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wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 14.06.2022 gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.05.2022 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt
Gründe:
2Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
3Soweit der Prozesskostenhilfeantrag auf die X. Ltd. erweitert worden ist, wird von hier ein neues Verfahren zur Anhörung des Gegners gemäß § 118 Abs. 1 ZPO eingeleitet.
4Eine Haftung der Antragsgegnerin für Verbindlichkeiten der X. Ltd. nach § 25 Abs. 2 HGB kommt nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin nicht die bisherige Firma der X. Ltd. fortgeführt hat, sondern wie diese die Geschäftsbezeichnung "bwin" verwendet. Die Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementsbezeichnung ist keine Firmenfortführung im Sinne der Vorschrift (Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, HGB § 25 Rn. 8).
5Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass er die Anlage AG 23 nicht erhalten habe, wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin unter dem 11.02.2022 eine Stellungnahme nebst Anlagen AG 20 bis AG 27 eingereicht hat. Die Übermittlung dieser Stellungnahme nebst Anlagen in formloser Weise an die Antragstellervertreter wurde vom Gericht am 15.02.2022 verfügt. Die Geschäftsstelle hat die Ausführung am selben Tag vermerkt. Die entsprechenden Dokumente werden ordnungsgemäß im Postausgang der elektronischen Gerichtsakte angezeigt. Deshalb wurde hier von einer ordnungsgemäßen Übermittlung ausgegangen. Vorsorglich wird der Schriftsatz vom 15.02.2022 nebst Anlagen anbei für den Antragsteller diesem Beschluss beigefügt.