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Landgericht Köln, 81 O 40/21

Datum:
20.01.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 40/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0120.81O40.21.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, es Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €. ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

2.

auf der Umverpackung des traditionell pflanzlichen Arzneimittels

„C" die Angaben

2.1 „Bei trockenem Reizhusten"

und/oder

2.2 „Bei Husten mit Schleim"

und/oder

2.3 „alkoholfrei"

3

3

zu machen, wie hinsichtlich der Angaben zu 2.1 bis 2.3 auf der in K 3 und nachstehend wiedergegebenen Umverpackung geschehen:  Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Anlage K 3

Bilddatei entf.

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7

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger jeweils 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei der Beklagten zu 1 seit dem 13.9.2021 und bei der Beklagten zu 2 seit dem 27.4.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die

Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/5.

v.

Das Urteil ist für den Kläger zu I. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € und im Übrigen zu 110 `)/0 des zu jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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