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Landgericht Köln, 323 KLs 9/22

Datum:
30.09.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
323 KLs 9/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0930.323KLS9.22.00
 
Tenor:

I. Der Angeklagte Y. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Erwerbs einer halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Jahren

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Ein Jahr der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Maßregel zu vollziehen.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 375.900 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 37.166 EURO gesamtschuldnerisch haftet.

II. Der Angeklagte C. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.162,50 € EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 52.650 EURO gesamtschuldnerisch haftet.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Ein Jahr und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Maßregel zu vollziehen.

III. Der Angeklagte T. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in elf weiteren Fällen wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 366.091 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 22.966 EURO gesamtschuldnerisch haftet.

IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten Y.:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB

bzgl. des Angeklagten C.:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB

bzgl. des Angeklagten T.:

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 52, 53, 64, 73, 73c StGB

 

Gründe:

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A.Zur Person

I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28-jährige Angeklagte Y. wurde am 00.00.0000 in der russischen Stadt P. geboren. Die russische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht mehr.

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2. a) Seitdem er 16 Jahre alt war, konsumierte der Angeklagte durchgängig bis zu seiner Inhaftierung Cannabis. Hiermit begann er mit einem Klassenkameraden in den Sommerferien 2010 und steigerte dies im nachfolgenden Schuljahr zu einem täglichen Konsum; bis 2014 bereits im Umfang von ungefähr ein bis drei Gramm täglich. Seinen Konsum stellte er dabei auch nicht ein, nachdem ihm gerichtlich die Teilnahme an sechs Sitzungen bei der Drogenberatungsstelle in VB. auferlegt worden war. Nach der Krebsdiagnose seines Vaters, mit dem er wegen seines Konsums auch Zerwürfnisse hatte, steigerte er seinen Konsum erneut auf täglich drei bis fünf Gramm bis 2016. Mit Kennenlernen seiner heutigen Ehefrau konsumierte er im Umfang etwas weniger, rauchte jedoch auch offen vor dieser. Zur Geburt seines ersten Sohnes 0000 nahm sich der Angeklagte vor, seinen Konsum erheblich zurückzufahren, was indes nur etwas mehr als eine Woche anhielt. Nach einem Monat erreichte sein Konsum wieder das Ausmaß von täglich drei bis fünf Gramm. Als Folge mehrerer familiärer Schicksalsschläge im Jahr 2019 steigerte er den Konsum erneut auf fünf bis zehn Gramm täglich, wobei er durchgehend seit dem Aufstehen konsumierte. Mit dem Tod seines Vaters und seines Großvaters 2020 steigerte er seinen Konsum weiter zu einem fast stündlichen Rauchen von Marihuana.

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b) Den Konsum von Kokain probierte er im Jahr 2011 ungefähr für eine Woche, stellte den Konsum dann indes ein. Im Tatzeitraum kam es zu gelegentlichen Konsum an Wochenenden beim Ausgehen; dies auch während seiner Flucht in Spanien. Andere Betäubungsmittel konsumierte er nicht.

c) Insbesondere während seiner Flucht in Spanien konsumierte er öfters hochprozentigen Alkohol in Form von Vodka. Dies hatte er in Form von Jägermeister auch in einer kurzen Phase Ende 2020 getan.

d) Nach seiner Inhaftierung litt der Angeklagte von Beginn an unter Schlafstörungen, Schweißattacken, Angstzuständen, Alpträumen und war depressiv verstimmt. Er erhielt indes zunächst nur ein Schlafmittel und seit Juni ein Antidepressivum. Betäubungsmittel konsumierte er seit seiner Festnahme in der JVA nicht mehr.

3. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 19.07.2022 enthält keine Eintragungen.

II. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28-jährige Angeklagte C. wurde am 04.09.1993 in WH. als älteres von zwei Kindern geboren. Sein Vater war bis zu einer COVID-Erkrankung Taxifahrer, seine Mutter war zunächst Kostümbildnerin für den CX. und VE., später selbstständig.

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2. a) Der Angeklagte kam mit zwölf Jahren erstmalig in Kontakt mit Cannabis, rauchte mit vierzehn Jahren dieses auch regelmäßig. Nachdem er nur knapp in die elfte Klasse versetzt worden war, fasste er den Beschluss, nicht mehr zu konsumieren und hielt dies einige Monate bis zu seinem Geburtstag durch. Seinen Cannabiskonsum stellte er im Jahre 2017 nach dem Kennenlernen seiner Lebensgefährtin zunächst ein, nahm diesen indes wieder auf, nach seinen Angaben aufgrund der empfundenen Überforderung nach der eingetretenen Schwangerschaft. Im Tatzeitraum konsumierte er täglich insgesamt etwa ein Gramm Marihuana, dies nach seinen Angaben abends, um einschlafen zu können. Nach der Inhaftierung konsumierte er dieses nicht mehr.

b) Zudem konsumierte er im Tatzeitraum mehrfach pro Woche ungefähr ein halbes bis ein Gramm Kokain. Einen mengenmäßig darüber hinausgehenden Konsum von Kokain hat die Kammer indes nicht feststellen können. In der JVA konsumierte er auch dieses nicht mehr.

c) Alkohol trank der Angeklagte im Tatzeitraum lediglich Bier oder Wein in sozialtypischen Mengen. In einer Phase seit dem Jahr 2013 hatte er indes vermehrt Alkohol in Form von Vodka und Jägermeister getrunken, – wie unter 3. b) dargestellt wird – aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 20.01.2015 seine Fahrerlaubnis verloren danach nahm an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe des ZJ. JU. teilgenommen. In seiner Jugend hatte der Angeklagte zudem Ecstasy und Amphetamin probiert, ohne diesen Konsum indes fortzusetzen.

3. Der den Angeklagten C. betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 19.07.2022 enthält neun Eintragungen:

a) In den Jahren 2009 bis 2014 wurden gegen den Angeklagten insgesamt sechs jugendstrafrechtliche Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, Diebstahls, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchte Hehlerei, vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und gefährlicher Körperverletzung geführt und jeweils nach Vorschriften des Jugendstrafrechts eingestellt oder von der weiteren Verfolgung abgesehen.

b) Per Strafbefehl vom 15.04.2015 verhängte das Amtsgericht G. (Az. 705 Cs 58/15), seit dem 13.05.2015 rechtskräftig, gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 EURO, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an, nachdem der Angeklagte – so die Feststellungen – am 20.01.2015 um 02:00 Uhr nachts in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand eine Hauptverkehrsstraße in G. mit einem PKW befahren hatte.

c) Mit, seit dem 09.05.2017 rechtskräftigen, Urteil vom 26.07.2016 (Az. 14 Ds 10/16) verhängte das Amtsgericht Schleiden gegen den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls eine achtmonatige Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung. Dem lagen – zusammengefasst – die Feststellungen zugrunde, dass der Angeklagte am 27.01.2015 in der IR. zunächst nach Wohnhäusern, in denen er stehlenswerte Gegenstände vermutete, Ausschau gehalten, ein solches, in dem er keine Personen vermutet hatte, gefunden und nach einem Klingeln auf der Rückseite des Wohnhauses auf den Balkon im ersten Stock gestiegen und dort die Balkontür mit einer mitgebrachten Metallstande aufgehebelt hatte und eingedrungen war. Dort hatte er mehrere Bewegungsmelder, Lichtschalter und eine Wandlampe demontiert und vier Ringe und ein IPhone 5 entwendet.

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d) Der Angeklagte wurde zuletzt durch das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler mit Urteil vom 22.03.2018 (Az. 2 Ds 2030 Js 44564/17), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Dem lagen – zusammengefasst – die Feststellungen zugrunde, dass der Angeklagte in der Nacht vom 04. auf den 05.03.2017 in alkoholisiertem Zustand mit einem weiteren Beteiligten auf die Terrasse eines Einfamilienhauses in UB. gelangt war und auf Aufforderung des Anderen auf den linken und rechten Rollladen oben gedrückt, diesen mittels Stöckchen arretiert und dabei einen Schaden in Höhe von 1.000 EURO am Rollladen bewirkt hatte. Nach den Feststellungen des Amtsgericht war ihm erst dabei klar geworden, dass es sich um einen Einbruch handelte, und hatte den Anderen vom Tatort weggezogen, damit es nicht zur Einbruchshandlung kommen konnte.

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III. 1. Der Angeklagte T. wurde am 00.00.0000 in OF. geboren. Seine Mutter ist Altenpflegerin, sein Vater Staplerfahrer. Der Angeklagte hat eine jüngere, 18-jährige, Schwester und zudem aus früheren Beziehungen seiner Eltern noch zwei, 33 bzw. 34-jährige, Halbbrüder.

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2. a) Der Angeklagte begann bereits im Alter von zehn oder elf Jahren mit dem Rauchen von Zigaretten und probierte mit zwölf Jahren mit einem Nachbarsjungen erstmals auch Marihuana und konsumierte dieses sporadisch. Mit ungefähr 15 Jahren konsumierte er mit Freunden dann regelmäßig und bald täglich mit einem Versuch im Alter von 17 oder 18 Jahren, nur noch an den Wochenenden zu konsumieren. Im Tatzeitraum konsumierte er Cannabis noch regelmäßig, aber nicht täglich. Auch nach seiner Inhaftierung konsumierte er noch gelegentlich Haschisch.

b) Der Angeklagte probierte auch mit fünfzehn Jahren bereits Kokain. Mit siebzehn Jahren konsumierte er es dann an Wochenenden mit seinen Freunden. Mit zwanzig Jahren steigerte er seinen Konsum dahingehend, dass er nun auch unter der Woche und regelmäßiger Kokain konsumierte. Im Tatzeitraum konsumierte er an den Wochenenden – freitags und samstags – mit seinen Freunden regelmäßig etwa insgesamt zwei Gramm.

c) Der Angeklagte konsumierte bereits vor seinem fünfzehnten Geburtstag regelmäßig Bier, danach mit seinen Freunden auch hochprozentige Alkoholika, insbesondere Wodka und Whiskey. An den Wochenenden trank er auch nach seinem zwanzigsten Geburtstag teilweise exzessiv Alkohol. Dies erfolgte auch noch im Tatzeitraum an den Wochenenden.

d) Der Angeklagte hatte weiter mit 18 Jahren auch verschreibungspflichtige Schmerzmittel wie Tilidin oder Tramadol konsumiert. Nach seiner Operation in Folge der Messerstichverletzung mit 21 Jahren erhielt er zeitweise täglich starke Schmerzmittel und danach auch mehrfach solche Schmerzmittel verschrieben. Tilidin konsumierte er danach auch weiter, konsumierte selten auch Heroin zur Begegnung seiner Schmerzen. Im Tatzeitraum konsumierte er gelegentlich noch Tilidin; dies auch noch nach seiner Inhaftierung in der JVA.

e) Im Tatzeitraum konsumierte er daneben gelegentlich noch LSD an Wochenenden. Insgesamt hatte er daneben – ohne Regelmäßigkeit – auch Amphetamine, Ecstasy und DMT probiert. Eine Therapie hat er bislang nicht gemacht.

3. Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 19.07.2022 enthält eine Eintragung.

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B.Zur Sache

I. Spätestens seit März 2020 befassten sich die Angeklagten Y., C. und T. mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln, wobei sie teilweise – wie im Einzelnen unter III. dargestellt wird – hierbei auch zusammenarbeiteten. Jedenfalls die Angeklagten Y. und C. wirkten dabei in der Weise zusammen, dass sie gemeinschaftlich Betäubungsmitteln – insbesondere Cannabis – ankauften und dieses mit Gewinn weiterveräußerten. Der Angeklagte Y. nahm dabei vornehmlich auch die Aufgabe der Beschaffung der Betäubungsmittel wahr. Beide Angeklagten kamen überein, die aus den Geschäften erzielten Gewinne hälftig untereinander aufzuteilen.

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II. Ohne Beteiligung der anderen beiden Angeklagten befasste sich der Angeklagte T. dabei mit dem Erwerb und gewinnbringenden Weiterverkauf von Kokain. Dabei erwarb er teilweise größere Mengen Kokain von dem Nutzer der BA.-Kennung „HU..“, um einen Anteil von 90% hiervon jeweils gewinnbringend weiterzuverkaufen und 10% selbst zu konsumieren. Beim Weiterverkauf an seine Abnehmer erzielte der Angeklagte dabei jeweils einen Verkaufspreis von wenigstens 50 EURO pro Gramm. Das Kokain verfügte – mit Ausnahme der Menge in Fall 27 der Anklage und einer Teilmenge in Fall 30 der Anklage; dort eine Wirkstoffkonzentration von 60% Kokainhydrochlorid (KHC) – dabei über eine Qualität von wenigstens 80% KHC. Insgesamt kam es dabei zu folgenden insgesamt 16 Fällen:

1. Fall 1 der Anklage (T.)

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2. Fall 2 der Anklage (T.)

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3. Fall 3 der Anklage (T.)

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4. Fall 6 der Anklage (T.)

27

5. Fall 8 der Anklage (T.)

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6. Fall 12 der Anklage (T.)

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7. Fall 20 der Anklage (T.)

30

8. Fall 23 der Anklage (T.)

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9. Fall 25 der Anklagen (T.)

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10. Fall 27 der Anklage (T.)

33

11. Fall 29 der Anklage (T.)

34

12. Fall 30 der Anklage (T.)

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13. Fall 31 der Anklage (T.)

36

14. Fall 32 der Anklage (T.)

37

15. Fall 33 der Anklage (T.)

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16. Fall 34 der Anklage (T.)

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III. Darüber hinaus kam es im Tatzeitraum, vornehmlich unter Verwendung der Kommunikationsdienste der Anbieter BA. bzw. QZ., zu folgenden weiteren Taten, die mit Ausnahme des Waffendelikts in Fall 37 der Anklage den Betäubungsmittelhandel betreffen:

1. Fall 4 der Anklage (T.)

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2. Fälle 5 und 7 und 9 der Anklage (Y./C./T.)

41 42 43 44 45

3. Fall 10 der Anklage (Y./C.)

46 47

4. Fall 11 der Anklage (Y./C.)

48 49

5. Fall 14 der Anklage (Y.)

50

6. Fall 15 der Anklage (Y./C.)

51 52

7. Fall 16 der Anklage (Y./C.)

53 54

8. Fälle 17 bis 19 der Anklage (Y./C.)

55 56 57 58 59 60 61 62

9. Fälle 22 und 24 der Anklage (Y./C.)

63 64 65 66

10. Fall 26 der Anklage (Y./C.)

67 68

11. Fall 28 der Anklage (Y./C.)

69 70

12. Fall 35 der Anklage (Y./C.)

71 72

13. Fall 36 der Anklage (T.)

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14. Fall 37 der Anklage (Y.)

74

15. Fall 38 der Anklage (Y.)

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16. Fall 41 der Anklage (Y.)

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17. Fall 42 der Anklage (T.)

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18. Fall 43 der Anklage (T.)

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19. Fall 44 der Anklage (T.)

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20. Fall 45 der Anklage (C.)

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IV. Mit Ausnahme des Waffendelikts (Fall 37 der Anklage) handelten die Angeklagten jeweils in sämtlichen Fällen, um sich durch den Verkauf der Betäubungsmittel eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen und damit gewerbsmäßig.

V. Die Angeklagten waren bei der Begehung der geschilderten Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.

C.

Beweiswürdigung

I. Die Angeklagten Y. und T. haben sich vollumfänglich, der Angeklagte C. weit überwiegend geständig im Sinne der unter B. getroffenen Feststellungen zur Sache eingelassen. Diesbezüglich hat der Angeklagte T. sich bereits am ersten Hauptverhandlungstag eine verlesene Verteidigererklärung zu Eigen gemacht und in der Folge in der Sache nur Nachfrage zur Eigenkonsummenge der Kokainfälle beantwortet. Der Angeklagte Y. hat am zweiten Hauptverhandlungstag selbst eine Einlassung verlesen, im Übrigen indes keine weiteren Nachfragen zur Sache mehr beantwortet. Schließlich hat auch der Angeklagte C. sich am zweiten Hauptverhandlungstag eine verlesene Verteidigererklärung zu Eigen gemacht und in der Folge – jedoch nur vereinzelte – Nachfragen zur Sache beantwortet. Zu weiteren Beteiligten an den angeklagten Taten, insbesondere der Identität der hinter den BA. und QZ.-Nutzernamen steckenden anderen Personen, haben die Angeklagten keine Angaben gemacht.

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II. BA.-Fälle des Angeklagten T. mit dem Nutzer „HU..“

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III. Weitere Fälle unter Nutzung der Dienste BA. und QZ.

1. a) Die Feststellungen zur Nutzung des Dienstes BA. und die Zuordnung der drei Angeklagten zu den Nutzerkennungen beruhen zunächst auf deren jeweiligen geständigen Einlassung. So hat der Angeklagte Y. in seiner schriftlichen Einlassung am zweiten Hauptverhandlungstag eingeräumt, im angeklagten Zeitraum mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und dabei die Messangerdienste BA. (und auch QZ.) genutzt zu haben, wobei er bei BA. unter der Kennung „MP.“ agiert habe. Der Angeklagte C. hat in seiner zu Eigen gemachten Verteidigererklärung vom zweiten Hauptverhandlungstag ebenfalls eingeräumt, sich im angeklagten Zeitraum mit dem Handel von Marihuana beschäftigt zu haben und im Besitz eines Encro-Telefons mit der Benutzerkennung „HA.“ gewesen zu sein. Auch der Angeklagte T. hat schließlich – wie bereits dargestellt – die Zuordnung der BA.-Kennung „PF.“ zu seiner Person bestätigt.

b) Die Feststellungen zur Nutzung des Dienstes QZ. durch die Angeklagten und die Zuordnung der Angeklagten zu den jeweiligen Nutzerkennungen beruhen ebenfalls auf ihren Einlassungen. Der Angeklagte Y. hat anknüpfend an die Nennung seiner BA.-Kennung in seiner schriftlichen Einlassung am zweiten Hauptverhandlungstag angegeben, auch den QZ.-Dienst genutzt und dort unter der Kennung „QN.“ agiert zu haben. Der Angeklagte C. hat ebenfalls bereits am zweiten Hauptverhandlungstag eingeräumt, nach der Nutzung der BA.-Kennung „HA.“ später auch im Besitz eines QZ-Handys mit der Kennung „TJ.“ gewesen zu sein. Der Angeklagte T. hat schließlich am ersten Hauptverhandlungstag die Zuordnung seiner Person zur QZ.-Kennung „WR.“ bestätigt.

2. Fall 4 der Anklage

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3. Fälle 5, 7 und 9 der Anklage

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a) aa) Der Angeklagte Y. hat – über die Identifizierung seiner Kennungen bei den Diensten BA. und QZ. hinaus – allgemein erklärt, dass er bei seinem Handeltreiben größtenteils arbeitsteilig mit einem Freund tätig gewesen ist, mit dem er sich die Gewinne geteilt habe. Dabei sei er hauptsächlich für den Ankauf und die Lieferung des Marihuanas zuständig gewesen, habe aber auch alles andere gemacht, wenn es nötig gewesen sei, wie z.B. Verpacken, Fahren und Verkaufen etc. Er habe aber auch eigene Geschäfte gemacht in dieser Zeit.  

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bb) Zu Fall 5 der Anklage hat sich der Angeklagte C. dahingehend eingelassen, dass der Vorwurf zutreffend sei. Er habe sich am Erwerb und Verkauf der erwähnten acht Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ beteiligt. Die acht Kilogramm seien auf Kommission übernommen worden. Von dieser Menge habe er selbst einen Teil verkauft. Er habe Abnehmer aus seinem Bekanntenkreis gehabt, von denen auch manche selbst gedealt haben. Sie haben 500 Gramm oder auch mal ein Kilogramm abnehmen können. Der Einkaufspreis sei ca. 4.100 EURO pro Kilogramm, der Verkaufspreis sei ca. 150 EURO bis 250 EURO gewesen. Von dem Gewinn habe er die Hälfte abbekommen.
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cc) Zu Fall 5 der  Anklage hat schließlich der Angeklagte T. erklärt, es sei zutreffend, dass er bei der Vermittlung des Verkaufs von einem Kilogramm Marihuana durch den Angeklagten Y. an den BA.-Nutzer „WZ.“ geholfen habe. Für die Vermittlung habe er 400 EURO erhalten.
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b) Die Einlassungen lassen sich weiter auch anhand der jeweiligen BA.-Kommunikation nachvollziehen, wobei die Kammer abweichend von der Einlassung des Angeklagten Y. in Fall 9 der Anklage vom Verkauf von 5 Kilogramm der Sorte „Haze“ und einem Kilogramm der Sorte „FB.“ ausgeht.

aa) Der Bezug von acht Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ von Nutzer „PC.“ (Fall 5 der Anklage) lässt sich insbesondere anhand der Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. (als „MP.“) und dem „PC.“ nachvollziehen. Im Zusammenhang mit der Besprechung einer weiteren Lieferung teilt der Angeklagte Y. diesem am 30.03.2020 ab 22:56 Uhr mit, dass er dessen Geld von sechs Kilo habe und zwei noch habe, was eine vorherige Abnahme von insgesamt acht Kilogramm belegt. Vor diesem Zeitpunkt lässt sich in der Kommunikation zwischen den Angeklagten Y. und C. nachvollziehen, dass entsprechend Teile hiervon abverkauft worden sind und dass es sich dabei auch um die Sorte „FB.“ handelte, was der Angeklagte Y. dem C. um 30.03.2020 ab 19:38 Uhr im Zusammenhang mit einer Anfrage eines potentiellen Käufers ausdrücklich mitteilt.
bb) Weiter lässt sich auch der Bezug von sieben Kilogramm der Sorte „Haze“ (Fall 7 der Anklage) anhand der BA.-Kommunikation nachvollziehen. Der Nutzer „PC.“ teilt dem Angeklagten Y. am 30.03.2020 mit, dass „JQ.“ „KO.“ komme und der Angeklagte fragt nach, wieviel dieser geben könne, erhält die Auskunft „10-20“ und antwortet schließlich, dann bitte 20. Insofern findet sich dort die ausdrückliche Bestellung von 20 Kilogramm der Sorte „Haze“. In der Folge lässt sich anhand der Chats dann entsprechend nachvollziehen, dass der Angeklagte Y. auch unter anderem dem Angeklagten C. und dem Nutzer „FE.“ mitteilt, dass er 20 Kilogramm erhalten werde. Dass die Angeklagten nur sieben Kilogramm erhielten, lässt sich aus einer Mitteilung des Angeklagten Y. an den „PC.“ vom 02.04.2020 ab 20:14:53 Uhr nachvollziehen, in denen er ein Lichtbild von einer Tüte mit Marihuana schickt und fragt, was das denn sei, es seien nur 7 Kilo und den „PC.“ fragt, wann neues kommen werde. Insofern beanstandet der Angeklagte Y. gegenüber dem Lieferanten ausdrücklich die Menge von lediglich sieben Kilogramm aufgrund der vorher größeren Bestellung. Aus der Kommunikation der Angeklagten Y. und C. vom 03.04.2020 lässt sich sodann auch nachvollziehen, dass der C. im zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung Betäubungsmittel an verschiedene Personen verkauft hat.
cc) Schließlich lässt sich auch der Verkauf an den „WZ.“ (Fall 9 der Anklage) nachvollziehen. Beginnend am 02.04.2020 um 12:22:31 Uhr teilt der Angeklagte T. dem Nutzer „WZ.“ mit, dass er die „fünf kg Haze“ und die „2 kush“ zwischen 13 und 17 Uhr packe und dann zu ihm in die Wohnung komme, worauf der „WZ.“ korrigiert, dass er nur „ein kush“ reserviert habe, was der Angeklagte T. wiederum bestätigt. In der Folge lässt sich nachvollziehen, dass der Angeklagte ihm gegen 14:43 Uhr die fünf kg Haze und ein kg FB. bestätigt und sogar anfragt, ob er mehr wolle. Insofern teilt der „WZ.“ auch gegen 15:07 Uhr mit, dass er sogar 10, also zehn Kilogramm, nehmen würde, wenn es gut sei. Nach weiteren Diskussionen über die möglichen Preise, teilt „WZ.“ um 17:17:15 Uhr mit, dass er 10 nehmen würde, wenn das gut sei und er es für „46“, also 4.600 EURO pro Kilogramm bekommen würde, wenn das nicht gehe, bleibe er indes bei den „5“. In der Folge lässt sich nachvollziehen, dass sowohl der Angeklagte T. mit dem „WZ.“ als auch der Angeklagte T. mit dem Y. über den möglichen Kilogrammpreis, augenscheinlich für das höherwertige Haze, sprechen. Der Angeklagte T. teilt dem „WZ.“ um 15:17:56 Uhr „4.65“, also 4.650 EURO pro Kilogramm mit, worauf dieser mitteilt, dass er „10“ nehmen würde, wenn der für „4,6“ machen würde. Schließlich lässt sich auch die Übergabe nachvollziehen, wonach der „WZ.“ am 03.04.2020 ab 16:21 Uhr Lichtbilder von Marihuanatüten auf Feinwaagen an den Angeklagten T. schickt und mitteilt, dass es zehn Gramm zu wenig seien.
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c) Die Kammer geht entsprechend der Einlassung des Angeklagten Y. auch davon aus, dass die in Fall 9 der Anklage verkauften Betäubungsmittel jeweils Teilmengen aus den Lieferungen aus den Fällen 5 und 7 der Anklage darstellen. Hierfür spricht der sehr enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Lieferung der erheblichen Mengen von acht Kilogramm „FB.“ am 30.03.2020 und sieben Kilogramm „Haze“ am 02.04.2020 mit dem finalisierten Abverkauf an den „WZ.“ am 03.04.2020. Dass die Angeklagten Y. und C. zwischenzeitlich eine weitere jeweils größere Menge dieser Marihuanasorten erlangt hätten, ist aus den Chats nicht erkennbar.

4. Fall 10 der Anklage

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a) aa) Der Angeklagte Y. hat dabei bestätigt, dass er am 05.04.2020 daran beteiligt gewesen sei, von einer weiteren Person sieben Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ zu erwerben, die dann habe gewinnbringend weiterveräußert werden sollen. Dafür seien 4.250 oder 4.300 EURO pro Kilo gezahlt worden. Zutreffend sei auch, dass hiervon am 06.04.2020 fünf Kilogramm zu einem Preis von 25.000 EURO verkauft worden seien. Der Gewinn sei hälftig geteilt worden.

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b) Die Einlassung der Angeklagten wird bestätigt durch die über BA. geführte Kommunikation. Dass der Angeklagte Y. sieben Kilogramm erhalten hat, ergibt sich insbesondere aus der Kommunikation von ihm mit dem „PC.“, welcher dem Angeklagten am 03.04.2020 um 19:06 Uhr mitteilt, dass „unser Material“ gekommen sei und eine halbe Stunde später verkündet, dass er auch eine Halle in VL. gefunden habe für den Folgetag. Am 03.04.2020 verkündet der „PC.“ insofern, dass „dein 7“, also sieben Kilogramm, in VL. seien. Hieraus ergibt sich auch – der Angeklagte Y. war sich in der Einlassung diesbezüglich nicht sicher – der festgestellte Einkaufspreis von 4.250 EURO pro Kilogramm, da die beiden Nutzer in der Folge darüber diskutieren, welchen Preis der Angeklagte zahlen müsse und der „PC.“ mehrfach – um 19:43 und 19:57 Uhr – sagt, dass man es für dieses Mal bei „N01“ belasse. In der Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem Nutzer „TE.“ lässt sich dann auch die Übergabe nachvollziehen, als der Angeklagte am 05.04.2020 um 11:46 Uhr mitteilt, dass er heute bei diesem „Haze“ abholen und Geld bringen sollte und man sich dann auf ein dortiges Treffen einige, wobei nochmal die Menge von „7 stuck“ durch beide bestätigt werden.

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5. Fall 11 der Anklage

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a) aa) Der Angeklagte Y. hat hierzu ausgeführt, es sei richtig, dass er in der Zeit vom 02. bis zum 05.04.2020 Gespräche über den Ankauf bzw. die Vermittlung von zwei Kilogramm Kokain geführt habe. Dieses sei ihm zu einem Preis von 28.000 EURO pro Kilo angeboten worden und habe dann für 29.500 EURO verkauft werden sollen. Es sei aber nicht klar gewesen, dass das Kokain ausschließlich von ihm habe vermittelt werden sollen, da dies auch anderen Personen angeboten worden sei. Dementsprechend sei es auch nicht zu einer verbindlichen Bestellung durch ihn gekommen. Das Geschäft sei so oder so nicht zustande gekommen, da das Kokain an jemand anderes verkauft worden sei. Dies habe er erfahren, als er diesbezüglich nochmal nachgefragte habe. Dazu müsse er aber noch erklären, dass er eigentlich mit dem Handel von Kokain nichts zu tun haben wollte, weil ihm dies zu riskant gewesen sei und er sich mit dem Material nicht so gut ausgekannt habe. Da er dies in diesem Fall aber nur vermittelt und nicht selbst weiterverkauft habe, habe er sich darauf eingelassen.

bb) Der Angeklagte C. hat hierzu angegeben, er habe von der Möglichkeit gehört, Kokain zu erwerben. Das sei ihm eigentlich nicht recht gewesen. Mit Marihuana zu handeln, sei ihm damals weniger schlimm erschienen; er sei also mit einem gewissen Vorbehalt an diese Geschichte herangegangen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass im Falle einer Lieferung das Kokain für 28.000 EURO pro Kilogramm erworben werden könnte. Deswegen habe er sich umgehört und einen Käufer für einen Preis von 29.500 € gesucht. Allerdings sei es weder zu der Lieferung noch zu einer Einigung über den Verkauf gekommen. Ihm sei das Geschäft nicht konkret vorgekommen. Ihm selbst sei nur in Aussicht gestellt worden, dass Kokain kommen könnte. Sicher sei das nach seiner Information nicht gewesen. Deswegen habe er sich auch nur nach einer eventuellen Bereitschaft über einen Kauf erkundigt. Zu einer verbindlichen Bestellung von oder bei ihm sei es aus seiner Sicht nicht gekommen. Zwar habe sein Kontakt „YZ.“ Interesse bekundet, entschlossen habe er aber nicht geschienen, zudem habe er das Kokain auch noch prüfen wollen, bevor er es eventuell genommen hätte.

b) Die dem Geschäft zugrundeliegende Kommunikation lässt sich dabei anhand der BA.-Kommunikation der Angeklagten Y. und C. untereinander und mit den Nutzern „IE.“, „IB.“, „YZ.“ und „FE.“ und dem Angeklagten T. nachvollziehen. Die Kammer ist diesbezüglich indes überzeugt, dass die Angeklagten Y. und C. tatsächlich davon ausgingen, die zwei Kilogramm Kokain tatsächlich auch – konkret an den Nutzer „YZ.“ – gewinnbringend weiterverkaufen zu können.

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c) Die Kammer geht hinsichtlich des Wirkstoffgehalts des Kokains zugunsten der Angeklagten Y. und C. und trotz der Aussagen des Angeklagten Y. und „YZ.“ aus den Chats, dass es sich um besonders gute Qualität handle, von einer solchen von wenigstens 70% KHC aus, was für Kokain guter Qualität nach der forensischen Erfahrung der Kammer die absolute Untergrenze darstellt.

6. Fall 14 der Anklage

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a) Der Angeklagte Y. hat sich dahingehend eingelassen, in diesem Fall die Anfrage erhalten zu haben, ob er 500 gr. Kokain besorgen könne. Er habe das weitergegeben und eine Anfrage über 500 gr. Kokain bei jemand anders gemacht, da er eigentlich nicht mit Kokain gehandelt habe. Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass es für 30.000 EURO zu haben sei. Damit sei der Preis pro Kilo gemeint, was für ihn klar gewesen sei. Er habe es dann für 31.000,- € vermitteln und den Gewinn teilen wollen. Das wären bei einem halben Kilo 500,- EURO für ihn gewesen. Letztlich sei dann ein Geschäft über 395 gr. Kokain zu Stande gekommen, welches er vermittelt habe. Dafür habe er dann trotzdem 500,- € als Vermittler erhalten, obwohl es kein halbes Kilo gewesen sei.

b) Die mit der Einlassung als „Vermittlung“ betitelten Handlungen des Angeklagten Y. lassen sich weiter auch an der jeweiligen BA.-Kommunikation des Angeklagten (als „MP.“) mit den Nutzern „IE.“ und „FE.“ nachvollziehen.

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c) Die Feststellung zur hohen Wirkstoffqualität von 90% KHC in diesem Fall beruhen auf den Angaben des „FE.“, der vom Angeklagten am 10.04.2020 ab 14:15 Uhr ausdrücklich gefragt wird, ob es „100 % ware“ sei, er dies bestätigt und angibt es sei „colo“ und „sauber“, also kolumbianisches Kokain von sehr hohem Reinheitsgrad. Insofern beantwortet er die weitere Nachfrage des Angeklagten, was beim Kochen rauskomme, mit „0,9“. Ein Wirkstoffgehalt von 90% ist bei Kokain guter bis sehr guter Qualität seit einigen Jahren wiederum nach der forensischen Erfahrung der Kammer üblich.

7. Fall 15 der Anklage

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a) aa) Der Angeklagte Y. hat hierzu erklärt, dass er in diesem Fall daran beteiligt gewesen sei, dass am 11.04.2020 zwei Kilo Marihuana gegen eine Zahlung von 5.800 EURO pro Kilo veräußert worden seien. Er habe das Marihuana vorher für 4.800 EURO das Kilo besorgt. Aufgrund des Preises gehe er davon aus, dass es sich um Marihuana der Sorte „Haze“ gehandelt habe.

bb) Der Angeklagte C. hat erklärt, der Vorwurf zu diesem Anklagefall sei zutreffend. Allerdings habe es sich nicht um zwei, sondern nur um ein Kilogramm Marihuana gehandelt, erworben zum Preis von 4.800 EURO. An den Verkaufspreis könne er sich nicht erinnern. Die Hälfte des Gewinns sei für ihn gewesen.

b) Die Kammer ist von dem Bezug von zwei Kilogramm Marihuana überzeugt. Zunächst ist schon nicht erkennbar, warum der Angeklagte Y., der in anderen Fällen keineswegs den Anklagevorwurf etwa pauschal eingeräumt hat, sich in diesem Fall zu Unrecht mit der größeren Menge belasten sollte. Der Bezug von zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Shop-Haze“ lässt sich auch anhand der BA.-Kommunikation nachvollziehen.

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8. Fall 16 der Anklage

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a) aa) Der Angeklagte Y. hat hierzu erklärt, er sei in der Zeit vom 15.04.2020 bis zum 16.04.2020 an dem Ankauf von zwei Kilo Marihuana der Sorte „Haze" beteiligt gewesen, welches eigentlich zum Weiterverkauf habe dienen sollen. Da es sich bei dem Material aber um super Qualität gehandelt habe, habe er davon ca. 1.000 Gramm selbst für seinen Eigenkonsum behalten, die nicht weiterveräußert worden seien. Er habe sich die besten Blüten und Knospen rausgesucht und den Rest dann verkauft. Was genau er dafür noch bekommen habe, könne er nicht mehr sagen. Er vermute aber über 5.000,- EURO, weil es wirklich gute Qualität gehabt habe. Er wisse auch nicht mehr, ob der Gewinn daraus geteilt worden sei, oder ob er das alleine bekommen habe.
bb) Der Angeklagte C. hat sich dahingehend eingelassen, dass sie zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze" zur Verfügung gehabt haben, die sie haben verkaufen wollen. Allerdings sei die Qualität besonders gut gewesen, so dass sie sich zunächst selbst bedient und viel davon geraucht hätten. Den Rest haben sie verkauft, er denke, ca. die Hälfte. Der Verkaufspreis habe bei ca. 5.400,00 EURO pro Kilogramm gelegen, der Gewinn sei halbiert worden.
b) Das Geschäft lässt sich – die Einlassungen bestätigend – auch in der verlesenen BA.-Kommunikation nachvollziehen.
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9. Fälle 17 bis 19 der Anklage

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a) aa) Zu Fall 17 der Anklage hat der Angeklagte Y. dabei erklärt, dass er daran beteiligt gewesen sei, dass 20 Kilo Marihuana der Sorte „Haze" und 20 Kilo Marihuana der Sorte „Standard" erworben worden seien, um dies dann gewinnbringend weiter zu veräußern. Es hätten ursprünglich zudem 25 Kilo der Sorte „FB." kommen sollen, was aber nicht geklappt habe. Es seien letztlich 20 Kilo der Sorte „FB.“, die geliefert worden seien. Als Preis für Marihuana der Sorte „Standard" seien 3.700 EURO gezahlt worden. Für das Marihuana der Sorte „Haze“ seien seiner Erinnerung nach wieder 4.250 EURO pro Kilo gezahlt worden. Das Marihuana sei dann in der Folgezeit vollständig verkauft worden. In der Regel seien im Rahmen des Verkaufs pro Kilo zwischen 100 und 300 EURO auf den Kaufpreis aufgeschlagen worden, je nach Verkaufsmenge. Er meine für das „Standard“ hätten sie zwischen 3.900 und 4.000 EURO pro Kilo bekommen. Der Gewinn sei geteilt worden.

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bb) Der Angeklagte C. hat wiederum erklärt, die Fälle 17 und 18 der Anklage hingen zusammen. Ursprünglich sei eine Lieferung von zwanzig Kilogramm „Haze“ und 25 Kilogramm „FB.“ vereinbart gewesen. Es seien aber jeweils zwanzig Kilogramm gekommen, es haben also fünf Kilogramm von der „FB.“-Lieferung gefehlt. Es haben aber fünf Kilogramm „Haze“ später werden können, nämlich am 21.04.2020. Es handele sich also bei dieser in Fall 18 erwähnten Lieferung quasi um die Restlieferung aus Fall 17, wenn auch Haze statt FB.. Die weiteren hier vorgeworfenen zwölf Kilogramm Haze habe es nicht gegeben. Jedenfalls wisse er nichts davon. Vielmehr gehe er davon aus, dass es sich um eine Teilmenge aus der vorangegangenen Lieferung handle. Im Ergebnis seien die Fälle 17 und 18 lediglich ein Vorgang mit der Lieferung von insgesamt 45 Kilogramm Marihuana. Für das FB. haben sie 3.700 EURO und für Haze 4.300 EURO bezahlt. Der Verkaufspreis habe dann wieder ca. 150 EURO pro Kilogramm höher gelegen. Auch hier habe er die Hälfte des Gewinns bekommen. Zu Fall 19 hat er dann erklärt, die hier erwähnten 1.750 Gramm seien ein Rest aus dem Fall 17 /18. An dem Tag sei Marihuana aus der Lieferung vom 18. bzw. 21.04.2020 (bzw. 20.04.2020) nach FJ. gebracht und nichts von dort geholt worden. Auf der Fahrt sei dann dem Nutzer „TT." geschrieben worden, er könne 1.250 Gramm bekommen. Die weiteren 500 Gramm habe er, der Angeklagte, anderweitig verkauft. Es handele sich also bei Fall 19 um eine Teilmenge aus den Fällen 17 /18.

b) Die Einlassungen der Angeklagten sind auch in diesem Fall schlüssig und detailreich; sie werden zudem auch bestätigt durch die verlesene BA.-Kommunikation, aus der indes auch weitergehende Feststellungen zur Lieferung vom 18.04.2020 und der Beteiligung der Angeklagten Y. und C. bei Organisation und Abladen der größeren Gesamtmenge folgen.

aa) Zunächst lässt sich der tatsächliche Bezug von 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ und 25 Kilogramm der Sorte „FB.“ aus einer Lieferung des „PC.“ vom 18.04.2020 nachvollziehen.
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bb) Über die Einlassung der Angeklagten Y. und C. hinaus ergibt sich aus den BA.-Kommunikationen weiter auch, dass diese die Halle zur Entladung der gesamten Ware für den „PC.“ organsiert und auch abgeladen haben.
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cc) Anhand der Kommunikation des Angeklagten Y. mit dem „TE.“ lässt sich weiter auch der Bezug weiterer fünf Kilogramm „Haze“ am 20.04.2020 nachvollziehen.
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dd) Anhand der BA.-Kommunikation nachvollziehen lassen sich schließlich auch die festgestellten Teilverkäufe an die Abnehmer „IB.“, „BH.“ und „TT.“.
(1) Zunächst lässt sich der Verkauf von zwölf Kilogramm der Sorte „Haze“ an den Nutzer „IB.“ aus der Kommunikation zwischen diesem und dem Angeklagten Y. ab dem 18.04.2020 nachvollziehen, in denen der Verkauf und die Abholung konkret besprochen werden. Insofern geht die Kammer entsprechend der Einlassung der Angeklagten Y. und C. indes auch davon aus, dass es sich nicht um eine neue Menge, sondern um Teile der von „PC.“ bezogenen Lieferung handelt.
(2) Der Verkauf von drei Kilogramm der Lieferung an den Nutzer „BH.“ lässt sich weiter anhand der BA.-Kommunikation des Angeklagten C. mit diesem nachvollziehen, welcher dem „BH.“ bereits am 18.04.2020 um 21:51 Uhr „FB.“ aus der Lieferung anbietet. Am 19.04.2020 ab 21:02 Uhr teilt der Angeklagte C. indes mit, dass hiervon nur noch 2,5 Kilogramm da seien, aber weiteres „Haze“ verfügbar sei. Die Bestellung von drei Kilogramm „Haze“ und zwei Kilogramm „FB.“ erfolgt dann um 21:18 Uhr ausdrücklich durch den „BH.“. Schließlich lässt sich auch die Auslieferung am 21.04.2020 ab 16:16 Uhr durch den Angeklagten C. im Chat nebst Übergabe von 23.000 EURO in bar nachvollziehen.
(3) Schließlich wird auch der Verkauf von 1.250 Gramm am 21.04.2020 an den Nutzer „TT.“ aus der BA.-Kommunikation nachvollziehen. In der Kommunikation zwischen dem „TT.“ und dem Angeklagten Y. erklärt dieser konkret am 21.04.2020 um 20:05 Uhr, dass sie nach Angaben seines Freundes nur 1.750 Gramm bekommen hätten, wovon noch 1.250 Gramm da seien, woraufhin der „TT.“ ihn bittet, diese zurückzulegen. Am 22.04.2020 um 13:32 Uhr bestätigt der Angeklagte nochmal, dass diese noch da seien und erhält noch einmal von „TT.“ die Bestätigung, dass dieser sie komplett nehme.

c) Die Kammer ist zugunsten der Angeklagten Y. und C. und entsprechend ihrer übereinstimmenden Einlassung auch davon ausgegangen, dass es sich bei den zu den Fällen 18 und 19 der Anklage festgestellten Verkäufen um Teilmengen der Lieferungen aus Fall 17 und 18 der Anklage handelt. Dies erscheint aufgrund der zeitlichen Nähe der verschiedenen Abverkäufe insgesamt und der Lieferungen sowie deren größeren Menge bereits naheliegend. Aus der verlesenen BA.-Kommunikation ergeben sich zudem keine Hinweise, die gegen eine solche Überschneidung sprechen könnten.

10. Fälle 22 und 24 der Anklage

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a) aa) Der Angeklagte Y. hat sich zunächst zu Fall 22 der Anklage dahingehend eingelassen, dass sich der Fall genau so zugetragen habe, wie dies in der Anklageschrift niedergelegt worden sei. In der Zeit vom 24.04.2020 bis zum 26.04.2020 sei ein Geschäft über 50 Kilo Marihuana der Sorte „Amnesia Pro" angedacht gewesen. Er habe dieses Marihuana dann als Marihuana der Sorte „Haze" weiterverkaufen wollen. Das ganze Geschäft sei aber nicht zustande gekommen, da das Marihuana an andere Personen verkauft worden sei. Da schon Geld angezahlt worden sei für 10 Kg und das letztlich nicht gekommen sei, sei ihnen der entgangene Gewinn in Höhe von 8.000 EURO gezahlt worden, weil man in UM. wesentlich mehr für ein Kilo bekomme. Aufgrund der Entfernung könne man da locker 200 bis 300 EURO mehr pro Kilo erlösen. Es seien seiner Erinnerung nach entweder 30.000 oder 40.000 EURO angezahlt worden, die dann dort verblieben seien für die nächste Lieferung.

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bb) Der Angeklagte C. hat sich zu den Fällen 22 und 24 der Anklage dahingehend eingelassen, dass sie Ende April 2020 vorgehabt haben, 50 Kilogramm Marihuana der Sorte „Amnesia Pro" zu erwerben. Dafür haben sie im Voraus den Kaufpreis für 10 Kilogramm bezahlt gehabt, nämlich einen Betrag von 40.000 EURO. Der restliche Kaufpreis habe dann später bezahlt werden sollen. Der Verkäufer habe sie – zugeordnet zum Vorwurf aus Fall 24 der Anklage – angeschrieben, es käme noch ein Transporter mit weiteren 15 Kilogramm. Ein bis zwei Tage später habe er verärgert geschrieben, dass beide LKW in UM. gelandet seien und das Marihuana dort verkauft werden würde. Er habe darüber geschimpft, dass beide Lieferungen fehlgeleitet worden seien und den dortigen Abnehmern überbracht worden seien. Zehn Kilogramm seien aber schon von ihnen bezahlt gewesen. Deswegen habe er, der Lieferant, sie für den entgangenen Gewinn aus diesen zehn Kilogramm Geschäft mit einer Zahlung von 8.000 EURO entschädigt und ihnen das Geld geschickt. Davon habe er, der Angeklagte C., die Hälfte bekommen. Der bereits übergebene Einkaufspreis für die zehn Kilogramm sei als ihr Guthaben bei dem Verkäufer stehen geblieben für die nächste Lieferung.

b) aa) Nachvollziehen lässt sich zunächst die Bestellung von 50 Kilogramm der Sorte „Haze“ beim BA.-Nutzer „PC.“.

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bb) Nachvollziehen lässt sich anhand der Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem BA.-Nutzer „TE.“ auch der Erwerb einer weiteren Menge von 15 Kilogramm vom 26.04.2020.
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11. Fall 26 der Anklage

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a) aa) Der Angeklagte Y. hat hierzu erklärt, dass es zutreffe, dass er am 02.05.2020 daran beteiligt gewesen sei, 30 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ anzukaufen, um diese dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Kaufpreis für das Marihuana seien 4.250 EURO gewesen. Verkauft worden sei es in der Regel für 4.350 bis 4.400 EURO. Allerdings seien in diesem Fall auch fünf Kilogramm für 5.000 EURO verkauft worden, die weiter weg gegangen seien. Er meine, das sei in die Nähe von AO. oder CZ. gegangen. Der Gewinn sei wieder geteilt worden.

bb) Der Angeklagte C. hat hierzu in der zu Eigen gemachten Verteidigererklärung am zweiten Hauptverhandlungstag erklärt, am 02.05.2020 seien 30 Kilogramm Haze gekommen, die sie hätten verkaufen wollen. Davon habe er seinem Kontakt mit der Kennung „BH.“ fünf Kilogramm angeboten, sei damit zu diesem gefahren und habe sie ihm angeboten. Dieser sei aber nicht richtig überzeugt gewesen und habe nur eine Menge von ein bis zwei Kilogramm genommen. Mit dem Rest sei er wieder nach G. zurück und habe es dann anderweitig in kleineren Mengen verkauft. Er habe einige Konsumenten gekannt, an die er dann Mengen von 100 Gramm bis ein Kilogramm verkauft habe. Dies sei natürlich deutlich mühsamer gewesen, als fünf Kilogramm auf einmal loszuwerden. Ihr Verkäufer habe die komplette Bezahlung der unbezahlten zwanzig Kilogramm innerhalb von 24 Stunden verlangt. Während er selbst noch beschäftigt gewesen sei, die fünf Kilogramm zu verkaufen, seien die restlichen 25 Kilogramm schon verkauft und bezahlt worden. Er selbst habe hingegen nur einen einzigen Abnehmer für Mengen von fünf Kilogramm gehabt, der ihn hier auch noch im Stich gelassen habe. Ansonsten habe er nur Abnehmer für deutlich kleinere Mengen gekannt. Er habe also seine Verkaufstätigkeit nicht den gestiegenen Mengen anpassen können. Deshalb habe eine hälftige Teilung des Gewinns zukünftig nicht mehr richtig geschienen. Er sei also ab dann nicht mehr gleichberechtigter Partner sondern habe nur noch für sich passende, im Vergleich kleine Mengen abgenommen und auf eigene Rechnung verkauft. Zur Klarstellung hat der Verteidiger nach Verlesung betont, dass es in diesem konkreten Fall noch die hälftige Teilung gegeben habe, was sich der Angeklagte C. zu Eigen gemacht hat.

b) Das Geschäft lässt sich auch anhand der BA.-Kommunikation nachvollziehen.

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c) Soweit der Angeklagte C. darüber hinaus in seiner Einlassung ausgeführt hat, dass es am Ende oder in der Folge der hiesigen Lieferung zu einer grundlegenden Änderung der Zusammenarbeit der Angeklagten Y. und C. gekommen sei, hat der Einlassung nicht gefolgt werden können, was im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu Fall 28 der Anklage dargestellt wird.

12. Fall 28 der Anklage sowie Fall 35 der Anklage

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a) aa) Der Angeklagte Y. hat zu Fall 28 der Anklage erklärt, dass es richtig sei, dass er in der Zeit vor dem 15.05.2020 daran beteiligt gewesen sei, einen Ankauf über 50 Kilo Marihuana der Sorte „Haze“ anzuschieben. Ursprünglich habe er Interesse an 25 Kilo der Sorte „Haze“ und 25 Kilo der Sorte „Standard“ bekundet. Ihm sei dann aber mitgeteilt worden, dass nur „Haze“ zu haben gewesen sei, so dass dieses dann geordert worden sei. Letztlich seien dann 48 oder 49 Kilo der Sorte „Haze“ zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben worden. Ein oder zwei Kilo hätten gefehlt, weil sich entweder jemand verzählt habe oder etwas geklaut worden sei. Der Kaufpreis habe bei 4.250 EURO gelegen, verkauft worden sei es wieder für 4.350 bis 4.450 EURO pro Kilo, weil es schnell habe weg müssen.

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bb) Der Angeklagte C. hat sich anschließend an seine bereits unter 11. a) bb) zur vorherigen Lieferung dargestellten Einlassung zur Änderung der künftigen Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Angeklagten Y. zu den weiteren, ihn zusammen mit dem Y. betreffenden Anklagefällen wie folgt eingelassen:
 
Bei Fall 28 der Anklage habe es sich um die erste Lieferung nach Beendigung der gleichberechtigten Partnerschaft gehandelt. Er habe lediglich am Rand damit zu tun gehabt. Von der Lieferung habe er fünf Kilogramm zum Preis von ca. 4.300 EURO pro Kilogramm abbekommen, die er wiederum für ca. 5.000 EURO pro Kilogramm verkauft habe.
Zu Fall 35 der Anklage hat er dann weiter erklärt, mit dem dort vorgeworfenen Handel von 51 Kilogramm Marihuana nichts zu tun gehabt zu haben. Er habe im Juni 2020 zwar mitbekommen, dass eine Lieferung habe kommen sollen, sei aber daran nur am Rande beteiligt gewesen. Von der Menge und den näheren Umständen wisse er nichts. Er habe allerdings von dieser Lieferung etwas abgenommen, er meine, es seien wieder fünf Kilogramm für 4.300 EURO pro Kilogramm gewesen, die er dann eigenständig verkauft habe. Er habe auch noch nach entsprechender Bitte, einen Geldbetrag in Höhe von 90.000 EURO nach HS. gebracht. Möglicherweise sei es dabei um die Bezahlung der Lieferung aus Fall 35 gegangen.
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b) Zunächst wird die Abnahme von 25 Kilogramm der Sorte „Haze“ und 25 Kilogramm der Sorte „FB.“ durch den Angeklagten Y. vom Nutzer „PC.“ am 15.05.2020 (Fall 28 der Anklage) auch durch die BA.-Kommunikation zwischen diesen am 15.05.2020 bestätigt.

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c) Weiter lässt sich auch der Erhalt von 101 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ durch den Angeklagten Y. am 20.06.2020 (Fall 35 der Anklage) anhand der QZ.-Kommunikation nachvollziehen.

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aa) Zunächst lässt sich bereits anhand der BA.-Kommunikation zu Fall 26 nicht nachvollziehen, dass der Angeklagte dort Probleme mit dem Absatz des Marihuanas bekommen habe und danach eine grundlegende Änderung der Absprache mit dem Angeklagten Y. erfolgt wäre. Insofern lässt sich in der BA.-Kommunikation zwischen dem Angeklagten C. und dem Nutzer „BH.“ zwischen dem 02.05. und 04.05.2020 lediglich nachvollziehen, dass er mit diesem Marihuana der Sorte „Haze“ zu „den Russen“, Kontakten des Nutzers „BH.“ gefahren ist. Dies teilt der „BH.“ ihm am 02.05.2020 um 15:44 Uhr mit und fragt ihn am 04.05.2020, nachdem der C. seine Ankunft mitgeteilt hat, ob er schon bei „den Russen“ drin sei. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Angeklagte das Marihuana – entgegen seiner Einlassung – bereits nicht nur dem „BH.“ selbst, sondern auch weiteren Personen angeboten hatte.
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bb) Eine dahingehende Kommunikation zwischen den Angeklagten Y. und C. über eine Änderung der Zusammenarbeit findet sich auch in der Folge (insbesondere auch im Zusammenhang mit den Fällen 28 und 35) nicht, auch keine anderweitigen Hinweise, die auf die von dem Angeklagten C. in seiner Einlassung behauptete Änderung der Zusammenarbeit oder einen Rückzug des Angeklagten C. aus der vorher praktizierten Absprache sprechen würden. So finden sich weder Chatinhalte, in denen der Angeklagte Y. dem C. einzelne kleinere Mengen zur Übernahme anbot, noch etwa Abrechnungen zwischen den Angeklagten über die Abnahme von solchen Mengen durch den C.. Dass die Abänderung einer praktizierten Zusammenarbeit sich in der Kommunikation nicht abbildet erscheint bereits auffällig und spricht gegen die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten C..
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(1) Dies gilt zunächst für Lieferung zu Fall 35 der Anklage.
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(2) Im zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung zu Fall 35 der Anklage, lässt sich zudem erkennen, dass der Angeklagte C. auch weiterhin auf gemeinsame Betäubungsmittel zugreift und diese auch weiterhin verkauft. So fragt der Angeklagte C. in dem QZ.-Gruppenchat am 22.06.2020 um 19:36 Uhr, was mit dem Gras „hier“ sei und fragt, ob das keinen Käufer suche und ob er das „wegmachen“ solle. Als Antwort fragt der Angeklagte Y. ihn, ob er jemanden hätte, der direkt „Cash“ für das Halbe gebe. Daneben erklärt er jedoch, dass dort ein weiteres „Ganzes“, also ein Kilogramm liege, das FB. sei und gibt hierzu an „Ist nicht von uns“. Aus dieser Wortwahl bestätigt sich ebenfalls, dass der Angeklagte Y. auch weiterhin von einem gemeinsamen Geschäftsmodell mit dem Angeklagten C. ausgeht, indem er erkennbar zwischen eigenen und fremden Betäubungsmitteln differenziert und dabei auch nicht von „von mir“, sondern im Plural „von uns“ spricht. Entsprechend einigen sie sich, dass der C. das halbe Kilogramm Haze verkaufen solle und der Y. betont noch einmal, dass das „FB.“ nicht von „uns“ sei, stellt aber in Aussicht, dass Ende der Woche vielleicht auch „FB.“ komme. Auch dies spricht für ein weitergehendes gemeinsames Geschäftsmodell, was ebenfalls durch die Antwort des C. bestätigt wird, der mitteilt, dass ihn viele nach „FB.“ fragen würden, was auch der Y. bestätigt.
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(3) Entsprechend wird der Angeklagte C. dann weiter vom Angeklagten Y. auch im Zusammenhang mit der Planung einer LKW-Lieferung, im Rahmen von Fall 36 der Anklage, in Spiel gebracht.
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(4) Entsprechend ergibt sich schließlich auch im Zusammenhang mit der vom in der noch darzustellenden Einlassung des Angeklagten Y. eingeräumten, unter B. III. 16. festgestellten Lieferung zu Fall 41 der Anklage, dass auch hier der Angeklagte C. – wenn auch hierfür nicht angeklagt – erneut verschiedentlich eingesetzt wurde.
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(5) Schließlich sind die Angeklagten Y. und C. ausweislich etwa des Observationsberichts vom 09.02.2021 und einem hierzu in Augenschein genommenen Lichtbild noch zu diesem Zeitpunkt gemeinsam beim Betreten einer Wohnung im UNI-Center in G. gesehen worden, welches der Angeklagte Y. ausweislich eines Observationsberichts vom 04.02.2021 für lediglich 12 Minuten betreten hatte und diesbezüglich die Annahme einer Bunkerwohnung naheliegt. Angaben zu solchen Bunkerwohnungen haben die Angeklagten Y. und C. indes auf Nachfrage ausdrücklich nicht getätigt.
cc) Unter Gesamtwürdigung des Dargestellten spricht letztlich nichts für die vom Angeklagten C. behauptete Änderung der Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Angeklagten Y.. Der C. blieb auch nach Mai augenscheinlich unmittelbar an den Geschäften beteiligt und wurde wie bisher auch für verschiedene Tätigkeiten eingesetzt, hatte Zugriff auf Gelder und Betäubungsmittel und verkaufte diese auch weiterhin im Namen beider Angeklagten. Bei den dargestellten Vorgängen handelt es sich insbesondere nicht um Tätigkeiten, die plausibel damit vereinbar wären, wenn der Angeklagte C. nach Fall 26 der Anklage ohne gemeinsame Zusammenarbeit nur noch Betäubungsmittel im Kilogrammbereich vom Angeklagten Y. angekauft hätte. Die Kammer geht entsprechend von einer Fortsetzung des gemeinsamen Tatplans ebenso aus wie von einer hälftigen Teilung der Einkünfte. Dass der Angeklagte Y. sich in den Fällen 28 und 35 der Anklage in seiner Einlassung ebenfalls nicht zu einer Teilung der Gewinne verhält, wertet die Kammer so, dass der Angeklagte seinen Freund insofern nicht entgegen seiner eigenen Einlassung belasten will. Eine positive Erklärung zu der behaupteten Abänderung der Zusammenarbeit enthält die Einlassung des Angeklagten insofern auch insgesamt nicht.

13. Fall 36 der Anklage

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14. Fall 37 der Anklage

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a) Der Angeklagte Y. hat sich insofern, auch zum nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fall 40 der Anklage, dahingehend eingelassen, es habe jemanden gegeben, der sich für Waffen interessiert habe, insbesondere für 9 mm Waffen, was ihm, dem Angeklagten, auch so mitgeteilt worden sei. Daraufhin habe er sich bei einer Person erkundigt, von der er gewusst habe, dass diese mal mit Waffen zu tun gehabt habe. Diese habe dann gemeint, dass sie ihm Bescheid gebe, wenn sie welche organisiert hätte. Er, der Angeklagte, sei dann kontaktiert und ihm mitgeteilt worden, dass welche da seien. Es seien drei da, die zusammen 3.000,- EURO kosten sollten. Also sei er mit der weiteren Person, die die Waffen angefragt habe dort hingefahren und habe die abgeholt. Dafür habe er nichts bekommen. Sie seien dann mit den drei Waffen, bei denen es sich wohl um umgebaute Schreckschusswaffen gehandelt habe, wieder gefahren, nachdem für diese 3.000 EURO gezahlt worden seien. Für diese Vermittlung habe er nichts verlangt und auch nichts bekommen. Die Waffen seien sehr leicht gewesen und hätten sich angefühlt wie Spielzeugwaffen. Er selbst habe überhaupt keine Ahnung von Waffen und habe diese nicht wirklich beurteilen können. Sie hätten die dann einer weiteren Person gezeigt, die sofort gefragt habe, was sie sich denn da für einen Scheiß andrehen lassen haben und gesagt habe „Schieß bloß nicht mit den Dingern, da kannst du dich nur selbst mit verletzen.“ Ihm sei gesagt worden, dass das eine Sig Sauer, eine Glock und eine Beretta gewesen seien. Es seien drei verschiedene umgebaute Schreckschusswaffen gewesen. Er habe dann versucht, die Waffen zurückzugeben, was aber nicht geklappt habe. Der Verkäufer habe die nicht zurücknehmen wollen, wahrscheinlich weil er genau gewusst habe, dass er da Schrott verkauft habe. Er habe sich dann nicht mehr weiter darum gekümmert, da die Dinger ja auch nicht bei ihm gewesen seien. Später habe ihn dann mal eine Person nach Waffen gefragt. Im Zuge dessen sei er dann auf die Idee gekommen, eine von den drei Dingern zu verkaufen, da er ja noch gewusst habe, dass die noch da seien. Er habe dann eine davon für 2.000 EURO verkauft. Er meine, dass es die Sig Sauer gewesen sei. 1500 EURO seien an den ursprünglichen Käufer und 500 EURO an ihn, den Angeklagten, gegangen.

b) Der Erwerb nebst anschließendem Versuch der Reklamation der Waffen lässt sich auch in dem QZ.-Chat zwischen dem Angeklagten Y. (als QN.) und dem Nutzer „RG.“ ab dem 26.07.2020 nachvollziehen, wobei dessen Antworten in den Datensätzen nicht enthalten sind. Ab 12:54:12 Uhr fragt der Angeklagte indes, ob der andere eine Uhrzeit wisse wegen den Spielzeugen und teilt um 13:56:32 Uhr mit, dass er das Spielzeug vielleicht morgen holen könne, teilt dann jedoch mit, dass er jetzt schnell komme „die“ zu holen. Dass es sich, entsprechend der Einlassung, bei den „Spielzeugen“ um umgebaute Schreckschusspistolen handelt, ergibt sich dann aus der späteren Beanstandungsnachricht des Angeklagten vom 27.07.2020 ab 15:46:07 Uhr, in denen er mitteilt, dass ein Freund sage, die Spielzeuge seien nicht echt, sondern seien selbst gemacht worden, Replica mäßig. Der habe diese getestet und sage, das seien Schreck Dinger umgebaut. Er bittet dabei auch ausdrücklich darum, diese eine, die für den anderen gedacht gewesen sei, zurückzugeben. Die Beschreibungen fügen sich eindeutig dazu, dass es sich um umgebaute Schreckschusspistolen handelt.

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15. Fall 38 der Anklage

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a) Der Angeklagte Y. hat sich hierzu dahingehend eingelassen, dass es richtig sei, dass er in der Zeit vom 08.08.2020 bis zum 10.08.2020 an der Verhandlung und der Lieferung von 80 Kilo Marihuana beteiligt gewesen sei. Als dieses dann angekommen sei, habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Lieferung um männliches, bzw. transsexuelles Marihuana gehandelt habe, was anhand der Samen in dem Knospen schnell klar gewesen sei. Dieses habe seines Wissens keinen THC-Gehalt und sei nicht zu verkaufen. Zudem habe es wohl auch noch sehr modrig gerochen. Es sei offenbar zu feucht gewesen, als es verpackt worden sei. Selbst gesehen habe er das aber nie. Aus diesem Grund sei das Geschäft gecancelt und das Zeug komplett wieder abgeholt worden. Geld sei keins geflossen. Es habe aber ein Strafgeld im Raum gestanden, welches möglicherweise habe gezahlt werden sollen. Das habe aber nicht er gefordert, sondern jemand anders. Er habe sogar noch versucht zu schlichten. Ob letztlich ein Strafgeld gezahlt worden sei, wisse er nicht.

b) Die Lieferung lässt sich in diesem Fall anhand der verlesenen QZ.-Kommunikation nachvollziehen.

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c) Hinsichtlich der Qualität des Marihuanas geht die Kammer von einem unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7% THC aus, nachdem es sofort bei der Überprüfung durch die Endabnehmer zu Beanstandungen der Qualität im Hinblick auf Modrigkeit und Samen gekommen war. Dass es auch einen geringeren Wirkstoffgehalt hatte, legt jedenfalls auch die anschließende Kommunikation nahe, in welcher der „HL.“ um 15:20 Uhr erklärt, dass es ja das gleiche Material sei, wovon sie eine Probe bekommen hätten und der Angeklagte Y. hierzu die Einschätzung der Abnehmer mitteilt, dass bei der Probe das Aussehen ok gewesen sei aber das Rauchen eine Katastrophe. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass es sich um männliches, bzw. transsexuelles (gemeint ist wohl hermaphrodites) Cannabis ohne jeglichen THC-Gehalt gehandelt habe. Hierfür findet sich in der sehr ausführlichen Diskussion über die Rücknahme der Lieferung letztlich kein Hinweis, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, um die mangelnde Qualität als Rauschmittel zu betonen. Dass jedenfalls die Probe auch über einen Wirkstoffgehalt verfügt hatte, ergibt sich schon daraus, dass es augenscheinlich zu der Durchführung der Lieferung – und den nachfolgenden Diskussionen über die Rückgabe – bei Erkennen einer gänzlich fehlenden Rauschwirkung des Marihuanas nicht gekommen wäre.

16. Fall 41 der Anklage

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a) Der Angeklagte Y. hat sich dahingehend eingelassen, dass eine zu Fall 36 der Anklage aufgeführte Lieferung zwar angekündigt, aber nicht gekommen sei. Es habe zum einen ein LKW mit „Haze" aus der Nähe von Madrid und zum anderen ein LKW mit „FB." aus der Nähe von Alicante kommen sollen. Diese seien aber beide nicht gekommen, es habe sich immer weiter verzögert. Das sei alles über „den Engländer“ gelaufen, der wohl damals während dieser Zeit verhaftet worden sei. Er, der Angeklagte, sei dann von den Spaniern, mit denen er zusammengearbeitet habe, immer vertröstet worden, dass die Lieferung kommen solle. Diese sei dann auch letztlich am 19.08.2020 angekommen, habe aber nicht die ursprünglich in Aussicht gestellte Menge von 80 Kilogramm umfasst, sondern 77 Kilogramm. Die Lieferung sei auch erst gekommen, nachdem er selber nach Madrid geflogen sei, um das zu klären. Es sei darum gegangen, dass ihn die Leute selbst persönlich kennenlernen wollten, bevor sie mit ihm ein solches Geschäft abwickeln. Der LKW mit dem „FB.“ hingegen sei überhaupt nicht mehr gekommen. Der habe ja auch von anderen Leuten kommen sollen, zu denen der Kontakt aber zwischenzeitlich abgebrochen gewesen sei. Dementsprechend seien die 30 Kilo „FB.“ aus Fall 36 auch nicht von ihm oder unter seiner Beteiligung veräußert worden, sondern müssen woanders hergekommen sein. Damit habe er nichts zu tun.

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b) Die Lieferung lässt sich anhand der QZ.-Kommunikation mit dem Nutzer „RB.“, dessen Antworten nicht vorhanden sind, nachvollziehen.

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17. Fälle 42-44 der Anklage

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18. Die Kammer ist dabei hinsichtlich des Wirkstoffgehalts des Marihuanas, mit denen die Angeklagten jeweils befasst waren, davon ausgegangen, dass Marihuana der Sorte „FB.“ jedenfalls über einen Wirkstoffgehalt von 10% THC und das höherwertige Marihuana der Sorte „Haze“ wenigstens über einen Wirkstoffgehalt von 12% THC verfügen. Dies entspricht als Mindestgehalt denjenigen Werten, welche der Kammer, die fast ausschließlich mit Betäubungsmittelstrafrecht befasst ist, auch aus anderen Untersuchungen bekannt sind, wenn – wie hier jeweils – auch keine Beanstandungen der Qualität erkennbar sind. Hierzu fügt sich zudem, dass ausweislich der Gutachten des LKA NRW von 09.08.2021 und 02.08.2021 auch die in Fall 45 der Anklage beim Angeklagten C. gefundenen Mengen an Marihuana über Wirkstoffgehalte von 14,3 %, 15,4 % und 16,9 % verfügten. Mit Ausnahme von Fall 38 der Anklage, in denen die Kammer einen geringeren Wirkstoffgehalt von wenigstens 7% angenommen hat, waren insofern auch keine Hinweise auf mindere Qualität erkennbar.

IV. Durchsuchung (Fall 45 der Anklage)

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V. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten zu den einzelnen Fällen. Bei den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften handelte es sich dabei jeweils um eine von einer fortgesetzten Gewinnerzielungsabsicht getragene Geschäftstätigkeit der jeweiligen Angeklagten.

VI. Die unter A. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem allgemeinen Werdegang der Angeklagten beruhen auf ihrer jeweiligen glaubhaften Einlassung und ergänzend auf den Angaben, welche die Angeklagten jeweils gegenüber dem Sachverständigen Dr. AU. im Explorationsgespräch und – bei den Angeklagten Y. und C. zusätzlich – gegenüber der vorherigen Sachverständigen Dr. von MU. im Explorationsgespräch getätigt haben und von denen die Sachverständigen berichtet haben. Hinsichtlich der jeweiligen Vorstrafensituation beruhen die Feststellungen auf dem jeweiligen Bundeszentralregisterauszug vom 19.07.2022 sowie den aus den Vorstrafenakten verlesenen Urkunden.

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1. Die Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten Y., der diesen wie unter A. 1. 2. festgestellt dargestellt hat, werden dabei auch durch das weitere Beweisergebnis bestätigt.

a) Bestätigt wird dabei zunächst ein sporadischer Kokainkonsum und ein intensiver Marihuanakonsum in der Zeit vor der Festnahme des Angeklagten ausweislich des im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik G. vom 04.04.2022 festgehaltenen und durch die Sachverständige Dr. OA.-MZ., forensische Toxikologin, erläuterten Ergebnisse einer Haarprobenuntersuchung. Diese hat erläutert, dass die sechs Zentimeter lange, am 14.02.2022 beim Angeklagten Y. entnommene Haarprobe Rückschlüsse über einen Konsum für den Zeitraum von etwa sechs bis maximal zwölf Monaten in die Vergangenheit zuließe. Methodisch werde durch die chemische Analyse der gesamten Haarprobe untersucht, ob und in welchem Umfang sich Betäubungsmittelwirkstoffe bzw. deren Abbauprodukte in die Haarsubstanz eingelagert hätten. Die gefundenen Werte ließen sodann eine Einschätzung zu, in welchem Ausmaß die entsprechenden Betäubungsmittel konsumiert oder anderweitig in die Haarsubstanz gelangt seien. Aufgrund der Gesamtauflösung der Haarprobe könne indes nicht genau differenziert werden, ob eine höhere Einlagerung etwa durch einen regelmäßigen moderaten oder weniger regelmäßigen aber entsprechend höheren Konsum der Stoffe erfolgt sei. Eine exakte Eingrenzung zur Frage, wieviel Gramm an Betäubungsmitteln tatsächlich konsumiert worden seien, sei nicht möglich, da die Einlagerung in die Haare bei einzelnen Personen unterschiedlich erfolge.

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b) Während die Werte einen intensiven Konsum des Angeklagten jedenfalls für den Zeitraum seiner Flucht nach Spanien objektivierbar belegen, bestehen keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – erst während seiner Flucht ein solch intensives Konsummuster entwickelt hätte. Die Einlassung des Angeklagten zu seinem erheblichen Cannabiskonsum bereits im Tatzeitraum wird zudem auch durch Inhalte aus den QZ.-Daten bestätigt. In dem abgebildeten Zeitraum von Juni 2020 ließ sich anhand der vom Angeklagten Y. an andere Personen verschickten Lichtbilder nachvollziehen, dass er vielfach Fotos von im Konsum befindlichen Joints bzw. Blunts verschickte, die naheliegenderweise gerade aufgenommen und den aktuellen Konsum des Angeklagten dokumentieren sollten. Durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder ließ sich auch nachvollziehen, dass er entsprechend seiner Einlassung über besonderes Cannabiswachs und so genanntes Cali-Weed mit sehr hohen THC-Gehalten verfügte.

c) Schließlich wird auch die Einlassung zu einem bis in die Jugend zurückreichenden Cannabiskonsum gestützt. Hierfür hat die Kammer – dies lediglich im Hinblick auf die Begutachtung bezüglich der §§ 20, 21 und 64 StPO – auch Unterlagen aus früheren, bereits im BZR getilgten, Verurteilungen verlesen und verwertet. Danach war der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach jedenfalls mit dem Besitz von Cannabis aufgefallen. So hatte er am 01.12.2011 41,5 Gramm Marihuana in seiner Jacke mitgeführt (Urteil des AG VB. vom 19.03.2012 (Az. 60 Ds 32/12)), am 19.03.2011 ein Fahrrad gestohlen, dies mit dem Ziel des Erwerbs von Marihuana aus dem Verkaufserlös (Urteil des AG VB. vom 22.12.2011 (Az. 60 Ds 283/11)), am 05.03.2015 9,9 Gramm Marihuana aus Amsterdam nach Deutschland eingeführt (Urteil des AG VB. vom 15.10.2015 (Az. 60 Ds 174/15)), am 24.02.2016 8,97 Gramm Marihuana und am 09.03.2016 9,56 Gramm Marihuana verkauft und am 12.04.2016 15,9 Gramm Marihuana in seiner Unterhose mit sich geführt (Urteil des AG VB. vom 01.02.2017 (Az. 50 Ds 349/16)) und schließlich am 16.03.2017 einen Joint geraucht (Urteil des AG G. vom 26.06.2017 (Az. 586 Ds 167/17).

2. Der Einlassung des Angeklagten C. zu seinem Konsumverhalten hat dagegen bei kritischer Überprüfung nicht vollständig gefolgt werden können. Insofern ist die Kammer abweichend von der Einlassung lediglich davon überzeugt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum täglich ein Gramm Marihuana und zusätzlich mehrfach die Woche ein halbes bis ein Gramm Kokain konsumierte. Einen darüberhinausgehenden Konsum von Kokain des Angeklagten hat die Kammer dagegen nicht feststellen können.

a) Der Angeklagte C. hat sich am zweiten Hauptverhandlungstag im Rahmen seiner Angaben zu seinem persönlichen Werdegang in Bezug auf seinen Konsum dahingehend  eingelassen, dass er in der siebten Klasse an eine Clique von Mitschülern geraten sei, die alle bereits gekifft hatten. Mit zwölf Jahren habe er sich mit diesen angefreundet und selbst mitgekifft, was mit dreizehn Jahren schon regelmäßig und durch sein Taschengeld finanziert worden sei. Mit vierzehn Jahren habe er auch Amphetamin und Ecstasy ausprobiert. Er habe seine vorherigen Besuche bei Musikschule und Sport eingestellt und auch seine Leistungen in der Schule hätten nachgelassen. Nachdem er nur gerade so in die elfte Klasse versetzt worden sei, habe er sich entschlossen, dass es so nicht weitergehe und sei dann nach einer Reise mit seinem Vater und seiner Schwester einige Monate clean gewesen. An seinem nachfolgenden sechzehnten Geburtstag habe er beim Feiern dann jedoch erstmalig Kontakt zu Kokain gehabt und dieses konsumiert. Seine schulischen Leistungen seien schlechter geworden, er sei nach der 12. Klasse mit Fachabitur abgegangen.

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b) Bestätigt wird dabei seine Einlassung eines täglichen Cannabiskonsums von einem Gramm pro Tag im Tatzeitraum. Hierzu fügen sich insbesondere die Ergebnisse der beim Angeklagten durchgeführten Haaranalyse, die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik G. vom 19.08.2021 dokumentiert sind und welche die Sachverständige Dr. OA.-MZ. erläutert hat. Sie hat dazu ausgeführt, dass dem Angeklagten am 24.06.2021 eine 1,5 cm lange Haarprobe entnommen worden sei, was Rückschlüsse für den Zeitraum von etwa anderthalb bis drei Monaten vor Entnahme zuließe. Dabei habe eine Analyse hinsichtlich der Einlagerung von Cannabinoiden erfolgen können, darüber hinaus aufgrund Materialknappheit indes keine Analysen auf Opiate, Methadon, Cocain und seine Metaboliten, Amfetamin und Designer-Amfetamine.

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c) Bei der notwendigen kritischen Betrachtung der Einlassung des Angeklagten zu seinem Kokainkonsum hat sie – hiervon abweichend – indes lediglich feststellen können, dass der Angeklagte im Tatzeitraum mehrmals die Woche ein halbes bis ein Gramm Kokain konsumierte.

aa) Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich der vom Angeklagte in seiner Einlassung behauptete intensive Konsum von täglich zwei Gramm Kokain in der Form nicht nachvollziehen.
(1) Nicht kompatibel mit der Einlassung eines sehr erheblichen Kokainkonsums, der zudem über den ganzen Tag verteilt erfolgt sei, stellen sich die Ergebnisse der Durchsuchungen der dem Angeklagten zugeordneten Räumlichkeiten dar. Ausweislich der verlesenen Vermerke zur Festnahme des Angeklagten, den Durchsuchungsberichten und Sicherstellungsprotokollen führte der Angeklagte weder bei seiner Festnahme vor der AW.-straße 00 in G. selbst Kokain oder sonstige Konsumutensilien mit sich, noch ließen sich in der Wohnung in der AW.-straße 00, dem vor der Wohnung parkenden PKW LA Q7 oder in seinem Zimmer seiner Wohnung NX.-straße 00 in E. am 23.06.2021 Kokain, Gegenstände mit erkennbaren Kokainanhaftungen oder sonstige Konsumutensilien finden. Die einzigen Betäubungsmittel, die mit einem Konsum des Angeklagten in Verbindung gebracht werden können, sind schließlich – wie bereits dargestellt – die zwei kleinen Mengen Cannabis in Nachttischschrank und Jacke im Schlafzimmer des Angeklagten in der Wohnung NX.-straße 00 in E., wobei dieser Fund gleichzeitig belegt, dass der Angeklagte durchaus auch in der elterlichen Wohnung – wenn auch versteckt – Konsummittel besaß.
 
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er nicht nur primär Kokain konsumiert habe, sondern er auch bereits beim Aufstehen ein Verlangen nach dem Konsum verspürt habe und diesem dann auch sodann und weiter über den Tag verteilt nachgegeben habe, erscheint bereits das fehlende Vorhalten von Kokain wenig plausibel. Nach Verlesen der Unterlagen und Inaugenscheinnahme der Durchsuchungsbilder hat der Angeklagte auf Vorhalt des Umstands, dass nichts gefunden worden sei, was auf einen Kokainkonsum hindeute, und die Frage, wo man denn etwas habe finden können, dann auch die wenig plausible Erklärung geliefert, dass er noch unmittelbar vor seiner eigenen Verhaftung in der Wohnung seinen Rest mithilfe eines Geldscheins auf der Toilette konsumiert habe und das Tütchen dann weggeworfen habe. Vorräte habe er nicht gehabt, er habe nach Auslieferung der beiden bei ihm gefundenen größeren Mengen Marihuana vorgehabt, sich um Nachschub an Kokain zum Eigenkonsum zu kümmern. Er habe ja auch immer nur 2-3 Gramm besorgt, um nicht zu viel zu konsumieren, das müsse dann der Rest vom Vortag gewesen sein. Er habe da auch nur einen Kontakt gehabt, wo er immer gekauft habe. Dass der Angeklagte zufällig vor seiner Verhaftung gerade seinen letzten Rest konsumiert hatte, zudem ohne jegliche Spuren zu hinterlassen, erscheint letztlich ebenso unwahrscheinlich wie die Behauptung, dass er trotz der erheblichen Konsummenge und des empfunden Drucks keine Vorratshaltung betrieben hat, sondern – legt man seine Einlassung zugrunde – letztlich fast jeden Tag seine Konsummenge für höchstens anderthalb Tage erworben habe, was auch voraussetzen würde, dass sein Verkäufer für ihn letztlich immer verfügbar und leicht erreichbar hätte sein müssen. Die Einlassung erscheint insofern jedenfalls für das behauptete Konsummuster eines täglichen Konsums von zwei Gramm Kokain unplausibel.
(2) Belastbare und objektivierbare Hinweise auf einen Kokainkonsum des Angeklagten, insbesondere in dem von ihm behaupteten Ausmaß, haben sich auch im Übrigen im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gezeigt.
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bb) Bestätigt wird ein Kokainkonsum des Angeklagten C. jedoch durch die Angaben der Mitangeklagten Y. und T..
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cc) In der Gesamtwürdigung der Beweissituation geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte C. letztlich und insofern angepasst an das Ergebnis der untersuchten Haarprobe, die sich aufgrund von Versäumnissen der Ermittlungsbehörden zu einem Konsum von Kokain nicht verhält, seinen Kokainkonsum wesentlich massiver dargestellt hat, als er tatsächlich besteht. Feststellbar ist ein Konsum von Kokain indes nur in dem vom Angeklagten Y. geschilderten Ausmaß.
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3. Hinsichtlich des Angeklagten T. beruhen die Feststellungen zu seinem Konsumverhalten schließlich ebenfalls auf seinen Angaben, soweit diesen gefolgt werden können. Die Kammer geht auch bei diesem indes davon aus, dass der Angeklagte das Ausmaß seines Konsums in seiner Einlassung übertrieben hat. Der für den Tatzeitraum unter A. III. 2. festgestellte Konsum von Cannabis, Kokain und Tilidin wird indes objektiv gestützt durch die Analyse der am 24.06.2021 beim Angeklagten entnommenen Haarprobe, deren Ergebnisse im Gutachten des Instituts der Rechtsmedizin der Uniklinik G. vom 13.10.2021 festgehalten und von der Sachverständigen Dr. OA.-MZ. erläutert worden sind. Diese hat erläutert, dass die entnommene Haarprobe Aussagen zu den zurückliegenden drei bis sechs Monaten zuließe. Dort seien die zu einem Cannabiskonsum gehörenden Werte recht niedrig, aber zu einem gelegentlichen Konsum passend, die zu Kokain gehörenden Werte zu einem regelmäßigen moderaten Kokainkonsum passend und eine gelegentliche Aufnahme von Tilidin sei ebenfalls plausibel. Schließlich sei es möglich wenn auch nicht sicher, dass es auch zu einem seltenen Heroinkonsum gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass es auch schon im Jahr 2016 einen Konsum von Cannabis und Kokain gegeben hatte, haben sich auch aus – zu diesem Zwecke – verlesenen und verwerteten Unterlagen bezüglich einer bereits getilgten Vorstrafe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ergeben.

VII. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen jeweils auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. AU., Facharzt für Psychiatrie, innere und somatische Medizin und langjährigen forensischen Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen und der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Dieser hat ausgeführt, dass er Gelegenheit gehabt habe, mit jedem der drei Angeklagten zusätzlich zu Akteninhalt und Verlauf der Hauptverhandlung ein Explorationsgespräch als Grundlage seines Gutachtens zu führen.

1. a) Der Sachverständige hat dabei ausgeführt, dass beim Angeklagten Y. die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB nicht vorliegen.

aa) Hierzu hat er ausgeführt, wenn man die Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals beim Angeklagten Y. zunächst unter Ausklammerung einer Betäubungsmittelproblematik betrachte, so sei eindeutig festzustellen, dass insofern keinerlei Auffälligkeiten oder Defekte bei diesem erkennbar seien. Keinerlei Anhaltspunkte beständen zunächst für das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals einer krankhaft seelischen Störung. Der Angeklagte habe von nichts berichtet, was überhaupt einen Hinweis auf eine solche Erkrankung geben könnte und es sei auch ansonsten nichts erkennbar. Betrachte man die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten des Betäubungsmittelhandels scheide weiter auch das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aus, da eine solche nur bei affektiven Handlungen in Betracht käme, nicht jedoch beim gezielten und planvollen Handel mit Betäubungsmitteln. Weiter bestünde beim Angeklagten sicher auch keine schwere Intelligenzminderung im Sinne des dritten Eingangsmerkmals. Schließlich, so der Sachverständige weiter, liege die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne des vierten Eingangsmals der schweren anderen seelischen Störung beim Angeklagten Y. ebenfalls fern. Insofern habe der Angeklagte Y. zwar im Explorationsgespräch von den drei Angeklagten am ehesten emotional betroffen mit einer gewissen Tendenz zur Depressivität gewirkt. Er ziehe erkennbar eine sehr selbstkritische Bilanz über sein bisheriges Leben, was jedoch in seiner Situation im Hinblick auf die schwerwiegenden Tatvorwürfe und seine Trennung von seiner jungen Familie allgemeinpsychologisch erklärlich sei und den Tatzeitraum nicht betreffe. Insofern beständen jedenfalls keine Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Tatbegehung.
bb) Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass beim Angeklagten Y. aufgrund seiner Angaben zu seinem Konsummittelgebrauch eine Betäubungsmittelproblematik vorliege. Diagnostisch liege bei ihm eine Abhängigkeitserkrankung bezüglich Cannabinoiden nach der ICD-10:F12.2 vor. Die diesbezüglichen Kriterien eines über einen schädlichen Gebrauch hinausgehenden psychischen Abhängigkeit seien insofern gegeben, da der Angeklagte Probleme gehabt habe, Beginn und Ende seines Konsums zu steuern, er trotz des Wissens um die Schädlichkeit seines Konsums diesen fortgesetzt habe und letztlich auch eine gewisse Abflachung anderer Interessen und eine Fokussierung auf den fortgesetzten Cannabiskonsum eingetreten seien. Dabei sei beim Angeklagten Y. eine eher außergewöhnliche Entwicklung festzustellen, da bei ihm nicht – wie bei vielen anderen – eine Ausweitung des Konsums auf weitere Betäubungsmittel festzustellen sei. Ein solcher sei jedenfalls nicht in erheblichem Maße erfolgt, sondern der Angeklagte sei letztlich primär beim in seiner Jugend begonnenen Konsum von Cannabis geblieben. Dafür sei der Umfang dieses Konsums jedoch über die Jahre immer weiter angestiegen und habe im Tatzeitraum sehr massive Ausmaße erreicht, da auch eine fortwährende Gewöhnung an das Suchtmittel eingetreten sei. Insofern beschreibe dann auch die Hinwendung zu dem speziellen, in den USA beliebten, THC-haltigen Cannabiswachs und der Erwerb und Konsum besonders THC-haltiger Marihuanazüchtungen zur weiteren Erhöhung der Konsumdosis einen weiteren Schritt des eindrucksvollen Wegs in eine Cannabisabhängigkeit. Die Gefahr zur Ausbildung einer solchen Abhängigkeitserkrankung sei insofern umso höher, je mehr und öfter eine Person konsumiere.
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b) Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Entsprechende Hinweise für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals haben sich auch in der Hauptverhandlung, welche der Angeklagte Y. auch konzentriert folgen konnte und dabei auch – jedenfalls zum Thema des Konsums des Mitangeklagten C. – mit der Kammer kommuniziert hat, nicht gezeigt. Auch ist es ihm augenscheinlich gelungen, neben den Tatbegehungen auch ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinem ersten Kind zu führen. Auch seine Cannabisabhängigkeit erfüllt ebenso wenig ein Eingangsmerkmal wie sein durchaus massiver und dauernder Konsum von Cannabinoiden, wie der Sachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dargestellt hat. Das Vorliegen der insofern in Betracht kommenden Fallgruppen erscheint aus den vom Sachverständigen genannten Gründen fernliegend. Die – insofern nicht überzeugende da mangelhafte – Beurteilung der zunächst mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen Dr. von MU., welche aufgrund der Diagnose einer Cannabisabhängigkeit erklärt hat, dass sie von einer deutlichen Minderung der Steuerungsfähigkeit ausgehe, ist dagegen nicht zu folgen. Eine Auseinandersetzung mit den insofern anerkannten, und vom Sachverständigen Dr. AU. herangezogenen, Fallgruppen hat diese zunächst unterlassen und auf diesbezüglichen Vorhalt die Ansicht geäußert, dass sie aufgrund der enormen Konsummengen schon von einer dauerhaften Intoxikation ausgehen würde, ohne dessen Relevanz für die konkrete Tatausführung zu erläutern Schließlich hat sie indes auch eingeräumt, dass der Angeklagte letztlich aufgrund seines Konsums keine Schwierigkeiten bei der Tatbegehung gehabt habe.

2. a) Der Sachverständige Dr. AU. hat hinsichtlich des Angeklagten C. weiter erläutert, dass bereits kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt sei. Dies gelte zunächst für außerhalb einer Betäubungsmittelproblematik liegende Defekte. Im Sinne des ersten Eingangsmerkmals seien keinerlei Anhaltspunkte für eine relevante psychische Erkrankung erkennbar. Es handle sich auch bei den dem Angeklagten C. vorgeworfenen Handlungen nicht um Affekttaten im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals, dieser sei erkennbar nicht intelligenzgemindert im Sinne des dritten Eingangsmerkmals und letztlich auch von seinem Verhalten nicht auffällig, sodass eine schwere Persönlichkeitsstörung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals fernliegend sei.

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b) Die Kammer folgt auch insofern den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. AU.. Beim Angeklagten C., der sich auch selbst gegenüber der Kammer zu seiner Person eingelassen und auch darüber hinaus mit dieser kommuniziert, im Übrigen der Verhandlung konzentriert hat folgen können, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals. Eine von der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. AU. abweichende Beurteilung zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat die vormals beauftragte Sachverständige Dr. von MU. vor ihrer Entpflichtung nicht mehr abgeben.

3. Die Feststellungen zur vollen Schulfähigkeit des Angeklagten T. beruhen ebenfalls auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. AU., der ausgeführt hat, dass Eingangsmerkmale außerhalb einer Betäubungsmittelproblematik nicht erkennbar seien und auch im Hinblick auf dessen Konsum jedenfalls keine der anerkannten Fallgruppen erfüllt sei. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei auch bei diesem ausgeschlossen, während eine gewisse Tatneigung nicht fernliege, wenn man – wie der Angeklagte – in einer Suchtkultur aufwachse und seinen eigenen Konsum auch nicht anders finanzieren könne.

D.Rechtliche Würdigung

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I. 1. Hinsichtlich des Angeklagten Y. erfüllen die unter B. III. getroffenen Feststellungen in dreizehn Fällen (B. III. 2.-12., 15.-16.; Fälle 5, 7, 9; 10, 11, 14, 15, 16, 17-19, 22 und 24, 26, 28 und 35; 38 und 41 der Anklage) die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC, bzw. 5 Gramm KHC in den Fällen 11 und 14 der Anklage, ist dabei jeweils deutlich überschritten.

a) Der Angeklagte handelte dabei in sämtlichen dieser Fälle jeweils täterschaftlich, wobei in den unter B. III.2.-4. und 6.-12. festgestellten Taten eine mittäterschaftliche Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten C. erfolgt. In den Fällen, in denen der Angeklagte Y., seine Tätigkeit selbst als „Vermittlung“ beschrieben hat (Fälle 11, 14 der Anklage = B. III. 4. und 5.), so liegt ebenfalls eine täterschaftliche Begehung vor, da der Angeklagten über Tatherrschaft ebenso verfügte wie über ein – über die erhebliche Vergütung bzw. den selbst vorgenommenen Aufschlag – ein erhebliches Eigeninteresse.

b) Dabei stellen auch die unter B. III. 4 (Fall 11 der Anklage) getroffenen Feststellungen einen Fall des vollendeten Handeltreibens und nicht lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung dar (vgl. hierzu Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 254 m.w.N.). Es handelte sich insbesondere im Verhältnis mit dem „YZ.“ nicht lediglich um allgemeine Sondierungsgespräche, sondern dieser hatte sich auf das Angebot der Angeklagten Y. und C., die auch insofern mittäterschaftlich handelten, konkret gemeldet und konkret sowohl den angebotenen Preis als auch das selbstständige Abholen in UL. akzeptiert, während letztlich aus dessen Sicht nur der genaue Ort und Zeit der Abholung zu klären war. Gleichsam gingen auch die Angeklagten Y. und C. von einer ernsthaften Veräußerung aus. Dass sie selbst in diesem Zeitpunkt keinen gesicherten Zugriff auf die Betäubungsmittel hatten und das Geschäft insofern auch scheiterte, ändert insofern indes nichts an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des vollendeten Handeltreibens. Entsprechend versuchten sie sodann auch, dem „YZ.“ alternative Ware zur Durchführung des Geschäfts anzubieten, welche sie beim Nutzer „FE.“ angefragt hatten.

c) Die unter B. III. 2 festgestellten Taten (Fälle 5, 7 und 9 der Anklage) stellen sich für den Angeklagten dabei insgesamt als eine Tat dar. Die Teilverkäufe aus Fall 9 der Anklage stellen sich als Teilmengen der größeren Verkaufsmengen aus den Fällen 5 und 7 der Anklage dar, sodass diesbezüglich jeweils eine Bewertungseinheit besteht. Durch die Überschneidung in der Ausführungshandlung werden damit auch die Fälle 5 und 7 der Anklage tateinheitlich verbunden. Die Kammer hat aus Gründen der Übersichtlichkeit des Tenors indes davon abgesehen, die zweifache tateinheitliche Erfüllung des Handeltreibens in nicht geringer Menge im Tenor auszudrücken. In Fall 7 hat die Kammer den Tatvorwurf nach § 154a Abs. 2 StPO auf die Befassung mit sieben Kilogramm beschränkt.

d) Ebenso stellen die unter B. III. 9. getroffenen Feststellungen (Fälle 22 und 24 der Anklage) für den Angeklagten lediglich eine Tat des Handeltreibens in zwei tateinheitlichen Fällen dar. Hiervon geht die Kammer zugunsten der Angeklagten aus, da die für die erste Bestellung (Fall 22 der Anklage) bereits geleistete Anzahlung von 40.000 EURO im Nachgang für die Bezahlung der weiteren Lieferung (Fall 24 der Anklage) bewusst umgewidmet wurde. Die Kammer hat auch hier die tateinheitliche weitere Begehung nicht in den Tenor aufgenommen.

e) Auch die unter B. III. 7 getroffenen Feststellungen (Fall 16 der Anklage) erfüllen den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge hinsichtlich der gesamten zum Weiterverkauf erworbenen Menge von zwei Kilogramm Marihuana. Einer Umwidmung eines Teils der Menge zum Eigenkonsum im Nachgang kommt tatbestandlich aufgrund der bereits eingetretenen Vollendung keine Relevanz zu.

f) Hinsichtlich der unter B. III. 8 festgestellten Tat (Fälle 17 bis 19 der Anklage) stellen sich die einzelnen Verkäufe als Teilakte des Umsatzes der ursprünglich erworbenen 45 Kilogramm Marihuana dar, sodass Bewertungseinheit vorliegt. Daneben erfüllen die Feststellungen indes auch den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des „PC.“ durch die Organisation des Abladens auch der weiteren 100 Kilogramm Marihuana in der Halle in E.. Diese steht tateinheitlich, § 52 StGB, neben dem eigenen Handeltreiben.

2. Die unter B. III. 14. getroffenen Feststellungen (Fall 37 der Anklage) erfüllen die Voraussetzungen des Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Auch insofern erfüllt der Angeklagte sämtliche Tatbestandsmerkmal des Erwerbs selbst, auch wenn diese ggf. später an eine weitere Person weitergeben werden.

3. Die einzelnen, insgesamt 14, Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinander. Weitergehende Überschneidungen in den Ausführungshandlungen bestehen nicht.

II. 1. Beim Angeklagten C. erfüllen die unter B. III. getroffenen Feststellungen in elf Fällen (B. III. 2.- 4, 6-12. und 20; Fälle 5, 7, 9; 10, 11, 15, 16, 17-19, 22 und 24, 26, 28 und 35; 45 der Anklage) die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC, bzw. 5 Gramm KHC in Fall 11 der Anklage, ist jeweils deutlich überschritten.

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2. Die einzelnen Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinander. Weitergehende Überschneidungen in den Ausführungshandlungen bestehen nicht.

III. 1. Die unter B. II getroffenen Feststellungen erfüllen für den Angeklagten T. in jedem der dort festgestellten 16 Fälle (B. II. 1.-16.) die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bezogen auf die zum Verkauf bestimmte jeweilige Teilmenge an Kokain, wobei der Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 Gramm KHC jeweils überschritten ist.

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2. Weiter erfüllen die unter B. III. getroffenen Feststellungen hinsichtlich der den Angeklagten T. betreffenden Taten (B. III. 1., 2., 13., 42., 43., 44., 45) in weiteren sieben Fällen die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC ist dabei jeweils überschritten.

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3. Die einzelnen, insgesamt 23, Fälle stehen darüber hinaus im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinander. Weitergehende Überschneidungen in den Ausführungshandlungen bestehen nicht.

E.Strafzumessung

I. 1. a) Bezüglich des Angeklagten Y. ist die Strafe in den dreizehn Fällen des Betäubungsmittelhandels (Fälle B. III. 2. – 12., 15. und 16. = Fälle (5, 7 und 9), 10, 11, 14, 15, 16, (17 und 19), (22 und 24), 26, 28, 35, 38 und 41 der Anklage) jeweils im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des §  29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann jeweils unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt.

aa) Dabei hat die Kammer in sämtlichen Fällen zu seinen Gunsten jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte umfassend geständig gewesen ist und dies auch bereits früh im Verfahren. Damit hat er auch Verantwortungsübernahme für seine Taten demonstriert. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Er ist als Erstverbüßer, der eine lange Haftzeit vergegenwärtigt und von seiner jungen Familie getrennt ist auch besonders haftempfindlich; dies auch bereits hinsichtlich der bereits erlittenen Untersuchungshaft, da er dort einen Entzug erlebt hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter jeweils berücksichtigt, dass die Sozialisation des Angeklagten nach der Zuwanderung aus Russland und den anschließenden Sprachproblemen nicht unproblematisch war. Hinsichtlich der Taten hat sie schließlich weiter jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er bei Tatbegehung noch recht jung war und die Taten jeweils einige Zeit zurückliegen.
bb) Über diese Gesichtspunkte hinaus hat die Kammer jeweils in den einzelnen Fällen des Betäubungsmittelhandels weitere Gesichtspunkte berücksichtigt. In sämtlichen dieser Fälle hat sie zunächst zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Cannabisabhängigkeit tatgeneigt war, seine Hemmschwelle zur Begehung der Taten – dies sowohl beim Handel mit Cannabis als auch beim Handel mit Kokain – herabgesetzt war. Mit Ausnahme der Fälle, in denen der Angeklagte mit Kokain befasst war (Fälle 11 und 14 der Anklage), hat die Kammer zu seinen Gunsten auch berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine so genannte weiche Droge handelt.
186 187
cc) Unter jeweiliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt im Hinblick auf die jeweils sehr erhebliche Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge und die Gewerbsmäßigkeit des Angeklagten in keinem der Fälle ein minder schwerer Fall vor.

b) Die Kammer hat sodann unter erneuter Abwägung der dargestellten Zumessungsgesichtspunkte folgende Einzelstrafen für tat- und schulangemessen erachtet und dabei auch insbesondere nach dem jeweiligen Ausmaß der Überschreitung der nicht geringen Menge differenziert:

188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200

2. Hinsichtlich der unter B. III. 14 festgestellten Tat (Fall 37 der Anklage) ist die Strafe im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann in den Blick genommen, ob ein minder schwerer Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG vorliegt.

201 202 203 204

3. Die Kammer hat unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und neun Monaten aus Fall 41 der Anklage und unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten, des engen zeitlichen Zusammenhangs von ca. viereinhalb Monaten sowie des recht engen situativen Zusammenhangs eine Gesamtfreiheitsstrafe von

205 206

II. 1. Bezüglich des Angeklagten C. sind die Strafen in den elf Fällen (B. III. 2. – 4., 6. – 12. und 20.) jeweils im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren zu entnehmen. Unter Abwägung sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten hat die Kammer sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt.

a) Die Kammer hat in sämtlichen Fällen zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte Verantwortungsübernahme durch seine insgesamt weit überwiegend geständige Einlassung zu dem ihm vorgeworfenen Tatvorwürfen demonstriert hat. Eine solche hat er auch durch den erklärten Verzicht auf eine Reihe bei ihm sichergestellter Gegenstände dokumentiert, hinsichtlich derer eine Einziehung mit nebenstrafenähnlichen Charakter in Betracht gekommen wäre und diesbezüglich die Kammer von einem Wert von bis zu 300 EURO ausgegangen ist. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer, der zudem von Kind und Lebensgefährtin getrennt ist, als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Insgesamt hat die Kammer auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung noch recht jung war. Schließlich hat sie in sämtlichen Fällen berücksichtigt, dass der Angeklagte als regelmäßiger Cannabiskonsument und Kokainkonsument auch jeweils tatgeneigt, seine Hemmschwelle zur Tatbegehung insofern herabgesetzt war.

207

b) Über diese Gesichtspunkte hinaus hat die Kammer bei den jeweiligen Einzelfällen noch folgende weitere Zumessungsgesichtspunkte berücksichtigt: Die Kammer hat in sämtlichen Fällen jeweils die ganz oder – in den Fällen Fall 28 und 35 der Anklage – teilweise geständige Einlassung des Angeklagten zu seinen Gunsten gewertet. Mit Ausnahme der Tat in Fall 45 der Anklage hat die Kammer dabei weiter zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass die Taten jeweils einige Zeit zurückliegen. Mit Ausnahme der Tat des Kokainhandels in Fall 11 der Anklage hat die Kammer weiter in ihre Überlegungen eingestellt, dass der Angeklagte mit Cannabis und damit einer sogenannten weichen Droge befasst war. In Fall 11 der Anklage hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Geschäft nicht durchgeführt, die Drogen durch den Angeklagten insofern auch nicht umgesetzt worden sind. In Fall 16 der Anklage fällt zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass lediglich eines der zwei Kilogramm Marihuana veräußert wurde, und in den Fällen 22 und 24, dass er zwar am Verkaufserlös aus UM. für die Betäubungsmittel der ersten Lieferung beteiligt, diese aber selbst letztlich nicht erhalten und umgesetzt hat. In Fall 28 der Anklage hat der Angeklagte weiter lediglich 48 der bestellten 50 Kilogramm Marihuana wirklich erhalten und umgesetzt. Schließlich ist zugunsten des Angeklagten in Fall 45 der Anklage zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel vollständig sichergestellt und damit dem Verkehr nebst ihrer Gefährlichkeit entzogen worden sind.

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c) Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt im Hinblick auf die sehr erhebliche Überschreitung des Grenzwerts und die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens in keinem der Fälle ein minder schwerer Fall vor.

209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220

3. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer die Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus Fall 28 der Anklage maßvoll erhöht. Dabei hat sie die Anzahl der Taten berücksichtigt, ebenso wie den Umstand, dass mit Ausnahme von Fall 45 die Taten in einem recht kurzen Zeitraum von drei Monaten erfolgt sind und der zeitliche Zusammenhang sich damit als recht eng darstellte und auch der situative Zusammenhang recht eng ist. Die Kammer hat insofern die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

221 222

III. 1. Hinsichtlich des Angeklagten T. ist die Strafe für alle 23 Fälle (B. II. 1. – 16., III. 1., 2., 13., 42. – 45.) im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann in jedem der Falle geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt.

a) Die Kammer hat dabei in sämtlichen Fällen jeweils zugunsten des Angeklagten T. sein frühes und vollumfängliches Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung berücksichtigt, mit welchem er auch Verantwortungsübernahme für seine Taten demonstriert hat. Dies hat er auch durch den erklärten Verzicht auf bei der Durchsuchung sichergestellter und noch nicht herausgegebener Gegenstände getan, hinsichtlich derer eine Einziehung mit nebenstrafenähnlichen Charakter in Betracht gekommen wäre und diesbezüglich die Kammer von einem Wert bis 300 EURO ausgegangen ist. Die Kammer hat jeweils zu seinen Gunsten auch berücksichtigt, dass er bei Tatbegehung noch recht jung war und als Erstverbüßer – aufgrund des erlittenen Entzugs auch bereits hinsichtlich der Untersuchungshaft – als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Weiter hat die Kammer zu seinen Gunsten seine schwierige Sozialisation aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse in seiner Kindes- und Jugendzeit berücksichtig. Schließlich hat die Kammer jeweils auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er als Konsument von – dies mit Kokain und Cannabis den tatgegenständlichen – Drogen auch tatgeneigt und seine Hemmschwelle zur Tatbegehung gemindert war und die Taten einige Zeit zurückliegen.

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b) Über diese Gesichtspunkte hinaus hat die Kammer bei den einzelnen Fällen noch weitere Gesichtspunkte berücksichtigt, die nicht für sämtliche Fälle heranzuziehen sind. In den Fällen 4, 5, 9, 36, 42, 43 und 44 der Anklage hat die Kammer dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in diesen Fällen mit Cannabis befasst war, bei der es sich um eine sogenannte weiche Droge handelt. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer in den jeweiligen Fällen – mit Ausnahme von Fall 1 der Anklage – dagegen berücksichtigt, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln um ein Vielfaches überschritten ist.

c) Einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer dabei lediglich für Fall 1 der Anklage, bei dem der Grenzwert der nicht geringen Menge bezüglich der Handelsmenge nur knapp überschritten ist, angenommen, sodass die Strafe diesbezüglich aus einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen ist. Bei sämtlichen weiteren Fällen liegt dagegen ein minder schwerer Fall nach Abwägung und insbesondere aufgrund der jeweiligen mehrfachen Überschreitung des Grenzwerts im Hinblick auf die Handelsmenge und die Gewerbsmäßigkeit des Handels nicht vor, sodass es beim Ausgangsstrafrahmen verbleibt.

2. Die Kammer hat sodann unter erneuter Berücksichtigung und Abwägung der dargestellten, für und gegen den Angeklagten, sprechenden Zumessungsgesichtspunkte, folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und dabei auch danach differenziert, in welchem Ausmaß der Grenzwert der nicht geringen Menge überschritten wurde:

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3. Die Kammer hat unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aus Fall 36 der Anklage und unter Berücksichtigung der Anzahl der Einzelfälle, des recht engen zeitlichen Zusammenhangs von ungefähr viereinhalb Monaten und des recht engen situativen Zusammenhangs eine Gesamtfreiheitsstrafe von

247 248

F.Maßregeln der Besserung und Sicherung

249

I. Die Voraussetzungen des § 64 StGB für eine Unterbringung liegen zunächst für den Angeklagten Y. vor.

1. Bei dem Angeklagten hat zu den Tatzeitpunkten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorgelegen, der auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch besteht.

a) Ein solcher ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, Rauschmittel im Übermaß, das heißt in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (s. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 3 StR 103/15, juris, Rn. 5 m.w.N.).

250

b) Ein solcher liegt beim Angeklagten Y., wie der Sachverständige Dr. AU. nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, aufgrund der Diagnose einer Cannabisabhängigkeit sicher vor. Er hat anknüpfend an seine unter C. VII. 1. a) bb) dargestellten Ausführungen erläutert, dass bei Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung – wie beim Angeklagten Y. – auch stets vom Vorliegen eines Hangs auszugehen sei. Dies gilt anknüpfend an die Einschätzung des Sachverständigen umso mehr, als der festgestellte Cannabiskonsum sich sowohl über einen sehr langen Zeitraum entwickelt hat und zudem schließlich ein massives Ausmaß angenommen hatte.

2. Die festgestellte Tat steht weiter auch in einem symptomatischen Zusammenhang zum Hang des Angeklagten.

a) Erforderlich ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat; diese muss eine Hangtat sein. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang mit Symptomwert zwischen dem Hang und der Tat bestehen. Dieser liegt vor, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet; die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern. Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang alleine oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstaten ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat, und dies bei einem unveränderten Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist.

251 252 253

b) Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt ebenfalls vor. Die Kammer folgt auch insofern der Einschätzung des Sachverständigen Dr. AU., der dies bejaht und ausgeführt hat, dass der Angeklagte erkennbar seinen erheblichen Cannabiskonsum auch durch die Straftaten finanziert habe und keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass die hierfür erforderlichen Geldmittel im Verhältnis zu den Taterträgen nur einen geringen Anteil ausmachte und nicht ins Gewicht fallen. Die Kammer hat insofern feststellen können, dass die Ausgaben des Angeklagten Y. im Tatzeitraum mehrere tausend EURO monatlich betragen haben, nachdem er insbesondere auch auf spezielle Züchtungen und Cannabiswachs zurückgegriffen hatte. Während der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch sehr erhebliche Gewinne aus den verschiedenen Betäubungsmittelgeschäften von über 50.000 EURO erzielt hat, stellen sich die Ausgaben für seinen Konsum dagegen jedenfalls nicht als unerheblich dar. Im Übrigen erscheint es auch nachvollziehbar, dass er – entsprechend seiner Einlassung – auch in Fall 16 der Anklage einen sehr erheblichen Anteil des erworbenen Marihuanas zum Eigenkonsum verwendet hat, um daraus seinen hangbedingten Konsum zu bestreiten.

3. Es ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung seiner Suchterkrankung weitere erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird.

254

4. Schließlich besteht auch die hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten wird.

a) Der Sachverständige Dr. AU. hat diese Erfolgsaussichten bejaht und ausgeführt, dass der Angeklagte über die notwendigen persönlichen Ressourcen verfüge, eine Therapie seiner Abhängigkeit anzugehen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber dargestellt, dass er sich mit seinem problematischen Verhalten auseinandersetzen und seine Verantwortung für seine Kinder wieder aufnehmen wolle und wisse, dass dies mit einem fortwährenden Suchtmittelkonsum für ihn nicht möglich sein wird. Beim Angeklagten bestehen daher eine Krankheitseinsicht und eine gefestigte intrinsische Therapiemotivation. Dagegen beständen keine Gesichtspunkte, die dem Erfolg einer Therapiebehandlung entgegenstehen würden. Der Angeklagte leide insbesondere nicht an einer anderen psychiatrischen Erkrankung, die einem Therapieerfolg entgegenstehen könnte und es sei auch keine ausgeprägte Dissozialität gegeben, bei welcher davon auszugehen wäre, dass Straftaten auch unabhängig von der vorhandenen Suchtproblematik und dem Erfolg einer Therapie künftig zu erwarten wären.

255

b) Die Kammer folgt auch insofern den nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen. Insofern sprechen keine gewichtigen Gründe gegen den Erfolg einer Therapie, während der Angeklagte nachvollziehbar und glaubhaft seine Therapiemotivation dargelegt hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vom psychiatrischen Sachverständigen prognostizierte Therapiedauer deutlich über demjenigen liegt, was in anderen Fällen – auch etwa bei Abhängigkeitserkrankungen von härteren Drogen – als erforderlich angesehen wird. Die Prognose des Sachverständigen, der von korrekten Anknüpfungstatsache ausgegangen und gerade hinsichtlich dieser Prognosefrage über eine wesentlich größere Sachkunde als die Kammer verfügt, lässt sich indes im konkreten Fall gut nachvollziehen, nachdem der Angeklagte über zehn Jahre lang letztlich täglich erheblich bis massiv Cannabis konsumiert hat und zur Steigerung der Wirkstoffaufnahme an THC nicht nur die reinen Mengen an Marihuana erhöht hat, sondern diese auch noch durch besondere Züchtungen und Cannabiswachs präpariert hat. Zudem erscheinen auch die Aufarbeitung seiner zu Beginn nicht unproblematischen Migrationsgeschichte sowie der Umstand seiner – auch in der Hauptverhandlung erkennbaren – emotionalen Betroffenheit über sein Handeln und sein Verhalten gegenüber seiner Familie eher für eine längere Therapie zu sprechen. Gewichtige Gründe, von der insgesamt nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen nach unten abzuweichen, bestehen im Ergebnis nicht.

5. Vor dem Hintergrund der Schwere der begangenen Taten stellt sich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch als verhältnismäßig dar. Die Kammer hat sie auch unter Berücksichtigung ihres beschränkten Ermessens daher angeordnet.

6. Ein Ausspruch über die Anordnung eines Vorwegvollzugs von einem Jahr beruht auf § 67 Abs. 2 S. 2, 3, Abs. 5 S. 1 StGB unter Annahme der nachvollziehbar prognostizierten Unterbringungszeit von vier Jahren.

II. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB liegen weiter auch beim Angeklagten T. vor.

1. Dabei hat beim Angeklagten T. zu den Tatzeitpunkten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorgelegen, der auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch besteht.

256

2. Weiter liegt auch ein symptomatischer Zusammenhang im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat der Sachverständige Dr. AU. bejaht, da nicht erkennbar sei, dass der allergrößte Teil der aus dem Handel erzielten Einnahmen lediglich etwa für Luxusgüter aufgewandt worden seien. Dies ist zum Einen im Hinblick auf die erheblichen, für den Konsum von Kokain aufzuwendenden, finanziellen Mittel nicht der Fall, zum anderen hat der Angeklagte T. seinen Kokainkonsum auch zu einem nicht unerheblichen Teil bereits unmittelbar aus seinem Ankauf von Kokainmengen beim BA.-Nutzer „HU..“ in den unter B. II. festgestellten Fällen bestritten.

3. Schließlich ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung des Hangs weitere erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird.

257

4. Es besteht auch die hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten wird.

a) Dies hat der Sachverständige Dr. AU. bejaht und ausgeführt, dass der Angeklagte über die notwendigen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere eine hinreichende Introspektionsfähigkeit verfüge, um eine am Ende erfolgreiche Therapiebehandlung anzugehen. Auch bei ihm lägen dagegen keine Gesichtspunkte vor, die prognostisch grundsätzlich gegen einen Erfolg sprechen würden. Der Angeklagte leide weder unter einer psychiatrischen Erkrankung, noch sei eine schwerwiegende Dissozialität erkennbar. Bei ihm sei auch keine grundsätzliche Unwilligkeit festzustellen, sich überhaupt behandeln zu lassen.

258

b) Die Kammer folgt auch dieser – insgesamt nachvollziehbaren – Einschätzung des Sachverständigen sowohl bezüglich der Erfolgsaussichten, als auch hinsichtlich der verhältnismäßig langen prognostizierten Therapiedauer. Hierfür spricht im Ergebnis – auch bei später weniger gravierendem feststellbarem Konsum – der sehr frühe Beginn des Konsums von berauschenden Mitteln in seinen frühen Jugendjahren, bei welchem er auch mit einem alkoholkranken Vater zusammengelebt hat, und der sehr lange fortschreitende Konsum bei gleichzeitigen nahezu wahllosem Konsum verschiedener Rauschmittel und Medikamente in seinem Erwachsenenalter. Die Kammer geht zudem mit dem Sachverständigen davon aus, dass eine grundsätzliche Therapiebereitschaft besteht, sieht jedoch auch, dass der Angeklagte insbesondere in seiner Befragung zu diesem Konsum den Eindruck gemacht hat, sich mit der Abgrenzung zu diesem Teil seiner Lebensgeschichte, bei der er sein Konsumverhalten etwas verherrlicht, schwer zu tun. Insofern erscheint ebenfalls nachvollziehbar, dass die vom Sachverständigen beschriebene Auflösung der kognitiv gefestigten Einstellung zum Einsatz berauschender Mittel sich als langwieriger als bei anderen Konsumenten darstellen wird. Die Kammer sieht insofern auch hier keine gewichtigen Gründe, von der nachvollziehbaren Prognose des psychiatrischen Sachverständigen nach unten abzuweichen.

5. Vor dem Hintergrund der Schwere der begangenen Taten stellt sich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch als verhältnismäßig dar. Die Kammer hat sie auch unter Berücksichtigung ihres beschränkten Ermessens daher angeordnet.

6. Die Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 S. 2, 3, Abs. 5 S. 1 StGB ist unter Zugrundelegung der nachvollziehbar und überzeugend durch den Sachverständigen mit vier Jahren angegebenen Therapiedauer nicht angezeigt.

III. Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB auch beim Angeklagten C. unter Zugrundelegung des unter A. II. 2. festgestellten Konsums vor.

1. Die Kammer hat sich – wie bei den Angeklagten Y. und T. – insofern zur Einschätzung der Voraussetzungen des § 64 StGB ebenfalls der Hilfe des psychiatrischen Sachverständigen Dr. AU. bedient.

a) Dieser hat zunächst seine Einschätzung des Vorliegens der einzelnen Voraussetzungen des § 64 StGB dahingehend erläutert, wie sich diese bei Zugrundelegung der unter C. VI. 2. a) dargestellten Angaben des Angeklagten C. zu seinem Konsumverhalten, wie er sie auch ihm gegenüber im Explorationsgespräch geschildert hat, darstellen würden.

259 260 261 262 263

b) Wenn man dagegen als Variante eines Konsummusters zugrunde lege, dass der Angeklagten kein Kokain und täglich ein Gramm Marihuana konsumiert habe, so stelle sich die Einschätzung der Voraussetzungen als schwieriger dar. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass allein Menge und Häufigkeit eines Konsums von Betäubungsmitteln nicht entscheidend für die Einordnung sei, ob eine Abhängigkeitserkrankung vorliege. Wichtiger sei insofern das Handlungsmotiv für den Konsum. Insofern könne man aus einem Konsummuster eines täglichen Cannabiskonsums von einem Gramm allein einen Befund für eine Abhängigkeitserkrankung nicht herleiten. Wenn man diese Menge jedoch konsumiere, um zu schlafen, deute das auf eine erhebliche Abhängigkeit hin, da sich darin auch manifestiere, dass man den Konsum nicht steuern könne. Wisse man hingegen, dass der Konsument im Alltag normal funktioniere und daneben lediglich abends ein Gramm Cannabis konsumiere, läge die Annahme einer Abhängigkeitserkrankung eher fern. Die Beurteilung hänge daher letztlich davon ab, ob der Konsument den Konsum steuern könne und aus welchen Gründen er konsumiere. Die Annahme einer Abhängigkeitserkrankung bei der Variante eines täglichen Konsums von einem Gramm Cannabis sei damit weder indiziert noch ausgeschlossen. Es müsse sich auch noch nicht zwingend um einen schädlichen Gebrauch handeln, wenn der Konsum etwa rein hedonistisch motiviert sei.

c) Lege man schließlich die Variante zugrunde, dass der Angeklagte neben dem täglichen Konsum von einem Gramm Cannabis auch mehrfach die Woche zusätzlich Kokain konsumiert habe, so sei hingegen von einem Hang auszugehen. Insofern stelle sich die Betäubungsmittelproblematik des Angeklagten in dieser Variante insbesondere aus zwei Gründen als wesentlich gravierender als in der zuvor diskutierten Variante ohne Kokainkonsum dar. Zum einen verfüge Kokain als Rauschmittel bereits isoliert betrachtet über eine wesentlich größere Gefährlichkeit als etwa Cannabis. Ungünstig stelle sich zudem dar, dass der Angeklagte regelmäßig dann unterschiedliche Betäubungsmittel konsumiere. Insofern könne verallgemeinernd gesagt werden, dass je vielfältiger sich das Konsummuster eines Konsumenten darstelle, um desto fester liege bei diesem eine kognitive Idee vor, seine eigene Befindlichkeit auch durch den Konsum zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu regulieren. Gleichzeitig sei es im Übrigen auch für einen Therapieerfolg günstiger, je geringer sich das Spektrum an konsumierten Drogen konkret darstelle.

2. Auf Grundlage der unter A. II. 2., nach kritischer Würdigung, getroffenen Feststellungen zum Konsummuster des Angeklagten liegt danach ein Hang zum Zeitpunkten der Taten und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor.

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3. Es liegt weiter auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und dem Hang des Angeklagten vor. Aufgrund des festgestellten Konsummusters von täglich einem Gramm Marihuana und zusätzlichen mehrfach die Woche anfallenden halben bis ganzen Gramm Kokain beliefen sich die für den Eigenkonsum erforderlichen Gelder schätzungsweise auf mehr als 600 EURO pro Monat. Eine völlig untergeordnete Bedeutung dieser Kosten im Vergleich zu dem durch den Angeklagten erlangen Gewinnanteil aus den Anlasstaten liegt damit nicht vor, sodass von einer hinreichenden Symptomatizität auszugehen ist. Daneben erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Angeklagte – entsprechend seiner Einlassung – in Fall 16 der Anklage auch einen Teil der erworbenen Menge zur Deckung des täglichen Cannabiskonsums verwendete.

4. Weiter ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung des Hangs weitere erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird.

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5. Schließlich besteht auch die konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten wird.

a) Die Kammer folgt insofern zunächst der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen zur Erfolgsaussicht. Insbesondere geht die Kammer auch von einer positiven Therapiemotivation des Angeklagten aus, der auch der Kammer gegenüber betont hat, dass er insbesondere im Hinblick auf seinen Kokainkonsum der letzten Jahre etwas ändern möchte, damit es nicht so weitergehe. Die Kammer verkennt insofern nicht, dass gerade seine Einlassung im Hinblick auf seinen Kokainkonsum, wie unter C. VI. 2 c) dargestellt, kritisch zu würdigen und ein Kokainkonsum im Ergebnis nur in einem geringen Ausmaß feststellbar war. Sie schließt daraus jedoch nicht, dass er auch bei Mitteilung seiner Therapiemotivation übertrieben hätte. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass er eine gefestigte Auffassung habe, seinen Kokain- oder Cannabiskonsum in jedem Fall fortzuführen. Auch anderweitige Gesichtspunkte, die gegen einen Therapieerfolg sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

b) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen geht die Kammer indes von einer erforderlichen Therapiedauer von drei Jahren (bestehend aus einem stationären Teil und einer anschließenden Adaptionsphase) aus. Die Kammer verkennt dabei – wie bereits bei den Angeklagten Y. und T. dargestellt – nicht, dass gerade in der Frage der zur Therapiedauer anzustellenden Prognose dem psychiatrischen Sachverständigen eine höhere Sachkompetenz als der Kammer zukommt. Indes ist der Sachverständige hinsichtlich des Kokainkonsums bei seiner Einschätzung von vier Jahren Therapiezeit von einem wesentlich gravierenderen Kokainkonsum ausgegangen, bei dem der Angeklagte täglich und insgesamt auch höhere Mengen konsumierte. Insofern besteht – im Gegensatz zu den Einschätzungen zur Therapiedauer von jeweils vier Jahren für die Angeklagten Y. und T. – ein gewichtiger Grund, von der Prognose des Sachverständigen nach unten abzuweichen. Die Kammer folgt dem Sachverständigen indes darüber hinaus, soweit er aus den besonderen persönlichen Umständen des Angeklagten Gründe für eine verhältnismäßige längere Therapiedauer gesehen hat. Eine Therapiedauer von drei Jahren stellt sich insofern ebenfalls nach der forensischen Erfahrung der Kammer, welche regelmäßig auch mit der Frage der Unterbringung nach § 64 StGB befasst ist, als eine recht lange Therapiedauer für einen recht jungen Konsumenten wie den Angeklagten C. dar, die jedoch im Hinblick auf die vom Sachverständigen angenommene Reifeverzögerung und die nicht unproblematische Gestaltung seiner Resozialisierung als angemessen erscheint. Insbesondere im Vergleich zu den Angeklagten Y. und T. stellen sich die diesbezüglichen, vom Sachverständigen dargestellten, Herausforderungen, die für eine längere Therapiedauer sprechen, aber beim Angeklagten C. relativ günstiger dar.

6. Vor dem Hintergrund der Schwere der begangenen Taten ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch verhältnismäßig. Die Kammer hat sie auch unter Berücksichtigung ihres beschränkten Ermessens daher angeordnet.

7. Der Ausspruch über die Anordnung eines Vorwegvollzugs von einem Jahr und sechs Monaten beruht auf § 67 Abs. 2 S. 2, 3, Abs. 5 S. 1 StGB unter Annahme der angenommenen voraussichtlichen Unterbringungszeit von drei Jahren.

G.Einziehung

266 267 268

I. Beim Angeklagten Y. ist dabei Wertersatz insgesamt in Höhe von 375.900 EURO als Summe der folgenden Einzelbeträge einzuziehen:

269 270

II. Beim Angeklagten C. ist dabei Wertersatz insgesamt in Höhe von 73.062,50 EURO als Summe der folgenden Einzelbeträge einzuziehen:

271 272 273

III. Schließlich ist beim Angeklagten T. insgesamt Wertersatz in Höhe von 366.091 EURO als Summe der folgenden Einzelbeträge einzuziehen:

274 275

IV. Darüber hinausgehend waren keine Einziehungsentscheidungen zu treffen, da die Angeklagten auf die sichergestellten Gegenstände in der Hauptverhandlung verzichtet haben mit Ausnahme solcher Gegenstände, hinsichtlich derer eine Einziehung ersichtlich nicht in Betracht kommt.

H.Kosten

276
 

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