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Landgericht Köln, 33 O 155/22

Datum:
20.10.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 155/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:1020.33O155.22.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen zu unterlassen

a) Abschlagserhöhungen anzukündigen, ohne diese Abschlagserhöhung nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden anhand nachvollziehbarer und überprüfbarer Kriterien zu berechnen, wenn dies, ohne dass den Kund:innen vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist, wie in den nachstehend abgebildeten E-Mails vom 22.10.2021, beim jeweiligen Empfänger eingegangen um 19:10 Uhr hinsichtlich eines Strom- sowie um 19:45 Uhr hinsichtlich eines Gasliefervertrages, geschieht,

Bilddarstellungen wurden entfernt.

b) Verbraucher:innen, denen E-Mails oder Schreiben mit gleichem Inhalt wie im Tenor zu 1. a) wiedergegeben übermittelt wurden, ohne deren vorherige Zustimmung für die Belieferung mit Strom und Gas zukünftig Abschläge entsprechend der angekündigten Höhe in Rechnung zu stellen und/oder einzuziehen, soweit diese über die bisherige Höhe der Abschlagszahlungen der Verbraucher:innen hinausgehen und ohne dass den Kund:innen vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist;

c) Verbraucher:innen, denen Abschlagserhöhungen, ohne dass den Verbraucher:innen vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist, mit gleichem Inhalt wie im Tenor zu 1. a) dargestellt angekündigt wurden und die der Beklagten, wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 23.10.2021 dargestellt:

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unmittelbar auf diese Ankündigung Bezug nehmend geantwortet haben, ohne dabei die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erklären, mitzuteilen, dass die Beklagte die Sonderkündigung ihres Energieliefervertrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt bestätigt und/oder zu erklären, die Beklagte werde die Netzabmeldung für den:die betroffene:n Verbraucher:in in Auftrag geben, insbesondere, wenn dies wie in der nachstehend eingeblendeten E-Mail wiedergegeben geschieht:

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d) betreffend diejenigen Verbraucher:innen, denen seitens der Beklagten E-Mails oder Schreiben mit gleichem Inhalt wie in dem Tenor zu 1. c) wiedergegeben übermittelt wurden, für diese ohne deren vorherige Zustimmung die Netzabmeldung zu einem Zeitpunkt, der vor dem vereinbarten Vertragsende liegt, in Auftrag zu geben.

e) beabsichtigte Strompreisänderungen per E-Mail anzukündigen, ohne in der Betreffzeile deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hinzuweisen, wenn im Betreff auch andere Informationen enthalten sind, wie geschehen mit E-Mail vom 19. August 2021 und nachfolgend abgebildet:

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f) beabsichtigte Strom- und Gaspreisänderungen mit einem Schreiben anzukündigen, ohne dabei transparent und auf verständliche, nicht pauschalisierte Weise den Anlass der Preiserhöhung mitzuteilen, wie geschehen mit E-Mail vom 19. August 2021 und nachfolgend abgebildet:

Bilddarstellungen wurden entfernt.

g) auf beabsichtigte Strompreisänderungen mit einem Schreiben hinzuweisen, das sich nur im Online-Kundenpostfach befindet, wenn nicht zusätzlich auf transparente und verständliche Weise angekündigt wird, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befindet, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht, wie in der

nachstehend abgebildeten E-Mail vom 14. Oktober 2021 erfolgt:

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h) Verbraucher:innen, denen eine E-Mail oder ein Schreiben mit gleichen Inhalten übermittelt wurde, wie in den Tenören zu 1. e) bis g) angeführt, für die Belieferung mit Strom und Gas Preise zu berechnen und in Rechnung zu stellen, die als Preisbestandteil die in vorgenannten E-Mails und Schreiben angekündigte Preiserhöhung enthalten, soweit keine andere Ankündigung der Preiserhöhung erfolgte.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Verbraucher:innen, die eine Zuschrift der Beklagten mit gleichem Inhalt wie im Tenor zu 1. e), f) oder g) dargestellt erhalten haben, ein individualisiertes Berichtigungsschreiben zu übermitteln, in dem die Beklagte Verbraucher:innen darüber informiert, dass die zuvor mit Verbraucher:innen getroffene Preisvereinbarung nicht durch das Preiserhöhungsschreiben beeinträchtigt wurde, wenn Verbraucher:innen lediglich weiter von der Beklagten Strom oder Gas (wie zutreffend) beziehen.

Der Beklagten bleibt vorbehalten, dem Berichtigungsschreiben anzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen kann.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift derjenigen Verbraucher:innen zu erteilen, die eine Zuschrift der Beklagten mit gleichem Inhalt wie im Tenor zu 1. e), f) oder g) dargestellt erhalten haben. Die Auskunft hat in Form einer Auflistung zu erfolgen, die nach Postleitzahlen, innerhalb der Postleitzahlen nach Ortsnamen, innerhalb der Ortsnamen nach Straßennamen, innerhalb der Straßennamen nach Hausnummern, innerhalb der Hausnummern nach Nachnamen und innerhalb der Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten entweder gegenüber dem Kläger oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle einer Nichteinigung der Parteien vom Präsidenten des LG Köln bestimmt wird;

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2022 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Tenors zu 4) und 6) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 61.100,00 €.

 
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