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Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin
13.621,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €, nebst Zinsen aus dem sich
ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S.,
U.-straße, 00000 F., zu Leistungsnr: N01 weitere außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und
weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und
seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen
Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26
Uhr auf der C.-straße / Z.-straße in 00000 Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf
beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch
zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht als Eigentümerin des Pkw T. mit dem amtlichen
3Kennzeichen N02 Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend.
4Am Tag des Unfallereignis, dem 14.04.2018 war die Beklagte Halterin des
5Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen N03. Zudem war sie Betreiberin
6der Straßenbahn Linie 4, die am 14.04.2018 mit den Wagen 5103 und 5105 und der
7Endhaltestelle Q.-straße am Unfallort vom Beklagten zu 2) gefahren wurde.
8Die Straßen C.-straße und Z.-straße in Z1-D. sind
9bei der Unfallörtlichkeit mit Lichtzeichenanlagen und einer BOStrab-Anlage versehen.
10Ebenfalls befinden sich dort die Fahrsignale F0, F1 und F2 für den
11Straßenbahnverkehr. In Fahrtrichtung der Klägerin befindet sich vor der Unfallstelle
12auf der rechten Seite neben der doppelten Abbiegespur ein Andreaskreuz.
13Es kam am 14.04.2018 zu einem Zusammenstoß mit der vorgenannten Straßenbahn
14der Linie 4, welche von der Haltetelle „D. A.-straße“ in Richtung
15„P.-straße unterwegs war. Dadurch wurde die Klägerin verletzt.
16Fünf Tage nach dem Unfall bestellte der Ehemann der Klägerin einen neuen
17gebrauchten Pkw (Rechnung, Anlage K24), der am 26.04.2018 abgeholt wurde.
18Es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt (Anlage RSG 6.1)
19Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.04.2018 zunächst folgende
20Positionen unter Fristsetzung bis zum 24.05.2018 geltend (Anlage K3):
21Pkw-Schaden (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert): 15.638,00 €
22Nutzungsausfallentschädigung 13 Tage à 66,00 € 858,00 €
23Sachverständigenkosten 1.757,63 €
24Abschleppkosten 107,10 €
25Unkostenpauschale 25,00 €
26Kosten und Aufwendungen für Atteste und Rezepte
27(Anlagenkonvolut K25) 226,00 €
28Laut dem Arztbrief vom 24.05.2018 lautete eine Diagnose auf „posttraumatische
29Belastungsreaktion“ (Anlage K19).
30Am 19.07.2018 zahlte die Beklagte zu 1) einen Betrag i.H.v. 5.000,00 € „ohne
31Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz zur freien Verrechnung und unter allen
32Vorbehalten“. In der Folge nahm die Beklagte zu 1) auf Basis einer Haftungsquote
33von ¼ zu ¾ zugunsten der Klägerseite die Regulierung vor. Mit den
34Regulierungsschreiben vom 14.09.2018 und 05.10.2018 regulierte die
35Beklagtenseite weitere 8.153,30 €. Zugleich rechnete die Beklagte zu 1) mit eigenen
36behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin i.H.v. 13.444,18 € (25% von 53.776,71 €) auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
37Schadensaufstellung vom 17.09.2018 (Anlage RSG7) verwiesen.
38Unter dem 11.10.2018 erstellte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K.-J. ein ärztliches Attest (Anlage K18).
39Die Klägerin verbrachte den Zeitraum zwischen dem 05.12.2018 und dem
4023.01.2019 in der Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
41Z.(vorläufiger Entlassungsbrief vom 22.01.2019, Anlage K21).
42Unter dem 28.02.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Zahlung
43eines Schmerzensgeldes i.H.v. wenigstens 50.000,00 € bis zum 29.03.2019 auf
44(Anlage K26).
45Die Staatsanwaltschaft Köln holte zum streitgegenständlichen Unfall ein
46Unfallrekonstruktionsgutachten durch Herrn Dipl.-Ing. L. ein.
47Der Klägerin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Das in der Folge vor dem
48Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 20 Ca 4183/18 geführte
49Kündigungsschutzklageverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem sich die
50Klägerin und ihr bisherige Arbeitgeberin, eine Zahnarztpraxis darauf verständigten,
51dass das seit dem 01.09.2017 unbefristet bestehende Arbeitsverhältnis aus
52betrieblichen Gründen gegen Zahlung einer Abfindung von 4.000,00 € endete
53(Anlage K23). In diesen Arbeitsverhältnis verdiente die Klägerin zuletzt monatlich
542.500,00 € brutto.
55Die Klägerin behauptet, der Kraftomnibus habe bei Grün die Rechte der Fahrspuren
56der Kreuzung befahren, sodass die Sicht der Klägerin verdeckt gewesen sei, als sie
57sich mit ihrem Pkw links neben dem Kraftomnibus befand. Der Kraftomnibus habe
58unvermittelt angehalten, während die Straßenbahn der Linie 4 den Pkw der Klägerin
59in voller Wucht mit einer Geschwindigkeit von über 38 km/h gerammt habe, als die
60Klägerin sich mit ihrem Fahrzeug auf Höhe der Gleise befand. Für einen Pkw-Fahrer,
61der sich auf der linken der beiden Linksabbiegerspuren befindet, sei das
62Andreaskreuz während eines Abbiegevorgangs für den wesentlichen Zeitraum
63unsichtbar, wenn ein großer und langer Gelenkbus rechts daneben bzw. schräg vor
64dem Pkw stehen würde. Sie ist daher der Auffassung, der Beklagte zu 2) habe das
65Sichtfahrgebot verletzt. Vor dem Unfall sei die Fahrweise des Straßenbahnfahrers zu
66schnell gewesen. Durch den Unfall habe die Klägerin eine BWS-Blockierung TH8
67links sowie Th4 rechtsgekippt, eine LWS-Blockierung S1 L4, S1 L5, L3 links gekippt,
68eine HWS-Blockierung C3 rechts sowie C7 links gekippt, einen Hartspann am
69Hinterhauptbein, eine Verhärtung des Bands des Kopfgelenks links, eine Verhärtung
70der Schulterblattheber der sekundären Rückenmuskulatur, ein Schulter-Arm-
71Syndrom links sowie eine Verhärtung des Faserzugs der Bindegewebshülle am
72Oberschenkel erlitten und sei arbeitsunfähig gewesen. Ferner leide die Klägerin
73unfallbedingt an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer mittelgradigen
74depressiven Episode sowie an einer Panikstörung. Sie leide insbesondere an
75Flashbacks, Schlafstörungen und plötzlichen Schweißausbrüchen. Es sei ferner
76möglich, dass die Klägerin unfallbedingt nicht wieder erwerbstätig werden könne. Sie
77habe kurz vor Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Arbeitsversuch
78unternommen, der allerdings gescheitert sei, da die Klägerin u.a. zitternden Hände
79und Beklemmungen bekommen habe. Die Schadensentwicklung sei zudem noch
80nicht abgeschlossen. Schließlich ist sie der Auffassung, es sei ein Schmerzensgeld
81i.H.v. wenigstens 50.000,00 € angemessen. Die Klägerin habe an ihren
82Prozessbevollmächtigten weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v.
831.283,24 € gezahlt, was beklagtenseits mit Nichtwissen bestritten wird.
84Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
851. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin
8618.857,73 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von
871.100,51 €, nebst Zins aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in
88Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem
8925.05.2018 zu zahlen.
902. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
91der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden
92aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf
93der C.-straße / Z.-straße in 00000
94Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf
95beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder
96übergegangen sind.
97Nunmehr beantragt sie,
981. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
99a) an die Klägerin 18.621,73 € nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten
100über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen
101sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €,
102nebst Zins aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5
103Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu
104zahlen.
105b) an die S., U.-straße, 00000 F., zu
106Leistungsnr: N04 weitere außergerichtliche
107Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67, nebst Zins in Höhe von 5
108Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und
109weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €,
110nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und
111seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
1122. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in
113das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 50.000,00 €
114aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zins in Höhe von 5
115Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019
116zu zahlen.
1173. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
118der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden
119aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf
120der C.-straße / Z.-straße in 00000
121Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf
122beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder
123übergegangen sind.
124Die Beklagten beantragen,
125die Klage abzuweisen.
126Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei erst in die Kreuzung eingefahren,
127als die für ihn geltende Signalanlage das Signal F1 – „Freie Fahrt“ angezeigt habe.
128Daher habe er darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug der Klägerin links an dem
129haltenden Linienbus vorbeifahren würde. Der Unfall sei dadurch verursacht worden,
130dass die Klägerin die Straßenbahn zu spät gesehen und zu spät reagiert habe. Die
131Klägerin habe ihr Fahrzeug erst zu dem Zeitpunkt auf das Gleisbett gelenkt, als sich
132die von dem Beklagten zu 2) geführte Straßenbahn so weit angenähert habe, dass
133ein Anhalten der Bahn nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner sei für die
134Straßenbahn eine Geschwindigkeit von 50 km/h gestattet.
135Hilfsweise erklärt die Beklagte zu 1) die Aufrechnung mit einem ihrer Meinung nach
136ihr zustehenden Schadensersatzanspruch i.H.v. 5.290,88 €. Dazu behauptet sie, ihr
137seien Kosten für Instandsetzungsarbeiten i.H.v.
13842.517,15€ netto,
139Sachverständigenkosten i.H.v. 1.880,50 € netto, Reservehaltungskoten für 23 Tage
140i.H.v. 9.292,00 € (404,00 € pro Tag), Überführungskosten i.H.v. 62,06 € bei 10,7 km
141und 6,50 € pro km sowie 25,00 € als Kostenpauschale entstanden. Hinsichtlich der
142genauen Zusammensetzung der Schadenspositionen wird auf Bl. 50 f., 129 f. d.A.
143Bezug genommen.
144Die Klage ist am 24.08.2018 bei Gericht eingegangen.
145Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 29.01.2020
146(Bl. 215 d.A.), vom 21.06.2021 (Bl. 443 d.A.) sowie vom 15.10.2021 (Bl. 487 d.A.).
147Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
148Sachverständige Dr. med. I. vom 19.06.2020 (Bl. 261 ff. d.A.), die Gutachten der
149Sachverständige Dr. med. B. vom 07.10.2020 (Bl. 298 ff. d.A.) und vom
15010.04.2021 (Bl. 387 f. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen W. vom
151(Bl. 554 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2021
152(Bl. 450 ff. d.A.) verwiesen.
153Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
154zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
155Entscheidungsgründe:
156Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Insbesondere waren die
157Klageumstellungen zulässig, § 267 ZPO.
158I.
159Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines
160Betrages i.H.v. 13.621,73 € verlangen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1)
161einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs.
1621 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der bei
163dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs dadurch entstanden ist, dass ein Mensch getötet,
164der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt
165wurde. Die hier in Rede stehende Kollision ereignete sich bei Betrieb der beiden
166Fahrzeuge i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG.
167Die Haftung der Beklagten zu 1) ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.
168Der Unfall stellt kein unabwendbares Ereignis dar. Eine Haftung wäre nur dann
169ausgeschlossen, wenn sich die Beklagte zu 1) wie ein „Idealfahrer“ verhalten hätte.
170Hierzu gehört ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und
171naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes
172Fahrverhalten (BeckOGK/Walter, 1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Ein „Idealfahrer“ hält
173nicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise auch von vornherein
174darauf ein, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BeckOGK/Walter,
1751.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Jedoch ist keine absolute Unvermeidbarkeit
176erforderlich. Es reicht aus, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen
177Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. In der konkreten Situation hat sich die
178Beklagte zu 1) nicht dementsprechend verhalten. Der Unfall stellt auch für die
179Klägerin kein unabwendbares Ereignis dar, weshalb auch ihre Haftung nicht bereits
180nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin
181auf der Kreuzung mit einer Straßenbahn rechnen musste.
182Da beide Seiten nicht nachgewiesen haben, dass der Unfall für sie höhere Gewalt im
183Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG
184darstellte, hing die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander gemäß § 17 Abs. 1
185u. 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden
186vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war. Im
187Rahmen der Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile der Fahrer der
188beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen
189ausgehenden Betriebsgefahr waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben
190unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu
191berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
192Die danach vorzunehmende Abwägung führte dazu, dass die Beklagte zu 1)
193vollständig haftet.
194Grundsätzlich darf der Zugführer einer Straßenbahn, wie hier der Beklagte zu 2),
195darauf vertrauen, dass der durch das aufgestellte Andreaskreuz geregelte Vorrang
196des Bahnverkehrs (Verkehrszeichen Nr. 201) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO
197beachtet wird. Aufgrund der Situation der doppelten Kreuzung mit dem Andreaskreuz
198verdeckenden Omnibus war er jedoch gehalten, nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO
199verpflichtet seine Geschwindigkeit vor dem Unfall herabzusetzen und auf Sicht zu
200fahren. Ausweislich des Gutachtens der O. R. GmbH vom 28.04.2019
201fuhr die Straßenbahn mit ca. 40 km/h und verlangsamte bis auf 35,5 km/h vor der
202eingeleiteten Gefahrenbremsung. Dieses Gutachten ist auch gemäß § 411a ZPO
203verwertbar. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist es aus Klägersicht
204mangels Sicht auf das Verkehrszeichen 201 („Andreaskreuz“) nicht angezeigt
205gewesen, sich langsam voran zu tasten. Denn das das Andreaskreuz verdeckende
206Fahrzeug stoppte in dem Moment, als die Klägerin links daran vorbeifuhr. Nach
207alledem tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurück,
208während die wesentlich größere Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sich
209vorliegend in besonderer Weise ausgewirkt hat.
210Infolgedessen kann die Klägerin für die Beschädigung des Pkws einen Betrag i.H.v. 15.638,00 € verlangen.
211Ferner kann sich die Auslagenpauschale über 25,00 €, die Sachverständigenkosten
212i.H.v. 1.767,63 € sowie die Abschleppkosten von 107,10 € ersetzt verlangen.
213Darüber hinaus steht der Klägerin auch eine Nutzungsausfallentschädigung für 13
214Tage à 66,00 €, namentlich die Zahlung weiterer 858,00 € zu. Der Bundesgerichtshof
215hat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den
216vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs
217grundsätzlich bejaht (z.B. BGH in MDR 2018, 470; BGH Urteil v. 23.11.2004 – VI ZR
2183857/03, BGHZ 161, 151, 154 = MDR 2005, 268; v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07 Rz. 6,,
219MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198). Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB.
220Danach hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die
221Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.
222Soweit die Beklagtenseite den Nutzungswillen der Klägerin bestreitet, so vermag dies
223nicht zu verfangen. Denn die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und
224Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls
225benutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00 sowie Urteil
226vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG
227Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.
228Januar 2007 – I-1 U 151/06 –, Rn. 20, juris; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020
229–10 U 6795/19 –, Rn. 10, juris). Die Klägerin kann grundsätzlich den zeitlich
230erforderlichen Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit
231gilt für die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Diese umfasst grundsätzlich die
232Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht der von einem
233Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur
234Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der
235Unfalltag mitzählt. Einzubeziehen ist auch der Zeitraum für die Schadensfeststellung
236einschließlich der Erstellung eines Schadensgutachtens; ggf. verlängert sich dieser
237durch ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren oder die Einholung eines
238Rechtsrats (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 81). Insoweit ist ein
239Verstoß gegen die aus
240§254 Abs. 2S.1BGB resultierende
241Schadensminderungspflicht nicht gegeben. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
242setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden
243abzuwenden oder zu mindern. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur
244ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und
245Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger
246Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung
247ergreifen würde (vgl. BGH, Senatsurteile vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18,
248VersR 2019, 564 Rn. 23; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn.
2499; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 28; BGH, Urteil vom 25.
250Januar 2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25). Der Ehemann der Klägerin hat
251bereits fünf Tage nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt. Dieser Zeitraum kann
252der Klägerseite nicht vorgeworfen werden.
253Die Klägerin muss sich allerdings auch die Zahlung der gezahlten 5.000,00 € als
254Erfüllung i.S.d. § 362 BGB entgegenhalten lassen. Ob bei einem Vorbehalt Erfüllung
255eintritt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Leistung
256abzustellen (Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch
257Leistung, Rn. 13). Ein Vorbehalt, der bei Rückforderung den Einwand aus § 212 I
258Nr 1 oder § 814 ausschließen soll, hindert die Erfüllungswirkung nicht (Buck-Heeb in:
259Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch Leistung, Rn. 13). So liegt der Fall
260hier. Ersichtlich sollte der Vorbehalt es der Beklagtenseite ermöglichen, gezahlte
261Beträge zurückfordern zu können.
262Daneben kann die Klägerin den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in
263Höhe von 300,00 € ersetzt verlangen, §§ 280, 286 BGB.
264Überdies besteht ein entsprechender Zinsanspruch, §§ 288, 286 BGB.
265Des Weiteren besteht ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB auf Zahlung
266weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, sowie in Höhe von 1.283,24 €
267nebst Zinsen, § 288 BGB.
268Gegen den Beklagten zu 2) folgen die Zahlungsansprüche aus §§ 18, 17 StVG.
269Die dagegen beklagtenseits erklärte Aufrechnung i.H.v. 13.444,18 € sowie die
270erklärte Hilfsaufrechnung i.H.v. 5.290,88 € laufen in Ermangelung einer
271Gegenforderung ins Leere. Ein Schadensersatzanspruch kann die Beklagtenseite
272schon mangels Haftung der Klägerin angesichts der obigen Ausführungen nicht mit
273Erfolg geltend machen.
274II.
275Ferner steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € zu.
276Nach § 253 Abs. 2 BGB kann auch wegen des Schadens, der nicht
277Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn
278wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen
279Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist. Die Bemessung der als
280angemessen erachteten Entschädigung in Geld steht nach § 287 ZPO im freien
281Ermessen des Gerichts, wobei es zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung alle
282dafür relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat - insbesondere Art,
283Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung sind in die
284Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung
285(MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 253 Rn. 36). Mit anderen Worten hängt die
286Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes maßgeblich von dem Maß der
287Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung
288bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist
289(BGH, NJW 2017, 179, 181 Rn. 48/54; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 U
29052/15; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; Grüneberg in Palandt,
291BGB, 76. Aufl., § 253 BGB, Rn. 15) (OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2018 – I-7
292U 68/16 –, Rn. 62, juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind
293insbesondere die Grundfunktionen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen,
294namentlich die Ausgleichs- sowie die Genugtuungsfunktion (OLG Köln, Urteil vom
29514.03.2013 - 18 U 180/10, Nr. 228; BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB §
29653 Rn. 13 ff.).
297Auf Grundlage der unbestrittenen und bewiesenen Umstände des Einzelfalls ist
298eingedenk der zuvor aufgeführten Maßstäbe nach Auffassung der Kammer
299insgesamt ein Schmerzensgeld von 42.000,00 € angemessen. Dabei konnte die
300Kammer zugrunde legen, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall
301insbesondere eine Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenblockierungen nebst
302entsprechender Beteiligung der Muskeln und Sehnen (Verhärtungen), eine HWS-
303Distorsion des Schweregrades I bis II, eine posttraumatischen Belastungsstörung
304mitsamt Panikzuständen und Schlafstörungen erlitten hat.
305Die Frage, ob die Klägerin überhaupt eine unfallbedingte Verletzung erlitten hat, ist
306eine solche der haftungsbegründenden Kausalität, für welche sie den Vollbeweis
307nach § 286 I ZPO zu führen hat (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR
3082003, 217; VersR 2008, 1126 und 1133). Ob über diese Primärverletzung hinaus der
309Unfall auch für weitere Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der
310haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt (BGH VersR
3112003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; NJW 2004, 777 [778]; KG VersR
312004, 1193 = VRS 106 [2004] 260; OLG Schleswig NZV 2007, 203; Müller VersR
313003, 137 [142 unter III 1, 2]). Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs
314zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der
315Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, vielmehr ist er nach
316Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt: Zwar kann der Tatrichter auch eine
317haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem
318Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. §
319287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung
320gestellt - hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere
321Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924
322[926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; VersR 2005, 945 =
323NJW-RR 2005, 897 = DAR 2005, 441 = SP 2005, 259 = NZV 2005, 461 = MDR
324005, 1108 = VRS 109 [2005] 98 = r+s 2006, 38 = BGHReport 2005, 1107; Senat,
325Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262], v. 28.07.2006 - 10 U
326684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm.
327von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann
328Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07
329zurückgewiesen]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]) (OLG München, Urteil vom
3305. Juni 2010 – 10 U 1847/10 –, Rn. 7 - 8, juris).
331Daran gemessen ist festzustellen, dass der Sachverständige I. nicht alle
332klägerseits behaupteten Unfallfolgen festzustellen vermochte, namentlich nicht die
333Verhärtung des Tractus iliotibialis. Zudem ist nach den zuverlässigen und plausiblen
334Ausführungen des Sachverständigen das Unfallereignis nicht geeignet, eine
335traumatisch bedingte spinale Stenose hervorzurufen, sodass diese ebenfalls nicht
336zugrunde gelegt werden konnte. Für das Schmerzensgeld kann ferner nur eine
337HWS-Distorsion des Schweregrades I bis II zugrunde gelegt werden. Für die Frage
338der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall die HWS-
339Distorsion versursacht wurde, trägt die Geschädigte die Beweislast nach den
340genannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO (vgl. BGH NJW 2003,
3411116; NJW 2000, 953; OLG München, r+s 2006, 474, 475). Mit den Ausführungen
342des Sachverständigen I. konform gehen aber die Ausführungen des
343Sachverständigen W.. Dabei ist hervorzuheben, dass es kollisionsbedingt
344eine enorme Geschwindigkeitsänderung gab und massive Kräfte auf die Klägerin
345einwirkten. Auf Basis der schriftlichen und mündlichen Ausführungen der
346Sachverständigen Dr. B. kann insbesondere eine posttraumatischen
347Belastungsstörung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die damit
348zusammenhängenden Panikzustände und Schlafstörungen. Die dagegen
349beklagtenseits geäußerten Bedenken verfangen hingegen nicht und rechtfertigen im
350Übrigen auch nicht die Einholung eines Gutachtens i.S.d. § 412 ZPO, wie bereits im
351Beschluss vom 15.10.2021 ausgeführt wurde.
352Wegen der festgestellten und bewiesenen Unfallfolgen erachtet das Gericht ein
353Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € für angemessen. Ausgeurteiltes Schmerzensgeld
354soll sich zwar grundsätzlich in die Gesamtjudikatur einfügen, indes sind
355selbstverständlich die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zudem ist bei
356den von den Parteien teils zitierten Entscheidungen, die schon längere Zeit
357zurückliegen, dass eine gewisse Geldentwertung (Inflation) erfolgt ist, die
358angemessen miteinzubeziehen ist (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 20. August
3592020 – 13 U 1187/20 –, Rn. 28 ff., juris). Maßgeblich war vorliegend die konkrete
360massive und langwierige Beeinträchtigung im Leben der Klägerin.
361Soweit die Klägerseite eine bewusste und willentliche Verzögerungstaktik der
362Schadensverursacher unterstellt, läuft dieser Einwand angesichts des Verlaufs des
363Rechtsstreits nach Aktenlage vollkommen ins Leere. Jedoch kann mit der Klägerseite
364ein zögerliches Regulierungsverhalten den Schmerzensgeldbetrag wesentlich
365erhöhen. Wirkt das Regulierungsverhalten auf den Geschädigten wie ein
366Zermürbungsversuch, so sind die Gerichte verpflichtet, einem Missbrauch
367wirtschaftlicher Macht dadurch entgegenzuwirken, dass sie dem Geschädigten ein
368höheres Schmerzensgeld zusprechen (OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Hamm,
369Urteil vom 15. Februar 2019 – I-11 U 136/16 –, Rn. 72, juris). Daran gemessen, ist
370ein solches Regulierungsverhalten angesichts der Einwände der Beklagtenseite nicht
371zu konstatieren.
372III.
373Der Klageantrag zu 3) ist zulässig und begründet.
374Er ist zulässig. Dass sich der Antrag auch auf immaterielle Ansprüche bezieht, ist
375unschädlich. Es scheidet eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für
376künftige immaterielle Schäden dann aus, wenn ausschließlich voraussehbare
377Schädigungsfolgen in Betracht standen, die von der Zubilligung des
378Schmerzensgelds umfasst wären (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04;
379BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 13, juris). Eine
380Begrenzung des Anspruches auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
381ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Schadenentwicklung noch nicht
382abgeschlossen und nicht final überschaubar ist (vgl. MAH StraßenVerkehrsR, § 26
383Die Ansprüche bei Schwerstverletzungen – Personengroßschäden Rn. 375, 376,
384beck-online). Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit
385künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher
386noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, NJW 2001,
3871431). Dies ist hier dargetan. Aufgrund des klägerischen Sachvortrag, der im
388Wesentlichen durch die Gutachten der verpflichteten Sachverständigen gestützt wird,
389ist deutlich, dass die Schadensentwicklung noch nicht final abgeschlossen ist.
390Daraus folgt ein berechtigtes Feststellungsinteresse für die Klägerin.
391Der Klageantrag zu 3) ist auch begründet. Begründet ist ein Feststellungsantrag,
392wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines
393Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff
394gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteile vom 9.
395Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 - VI
396ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung
397eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts
398und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten
399sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige
400Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Da
401dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein
402künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des
403Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen
404(ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32; BGH, Urteil vom 17.
405Oktober 2017 – VI ZR 423/16 –, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49). Angesichts der obigen
406Ausführungen besteht dem Grunde nach im tenorierten Umfang eine Haftung der
407Beklagten. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass es auch nach dem bisher
408erheblichen Zeitablauf zu weiteren Schäden kommen wird.
409IV.
410Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 1
411ZPO konnte nicht zur Anwendung gelangen. Denn das Unterschreiten des
412klägerseits genannten Mindestbetrages resultiert teilweise daraus, dass
413Behauptungen nicht bewiesen werden konnten und nur zum Teil auf einer
414divergierenden Ansicht des für angemessen erachteten Betrages.
415Der Streitwert wird auf bis 80.000,00 EUR festgesetzt.
416Beglaubigt
417Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
418Landgericht Köln