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Landgericht Köln, 37 O 98/20

Datum:
12.08.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
37. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 98/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0812.37O98.20.00
 
Tenor:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg  - Az. 20-7153700-0-9 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für den Erlass des Vollstreckungsbescheids; diese trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist  vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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