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Landgericht Köln, 33 O 109/20

Datum:
03.02.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 109/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0203.33O109.20.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1.

für gefährliche Gemische, wie die Produkte „L“ und/oder „O1“ gegenüber Verbrauchern zu werben, ohne die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreigenschaften zu nennen und/oder darzustellen;

2.

für Produkte, wie die Produkte „M“, „I“ und/oder „J“ gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1, 3 PAngV anzugeben einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, welcher umgerechnet für jeweils 1 l bzw. 100 ml zu zahlen ist,

wenn dies jeweils wie im als Anlage mit diesem Urteil fest verbundenen Magazin „Q" Ausgabe Herbst 2020 auf den Seiten 14/15, 26, 32, 47 und 78 ersichtlich, geschieht.

II.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 an den Kläger zu zahlen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. 1. und I. 2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 EUR sowie hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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