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Landgericht Köln, 81 O 88/21

Datum:
07.04.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 88/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0407.81O88.21.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, an dem Geschäftsführer zu vollziehen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. E-Mails zu versenden, ohne dass der Empfänger oder die Empfängerin der E-Mail eine Einwilligung zum Empfang, z. B. durch die erfolgte Bestätigung einer Mail zur Verifizierung der verwendeten elektronischen Adresse, erteilt hat;

2. die Buchung eines Erstgespräches und/oder einer Terminbestätigung zum Erstgespräch zu behaupten, sofern weder eine Buchung noch eine Bestätigung eines Termins durch den Adressaten vorliegt;

jeweils sofern dies geschieht wie aus den Anlagen K 3 – K 5:

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II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu I. in Höhe von 2.000 € und zu II und III in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

 
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