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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Eintragungsunterlagen, Lichtbildern, Screenshots, Versicherungen an Eides statt sowie weiterer Unterlagen.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.12.2021 abgemahnt. Die Abmahnung sowie die E-Mail der Antragsgegnerin vom 24.12.2021 lagen der Kammer vor. Eine inhaltliche Reaktion der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt.
Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
1. Der Antragsgegnerin wird es, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten
im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildeten Edelsteinflaschen (unabhängig von der Farbe der verwendeten Edelsteine) anzubieten oder in Verkehr zu bringen:
a) Bilddatei entfernt
b) Bilddatei entfernt
c) Bilddatei entfernt
2. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 225.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
3Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor zu 1 lit. a) wiedergegebene Flaschen ihre Rechte an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 00000 verletzt und der Vertrieb dieser Flasche daher gem. Art. 19 GGV zu unterlassen ist.
4Im Hinblick auf die im Tenor zu 1 lit. b) und c) wiedergegebenen Flaschen hat die Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass diese ihre Rechte an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 00000 verletzt und der Vertrieb dieser Flasche daher gem. Art. 19 GGV zu unterlassen ist.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
6Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.