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Landgericht Köln, 3 O 176/19

Datum:
07.12.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 176/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:1207.3O176.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.               an den Kläger einen Betrag von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2019 zu zahlen,

2.               an den Kläger einen weiteren Betrag von 6.838,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2019 zu zahlen,

3.               an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.872,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Flugunfall vom 08.07.2018 auf der E zu ersetzen, jedoch lediglich bis zu einem Höchstbetrag von 128821 Rechnungseinheiten unter Berücksichtigung der bereits aufgrund dieser Entscheidung gezahlten Beträge.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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