Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
I. Der Angeklagte Y. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Erwerbs einer halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Ein Jahr der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Maßregel zu vollziehen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 375.900 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 37.166 EURO gesamtschuldnerisch haftet.
II. Der Angeklagte C. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.162,50 € EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 52.650 EURO gesamtschuldnerisch haftet.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Ein Jahr und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Maßregel zu vollziehen.
III. Der Angeklagte T. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in elf weiteren Fällen wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 366.091 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte in Höhe von 22.966 EURO gesamtschuldnerisch haftet.
IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten Y.:
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB
bzgl. des Angeklagten C.:
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB
bzgl. des Angeklagten T.:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 52, 53, 64, 73, 73c StGB
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO
2bezüglich des Angeklagten T.)
Seine Eltern wurden in Russland geboren. Der, früher in der russischen Armee tätige und strenge, Vater war später in Deutschland als Busfahrer tätig, verstarb schließlich Anfang 2020 an Krebs. Seine Mutter lebt in E. und ist als Änderungsschneiderin tätig. Der Angeklagte hat zwei ältere Geschwister. Sein 37-jähriger Bruder wohnt in W. und ist als Kfz-Mechatronik-Meister tätig. Seine 38-jährige Schwester ist Arzthelferin und wohnhaft in S..
4Die Familie des Angeklagten kam im Jahr 1998 nach Deutschland, zunächst in Aufnahmeeinrichtungen in I. und E. und wurde sodann in eine Wohnung in E. zugewiesen. Der Angeklagte selbst war im ersten Monat in Deutschland krank, danach viel alleine und hatte zunächst Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Er besuchte ohne Sprachkenntnisse einen Kindergarten in E., sodann eine Grundschule und schließlich ein Gymnasium in E. bis zum Erreichen der Fachoberschulreife mit Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe. Von der Schule ging er – aufgrund seines noch darzustellenden Cannabiskonsums – in der elften Klasse ab. Im Anschluss besuchte er in E. und G. zwei Berufskollegs, verließ diese jedoch aus gleichem Grund, ohne einen Abschluss zu erreichen. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Angeklagte nicht.
5Der Angeklagte war von 2015 bis 2016 als Teilzeitkraft bei einer Firma in YL. im Lager, dann von 2016 bis 2017 bei einer Firma in G. im Büro und als Reinigungskraft, schließlich 2017 als RD-Gebäudereiniger in LO. tätig. Seit dem Jahr 2018 ist der Angeklagte mit einer kurzen Unterbrechung arbeitssuchend.
6Der Angeklagte lernte 2016 seine heutige Ehefrau VK. kennen und ist seit dem 12.04.2017 mit dieser verheiratet. Ein erstes Kind, HW., kam am 00.00.0000 zur Welt, das zweite Kind, JL., am 00.00.0000.
7Im März 2021 verließ der Angeklagte Y. G. und hielt sich sodann in Spanien auf und blieb dort nach und wegen der Festnahme u.a. der Mitangeklagten C. und T. Ende Juni 2021 zunächst dort. Er kehrte schließlich im April 2022 aus Spanien zurück und stellte sich bei der Polizei und wurde aufgrund des Haftbefehls festgenommen.
8Der Angeklagte ist weder ernsthaft erkrankt oder verunfallt.
Zur weiteren Dosissteigerung erwarb er seit Mitte 2020 auch zusätzlich hoch konzentriertes Cannabiswachs einer amerikanischen Firma zur Intensivierung der berauschenden Wirkung seiner Joints. Hiervon verbrauchte er monatlich mindestens 10 bis 20 Gramm je nach Verfügbarkeit zu je 100 EURO. Von der gleichen Firma erwarb er auch Marihuana mit besonders hohen THC-Gehalten zum Preis von 85 bis 120 EURO pro 3,5 Gramm. Er konsumierte täglich zehn bis zwanzig Gramm Marihuana zuzüglich Cannabiswachs. Seine, durch eigenes Handeltreiben finanzierten, Ausgaben für Cannabisprodukte betrugen im Tatzeitraum – ansteigend bis Februar 2021 – mehrere tausend EURO monatlich. Während seiner Flucht nach Spanien ab März 2021 konsumierte er in vergleichbaren Ausmaß weiter.
Bis zu seiner Einschulung lebte die Familie in der QD. Südstadt, dann in der Voreifel und seit 1999 in E.. Er besuchte dabei zunächst eine Waldorfschule in NP. und seit der zweiten Klasse eine konventionelle Schule in E.. Im Jahr 2004 wechselte er auf ein Gymnasium in E.. Bis zu diesem Zeitpunkt erlebte der Angeklagte eine starke innerfamiliäre Bindung mit gemeinsamen Urlauben, Ausflügen und täglicher Unterstützung durch seine Mutter bei den Hausaufgaben in der Mittagspause und kultureller Förderung mit Theaterbesuchen, Judo sowie dem Erlernen von Klavier und Schlagzeug in E.. Im Jahr 2006 gab die Mutter ihre Anstellung beim Fernsehen auf und machte sich mit einer Schneiderei in der Nähe des Elternhauses selbstständig, worauf die Familie kaum noch zusammen verreiste, der Vater oftmals in Nachtschicht und die Mutter lange abends arbeitete, man auch nur noch selten zusammen aß.
11Der Angeklagte schloss sich in der siebten Klasse mit zwölf Jahren einer Clique von Mitschülern an und konsumierte mit diesen – wie dargestellt wird – und fortan Cannabis. Zur Musikschule und zum Sport ging er nicht mehr. Seine schulischen Leistungen nahmen – auch trotz Nachhilfeunterricht – ab und er wurde nur knapp in die elfte Klasse versetzt. Schließlich ging er nach der zwölften Klasse mit Erreichen des Fachabiturs ab. Er versuchte noch vergeblich ein anderes Gymnasium zu finden, wo er die dreizehnte Klasse zum Abitur nachholen konnte.
12Nachdem er schon zuvor in den Ferien und an Wochenenden in der Firma seines Großvaters im Bereich Plastikfolienexport im Lager und an der Presse mitgearbeitet hatte, war er nunmehr in Vollzeit bei diesem tätig. In der Firma erlernte er auch das Führen eines Gabelstaplers und erhielt den entsprechenden Führerschein. Er suchte sich einen Ausbildungsplatz zum Immobilienkaufmann und begann im Jahr 2013 die Ausbildung bei einem Unternehmen im QD. LC.. Die Firma geriet 2014 indes in die Insolvenz und dem Angeklagten gelang es nicht, seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzuführen.
13Nach einem Streit mit seiner Familie musste er Ende 2014 die gemeinsame Wohnung verlassen, schlief in der Folge zunächst bei Freunden oder in einem Auto und brach den Kontakt zu seinen Eltern ab. Der Angeklagte verlor in der Folge dann auch seinen Führerschein. Nach einer Verurteilung nahmen seine Eltern ihn wieder in die Wohnung auf und er arbeitete erneut bei seinem Großvater. Nebenbei begann er, zusätzlich an Theken in Gaststätten zu arbeiten, um sich etwas dazu zu verdienen. Im Jahr 2017 lernte er seine heutige Lebensgefährtin kennen und lebte mit dieser zusammen bei seinen Eltern. Er begann, in einem Handyladen zu arbeiten und verdiente dort wöchentlich beinahe 1.000 EURO. Im Jahr 2018 wurde seine Lebensgefährtin ungeplant schwanger und sein Sohn SE. am 00.00.0000 geboren. Die Anstellung im Handyladen verlor der Angeklagte. Sein Großvater konnte ihn wegen der Geschäftslage nicht mehr einstellen und er auch nicht im Gastronomiebereich tätig werden. Im März 2020 nahm er einen Kredit in einem fünfstelligen Betrag auf, um sich selbstständig zu machen, wurde von seiner Lebensgefährtin indes auch gedrängt, dass sie sich eine eigene Wohnung suchen sollten. Nach seinen Angaben entschied er sich, nachdem er gegen Provision schon in der Vergangenheit Cannabisverkäufe vermittelt hatte, nun künftig Geld durch den Verkauf von Marihuana zu verdienen.
14Nach seiner Inhaftierung hatte er zunächst keinen Kontakt zu seinem Sohn, diesen nun jedoch wieder. Auch mit seiner Lebensgefährtin ist der Angeklagte weiterhin zusammen und hält Kontakt zu seinen Eltern. Er versuchte in der JVA, ein Fernstudium in Önologie zu beginnen, ist als Hausarbeiter tätig und besucht einen Kurs für inhaftierte Väter.
15Der Angeklagte ist Asthmatiker und leidet unter Migräne. Nachdem er in der JVA aufgehört hat zu rauchen, benötigt er derzeit Inhalationen eines Asthmasprays nicht mehr. Zu Migräneschüben, die durch die Einnahme von Ibuprofen aufgefangen werden können, kommt es ja nach Wetterlage mehrmals die Woche.
Die ursprünglich bis zum 08.05.2020 laufende Bewährungszeit wurde aufgrund der unter d) darzustellenden Verurteilung –um ein Jahr verlängert und die Strafe schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts VB. vom 07.06.2021 erlassen.
Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss vom 22.03.2018 auf drei Jahre festgesetzt und ihm aufgegeben, binnen 12 Monaten ab Rechtskraft 100 Sozialstunden abzuleisten. Mit, seit dem 28.05.2021 rechtskräftigen, Beschluss des Amtsgerichts VB. vom 11.05.2021 wurde die Freiheitsstrafe erlassen.
Die Eltern des Angeklagten stammen aus Kasachstan und kamen nach Deutschland, als seine Mutter mit ihm schwanger war. Der Angeklagte wuchs in OF. auf und besuchte dort bis einschließlich der dritten Klasse die Grundschule. Seine Kindheit war dabei geprägt durch die Alkoholerkrankung des Vaters, die fortwährend zu Übergriffen gegenüber der Mutter führten. Nach einer Trennung der Eltern zog der Angeklagte mit der Mutter nach E., während der Vater zunächst eine kurzfristige Therapie machte, dann der Familie jedoch nach E. nachfolgte. Der Vater trank auch in der Folge weiter und es kam weiter zu Übergriffen und Randalen durch diesen; vorübergehend fanden auch Aufenthalte der Mutter und der Kinder in Frauenhäusern mit anschließender Rückkehr in die gemeinsame Wohnung statt.
19In E. wechselte der Angeklagte auf eine dortige Grundschule, musste jedoch die vierte Klasse wiederholen. Nach der Grundschule wechselte er auf eine Realschule in E.-NE.. In der sechsten Klasse wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule in E.-SJ.. Diese verließ er nach der neunten Klasse mit einem Abgangszeugnis. Im Anschluss besuchte er eine Kooperationsklasse (Berufsschule/Praktikum) mit dem Ziel der Erlangung des Realschulabschlusses, was ihm jedoch nicht gelang. Sein Ziel, eine Ausbildung als Schreiner zu beginnen, scheiterte daran, dass er keinen Ausbildungsplatz fand. Danach arbeitete für mehrere Jahre auf Baustellen als Aushilfe. Über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt der Angeklagte nicht. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er in der Wohnung seiner Mutter. Zu seinem Vater besteht dagegen kein Kontakt mehr.
20Im Alter von 21 Jahren wurde der Angeklagte durch einen Messerstich verletzt und bei einer Notoperation ein Stück seines Darms entfernt. Im Jahre 2020/21 wurde er wegen eines Bänderrisses behandelt und an der Schulter operiert. Im Übrigen ist der Angeklagte weder verunfallt noch schwer erkrankt.
Das Amtsgericht VB. verurteilte den Angeklagten dabei mit, sei dem 07.02.2019 rechtskräftigen, Urteil vom 30.01.2019 (Az. 55 Ds 297/18) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 5 EURO. Hierzu hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte mit einem weiteren Angeklagten am 16.09.2018 gegen 05:00 Uhr in E. auf der WG.-straße auf einen Geschädigten getroffen waren, den er grundlos und unvermittelt auf die Nase geschlagen hatte und die Angeklagten dann gemeinsam gegen Kopf und in das Gesicht geschlagen hatten. Einer hatte dem zu Boden gegangenen Geschädigten mit dem Fuß ins Gesicht getreten, der u.a. eine Gehirnerschütterung, eine Schädelprellung, eine Nasenbeinfraktur und ein Hämatom am linken Auge erlitten hatte. Der Angeklagte war alkoholisiert, ein Blutalkoholtest um 5:30 Uhr hatte einen Wert von 0,85 mg/l ergeben.
Die Angeklagten verfügten spätestens seit März 2020 dabei jeweils auch über ein speziell für die verschlüsselte Nachrichtenübermittlung eingerichtetes kostenpflichtiges Mobiltelefon des Anbieters BA., das nach ihren Vorstellungen von den Ermittlungsbehörden nicht überwacht werden konnte. Auf dem jeweiligen Smartphone war durch BA. eine App fest installiert, die ausschließlich zum Austausch mit anderen BA.-Geräten geeignet war. Ein Versuch, diese Software zu löschen, führte dazu, dass das Telefon unbrauchbar würde. Ein Zugriff auf das Internet, eine Installation von Dritt-Apps oder eine Verbindung zu anderen App-Stores war nicht möglich. Mit dem jeweiligen Gerät versandte Chatnachrichten wurden automatisch nach sieben Tagen gelöscht. Die Kosten für das Gerät inklusive voreingesetzter SIM-Karte beliefen sich auf zwischen 850 EUR für einen drei Monats-Vertrag und 1.500 EUR für einen Vertrag über sechs Monate. Innerhalb des Kommunikationsnetzwerks des Anbieters BA. nutzte der Angeklagte Y. bis Mai 2020 die Kennung „MP.“, der Angeklagte C. die Kennung „HA.“ und der Angeklagte T. die Kennung „PF.“; dies insbesondere für die Kommunikation untereinander und anderen Nutzern zur Vorbereitung und Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften.
23Nach zwischenzeitlicher Abschaltung des BA.-Dienstes beschafften sich die drei Angeklagten jeweils ein Mobiltelefon des weiteren Anbieters für verschlüsselte Nachrichtenübermittlung QZ., welches sie seit Juni 2020 fortan jeweils insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften nutzten. Der Angeklagte Y. nutzte hierbei die Kennung „QN.“, der Angeklagte C. die Kennung „TJ.“ und der Angeklagte T. die Kennung „WR.“.
So erhielt der Angeklagte T. am 27.03.2020 am DE.-straße in G. vom Nutzer der BA.-Kennung „HU..“ zehn Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von acht Gramm KHC und erhielt durch den Weiterverkauf von neun Gramm Kokain Bargeld in Höhe von 225 EURO.
Von „HU..“ erhielt der Angeklagte T. am 28.03.2020 sodann 15 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von zwölf Gramm KHC und erhielt durch den Verkauf von 13,5 Gramm Kokain Bargeld in Höhe von 337,50 EURO.
In der Nähe einer Flüchtlingsunterkunft erhielt der Angeklagte T. weiter von „HU..“ am 29.03.2020 30 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 24 Gramm KHC und in der Folge durch den Verkauf von 27 Gramm Bargeld in Höhe von 675 EURO.
Weiter erhielt der Angeklagte T. von „HU..“ am 31.03.2020 20 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 16 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 18 Gramm erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 450 EURO.
In seiner Wohnung erhielt der Angeklagte T. von „HU..“ am 02.03.2020 300 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 240 Gramm KHC. Durch den Verkauf von 270 Gramm Kokain erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 6.750 EURO.
Von „HU..“ erhielt der Angeklagte T. am 07.04.2020 100 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 90 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 90 Gramm Kokain erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 2.250 EURO.
Am 24.04.2020 erhielt der Angeklagte T. von „HU..“ am TX.-straße in G. 30 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 24 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 27 Gramm Kokain erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 675 EURO.
Der Angeklagte T. und der „HU..“ streckten am 25.04.2020 eine unbekannte Menge an Kokain. Der Angeklagte T. erhielt hieraus jedenfalls 200 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 120 Gramm KHC. Durch den Verkauf von 180 Gramm des Kokains erhielt der Angeklagte in der Folge Bargeld in Höhe von 4.500 EURO.
Von dem „HU..“ erhielt der Angeklagte T. am 29.04.2020 auf dem Parkplatz eines KQ.-Supermarktes in E. 30 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 24 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 27 Gramm des Kokains erhielt er in der Folge Bargeld in Höhe von 675 EURO.
Weiter erhielt der Angeklagte T. von „HU..“ am 05.05.2020 auf dem Parkdeck des Einkaufzentrums MG. in E. 200 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 160 Gramm KHC. Der Angeklagte veräußerte in der Folge 180 Gramm des Kokains und erhielt hierfür Bargeld in Höhe von 4.500 EURO.
Am 16.05.2020 erhielt der Angeklagte T. von „HU..“ weiter 20 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 16 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 18 Gramm des Kokains erhielt er Bargeld in Höhe von 450 EURO.
Weiter erhielt der Angeklagte T. am 23.05.2020 von „HU..“ in der Nähe eines Studentenwohnheimes in E.-NE. 30 Gramm gestrecktes Kokain mit einer Wirkstoffmenge mit wenigstens 18 Gramm KHC und weitere fünf Gramm ungestrecktes Kokain mit einer Wirkstoffmenge von vier Gramm KHC. Der Angeklagte verkaufte insgesamt 31,5 Gramm des Kokains und erlangte hierfür Bargeld in Höhe von 787,50 EURO.
Weiter bezog der Angeklagte T. am 26.05.2020 von „HU..“ 20 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 16 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 18 Gramm des Kokains erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 450 EURO.
Am 30.05.2020 erhielt der Angeklagte T. sodann von „HU..“ 20 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 16 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 18 Gramm Kokain erlangte er in der Folge Bargeld in Höhe von 450 EURO.
Am 31.05.2020 bezog der Angeklagte T. von „HU..“ weitere 45 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 36 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 40,5 Gramm erhielt er in der Folge Bargeld in Höhe von 1.012,50 EURO.
Am 01.06.2020 bezog der Angeklagte T. zunächst gegen 18:00 Uhr auf dem Parkplatz eines GG.-Supermarktes in E.-NE. 90 Gramm Kokain und gegen 20:30 Uhr weitere 20 Gramm Kokain von „HU..“. Die 110 Gramm Kokain verfügten über eine Wirkstoffmenge von 88 Gramm KHC. Durch den Weiterverkauf von 99 Gramm des Kokains erhielt der Angeklagte T. Bargeld in Höhe von 2.475 EURO.
Unter Nutzung des Dienstes BA. verkaufte der Angeklagte T. an den Nutzer der Kennung „NK.“ am 29.03.2020 ein Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von 100 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) zu einem Preis von 4.300 EURO. Der Angeklagte erhielt bei Übergabe der Betäubungsmittel gegen 23:00 Uhr Bargeld in Höhe von 4.300 EURO.
a) Vor dem 30.03.2020 erwarben die Angeklagten Y. und C. von dem BA.-Nutzer mit der Kennung „PC.“ acht Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 800 Gramm THC für einen Preis von 32.800 EURO. Bereits am 30.03.2020 verkaufte der Angeklagte C. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagte Y. dann ein Kilogramm des Marihuanas an den BA.-Nutzer mit der Kennung „WZ.“ für einen Preis von 4.500 EURO. Ebenfalls hieran beteiligt war der Angeklagte T., der dem Angeklagten C. den Käufer benannte und mit diesem und dem Abnehmer Treffpunkt und Übergabe organisierte, an der Übergabe selbst auch teilnahm und hierfür 400 EURO erhielt.
42Der Angeklagte C. erhielt den gesamten Kaufpreis von 4.500 EURO und übergab dem Angeklagten Y. jedenfalls dessen Gewinnanteil von 600 EURO. (Fall 5 der Anklage)
43b) Nachdem der „PC.“ dem Angeklagten Y. bereits am 30.03.2020 die Möglichkeit eines Bezugs von weiteren bis zu 20 Kilogramm Marihuana in Aussicht gestellt hatte und der Angeklagte mit diesem und dessen Partner, dem Nutzer mit der BA.-Kennung „TE.“, Übernahme und Übergabe besprochen hatte, erwarben die Angeklagten Y. und C. letztlich am 02.04.2020 lediglich eine Menge von sieben Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 840 Gramm THC zum Preis von insgesamt 29.750 EURO. Ein halbes Kilogramm des Marihuanas verkaufte der Angeklagte C. nach dem gemeinsamen Tatplan dann für 2.200 EURO weiter und erhielt den Kaufpreis. Die restlichen 6,5 Kilogramm verkauften die beiden Angeklagten in der Folge jedenfalls zu einem Preis von 4.400 EURO pro Kilogramm weiter und teilten sich den Gewinn hälftig.
44Durch den Verkauf der sieben Kilogramm Haze erhielt der Angeklagte Y. jedenfalls seinen Gewinnanteil von 525 EURO. Der Angeklagte C. erhielt neben den 2.200 EURO auch jedenfalls seinen weiteren Gewinnanteil von 487,50 EURO. (Fall 7 der Anklage)
45c) Dabei erfolgte ein Verkauf einer weiteren Teilmenge von einem Kilogramm der Sorte „FB.“ aus der unter a) dargestellten Lieferung sowie eine Teilmenge von fünf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ aus der unter b) dargestellten Teilmenge durch den Angeklagten T.. Dieser übergab am 03.04.2020 an den „WZ.“ an einer DI.-Tankstelle die Betäubungsmittel, wofür er 22.966 EURO in bar erhielt. Von dem durch den Verkauf erzielten Gewinn von 2.000 EURO behielt er die Hälfte und übergab den Rest an den Angeklagten Y. weiter (Fall 9 der Anklage).
Die Angeklagten Y. und C. erhielten von dem „PC.“ am 05.04.2020 weitere sieben Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze‘“ mit einer Wirkstoffmenge von 840 Gramm THC zu einem Preis von 4.250 EURO pro Kilogramm und holten diese beim Nutzer „TE.“ ab. Der Angeklagte C. verkaufte hiervon aufgrund des gemeinsam Tatplans fünf Kilogramm am 06.04.2020 an den BA.-Nutzer „BH.“ für 25.000 EURO und erhielt den Kaufpreis in bar. Die restlichen zwei Kilogramm des Marihuanas verkauften die Angeklagten Y. und C. zu einem Preis von wenigstens 4.400 EURO pro Kilogramm weiter und teilten sich insgesamt den Gewinn.
47Durch den Verkauf erhielt der Angeklagte Y. insgesamt einen Gewinnanteil von 2.025 EURO, der Angeklagte C. neben den 25.000 EURO Kaufpreis noch seinen Gewinnanteil aus den weiteren Verkäufen von 150 EURO.
Am 02.04.2020 um 12:13 Uhr teilte der BA.-Nutzer „IE.“ dem Angeklagten Y. mit, dass der Y. in UL. bei einem Verkäufer zwei Kilogramm Kokain zu einem Preis von 28.000 EURO pro Kilogramm erwerben könne. Der Angeklagte bekundete sein Interesse und besprach, dass er es für 29.500 EURO weiter anbieten werde. Er bot das Kokain sodann dem Nutzer mit der Kennung „FE.“ ebenso an wie dem Nutzer mit der Kennung „IB.“. Er informierte auch den Angeklagten C. und man besprach, dass er dieses ebenfalls für 29.500 EURO anbieten solle.
49Dieser bot es unter anderem dem Nutzer mit der Kennung „YZ.“ an, der am 05.04.2020 konkret die zwei Kilogramm bei Selbstabholung in UL. anfragte, worauf der Angeklagte C. nach Rücksprache mit dem Angeklagten Y. hierfür einen Preis von 29.250 EURO pro Kilogramm nannte. Der Angeklagte C. und „YZ.“ besprachen, dass dieser sich selbst um einen Fahrer kümmere, morgen hinfahre, die Ware kontrolliere und bezahle. Auf mehrfache Nachfrage des Angeklagten Y. am 05.04.2020 bei „IE.“, wann das Kokain abgeholt werden könnte, teilte dieser nach Nachfrage bei dem Lieferanten mit, dass das Kokain nunmehr bereits anderweitig veräußert worden sei. Eine Umsetzung des Erwerbs erfolgte insofern nicht. Das angebotene Kokain war von guter Qualität und verfügte über eine Wirkstoffmenge von wenigstens 1.400 Gramm KHC.
Der Angeklagte Y. einigte sich am 10.04.2020 mit dem BA.-Nutzer der Kennung „FE.“ auf den Ankauf von 500 Gramm Kokain gegen Zahlung von 15.000 EURO Bargeld. Das Kokain sollte nach Angaben des „FE.“ über einen Wirkstoffanteil von 90%, also 450 Gramm KHC, verfügen und an einen Kontakt des „IE.“ verkauft werden. Entgegen der Absprache erhielt der Angeklagte Y. gegen 19:30 Uhr an der XI.-straße indes lediglich eine Lieferung von 395 Gramm Kokain zum Preis von 12.000 EURO. Der Angeklagte gab es dort an den Kontakt des „IE.“ gegen Bargeld in Höhe von 14.200 EURO ab.
Nachdem der Angeklagte C. von einem IM. aus HS. eine Anfrage zum Kauf erhalten hatte, erwarben die Angeklagten Y. und C. am 11.04.2020 von dem Nutzer „FE.“ zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 2.400 Gramm THC zu einem Preis von 4.800 EURO pro Kilogramm, wobei das Marihuana am gleichen Tag gegen 20 Uhr für den „FE.“ durch den BA.-Nutzer „VZ.“ an den Angeklagten Y. ausgeliefert wurde. Das Marihuana veräußerten die Angeklagten für 5.800 EURO je Kilogramm.
52Den Gewinn teilten die Angeklagten Y. und C. hälftig, jeder erhielt 1.000 EURO Gewinnanteil.
Die Angeklagten Y. und C. erwarben am 15.04.2020 von dem Nutzer „FE.“ weitere zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 240 Gramm THC gegen Zahlung von 4.800 EURO pro Kilogramm zum Weiterverkauf. Am 16.04.2020 wurde das Marihuana auf dem Parkplatz eines GM.-Supermarktes in G. an den Angeklagten C. ausgeliefert. Nach Erhalt des Marihuanas entschieden die Angeklagten indes aufgrund der ihnen zusagenden Qualität des Marihuanas und entgegen der ursprünglichen Planung einen Teil der Lieferung zum Eigenkonsum zu behalten.
54Jedenfalls ein Kilogramm dieser Menge verkauften die Angeklagten Y. und C. zu einem Preis von 5.400 EURO und teilten den Gewinn hälftig, sodass jeder der beiden einen Gewinnanteil von 300 EURO erhielt.
a) Der Angeklagte Y. stand bereits vor dem 18.04.2020 mit dem Nutzer „PC.“ in Kontakt, der eine große Menge an Marihuana in einem LKW in den Raum G. anliefern wollte. Während der Angeklagte Y. für den „PC.“ und den Nutzer „TE.“, der mit „PC.“ zusammenarbeite, eine Halle zur Entladung des LKW in der VP.-straße 00 in E. organisierte und das Abladen koordinierte, bestellte er zudem für den gemeinsamen Handel mit dem Angeklagten C. am 17.04.2020 aus der Lieferung einen Anteil von 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von 2.400 Gramm THC sowie 25 Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 2.500 Gramm THC. Für das „FB.“ zahlten die Angeklagten 3.700 EURO pro Kilogramm, für das „Haze“ 4.250 EURO pro Kilogramm. Insgesamt lieferte der „PC.“ in die Halle in E., wie die Angeklagten wussten, indes insgesamt 140 Kilogramm Marihuana, die allesamt zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und die der Angeklagte C. mittels eines Gabelstaplers entlud. Die Angeklagten selbst erhielten mit dieser Lieferung indes zunächst lediglich 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ und 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“. (Fall 17 der Anklage).
56Am 20.04.2020 erhielten die Angeklagten Y. und C. von dem „TE.“ sodann die restlichen fünf Kilogramm Marihuana, wobei es sich jedoch nun um solches der Sorte „Haze“ statt „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 600 Gramm THC handelte (Fall 18 der Anklage).
57b) Die insgesamt 45 Kilogramm Marihuana boten die Angeklagten Y. und C. in der Folge verschiedenen Personen zum Kauf an und veräußerten sie aufgrund des gemeinsamen Tatplans vollständig.
58Sie verkauften aus der Lieferung vom 18.04.2020 zwölf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ für 4.350 EURO an den Nutzer der Kennung „IB.“. Den Gewinn von 1.200 EURO teilten sich die Angeklagten hälftig.
59Der Angeklagte C. veräußerte am 19.04.2020 weitere drei Kilogramm des „Haze“ und zwei Kilogramm des „FB.“ an den Nutzer mit der Kennung „BH.“ für wenigstens 23.000 EURO und lieferte es am 21.04.2020 selbst aus. Den Kaufpreis erhielt er in bar. Der Angeklagte Y. erhielt in der Folge jedenfalls seinen Gewinnanteil von 1.375 EURO aus dem Verkauf.
60Am 21.04.2020 verkaufte der Angeklagte Y. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan aus der Lieferung vom 20.04.2020 zudem an den Nutzer der Kennung „TT.“ 1.250 Gramm des Marihuanas der Sorte Haze mit einem Gewinn von 1.000 EURO, den sich die Angeklagten Y. und C. teilten (Fall 19 der Anklage).
61Die restlichen zwölf Kilogramm der Sorte „Haze“ verkauften die Angeklagten Y. und C. mit einem Gewinn von jeweils 100 EURO pro Kilogramm, den sie sich sodann hälftig teilten. Die weiteren zwanzig Kilogramm der Sorte „FB.“ verkauften sie mit einem Gewinn von jeweils 200 EURO pro Kilogramm, den sie sich sodann hälftig teilten.
62Der Angeklagte Y. erhielt als Gewinnanteil für die verschiedenen Veräußerungen insgesamt Bargeld in Höhe von wenigstens 5.075 EURO. Der Angeklagte C. erhielt neben den 23.000 EURO Kaufpreis noch wenigstens weitere 3.700 EURO Gewinnanteil aus dem Verkauf der anderen Betäubungsmittel.
a) Der Angeklagte Y. bestellte am 24.04.2020 bei dem Nutzer „PC.“, der erneut eine große Menge Marihuana per LKW nach Deutschland lieferte, am 24.04.2020 eine Menge von 50 Kilogramm der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 6.000 Gramm THC für den gemeinsamen Handel mit dem Angeklagten C.. Die Angeklagten leisteten eine Anzahlung von 40.000 EURO auf den Kaufpreis. Während die Auslieferung ursprünglich für den 26. oder 27.04.2020 geplant war, änderte der „PC.“ indes vor Auslieferung die Bestimmung des LKW und ließ das Marihuana insgesamt nach UM. liefern, wo er es mit einem größeren Gewinn, als er im Raum G. erzielbar gewesen wäre, verkaufte. Die bereits geleistete Anzahlung verblieb nach Rücksprache mit dem Angeklagten Y. bei „PC.“.
64Der „PC.“ zahlte den Angeklagten Y. und C. indes als Ausgleich für ihren entgangenen Gewinn für die fehlende Lieferung einen Betrag von 8.000 EURO aus dem Verkauf des Marihuanas in UM., welche die Angeklagten hälftig teilten (Fall 22 der Anklage).
65b) Neben der für den 26. oder 27.04.2020 geplanten Lieferung übernahmen die Angeklagten Y. und C. am 26.04.2020 vom, mit dem „PC.“ zusammenarbeitenden, Nutzer „TE.“ in LU. 15 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von 1.800 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass sich die Angeklagten mit den Nutzern „PC.“ und „TE.“ einigten, dass zur Bezahlung des Erwerbs die ursprünglich als Anzahlung für die Lieferung geleisteten 40.000 EURO umgewidmet und verwendet wurden.
66Die Angeklagten verkauften die Betäubungsmittel in der Folge vollständig gewinnbringend ab, wobei sie bei einer Teilmenge von fünf Kilogramm einen Gewinn von 300 EURO pro Kilogramm, bei den restlichen zehn Kilogramm einen Gewinn von wenigstens 100 EURO pro Kilogramm realisierten. Den Gewinn teilten die Angeklagten Y. und C. hälftig, sodass beide – unter Berücksichtigung der hälftig geteilten 8.000 EURO – jeweils Bargeld in Höhe von wenigstens 5.250 EURO erhielten (Fall 24 der Anklage).
Nach vorheriger Kommunikation mit dem Nutzer „PC.“ erwarb der Angeklagte Y. am 02.05.2020 vom Nutzer „TE.“ in LU. für den gemeinsamen Handel mit dem Angeklagten C. 30 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von wenigstens 3.600 Gramm THC.
68Die Betäubungsmittel veräußerten die Angeklagten Y. und C. vollständig. Dabei verkauften sie die 25 Kilogramm des Marihuanas für einen Gewinn von jeweils wenigstens 100 EURO pro Kilogramm. Den Gewinn teilten sie hälftig, sodass sie jeweils 1.250 EURO erhielten.
Für den gemeinsamen Handel mit dem Angeklagten C. bestellte der Angeklagte Y. für den 15.05.2020 vom Nutzer „PC.“ 50 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von 6.000 Gramm THC. Das Marihuana wurde von einem Fahrer am 15.05.2020 an die Adresse DZ.-straße 0 in MO. geliefert, wobei die Angeklagten jedenfalls 48 Kilogramm der Bestellung erhielten.
70Die Betäubungsmittel verkauften sie in der Folge mit einem Gewinn von jeweils 100 EURO pro Kilogramm. Nach hälftiger Teilung des Gewinns erhielten sie jeweils 2.400 EURO Bargeld.
Nachdem der Dienst BA. eingestellt worden war, bedienten sich die Angeklagten seit Juni 2020 der Dienste des weiteren Anbieters QZ.. Für ihren gemeinsamen Handel erhielten die Angeklagten Y. und C. am 20.06.2020 aus einer aus Spanien stammenden LKW-Lieferung über insgesamt 101 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ eine Menge von 51 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 6.120 Gramm THC zu einem Preis von 4.200 EURO pro Kilogramm. Am 25.06.2020 transportierte der Angeklagte C. in Absprache mit dem Angeklagten Y., der sich zu diesem Zeitpunkt in Spanien aufhielt, einen Restbetrag von 90.000 EURO des Kaufpreises, die er nahezu vollständig aus einem ihm zugänglichen Aufbewahrungsort entnommen hatte, nach HS..
72Die 51 kg verkaufen die Angeklagten Y. und C. in der Folge jeweils mit einem Gewinn von 150 EURO pro Kilogramm. Sie teilten den Gewinn hälftig, sodass jeder einen Gewinnanteil von 3.825 EURO erhielt.
Der Angeklagte T. verfügte am 10.07.2020 oder kurz danach über insgesamt 30 Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von 3.000 Gramm THC, welche er zu einem Preis von 3.500 EURO je Kilogramm erworben hatte. Durch den Weiterverkauf erzielte er einen Gewinn von 300 EURO pro Kilogramm und erhielt insgesamt Bargeld in Höhe von 114.000 EURO.
Der Angeklagte Y. organisierte unter Nutzung des Dienstes QZ. von dem Nutzer mit der Kennung „RG.“ den Erwerb von drei halbautomatischen Selbstladepistolen, die er am 26.07.2020 gegen Zahlung von 3.000 EURO erhielt. Dabei handelte es sich um Schreckschuss, Reizgas sowie Signalpistolen, die derart baulich verändert waren, dass sie zum Verschießen von Patronenmunition geeignet waren. Der Angeklagte versuchte in der Folge, die Pistolen zurückzugeben, was jedoch nicht gelang.
Der Angeklagte Y. organisierte unter Verwendung des Dienstes QZ. bei dem Nutzer der Kennung „HL.“ eine Lieferung von 80 Kilogramm Marihuana unterdurchschnittlicher Qualität mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 5.600 Gramm THC an einen Abnehmer und sagte ihm die Lieferung zu. Das Marihuana wurde am 10.08.2020 an der Adresse HH.-straße 0 in MC.-MH. angeliefert und vom Abnehmer übernommen, der jedoch mit der Qualität nicht zufrieden war und die Betäubungsmittel wieder abholen ließ. Bargeld erhielt der Angeklagte Y. hierfür nicht.
Der Angeklagte Y. erhielt aus einer Bestellung von Marihuana in Spanien am 19.08.2020 insgesamt 77 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von 9.240 Gramm THC zum Preis von 4.200 EURO pro Kilogramm in die TK.-straße 0 in E. geliefert. Der Angeklagte Y. verkaufte hiervon in einem Verkaufsvorgang in der Folge 59 Kilogramm zu einem Preis von wenigstens 4.350 EURO pro Kilogramm an den Nutzer der QZ.-Kennung „RB.“ weiter. Die restlichen 18 Kilogramm veräußerte er dagegen in kleineren Mengen zu einem Preis von wenigstens 4.600 EURO pro Kilogramm. Insgesamt erhielt der Angeklagte durch den Verkauf Bargeld in Höhe von 339.450 EURO.
Der Angeklagte T. verfügte am 22.08.2020 über jedenfalls 6,5 Kilogramm Marihuana der Sorte „Lemon FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 650 Gramm THC. Dieses veräußerte er in der Folge unter Nutzung des Dienstes QZ. gewinnbringend zu einem Preis von wenigstens 4.400 EURO pro Kilogramm; 4,5 Kilogramm hiervon an den Nutzer der QZ.-Kennung „JE.“. Insgesamt erhielt er durch die Verkäufe Bargeld in Höhe von 28.600 EURO.
Der Angeklagte T. verfügte weiter am 24.08.2020 über 20 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einer Wirkstoffmenge von 2.400 Gramm THC und drei Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 3.000 Gramm THC, die er über den Dienst QZ. dem Nutzer „JE.“ anbot. Insgesamt verkaufte er das „Haze“ für einen Preis von 4.350 EURO pro Kilogramm und das „FB.“ für 4.000 EURO pro Kilogramm und erhielt durch den Verkauf Bargeld in Höhe von insgesamt 99.000 EURO.
Der Angeklagte T. verfügte weiter am 10.09.2020 über Marihuana, welches er über den Dienst QZ. dem Nutzer der Kennung „VR.“ anbot. An diesen verkaufte er in der TK.-straße in E. daraufhin zehn Kilogramm Marihuana der Sorte Haze mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 1.200 Gramm THC zu einem Preis von 4.350 EURO pro Kilogramm und erhielt 43.500 EURO an Bargeld.
Am 23.06.2021 wurde der Angeklagte C. im Rahmen einer Observation bei Verlassen des Gebäudes in der AW.-straße. 00 in G. festgenommen. Er führte dabei in einer GM.-Tüte zwei eingewickelte Ballen Marihuana mit insgesamt netto 789,97 Gramm und einer Wirkstoffmenge von 118 Gramm THC mit sich. Bei der anschließenden Durchsuchung der in dem Gebäude befindlichen Bunkerwohnung wurden neben einer Feinwaage, einem Vakuumiergerät, verschiedener benutzter und noch unbenutzter Verpackungsmaterialien insgesamt weitere netto 785,93 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 132,8 Gramm THC gefunden. Die Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Verkauf des Angeklagten bestimmt und wurden vollständig sichergestellt.
Die entsprechenden Teile der jeweiligen Einlassung werden zusammen mit der Beweiswürdigung zu den einzelnen Fällen dargestellt.
Die unter B. II. 1.-16. getroffenen Feststellungen (Fälle 1, 2, 3, 6, 8, 12, 20, 23, 25, 27, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 der Anklage) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten T., der die Zuordnung des BA.-Nutzernamens „PF.“ zu seiner Person und die festgestellten Fälle der Anklage bestätigt hat. Die Einlassung wird auch jeweils durch die verlesene BA.-Kommunikation des Angeklagten mit dem Nutzer „HU..“ bestätigt. In Fall 23 der Anklage geht die Kammer indes nicht von einer Herstellung, sondern von einem Strecken von Kokain aus. Hinsichtlich der Qualität ist die Kammer nach ihrer forensischen Erfahrung von einem Wirkstoffgehalt von 60% KHC für das gestreckte Kokain in den Fällen 27 und 30 der Anklage und im Übrigen von 80% KHC ausgegangen.
Die unter B. III. 1. getroffenen Feststellungen (Fall 4 der Anklage) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten T., der den Verkauf des Kilogramms Marihuana an den Nutzer „NK.“ für 4.300 EURO wie festgestellt eingeräumt und ausgeführt hat, bei fehlender Erinnerung an den Einkaufspreis von einem Verdienst von wenigen hundert EURO auszugehen. Das Geständnis wird auch durch die verlesene BA.-Kommunikation des Angeklagten mit dem Nutzer „NK.“ vom 29.03.2020 bestätigt, in welcher der Angeklagte seinem Gesprächspartner „Kusch“ für „4300“, also 4.300 EURO anbietet und dieser sodann ein ganzes Kilogramm, verpackt in zwei Halbe bestellt und im Chat schließlich auch das Treffen nachvollzogen werden kann.
Die unter B. III. 2. getroffenen Feststellungen (Fälle 5, 7 und 9 der Anklage) beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Y., C. und T., soweit diesen hat gefolgt werden können, sowie den jeweils verlesenen Inhalten der BA.-Kommunikation der Angeklagten in diesem Zeitraum.
Zu Fall 5 der Anklage hat er weiter erklärt, dass es zutreffend sei, dass er vor dem 30.03.2020 daran beteiligt gewesen sei, acht Kilogramm Marihuana der Sorte „FB.“ angekauft zu haben, für die insgesamt 32.800 EURO gezahlt worden seien. Es treffe im Zusammenhang damit auch zu, dass davon ein Kilogramm für 4.500 EURO weiterverkauft worden seien. Auch daran sei er beteiligt gewesen. Der Gewinn aus diesem Geschäft sei geteilt worden.
86Zu Fall 7 hat er erklärt, er sei daran beteiligt gewesen, am 02.04.2020 sieben Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ angekauft zu haben, die dann zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Der Preis für das Marihuana habe 4.250,-EURO oder 4.300,-EURO pro Kilo betragen. Es räume auch ein, dass hier zunächst 10-20 Kilo Marihuana im Raum gestanden haben, die möglicherweise zur Verfügung stehen sollten und vermutlich auch mehr abgenommen worden wäre, wenn mehr zur Verfügung gestanden hätte, als die letztlich gelieferten sieben Kilogramm. Der Gewinn sei geteilt worden.
87Zu Fall 9 hat er schließlich erklärt, dass er daran beteiligt gewesen sei, am 03.04.2020 fünf Kilogramm der Sorte „Haze“ und ein Kilogramm der Sorte „FB.“ zu verkaufen. Das „Haze“ habe aus der Lieferung von Fall 7 und das „FB.“ aus der Lieferung zu Fall 5 gestammt. Er meine aus seiner Erinnerung, dass letztlich vier Kilogramm „Haze“ und ein Kilogramm „FB.“ verkauft worden seien. Er denke, dass er das „Haze“ für 4.400 oder 4.450 EURO und das „FB.“ für 3.900 oder 4.000 EURO abgegeben habe. Wie es letztlich von der Person weitergegeben worden sei, an die er es abgegeben habe, könne er nicht sagen. Der Preis von 22.966 EURO könne aber dazu passen, der Verdienst daran habe 150 oder 250 EURO pro Kilo gewesen sein, die noch hätten geteilt werden müssen.
Weiter hat er zu Fall 7 der Angeklagte erklärt, es sei richtig, dass es schließlich zu einer Lieferung von sieben Kilogramm Marihuana gekommen sei. Vorher habe er von einer angedachten Menge von zwanzig Kilogramm gehört, das sei aber unsicher gewesen. Er habe sich lediglich mit der dann erhaltenen Menge beschäftigt und diese teilweise selbst verkauft. Nach seiner Erinnerung hätten aber von den angeblichen sieben Kilogramm ca. 120 Gramm gefehlt. Der Einkaufspreis habe hier, da es sich um „Haze“ gehandelt habe, bei 4.250 EURO pro Kilogramm, gelegen. An den Verkaufspreis könne er sich nicht genau erinnern, er werde aber wieder 150 EURO höher gelegen haben, das sei der Regelfall gewesen. Die Hälfte des Gewinns sei bei ihm geblieben.
In Fall 9 der Anklage habe er den Verkauf von sechs Kilogramm Marihuana an den BA.-Nutzer „WZ.“ vermittelt. Mit dem Ankauf des Marihuanas habe er nichts zu tun gehabt, er habe sich mit dem Angeklagten Y. aber den Gewinn geteilt, das dürften etwa 2.000 EURO gewesen sein. Auf Nachfrage hat er erklärt, keine Erinnerung zu haben, durch wen hier die Übergabe an den „WZ.“ erfolgt sei.
Die Kammer ist dabei insofern indes auch davon überzeugt, dass es entsprechend der Einlassung des Angeklagten T. auch zu einem Abverkauf von fünf Kilogramm Haze und einem Kilogramm FB. an den "WZ.“ gekommen ist und die Einlassung des Angeklagten Y., der nach seiner Erinnerung lediglich von einem Verkauf von vier Kilogramm Haze und einem Kilogramm FB. ausgeht, nicht zutrifft. Anschließend an die dargestellte Mitteilung eines Kilogrammpreises für das höherwertige „Haze“ von 4.650 EURO pro Kilogramm fragt der „WZ.“ am 04.04.2020 ab 00:57 Uhr beim Angeklagten T. an und fragt, wieviel Gramm er gestern bekommen habe, da er sich sorge, sich beim rausgeben vertan zu haben. Der Angeklagte T. teilt ihm daraufhin mit, dass er das, was er bezahlt habe – nach seiner Erinnerung „22.966“ (EURO), einfach durch 4.65 teilen müsse. Dies ergibt tatsächlich indes nahezu einen Betrag von fünf und nicht vier, woraus zu schließen ist, dass die Erinnerung des Angeklagten T. in seiner Einlassung korrekt ist und ein Erwerb von fünf Kilogramm „Haze“, für welche der Preis von 4.650 EURO pro Kilogramm abgerufen wurde, erfolgt ist und nicht von vier oder – wie zwischenzeitlich diskutiert – gar zehn Kilogramm.
Die unter B. III. 3. getroffenen Feststellungen (Fall 10 der Anklage) beruhen zunächst auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Y. und C., die auch durch die verlesene BA.-Kommunikation bestätigt werden.
bb) Der Angeklagte C. hat ebenfalls eingeräumt, dass sie wieder sieben Kilogramm „Haze“ geliefert bekommen haben. Er selbst habe keinen Kontakt zu dem Lieferanten gehabt, sei aber an dem Geschäft gleichberechtigt beteiligt gewesen. Er habe davon fünf Kilogramm an „BH.“ geliefert und verkauft, der Einkaufspreis habe 4.300 EURO betragen, der Verkaufspreis sei höher gewesen, er meine für die fünf Kilogramm hätten sie 24.000 oder 25.000 EURO bekommen. Der Rest sei für 4.450 EURO verkauft worden. Er habe insgesamt die Hälfte bekommen.
Aus dem Chat des Angeklagten C. (als „HA.“) mit dem Nutzer „BH.“ vom 05.04.2020 lässt sich sodann auch der Abverkauf von fünf Kilogramm nachvollziehen. Diesem schickt der C. um 13:58 Uhr Bilder von fünf Tüten mit augenscheinlich Marihuana und dem Aufkleber „Amnesia“, eine Untersorte der Sorte „Haze“, und erklärt auf Nachfrage, dass er noch fünf davon habe. In der Kommunikation lässt sich sodann eindeutig die Einigung und spätere Auslieferung durch den Angeklagten selbst nachvollziehen. Die Kammer geht insofern auch – mit dem Angeklagten Y.; der Angeklagte C. ist sich diesbezüglich nicht sicher gewesen – von einem Verkaufspreis von 25.000 EURO aus. Insofern lässt sich nachvollziehen, dass der Angeklagte C. dem „BH.“ um 13:59 Uhr einen Preis von „5 €“, also 5.000 EURO pro Kilogramm anbietet und dann auf die Bitte „4.9“, also 4.900 EURO pro Kilogramm, als Alternative anbietet, wenn der andere die Betäubungsmittel selbst abholen würde. Da der „BH.“ unmittelbar daraufhin fragt, wann der Angeklagte C. es bringen könne und danach auch nur noch die Auslieferung seitens des Angeklagten diskutiert wird, ist nicht davon auszugehen, dass der geringe Preis ohne Lieferung umgesetzt wurde. Dass auch die weiteren zwei Kilogramm verkauft worden sind, lässt sich aus einem Chat zwischen dem Angeklagten Y. mit dem Nutzer „TE.“ vom 06.04.2020 ab 11:02 Uhr nachvollziehen, in welchem dieser den Angeklagten fragt, ob das Material gut gewesen sei und der Angeklagte differenzierend antwortet, dass zwei Kilogramm sehr gut und fünf Kilogramm ok gewesen seien und in der Folge um 11:05 Uhr verkündet, dass er alles weg habe und dem „TE.“ das Geld bringen könne.
Die unter B. III. 4. getroffenen Feststellungen (Fall 11 der Anklage) beruhen hinsichtlich des Ablaufs auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten Y. und C. sowie der hierzu verlesenen BA.-Kommunikation. Abweichend von den Einlassungen geht die Kammer indes davon aus, dass die Angeklagten auch subjektiv von konkreten und ernsthaften Verkaufsbemühungen ausgegangen sind.
Der „IE.“ teilt dem Angeklagten Y. insofern am 02.04.2020 ab 12:13:17 Uhr mit, dass es „in HH“, also UL., Koka 28, also Kokain für einen Kilogrammpreis von 28.000 EURO, für ihn geben würde, er es aber für was Teureres anbieten müsse. Diesem gegenüber sagt der Angeklagte Y. dies zu und teilt ihm mit, dass er es mal für 29.500 anbieten werde. Dass er dieses dann auch getan hat, lässt sich anhand seiner Kommunikation mit anderen BA.-Teilnehmern nachvollziehen. So schreibt er dem BA.-Nutzer „IB.“ bereits um 12:15 Uhr, dass in UL. für 29.500 richtig brutales sei. Eine gleichlautende Nachricht sendet er auch an den Nutzer „FE.“ um 12:16 Uhr und um 12:22 Uhr an den Angeklagten T.. Insbesondere lässt sich indes auch nachvollziehen, dass er es auch dem Angeklagten C. mitteilt, der ausdrücklich um 12:16 Uhr fragt, ob er es anbieten soll, was der Angeklagte Y. ausdrücklich mit Angabe des Preises 29.500 und „in UL.“ bejaht. Aus der dargestellten Kommunikation wird deutlich, dass tatsächlich die Angeklagten selbst keinen direkten Kontakt zu derjenigen Person hatten, welche über das Kokain verfügte, sondern dass die Geschäftsmöglichkeit durch den „IE.“ dem Y. angetragen wurde. Erkennbar an der Kommunikation ist jedoch gleichzeitig, dass die Angeklagten auf den Bezugspreis einen deutlichen Aufschlag vornahmen und sich darüber einig waren, das Kokain weiteren Personen anzubieten.
96Dass die Angeklagten Y. und C. weiter versuchten, das Geschäft ernsthaft durchzuführen, lässt sich dann auch anhand der weiteren Kommunikation nachvollziehen. Dass der Angeklagte C. den Erwerb des Kokains auch dem Nutzer „YZ.“ angeboten hat, ergibt sich aus der BA.-Kommunikation zwischen diesen beiden, in dem der „YZ.“ am 05.04.2020 ab 01:05 Uhr wegen „UL.“ anfragt und vom Angeklagten C. zwei Bilder von Kokainblöcken geschickt bekommt. Der „YZ.“ fragt daraufhin konkret an, was der Preis sei, wenn er zwei kaufe und sich selber einen Fahrer suche. Die Frage gibt der Angeklagte C. ausweislich des Chats zwischen den Angeklagten an den Y. weiter und erfährt den Preis von 29.250. Der „YZ.“ bestätigt dies und fragt nach, wann er es sehen und abholen könne. Auf Nachfrage des C., ob es heute ok wäre, teilt der „YZ.“ mit, dass heute schlecht sei und der aber morgen dahin fahre, es kontrolliere bezahle und weg sei. Anhand der dargestellten Kommunikation, in welche mittelbar auch der Angeklagte Y. eingeschaltet war, lässt sich nachvollziehen, dass sich der Angeklagte C. letztlich mit dem „YZ.“ einig war und von diesen auch die Abholung und Bezahlung geplant worden waren.
97Die Ernsthaftigkeit der Verkaufsbemühungen lässt sich dann auch in der anschließenden Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem „IE.“ nachvollziehen. Bereits um 10:05 Uhr – nachdem klar war, dass der „YZ.“ dieses auch selbst abholen würde und man den Preis insofern angepasst hatte – fragt er bei diesem an, ob dieser den Block noch habe, die zwei Kilo und dass der Freund diesen heute oder morgen abholen könne, wenn es noch da sei. Während der „IE.“ zusagt, nachzufragen, fragt der Angeklagte Y. dann um 16:34:59 Uhr nochmal und erneut um 19:59 Uhr nach und dokumentiert damit, dass er davon ausgeht, nunmehr tatsächlich einen Käufer gefunden zu haben. Schließlich teilt indes der „IE.“ mit, dass dieser, der Lieferant, keinen mehr habe, man müsse einen anderen fragen.
98Dass das Geschäft mit dem „YZ.“ von den Angeklagten ernst genommen wurde, wird zuletzt auch durch die nachfolgende Reaktion auf die Absage des „IE.“ belegt. Der Angeklagte Y. fragt unmittelbar danach den Nutzer „FE.“ ab 20:03 Uhr, ob er einen Block habe, er brauche zwei Kilo und erhält von „FE.“ auf Nachfrage sowohl Lichtbilder als auch unterschiedliche Preise für Selbstabholung in Holland (28.000) oder Lieferung nach G. (30.000). Beide Informationen – bei den Preisen indes jeweils mit einem Aufschlag von 750 EURO – gibt der Angeklagte C. dann an den „YZ.“ weiter. Dieser lehnt schließlich indes mit der Begründung ab, dass dasjenige in UL. besser gewesen sei. Erkennbar wird daran, dass der „YZ.“ die hohe Qualität des Kokains aus UL. bereits anhand der Lichtbilder beurteilt hatte und insofern konkret zum Kauf entschlossen war. Seine dargestellte Ankündigung von 10:09 Uhr, morgen früh dahin zu fahren, zu kontrollieren, zu bezahlen und weg, lässt sich insofern so verstehen, dass er vor Ort nur noch überprüfen wollte, ob es sich um das als Bild übersandte Material oder die angekündigte Menge handelt oder unerwartete Abweichungen von der auf den Lichtbildern erkennbaren Qualität festzustellen wären. Angesichts des erheblichen Preises des Kokains und des Umstandes, dass „YZ.“ die Verkäufer nicht kannte, handelte es sich dabei um eine mehr als nachvollziehbare Vorsichtsmaßnahme, die aber nichts daran ändert, dass er konkret zum Kauf entschlossen war, wie er es den Angeklagten gegenüber auch kommuniziert hatte.
Die unter B. III. 5. getroffenen Feststellungen (Fall 14 der Anklage) beruhen zunächst auf dem Geständnis des Angeklagten Y. und der verlesenen BA.-Kommunikation.
Zunächst lässt sich im Chat des Angeklagten mit dem „IE.“ nachvollziehen, dass dieser am 10.04.2020 ab 10:27 Uhr den Angeklagten fragt, ob er ein halbes Kilogramm „Koka“ da habe und der Angeklagte zusagt, bei einem Freund zu fragen und dem „IE.“ daraufhin den Preis von 31., also 31.000 EURO, mitteilt. Gleichzeitig kann im Chat des Angeklagten mit dem Nutzer „FE.“ vom gleichen Tag nachvollzogen werden, dass er bei diesem das Kokain organisiert. Insofern fragt der Angeklagte ab 10:34 Uhr den „FE.“, ob er „halbe block“, also ein halbes Kilogramm Kokain, in Deutschland habe und fragt nach dem Preis, weil ein Kollege dieses nehmen wolle. Von „FE.“ erhält er die Preisangabe „30 für dich“. Dem „IE.“ teilt er um 12:36 Uhr dann indes mit, dass der andere da habe für „31“ und äußert auf die nachfolgende Frage von 16:37 Uhr, was er für ein halbes Kilogramm nehme noch einmal „31 bro ist okay“. Indem er dem „FE.“ dann um 17:55 Uhr mitteilt, dass der „31“ gebe und ob er seinen Gewinn von 500 EURO später abholen können, ist zunächst erkennbar, dass es sich – entsprechend der Einlassung – bei den genannten Preisen jeweils um Preise pro Kilogramm handle und zudem, dass er diesen eigenen Gewinn von 500 EURO als Vorteil seines eigenen günstigeren Bezugspreises bereits eingeplant hatte, als er dem „IE.“ den zu zahlenden Preis mitteilte. Es handelt sich bei den 500 EURO insbesondere nicht um eine von dem „FE.“ in Aussicht gestellte Bezahlung, sondern der Angeklagte bestimmt den Zwischenpreis, den er verlangt, vielmehr selbst.
101Anhand der Chats lässt sich dann weiter auch nachvollziehen, dass der Angeklagte zunächst davon ausging, dass der Empfänger des halben Kilogramms dieses selbst am Übergabepunkt abholen würde. Indes fragt er um 17:56 Uhr den „IE.“ ausdrücklich, ob er bei der Übergabe dabei sein solle und wird von diesem darum gebeten, selbst dabei zu sein, da er diesem „36“ gesagt habe. Der Angeklagte solle dann auch sein Geld annehmen. Im weiteren Verlauf lässt sich dann anhand der Kommunikation auch nachvollziehen, dass der Angeklagte sich selbst mit dem Empfänger der Drogen trifft und dass es abweichend von der Bestellung nur 400 Gramm seien. Dem „IE.“ teilt er um 20:04 Uhr schließlich mit, dass alles gut gelaufen sei und der Abnehmer „35,5“ gegeben habe, worauf er selbst „ok“ gesagt habe. Aus der Kommunikation lässt sich insofern weiter schließen, dass der „IE.“ gegenüber dem Abnehmer auf die vom Angeklagten Y. aufgerufenen Kilogrammpreis von 31.000 EURO noch weitere 5.000 EURO pro Kilogramm aufgeschlagen hat, indes es letztlich vom Angeklagten Y. vor Ort abhing, dass der Kaufpreis schließlich, davon abweichend, bei 35.500 EURO pro Kilogramm, also auf die 400 Gramm umgerechnet, 14.200 EURO, abgeschlossen wurde. Soweit die Einlassung die Handlung des Angeklagten insofern als „Vermittlung“ bezeichnet, handelt es sich tatsächlich um ein Geschäft, bei dem der Angeklagte die Betäubungsmittel bei seinem Kontakt besorgt und auf dessen Preis eine nicht unerhebliche Vergütung aufschlägt und bei der Auslieferung an den Abnehmer auch den endgültigen Kaufpreis mit dem Abnehmer – wenn auch überwiegend zugunsten des „IE.“, dessen Aufschlag sich als noch erheblicher darstellt – vereinbart. Dass auch der „IE.“ indes davon ausging, dass es sich letztlich um einen Streckenerwerb ging, zeigt sich in der dargestellten Frage, was der Angeklagte für das halbe Kilogramm nimmt, nachdem dieser ihm bereits den – vermeintlichen, indes durch ihn selbst schon erhöhten – Preis seines Lieferanten mitgeteilt hatte.
Die unter B. III. 6. getroffenen Feststellungen (Fall 15 der Anklage) beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Y. und der, mit Ausnahme der geringeren Handelsmenge, geständigen Einlassung des Angeklagten C. sowie auf der hierzu verlesenen BA.-Kommunikation.
Dabei ist anhand der Kommunikation der Angeklagten Y. und C. erkennbar, dass Hintergrund des Ankaufs eine Interessenbekundung einer Person aus HS. gewesen ist. Der Angeklagte C. schreibt dem Y. insofern am 11.04.2020 um 15:29 Uhr, dass „HS.“ gestern nach „shop“ gefragt habe. Während der Angeklagte Y. den C. anweist, zu fragen, ob zwei Kilo gehen, nimmt er ausweislich der Kommunikation mit dem Nutzer „FE.“ noch in der gleichen Minute Kontakt zu diesem auf und fragt, ob er zwei Kilo von diesem „shop“ haben könne. Nachdem „FE.“ dies bestätigt für einen Preis von „4,8“, also 4.800 EURO pro Kilogramm, weist er den C. an, dem Bonner 5.500 oder besser 5.600 als Preis zu sagen. Schließlich bestätigt der Y. auch nochmal um 18:21 Uhr gegenüber dem Angeklagten C., dass der andere angerufen habe und der C. dem „ZD.“ sagen soll, er könne „Shop“ haben und der C. erklärt, dass dieser „5.8“ gebe, worauf der Y. angibt, ok besser als nix. Schließlich lässt sich in der Kommunikation des Angeklagten Y. mit dem Nutzer „VZ.“ ab 19:15 Uhr nachvollziehen, dass diese sich treffen, damit der Y. etwas holen könne. Aus der Kommunikation kann nachvollzogen werden, dass Marihuana guter Qualität von „FE.“ bezogen und an einen „ZD.“ aus HS. verkauft wurde.
104Die Kammer ist insofern auch davon überzeugt, dass die Angeklagten zwei Kilogramm des anhand des Preises hochwertigen Marihuanas von „FE.“ bezogen und dann auch mit entsprechendem Aufschlag von jeweils 1.000 EURO pro Kilogramm weiterverkauft haben. Die Einlassung des Angeklagten Y. fügt sich insofern zu der dargestellten Bestellung bei „FE.“, in welcher eben diese Menge geordert wurde. Diesem gegenüber wird auch insbesondere später nicht mitgeteilt, dass es letztlich nur um ein Kilogramm gehen sollte, also die Bestellung reduziert würde. Dies ergibt sich auch nicht aus einer Sequenz der Kommunikation zwischen den Angeklagten Y. und C. ab 18:20 Uhr, in welchem der Angeklagte Y. den C. anweist, mal „4800“ mitzunehmen, er habe 400 EURO hier für das „kilochen“. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass es entgegen der vorherigen Kommunikation nur noch um ein Kilogramm gehen sollte, vielmehr handelt es sich bei den 4.800 EURO, welche der Angeklagte C. mitbringen soll, gerade um den Kaufpreis für ein Kilogramm. Soweit der Angeklagte Y. darüber hinaus angibt, selbst noch 400 EURO da zu haben, handelt es sich augenscheinlich um einen darüber hinausgehenden Betrag, möglicherweise gerade eine Teilzahlung für das zweite Kilogramm. Die dargestellte anschließende Kommunikation zwischen den Angeklagten Y. und C., in welcher der C. mitteilt, dass der ZD. „5.8“ gebe, kommentiert von Y. durch „ok. Besser als nix.“ ließe sich indes so erklären, dass der ZD. selbst – entgegen der ursprünglichen Pläne der Angeklagten – tatsächlich lediglich ein Kilogramm, dies indes dann – wie bei der Abnahme einer kleineren Menge üblich – zu einem noch höheren Preis abgenommen habe und das andere von den Angeklagten bezogene Kilogramm dann anderweitig, indes nachvollziehbarerweise, zu einem vergleichbaren Preis weiterverkauft wurde.
Die unter B. III. 7. getroffenen Feststellungen (Fall 16 der Anklage) beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten Y. und C. sowie auf der hierzu verlesenen BA.-Kommunikation.
In der Kommunikation mit dem Nutzer „FE.“ und dem Angeklagten Y. fragt dieser am 15.04.2020 an, ob es noch „shop“, also der Sorte aus Fall 15 der Anklage, gebe. Während der Angeklagte solches der Sorte „Haze“ erwerben will, berichtet der „FE.“ indes zunächst von fünf Kilogramm der Sorte „stani“, also Standartqualität. Konkret nach „Shop“ befragt, bejaht der „FE.“ indes auch dieses und bestätigt die Anfrage des Angeklagten Y. von 20:02 Uhr und 20:22 Uhr, ob er zwei Kilo haben könne. In der Kommunikation mit dem Angeklagten C. lässt sich nachvollziehen, dass er dann diesem um 20:52 Uhr mitteilt, dass sie morgen zwei Kilo Shop-Haze bekommen werden für „48“, also 4.800 EURO pro Kilogramm. In der Kommunikation auch mit dem Nutzer „stemferret“ am 16.04.2020 lässt sich dann schließlich die Übergabe auf einem Parkplatz bei GM. nachvollziehen.
107Die Kammer ist schließlich – entsprechend der Einlassung des Angeklagten C. – davon überzeugt, dass beim Verkauf ein Kilogrammpreis von 5.400 EURO erzielt wurde. Dies fügt sich dazu, dass ausweislich der BA.-Kommunikation des Angeklagten Y. mit dem Angeklagten T., der Y. diesen am 16.04.2020 ab 10:52 Uhr fragt, ob er „Haze“, „Shop“ haben wolle für „5,4“, also einen Preis von eben diesen 5.400 EURO pro Kilogramm. Zudem hatten die Angeklagten, wie zu Fall 15 der Anklage festgestellt und in der Beweiswürdigung dargestellt, wenige Tage zuvor das vom Nutzer „FE.“ bezogene Marihuana der Sorte „Shop/Haze“ sogar für einen Preis von 5.800 EURO pro Kilogramm verkauft. Der Angeklagte Y. ist insofern auch entsprechend von einem Verkaufspreis jenseits der 5.000 EURO ausgegangen. Dass entgegen der Einlassung beider Angeklagten auch das zweite Kilogramm gewinnbringend verkauft worden wäre, lässt sich der verlesenen BA.-Kommunikation nicht entnehmen.
Die unter B. III. 8. getroffenen Feststellungen (Fälle 17 bis 19 der Anklage) beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Y. und C. sowie weitergehend auf der hierzu weiter verlesenen BA.-Kommunikation.
Zu Fall 18 der Anklage hat er dann weiter erklärt, in diesem Fall seien zwölf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze" aus der Lieferung von Fall 17 veräußert worden, woran er beteiligt gewesen sei. Er habe der Person, an die die zwölf Kilogramm verkauft worden seien, vorspiegeln müssen, dass er das Marihuana in Zollstock abholen müsse, obwohl es schon im Bunker lagerte, da die Person, an die es verkauft worden sei, nicht habe wissen sollen, dass er immer noch die gleiche Quelle habe. Zudem seien am 20.04.2020 von ihm noch weitere fünf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ erworben worden, die ihm anstatt der fünf fehlenden Kilo „FB." angeboten worden seien. Die seien zum Weiterverkauf vorgesehen und dann auch weiterverkauft worden. Eingekauft worden sei das Marihuana für 4.250 EURO. Er habe es zunächst für 4.400 EURO verkaufen wollen, meine aber, dass es letztlich mit einem Punkt für 4.350 EURO verkauft worden sei. Der Gewinn sei wieder geteilt worden. Das gelte für das zwölf Kilo Geschäft. Für die fünf Kilo seien seiner Erinnerung nach dann 4.800 EURO pro Kilo im Verkauf erlangt worden. Der Gewinn sei wiederrum geteilt worden.
110Schließlich hat er zu Fall 19 der Anklage erklärt, dass er in diesem Fall daran beteiligt gewesen sei, dass am 21.04.2020 1.750 Gramm Marihuana der Sorte „Haze“ gekommen seien, von denen dann unter seiner Beteiligung Teilmengen in der Größe von 500 Gramm und von 1.250 Gramm weiterveräußert worden seien. Was dafür genau gezahlt und was daran verdient worden sei, könne er heute nicht mehr genau sagen, denke aber, dass es ca. 1.000 bis 1.200 EURO Gewinn gebracht habe, weil es in kleiner Menge abgegeben worden sei. Er meine, dass das „Haze“ aus einem Verkauf stamme, der in der Größenordnung von 1.750 Gramm zurückgekommen sei aus einer größeren Lieferung, weil es nicht die Qualität gehabt habe, die man in FJ. haben wollte. Er meine auch, dass die Lieferung nach FJ. aus dem Fall 18 stamme. Da sei er sich aber nicht mehr wirklich sicher.
In der BA.-Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem Nutzer „PC.“ kündigt dieser dem Angeklagten bereits am 04.04.2020, ab 12:04 Uhr mit, dass in der Folgewoche Ware von insgesamt 120 Kilogramm zum Angeklagten kommen werde, wovon dann 70 nach LU. und 50 zum Angeklagten gingen. Während in den nachfolgenden Chats nachvollzogen werden kann, dass die benannte LKW-Lieferung am 18.04.2020 ankommen werde, fragt der Angeklagte Y. den „PC.“ am 17.04.2020 um 15:27 Uhr konkret, ob dieser wisse, wieviel Ware er haben könne, worauf der „PC.“ ihm zunächst „40-50“ in Aussicht stellt. Um 15:33 Uhr konkretisiert der „PC.“ dann, dass es insgesamt „60 KO.“ und „85 Standard“ seien, er könne ihm 20 „KO.“ und „25 stand“ geben, was der Angeklagte Y. sodann bestätigt. Hieraus ergibt sich der Bezug der 20 Kilogramm der Sorte „Haze“ und 25 Kilogramm der Sorte „FB.“ und dass insgesamt noch weitere 40 Kilogramm „Haze“ und weitere 60 Kilogramm „FB.“ angeliefert wurden.
Bereits unmittelbar anschließend an die dargestellte Mitteilung des „PC.“ an den Angeklagten Y. über die anstehende Lieferung fragt dieser am 04.04.2020 ab 12:27 Uhr beim Nutzer „TT.“ an, dass nächste Woche ein LKW aus Spanien komme und ob man den am Großmarkt ausladen könne, was dieser bestätigt und angibt, dass er es mitteilen soll, wann dieser genau komme, damit er diesen freihalten könne. Es lässt sich weiter nachvollziehen, dass der Angeklagte Y. sich dann fortlaufend beim „PC.“ über die Ankunft des LKW informiert, ihn etwa am 09.04.2020 um 12:25 Uhr fragt, ob dieser schon was gehört habe vom LKW. Ebenfalls fragt er ihn am 14.04.2020 um 18:07 Uhr und erfährt, dass er morgen Bescheid bekomme. Mit dem „TT.“ bespricht er sodann am 15.04.2020, dass es am besten wäre, wenn da auch ein Stapler sei. Der „PC.“ teilt ihm dann auf eine weitere Anfrage am 15.04.2020 um 20:02 Uhr mit, dass der LKW zwischen Donnerstag und Samstag da sei und beide einigen sich, dass der Angeklagte Y. schon wegen der Halle Bescheid sagen soll. Insofern teilt der Angeklagte Y. anschließend um 20:05 Uhr dem „TT.“ mit, dass der LKW zwischen Donnerstag und Samstag da sei und sie einen Gabelstapler bräuchten. Am 16.04.2020, ab 14:11 Uhr teilt der „TT.“ schließlich mit, dass er eine Halle in E. organisiert habe, die auch einen Gabelstapler hätte, worauf sich der Angeklagte Y. schließlich bedankt. Anschließend konkretisiert der „PC.“ um 17:42 Uhr die Lieferung für Samstag und der Angeklagte Y. berichtet ihm, dass die Halle stehe mit Stapler in E.. Schließlich erhält der Angeklagte die Adresse „AT.-straße 00 00000 E.“ am 17.04.2020 um 20:35 Uhr von „TT.“ und gibt diese um 21:04 Uhr an „PC.“ weiter. Insgesamt lässt sich insofern nachvollziehen, wie der Angeklagte Y. zusätzlich zu seiner Abnahme auch die gesamte Entladung des Marihuanas organisiert hatte.
113Dass der Angeklagte C. das Entladen der gesamten Menge übernommen hat, ergibt sich ebenfalls aus den BA.-Kommunikationen. Insofern lässt sich – wie dargestellt – zunächst nachvollziehen, dass der Angeklagte Y. sicherstellte, dass an der Halle auch ein Gabelstapler zur Verfügung stehe, womit man die Ware entladen könne. Dass diese Aufgabe vom C. übernommen wurde, lässt sich dann aus der weiteren Kommunikation nachvollziehen. Über BA. teilt der Y. dem C. am 17.04.2020 um 09:29 Uhr bereits mit, dass morgen der LKW komme und wann sie sich treffen sollen. Insbesondere schreibt der Angeklagte Y. indes ab 15:52 Uhr mit dem Nutzer „TE.“, der ihn konkret fragt, ob für die Halle alles gut sei für morgen. Diesem berichtet er, dass er eine Halle habe, die auch über einen Gabelstapler verfüge und teilt auf konkrete Nachfrage des „TE.“, ob sie einen Staplerfahrer haben, mit, dass er seinen „Freund“ rufen könne, der habe einen Staplerschein und könne das perfekt. Dem „TT.“ teilt er dann entsprechend am 18.04.2020 um 11:28 Uhr mit, dass der LKW schon in G. sei und er mit seinem Freund um 14 Uhr hinfahre und dann den LKW rufe. Um 12:04 Uhr besprechen die Angeklagten C. und Y. entsprechend, wohin der C. kommen solle. Dass es sich beim Angeklagten C. um den „Freund“ des Y. handelte, wird auch hierdurch bestätigt. Der Angeklagte C. hat sich insofern am dritten Hauptverhandlungstag zudem auch eine Erklärung seines Verteidigers zu Eigen gemacht, dass er über die Arbeit bei seinem Großvater im Lager erlernt habe, einen Gabelstapler zu fahren.
114Dass der Angeklagte Y. über die Gesamtmenge der Lieferung informiert war, ergibt sich unmittelbar aus der dargestellten Kommunikation mit dem „PC.“, während der Angeklagte C. der Gesamtmenge jedenfalls in ihrer Größenordnung zudem spätestens beim Ausladen selbst gewahr geworden ist und die tatsächliche Menge nach den Umständen (Entladen aus einem Lkw) jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.
In der Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem Nutzer „TE.“ fragt dieser dem Angeklagte am 20.04.2020 um 11:10 Uhr, ob er noch fünf Kilogramm Haze haben wolle, was der Angeklagte sofort bejaht und bereits um 11:22 Uhr über BA. dem Angeklagten C. mitteilt, dass er eine gute Nachricht habe, sie bekämen gleich noch fünf Kilogramm Haze im Laufe des Tages. Auch dem Nutzer „IB.“ teilt er um 11:56 Uhr mit, dass er fünf genommen habe.
Die unter B. III. 9. getroffenen Feststellungen (Fälle 22 und 24 der Anklage) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Y. sowie der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten C., soweit dieser gefolgt werden kann, und der verlesenen BA.-Kommunikation.
Zu Fall 24 der Anklage hat er dann weiter angegeben, dass es zutreffe, dass er in der Zeit vom 25.04.2020 bis zum 26.04.2020 daran beteiligt gewesen sei, 15 Kilo Marihuana der Sorte „Haze“ anzukaufen, um diese dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Diese seien ihm kurzfristig zum Kauf angeboten worden. Er meine, dass darauf die in Fall 22 verbliebene Anzahlung verrechnet worden sei. Kaufpreis für das Marihuana seien 4.250 EURO gewesen. Verkauft worden sei es für 4.350 oder 4.400 EURO. Er meine, dass fünf Kilo davon mit einem Aufschlag von 300 EURO verkauft worden seien. Der Gewinn sei wieder geteilt worden.
Dieser teilt dem Angeklagten Y. am 24.04.2020 ab 22:27 Uhr über BA. mit, dass ein LKW am Folgetag nach Deutschland fahren werde und am Sonntag da sei. Konkret fragt der Angeklagte Y. dann um 22:28 Uhr, wie viel er ihm geben könne und erhält die Antwort „50 kg“, was beide bestätigen. Auf Nachfrage erklärt der „PC.“ auch, dass es sich insgesamt um „Amnesia Pro“, eine Hazesorte, handle. Dass es tatsächlich dann nicht zur Auslieferung an den Angeklagten Y. kam, lässt sich ebenfalls nachvollziehen, da der „PC.“ am 26.04.2020 um 14:04:52 Uhr mitteilt, dass das morgen nach UM. komme. Auf Nachfrage des Angeklagten, ob es um das Amnesia Pro gehe, teilt der „PC.“ mit, dass es um alles gehe, beide. Schließlich lässt sich – entsprechend der Einlassung des Angeklagten Y. – auch nachvollziehen, dass die Angeklagten sodann an dem in UM. erzielten Gewinn beteiligt werden. Insofern teilt der „PC.“ um 14:05 Uhr mit, dass er seine 10 Kilo dort verkaufe und man einigt sich schließlich, dass der Angeklagte für die 10 Kilo 8000 Gewinn bekomme, wie der „PC.“ auf Nachfrage um 14:12 Uhr ausdrücklich erklärt. Schließlich erklärt der Angeklagte um 14:15 Uhr, dass man ihm nur den Gewinn bringen soll und die Anzahlung für die nächste Tour zurückhalte.
Der BA.-Nutzer „TE.“ fragt den Angeklagten Y. am 25.04.2020 ab 20:58 Uhr, ob er morgen nach LU. kommen könne, er habe Material und zwar 15 Kilogramm für ihn. Dass es sich dabei – entgegen der Einlassung des Angeklagten C. – nicht um eine LKW-Lieferung handelt, ergibt sich dann ausdrücklich aufgrund der Nachfrage des Angeklagten Y., der nach Vereinbarung einer Abholzeit in LU. von zwischen 13 und 16 Uhr am Folgetag fragt „Ist nicht diese von LKW aber?“ und der „TE.“ mitteilt, es sei das andere. Entsprechend teilt der Angeklagte Y. auch dem Angeklagten C. um 21:02 Uhr mit, dass sie morgen in LU. 15 Kilogramm „so zwischen durch“ abholen und das sei nicht dieses vom LKW. Jedenfalls die in diesem Fall bezogene Menge an Marihuana stammte insofern gar nicht aus einer bevorstehenden LKW-Lieferung. Vielmehr fügt sich die Kommunikation zur Einlassung des Angeklagten Y., dass es sich letztlich um ein weiteres kurzfristiges Angebot gehandelt habe.
120cc) Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer – entsprechend der Einlassung des Angeklagten Y. – davon aus, dass zwischen den Angeklagten Y. und dem „PC.“ vereinbart wurde, dass für den Erwerb der 15 Kilogramm schließlich die bereits geleistete Anzahlung für die geplante LKW-Lieferung verwendet wurde.
Die unter B. III. 10. getroffenen Feststellungen (Fall 26 der Anklage) beruhen hinsichtlich des konkreten Geschäfts auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Y. und C. und der verlesenen Kommunikation über BA..
Der Nutzer „PC.“ schreibt dem Angeklagten Y. am 01.05.2020 ab 12:44 Uhr, dass dieser mit „DL.“ schreiben solle wegen Material und erklärt auf Nachfrage, dass es um neues gehen solle. Er könne ihm 30 kg geben, es handle sich – auf Nachfrage – alles um „Haze“. Die Übergabe lässt sich dann in der weiteren Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem „TE.“ nachvollziehen, den der Angeklagte im Anschluss an seine Kommunikation mit dem „PC.“ zunächst um 12:48 Uhr fragt, ob dieser es bringen könne oder ob er es in AJ. abholen soll. Dieser antwortet um 15:11 Uhr, ob er es in LU. abholen könne um etwa 20 Uhr und fragt ihn, ob er heute schon alle „30“ brauche. Nachdem der Angeklagte Y. angegeben hat, es möglicherweise bereits alles verkaufen zu können, sagt der „TE.“ zu, die 30 Kilogramm bereitzustellen. Nachvollziehen lässt sich dann, dass er per BA. auch dem Angeklagten C. um 15:24 Uhr mitteilt, dass es heute Abend 30 Kilo Haze gebe und nach weiterer Kommunikation mit dem „TE.“ über die Übergabe sich um 19:14 Uhr einigt, dass alle 30 Kilo am Folgetag abgeholt werden, was er auch dem C. mitteilt. Schließlich lässt sich in der Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. und dem „TE.“ vom 02.05. die Übergabe um ca. 15:43 Uhr nachvollziehen.
Die unter B. III. 11. (Fall 28 der Anklage) und B. III. 12 (Fall 35 der Anklage) getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Y. sowie der Einlassung des Angeklagten C., soweit dieser hat gefolgt werden können, sowie auf dem weiteren Beweisergebnis. Entgegen der Einlassung des Angeklagten C. ist die Kammer dabei davon überzeugt, dass auch in diesen Fällen die Zusammenarbeit der Angeklagten Y. und C. wie zuvor fortgesetzt wurde.
Zu Fall 35 der Anklage hat er sich dahingehend eingelassen, dass dies der erste Fall gewesen sei, wo das Marihuana direkt aus Spanien gekommen sei. In diesem Fall seien insgesamt 101 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ angekündigt worden, von denen 51 Kilogramm für ihn bestimmt gewesen seien. Der Rest sei für jemand anders bestimmt gewesen und sei dann auch an jemand anderen gegangen. Gezahlt worden seien dafür seiner Erinnerung nach 4.200 EURO pro Kilo. Er meine, es sei etwas günstiger als von dem vorherigen Lieferanten gewesen. Verkauft worden sei dies für 4.350 EURO, weil die Verkäufer nur 24 Stunden Zeit gegen haben, den Kaufpreis komplett zu zahlen. Dementsprechend habe das so schnell wie möglich an den Mann gebracht werden müssen, um das Geld zahlen zu können. Es sei dann aber letztlich nicht alles Geld direkt übergeben worden, weil die schon wieder weg gewesen seien, obwohl das Geld schon zur Verfügung gestanden habe. Deshalb sei ein Teil dann später bezahlt worden.
Zu einer mit Fall 36 der Anklage angeklagten Lieferung hat er sich dahingehend eingelassen, dass er mit dem in Rede stehenden Geschäft nichts zu tun habe, er auch nichts von einer Lieferung in eine Halle in UC. wisse, von einer Lieferung am oder rum den 10.07.2020 nichts mitbekommen habe und ihm das völlig unbekannt sei.
Beginnend um 12:54 Uhr teilt der „PC.“ dem Angeklagten Y. dabei mit, dass die da seien, worauf der Y. um 12:57 Uhr mitteilt, sein Fahrer sei um 13:45 Uhr da und er teilt um 13:21 Uhr mit, selbst da zu sein. Der „PC.“ sagt daraufhin zu, dass „Kleine“ kommen werde. Die Menge des bezogenen Marihuanas ergibt sich sodann aus der konkreten Nachfrage des Angeklagten Y. um 13:33 Uhr, ob es 25 Haze 25 Standard sei, worauf der „PC.“ indes mitteilt, es sei alles „H“, also „Haze“. Dass er es übernommen hat, dokumentiert der Angeklagte dann durch seine Mitteilung um 14:26 Uhr auf Nachfrage des „PC.“, dass er gleich zuhause sei und alles super sei.
In der Kommunikation mit dem Nutzer „RG.“ teilt der Angeklagte Y. diesem beginnend am 18.06.2020 ab 17:08 Uhr mit, dass es morgen da sei und sie dem Fahrer, der es zur Halle bringe, direkt 38.500 EURO geben müssten, kündigt dem Mitabnehmer damit die Ankunft des LKW an. Um 17:18 Uhr teilt der Angeklagte Y. die Gesamtmenge von 101 Kilogramm mit und fragt nach der Aufteilung. Schließlich meldet er – wie dargestellt – am 20.06.2020 ab 07:36 Uhr die Ankunft des LKW sowie seine eigene. Dass der Angeklagte Y. von den erwähnten 101 Kilogramm letztlich 51 Kilogramm erhalten hat, lässt sich aus der Kommunikation des Nutzers „RG.“ nachverfolgen. Dieser meldet einem Gesprächspartner ab 08:27 Uhr die Ankunft der Betäubungsmittel an und erklärt um 10:05 Uhr ausdrücklich, es seien 50 Kilogramm. Im Umkehrschluss ist deshalb davon auszugehen, dass sich die „RG.“ und Y. auf eine Aufteilung geeinigt haben, bei welcher der Angeklagte Y. 51 der 101 Kilogramm erhielt.
128d) Die Kammer ist entgegen der Einlassung des Angeklagten C. indes davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten Y. und C. in entsprechender Weise wie zuvor fortbestand und er insofern auch hälftig an den Gewinnen beteiligt wurde. Die Einlassung des Angeklagten C. ist insofern unglaubhaft.
Eine Kommunikation zwischen den Angeklagten Y. und C. über eine Neubewertung der Zusammenarbeit lässt sich auch nicht finden. Vor Übernahme der Lieferung teilt der Angeklagte Y. dem Angeklagten C. am 01.05.2020 ab 12:39 Uhr dagegen noch mit, dass dieser spanische Tüten besorgen solle und ein Vakuumgerät, um Marihuana neu zu verpacken, damit es aussehe wie frisch aus Spanien. In zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme der Betäubungsmittel aus Fall 26 der Anklage planten beide insofern noch, wie sie den Absatz ihrer Betäubungsmittel optimieren könnten.
cc) Vielmehr sprechen jedoch die Inhalte der Kommunikation auch in der Zeit nach dem Vorgang zu Fall 26 der Anklage gegen die Änderung der Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten Y. und C.:
Hierbei lässt sich anhand der QZ.-Kommunikation zwischen dem Angeklagten Y. (als „QN.“) und dem Nutzer „RG.“ beginnend am 18.06.2020 ab 17:19 Uhr im Vorfeld der Lieferung nachvollziehen, dass der Angeklagte dem „RG.“ mitteilt, dass 101 Kilo kommen werden und wie man diese aufteilen solle. Der Angeklagte Y. bietet dabei seinem Kommunikationspartner insofern alternativ an, einen Transporter zu organisieren und das direkt abholen zu lassen oder dass er auch seinen „Freund“ schicken könne, was auch kein Problem sei. Während die Antworten des „RG.“ in dem QZ.-Datensatz nicht enthalten sind, spricht die nachfolgende Angabe des Angeklagten Y. „also machen wir die Palette da auf direkt“ dafür, dass man auch in diesem Fall die Einsetzung eines Gabelstaplers ins Auge fasst, um entsprechend eine Palette von einem LKW abladen zu können. Der Angeklagte Y. schlägt insofern vor, ebenso wie bereits in Fall 17 der Anklage seinen Freund, womit eindeutig der Angeklagte C. gemeint ist, hierfür einzusetzen. Insofern wird der C. aus Sicht des Angeklagten Y. in gleicher Weise wie in der Vergangenheit eingesetzt.
132Weiter teilt er dem „RG.“ dann um 19.06.2020 um 12:57 Uhr mit, dass sich sein „Freund“ einen Caddy gemietet habe und fragt am 20.06.2020 um 06:48 Uhr, ob er, der Angeklagte, gleich alleine kommen oder direkt seinen „Kollegen“ mitnehmen solle, kurz bevor er um 07:36 Uhr die Ankunft des LKW mitteilt und schließlich auch seine Ankunft ankündigt. Dass es sich bei dem Mieter des Caddys ebenfalls um den Angeklagten C. handelte, ergibt sich dann auch aus einem seit Juni bestehenden QZ.-Gruppenchat zwischen den Angeklagten Y., C. und T., in welchem der C. am 22.06.2022 um 08:18 Uhr fragt, wo der Caddy und die Schlüssel seien, die er um 12 abgeben müsse und der Angeklagte daraufhin antwortet, die Schlüssel seien bei ihm.
133Dass der Angeklagte C. im Zusammenhang mit der Anlieferung auch mit dem Angeklagten Y. zusammen auftrat, ergibt sich aus einer QZ.-Kommunikation zwischen beiden Angeklagten vom 20.06.2020 ab 11:38 Uhr, als der C. fragt, ob er direkt rein solle und vom Y. aufgefordert wird, zu warten. Der C. erklärt daraufhin, dass er auf der anderen Straßenseite sei und der Y. ihm Bescheid sagen soll, wenn sie kommen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Nachrichten mehrere Stunden nach der Ankunft des Angeklagten Y. beim LKW erfolgen. Denkbar ist insofern sowohl, dass der „RG.“ auf die Anfrage mitgeteilt hatte, dass der Kollege des Y. nicht sofort mitkommen soll, etwa weil erst die für den „RG.“ bestimmten Betäubungsmittel abgeladen werden mussten, als auch dass sie zusammen angekommen und der C. mittlerweile, etwa nach Übernahme der Betäubungsmittel, woanders angekommen war.
134Bezüglich dieser Lieferung lässt sich indes weiter dann auch aus diesem Chat nachvollziehen, dass der Angeklagte C. auch die Aufgabe übertragen bekommt, eine Zahlung von 90.000 EURO zu übermitteln und hierfür offensichtlich weiter Zugriff auf gemeinsame Gelder hat. Insofern fragt der Angeklagte C. selbst am 25.06.2020 ab 08:32 Uhr, wieviel „oben“ sei, was der Angeklagte Y. mit 23.050 beantwortet. Der C. stellt sodann ausdrücklich die Rechnung „23.050+64000+2050“ mit der Summe von „89100“ an hat damit augenscheinlich Überblick über die verfügbaren Barmittel. Dass er auch Zugriff auf diese hat, zeigt die anschließende Bitte des Angeklagten Y., noch „900“ klar zu machen, damit es wenigstens „90“, also 90.000 EURO, seien. Der C. erklärt anschließend, dass der Y. dem Geldabholer sagen soll, dass er wegen eines eigenen Gerichtstermins erst ab 17 Uhr könne. Um 14:37 Uhr fordert der Angeklagte Y. ihn schließlich auf, das Geld abzugeben in HS. und teilt ihm eine Adresse mit, worauf der C. dies bestätigt und angibt dann um 17 Uhr loszufahren. Auf die Frage des Y., ob er 90k habe, sagt er, er habe bisschen weniger. Um 14:39 Uhr erklärt er aber, dass er 800 von der Bank nehmen könne, dann käme es ungefähr hin, was der Y. bestätigt. Dass der Angeklagte C. auch selbst noch Geldmittel von seinem Konto beisteuert, zeigt schließlich auch sein weiterhin fortbestehendes Eigeninteresse an den Betäubungsmittelgeschäften. Im Kontext seiner vorherigen Einschaltung auch am Tag der Lieferung bestehen auch keine Zweifel – wie letztlich auch vom Angeklagten C. eingeräumt – dass er wusste, dass er die Gelder für die Lieferung überbringen musste.
Ähnliche Dialoge finden sich auch im weiteren Chat. So teilt der C. etwas am 24.06.2020 um 16:15 Uhr mit, dass ein „ZH.“ FB. wolle und 5.000 gebe. Um 17:39 Uhr weist der Angeklagte Y. den C. dann an, er solle versuchen, das „FB zu verticken“ und der C. erklärt, dass er vielleicht ein ganzes Kilo direkt abgeben könne für ein bisschen günstiger, er sein Glück versuche und die Angeklagten besprechen, ob er es am Besten am Stück verkaufen solle. Am 24.06.2020 ab 20:49 Uhr teilt der C. mit, dass das FB. noch nicht weg sei, worauf der Angeklagte Y. auch nachfragt, was damit sei und der C. nochmal angibt, das habe bislang keiner genommen. Schließlich kann der C. im Rahmen des dargestellten Zusammenrechnens der verfügbaren Geldmittel und der Bitte des Y., selbst noch 900 klar zu machen, auf dessen Nachfrage auch mitteilen, dass das „FB.“ nix sei, er es schon dreien angeboten habe, die es aber nicht gewollt hätten.
Während nach der – noch darzustellenden – Einlassung der Angeklagten Y. eine solche ursprünglich für den 10.07.2020 geplante Lieferung nicht stattgefunden habe, lässt sich jedenfalls eine entsprechende Planung in einem QZ.-Gruppenchat der Angeklagten Y. und T. und dem Nutzer „VT.“ nachvollziehen, in welcher der Y. am 30.06.2020 mitteilt, dass er jede Woche einen LKW schicken wolle, das Routine reinkomme. Im Anschluss geht es sodann um eine, am 04.07.2020 um 21:14 vom Nutzer „VT.“ genannte Adresse in der EU.-straße 00 in 00000 UC., das im Kontext als Zielort eines LKWs besprochen wird. Insofern teilt der Angeklagte T. in einer Audionachricht um 22:30 Uhr mit, dass er dann auch da sein werde und ob man das direkt in einen Bus verpacken solle. Zuvor hatte indes der Angeklagte Y. schon um 21:35 Uhr mitgeteilt, dass sein „Freund Q7“ Stapler fahren werde, der komme auch dort hin, er habe auch Führerschein für Stapler und könne das. Auch insofern bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte Y. auch hier erneut – wie schon in der Vergangenheit – den Angeklagten C. auch zum Abladen von LKWs vorgesehen hat. Dass auch die Bezeichnung „Q7“ als Synonym für den C. Verwendung fand, ergibt sich daraus, dass dieser bereits in den Observationen als Fahrer eines LA. Q7 mit dem Kennzeichen 00- N02 beobachtet und bei ihm dieses Fahrzeug auch aufgefunden wurde und der Angeklagte sich am dritten Hauptverhandlungstag auch eine Verteidigererklärung zu Eigen gemacht hat, dass er einen Q7 gefahren habe und sich vorstellen könne, dass er hier gemeint sei. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er dann konkretisiert, dass der Q7 am 25.05.2020 zugelassen und von ihm benutzt worden sei.
Seinem nach der QZ.-Kommunikation nachvollziehbaren Geschäftspartner, dem Nutzer „RB.“, teilt der Angeklagte Y. am 19.08.2020 um 09:46 Uhr mit, dass es da sei, er abholen gehe und teilt ihm um 10:09 Uhr die Adresse „CI.-straße 0 N03 E.“ mit. Zuvor hatte er dem „RB.“ am 18.08.2020 um 14:04 Uhr bereits mitgeteilt, dass er diesem 59 Kilo geben werde, sodass von der Lieferung des Marihuanas auszugehen ist. Die Antworten des „RB.“ sind in den Datensätzen nicht enthalten, indes lässt sich auch hier anhand der Angaben des Y. vom 19.08.2020 schließen, dass der C. bei der Umsetzung eingesetzt wird. Insofern teilt der Angeklagte Y. ab 10:23 Uhr mit, dass ein „Freund“ von ihm komme, der 2.500 mitbringe, hält den Gesprächspartner dann hinsichtlich seiner Ankunft auf dem Laufenden und teilt ihm um 11:36 Uhr mit, dass sie da seien und verweist auf einen „Q7“. Hieraus lässt sich erkennen, dass auch hier der Freund der C. ist und nicht nur Geld organsiert, sondern auch den Angeklagten Y. zum Geschäftspartner begleitet hat.
138Gegenüber dem „CJ.“ hatte der Angeklagte Y. den C. zudem bereits zuvor in einer anderen Gelegenheit eingesetzt. Am 12.08.2020 ab 10:52 Uhr hatte er den „CJ.“ insofern nach Fotos von dem Gras, was diese hätten, gefragt und ihn dann um 13:26 Uhr gebeten, diesem ein halbes zu geben, wenn er könne. Aufgrund der nicht hinterlegten Antworten des „CJ.“ erscheint es naheliegend, dass der Angeklagte Y. insofern um die Übergabe eines halben Kilogramms Marihuana an einen Dritten bat. Dass es sich bei dem Empfänger auch hier um den Angeklagten C. handelt, ergibt sich sodann aus der vorangehenden Frage des Angeklagten Y. um 12:53 Uhr, ob er „Kollege“ schicken könne, da er jetzt gleich weg müsse. Der sei in einer Stunde da und habe einen schwarzen LA Q7 mit 00 Kennzeichen. Ab 14:06 Uhr lässt sich dann auch nachvollziehen, dass der „Kollege“ an der falschen Adresse ist, bevor man sich trifft. Auch hierbei wird der C. insofern weiterhin in die Umsetzung von Betäubungsmittelgeschäften eingeschaltet.
Die unter B. III. 13. getroffenen Feststellungen (Fall 36 der Anklage) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten T., der eingeräumt hat, in diesem Fall 30 Kilogramm Marihuana erworben und auch weiterverkauft zu haben und dabei einen Gewinn von etwa 300 EURO pro Kilogramm erhalten zu haben.
140Die Herkunft des vom Angeklagten T. verkauften Marihuanas hat die Kammer indes nicht festgestellt. Der Angeklagte Y. hat – wie noch zur Beweiswürdigung zu Fall 41 dargestellt wird – angegeben, dass eine zu diesem Fall angekündigte Lieferung zwar angekündigt, indes erst wesentlich später und zwar am 19.08.2020 gekommen sei und die 30 Kilo „FB.“ aus dem hiesigen Fall nicht von ihm seien oder unter seiner Beteiligung veräußert worden seien. Auch der Angeklagte C. hat – wie dargestellt – erklärt, von einer Lieferung am oder um den 10.07.2020 nichts zu wissen oder mitbekommen zu haben. Die Kammer hat den Fall hinsichtlich der Angeklagten Y. und C. nach Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die unter B. III. 14 getroffenen Feststellungen (Fall 37 der Anklage) beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten Y. sowie der verlesenen Sky-ECC-Kommunikation.
Dass er ansonsten selbst – entgegen seiner Einlassung – im Besitz der mindestens drei Waffen war und jedenfalls im Verhältnis zum „RG.“, dem Verkäufer der Waffen, als Erwerber auftrat, ergibt sich aus dem Chatinhalt indes auch, da er um 15:57:22 Uhr im Zusammenhang mit der Anfrage, ob er die eine zurückgeben könne, äußert, dass er die anderen (im Plural) behalten würde, es nur korrekt wäre, wenn er die eine zurückgeben oder sonst jemandem geben könnte. Hinweise darauf, dass die Waffen nicht funktionstüchtig gewesen wären, bestehen nicht. Ausweislich des dargestellten Chatinhalts ging der Angeklagte gerade davon aus, dass es sich gerade um erfolgreich zu Schusswaffen umgebaute Schreckschusspistolen handelte. Dass ein solcher Umbau auch möglich ist und dies insbesondere in den letzten Jahren sehr regelmäßig erfolgt, ergibt sich zudem aus dem Vermerk des PP G. vom 05.04.2022, der dies darstellt und ausführt, dass es sich dann um eine scharfe Schusswaffe im Sinne des WaffG handle. Der Verkauf und Erwerb von solch umgebauten Schusswaffen insbesondere auch durch Personen, die im Betäubungsmittelhandel unter Nutzung von verschlüsselten Kommunikationsdiensten tätig sind, ist der Kammer im Übrigen auch aus anderen Fällen der letzten Jahre geläufig.
Die unter B. III. 15. getroffenen Feststellungen (Fall 38 der Anklage) beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten Y. und der verlesenen QZ.-Kommunikation.
In einem Gruppenchat, an dem auch der Angeklagte Y. teilnimmt, teilt der Nutzer mit der Kennung „HL.“ am 09.08.2020 um 22:02 Uhr mit, dass morgen „80 Stuck“ mit zwei Autos eine mit 50 und eine mit 30 Kilogramm komme und bittet nochmal um die Adresse. Diese erhält er mit der HH.-straße 2 in 78187 MC.-MH. um 22:22 Uhr vom Angeklagten Y.. Dass es sich beim Angeklagten Y. um den Abnehmer handelt zeigt sich dann darin, dass er anschließend nach besseren Fotos fragt, worauf der „HL.“ ihm mitteilt, wie die Lieferung in PKWs eingeladen werden und zu „dir“, also dem Angeklagten, kommen. Der Angeklagte bittet insofern noch darum, ihm vorher Bescheid zu geben. Dass es der Angeklagte an Abnehmer direkt liefern lässt, ergibt sich dann aus der weiteren Kommunikation, in welcher der „HL.“ ihm am 10.08.2020 die Ankunftszeit mitteilt und fragt, ob er selbst auch da sein werde, was der Angeklagte verneint und auf die Jungs, für die das sei verweist. Schließlich lässt sich auch die Übergabe gegen 14:40 Uhr, die von „HL.“ und dem Angeklagten koordiniert wird, nachvollziehen.
145Nachvollziehen lässt sich sodann auch, dass das gelieferte Marihuana bei der Überprüfung durch die Endabnehmer nicht deren Erwartungen entsprach und schließlich wieder abgeholt wurde. Die Überprüfung der Ware nach der Übergabe lässt sich im Gruppenchat nachvollziehen, in welchem der Angeklagte Y. um 15:16 Uhr mitteilt, der andere sage, es sei Schrott, rieche modrig, Samen seien überall drin. Die weiteren Diskussionen zwischen dem „HL.“ und der Abnehmerseite, ob die Ware bezahlt werde oder zurückgenommen werde, lassen sich in der QZ.-Kommunikation des Gruppenchats schließlich bis zum 13.08.2020 nachvollziehen, als die 80 Kilogramm wieder abgeholt wurden.
Die unter B. III. 16. getroffenen Feststellungen (Fall 41 der Anklage) beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten Y. sowie der verlesenen QZ.-Kommunikation.
Konkret zu Fall 41 der Anklage hat er dann noch einmal ausgeführt, dass die in Fall 36 angekündigte Lieferung Marihuana aus Spanien gekommen sei, von denen nicht nur 59 Kilogramm für ihn bestimmt gewesen seien, sondern noch weitere 18 Kilogramm, die dabei gewesen seien. Insgesamt seien so insgesamt 77 Kilo Marihuana der Sorte „Haze“ gekommen, die er dann auch komplett abgenommen und weiterveräußert habe, so wie das in Fall 36 gewesen sei. Das sehe man auch anhand der Chats, in denen er von einer geraden Menge spreche, die dann für ihn noch bleibe. Damit habe er die Zahl 18, eine gerade Zahl, gemeint, während z.B. die Zahl 59 eine ungerade Zahl gewesen sei. Als Ankaufspreis seien 4.200 EURO zu zahlen. Die 59 Kilo seien dann von ihm mit einem Aufschlag von 150 bis 200 EURO weiterverkauft worden. Die weiteren 18 Kilo seien seiner Erinnerung nach in kleineren Kilomengen veräußert worden, so dass damit zwischen 400 und 600 EURO pro Kilo erzielt worden seien.
Der Angeklagte Y. teilt diesem indes am 17.08.2020 um 11:08 Uhr mit, dass eine Lieferung spätestens am nächsten Tag eintreffen werde. Am Folgetag lässt sich anhand der Kommunikation indes nachvollziehen, dass er sich von dem „RB.“ 7.500 EURO für private Ausgaben leiht, weil er keinen Cent mehr habe, gibt aber um 14:04 Uhr an, dass es wenigstens eine bisschen Widergutmachung sei, wenn die Ware bei ihnen wäre. Dass es sich um eine Lieferung von mindestens 59 Kilogramm handelt ergibt sich dann draus, dass er in unmittelbaren Anschluss mitteilt, dass er dem „RB.“ die 59 Kilo gebe, dann bleibe ihm eine gerade Zahl. Die Einlassung des Angeklagten Y. ist insofern glaubhaft, als aufgrund dieser Aussage davon auszugehen ist, dass ihn tatsächlich mit der Lieferung eine größere Menge an Marihuana erreicht hatte, von dem ihm nach Abgabe der 59 Kilo an den „RB.“, bei dem er ausweislich der weiteren Kommunikation vom 25.08.2020 tatsächlich über die 7.500 EURO hinaus noch weitere 65.000 EURO Schulden hatte, noch etwas verblieben ist. Es erscheint insofern auch naheliegend, dass es sich dabei im Vergleich zu den 59 Kilogramm nicht um eine verhältnismäßig nur geringfügige Menge handelte. Die Einlassung zu den weiteren 18 Kilogramm fügt sich dann auch zur Aussage, dass es sich um eine grade Menge handle. Letztlich finden sich insbesondere jedoch in der QZ.-Kommunikation keine Hinweise darauf, dass es sich um eine kleinere oder größere Restmenge, die dem Angeklagten Y. verblieb, handeln könnte.
Die unter B. III. 17.-19. getroffenen Feststellungen (Fälle 42-44 der Anklage) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten T., der die Anklagevorwürfe in seiner Einlassung bestätigt und angegeben hat, in diesen Fällen insgesamt 39,5 Kilogramm erworben und zeitnah weiterverkauft und dabei ebenfalls eine Gewinnspanne von etwa 300 EURO pro Kilogramm gehabt zu haben.
150Bestätigt wird das Geständnis zu den drei Fällen jeweils durch die verlesene QZ.-Kommunikation des Angeklagten. Insofern lässt sich aus der verlesenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten T. und dem Nutzer „JE.“ vom 22.08.2020 (Fall 42 der Anklage) nachvollziehen, dass der Angeklagte ursprünglich über 6,5 Kilogramm Lemon FB. verfügte und den Rest von 4,5 Kilogramm erfolgreich an diesen verkaufte und sie danach die Übergaben koordinieren. Weiter lässt sich in der späteren Kommunikation vom 24.08.2020 der gleichen Teilnehmer (Fall 43 der Anklage) nachvollziehen, dass der Angeklagte T. seinem Gegenüber mitteilt, dass er 20 Kilogramm „Haze“ und noch drei Kilogramm „FB.“ habe. Und schließlich ergibt sich aus der Kommunikation des Angeklagten T. mit dem Nutzer „VR.“ vom 10.09.2021 (Fall 44 der Anklage), dass der Angeklagte seinem Gesprächspartner 10 Kilogramm „Haze“ zusagt und danach die Übergabe auf der KY.-straße 0 koordiniert wird.
Die unter B. III. 20. getroffenen Feststellungen (Fall 45 der Anklage) beruhen zunächst auf dem Geständnis des Angeklagten C., der den Anklagevorwurf bestätigt und angegeben hat, am Durchsuchungs- und Festnahmetag (23.06.2021) ca. 1,5 Kilogramm Marihuana besessen zu haben, die überwiegend zum Verkauf und zu einem geringen Teil auch zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien.
152Das Geständnis wird insofern auch bestätigt durch die in den Durchsuchungsberichten und den Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen vom 23.06.2021 bzw. 24.06.2021 dokumentierte Auffindesituation bei der Festnahme des Angeklagten vor der Adresse AW.-straße. 00 in G. und der anschließenden Durchsuchung der Wohnung, wobei zwei in Frischhaltefolie verpackte Ballen Marihuana beim Angeklagten selbst und in der Wohnung neben u.a. Verpackungsmaterialien insbesondere auch ein weiterer schwarzer verschweißter Beutel mit Marihuana gefunden wurden. Die Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Betäubungsmittel in der vom Angeklagten getragenen GM.-Tüte und der durchsuchten Wohnung beruhen auf den Gutachten des LKA NRW vom 02. Und 09.08.2021. Eine erhebliche Bestimmung eines Teils des Marihuanas zum Eigenkonsum hat die Kammer nicht festgestellt.
Hinsichtlich des jeweiligen Betäubungsmittelkonsums hat die Kammer die Angaben der Angeklagten zu ihrem Eigenkonsum insbesondere im Hinblick darauf, dass neben einer Strafe auch die Verhängung der Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB in Betracht kommt, darüber hinaus kritisch geprüft:
Die dem Angeklagten Y. entnommene Haarprobe sei insgesamt dabei auf Cannabinoide, Kokain sowie deren Spalt- und Stoffwechselprodukte sowie auf Opiate, Methadon, Amfetamin und Amfetaminderivate untersucht worden.
155Die Sachverständige hat die einzelnen Ergebnisse dahingehend dargestellt und interpretiert, dass die Analysen hinsichtlich Opiaten, Methadon, Amfetamin und Amfetaminderivate negativ verlaufen sei und insofern kein Rückschluss auf einen Konsum erlaube.
156Hinsichtlich der Analyse bezüglich Kokain und dessen Spalt- und Stoffwechselprodukte habe sich dagegen ein Wert von 0,29 ng/mg Haare ergeben, wobei Metaboliten des Kokains nicht gefunden worden seien. Letzteres sei nicht ungewöhnlich, da auch der Hauptwert im niedrigen Bereich liege. Ein Kontakt sei insofern nachweisbar, aber es handle sich um einen seltenen. Die Ergebnisse würden sich – so die Sachverständige auf Vorhalt – zu einem gelegentlichen Kokainkonsum an Wochenenden fügen.
157Die Analyse auf Cannabinoide habe dagegen, so die Sachverständige weiter, sehr hohe Werte ergeben. So habe der Wert an THC oberhalb der Kalibrationsgrenze gelegen und sei mit ca. 7,6 ng/mg Haare ausgewiesen worden. Oberhalb dieser Kalibrationsgrenze habe auch das Cannabinoid THC-OH mit ca. 26 pg/mg Haare gelegen. Weiter seien auch die weiteren Cannabinoide (CBN mit 0,97 ng/mg Haare; CBD mit 1,5 ng/mg Haare und THC-COOH mit 8,8 pg/mg Haare) allesamt im hohen Bereich gewesen. Es handle sich um ungewöhnliche Konzentrationen im Vergleich zu anderen Untersuchungen. Bei den über 300 durch das Institut in den letzten Jahren durchgeführten Untersuchungen habe es lediglich in einem Fall höhere Werte gegeben und lediglich zwei weitere hätten ähnlich hohe Werte ausgewiesen. Die Ergebnisse ließen nur den Schluss auf einen sehr starken Cannabiskonsum in den letzten Monaten vor Probenentnahme zu. Da die Metaboliten auch erst im Körper erzeugt würden, sei auch eine Zurückführung der Werte auf eine Kontamination über die Luft oder ähnliches unplausibel und eine Körperpassage belegt. Die Werte seien auch insofern außergewöhnlich, da die Einlagerung jeweils am Melanin, dem Haarfarbstoff, erfolge, sodass bei dunkleren Haaren eine höhere Konzentration zu erwarten sei, als etwa bei dem Angeklagten mit seinen dunkelblonden Haaren. Die Ergebnisse würden sich – so die Sachverständige auf Vorhalt der Einlassung – zu einem Konsum von täglich zehn bis zwanzig Gramm Cannabis, teilweise zusätzlich ergänzt durch THC-haltiges Cannabiswachs, fügen. Die analysierten Cannabiswerte in der Haarprobe des Angeklagten Y. seien der höchsten Kategorie der durch das Institut feststellbaren zuzuordnen.
Nach dem Ende seiner Ausbildung 2014 und dem Streit mit seiner Familie sei er vor die Tür gesetzt worden und habe in der Folgezeit u.a. viel Alkohol getrunken. Er habe viel Mist gebaut und seinen Führerschein verloren und eine Selbsthilfegruppe des ZJ. JU. besucht. Nachdem er seine Lebensgefährtin kennengelernt habe, die keine Drogen gewollt habe, habe er 2017 sein Leben neu sortiert und sei mit dieser zu seinen Eltern gezogen und clean geblieben. Als indes seine Lebensgefährtin 2018 schwanger geworden sei, sei das für ihn ein Schock gewesen. Er sei noch nicht bereit hierfür gewesen und auch das Zusprechen seiner Freundin habe ihn noch mehr verunsichert. Er habe dann wieder angefangen, heimlich zu trinken und Drogen zu nehmen und dann die Kontrolle hierüber verloren. Geld, was er für eine eigene Wohnung gespart gehabt hatte, sei wegen den Kosten für Kokain bald aufgebraucht gewesen. Er habe angefangen, sich Geld zu leihen, habe schließlich bei diversen Leuten Schulden gehabt. Er habe auch bei Leuten Darlehen mit Zinsverpflichtung aufgenommen. Als er noch mehr Darlehensgelder gebraucht habe, habe er zuerst den Fahrzeugbrief seines eigenen Fahrzeugs, dann denjenigen des Pkw seiner Eltern – heimlich – verpfändet. Schließlich habe er 10.000 EURO Schulden aufgehäuft. Im März 2020 habe er dann auch einen Bankkredit über 48.000 EURO aufgenommen mit dem Ziel, sich selbstständig zu machen. Stattdessen habe er sich entschlossen, sich mit dem Verkauf von Gras weiter zu beschäftigen. Insgesamt habe er erkannt, dass schon sein Graskonsum in der Schule den Anstoß gegeben habe, dass er auf die schiefe Bahn geraten sei.
159Auf Nachfrage hat er weiter erläutert, dass Kokain für ihn an seinem 16. Geburtstag an die Stelle von Amphetamin getreten sei, weil ihm dessen Nebenwirkungen im Vergleich nicht gefallen haben. Kokain habe er insgesamt immer durch die Nase gezogen. Er habe es zwar einmal auch geraucht, die danach bei ihm einsetzende Paranoia habe ihm jedoch nicht gefallen. Die Wirkung von Kokain fühle sich für ihn gut an. Ohne Kokain sei es so, als ob der Motor nicht richtig an sei. Als ob sein Kopf nicht richtig funktioniere. Auch jetzt habe er das Gefühl, sich nicht richtig konzentrieren zu können. Zum seinem Marihuanakonsum der letzten Jahre befragt, hat er angegeben, dieses in den letzten Jahren nur abends geraucht zu haben, damit er habe einschlafen können. Früher sei das den ganzen Tag gewesen.
160In den Jahren 2020 und 2021 habe er jeden Tag gekokst. Das seien täglich ungefähr zwei Gramm gewesen. Er habe bereits morgens vor der Arbeit ein halbes Gramm gezogen und dann ungefähr noch weitere neun Mal über den Tag verteilt. Das sei so bei der Arbeit im Handyladen auch möglich gewesen. Indes habe er diese dann deshalb verloren, weil er vergessen habe, die Toilettentür abzuschließen und er von seinem Chef erwischt und entlassen worden sei. Er habe danach zwar keine neue Arbeit gefunden, aber Kokain in gleichem Ausmaß weiterkonsumiert. Teilweise habe er zehn Gramm auf einmal erworben und dann gemerkt, dass er noch mehr als zwei Gramm täglich konsumiere. Daher habe er eher kleinere Mengen für seinen Konsum erworben, zwei Gramm habe er aber mindestens pro Tag konsumiert. Er habe dafür immer 80 EURO pro Gramm bezahlt, das sei aber sehr gute Qualität – ohne andere Beimischungen – gewesen. Daneben habe er abends zwei Joints, durchaus mit 0,5 Gramm Marihuana und Tabak geraucht. Schlafen habe dann geklappt, er habe aber teilweise die ganze Nacht nicht schlafen können, wenn er nicht so reines Kokain geholt habe. Bis zu seiner Festnahme sei der Konsum von Kokain und Cannabis so geblieben, dazu habe er ein paar Bierchen oder Wein getrunken. Alkohol sei aber – anders als früher einmal – kein Problem gewesen, als er mit Beginn seiner Ausbildung 2013 aufgehört habe, zu kiffen und dafür viel Vodka oder Jägermeister getrunken und auch seinen Führerschein verloren habe.
161Danach befragt hat er angegeben, sich mit seiner Inhaftierung sehr lustlos gefühlt und sich mehrere Monate erstmal abgekapselt zu haben, bis er einen Bekannten getroffen und in eine Dreimannzelle gekommen sei. Er denke, er habe an einem Entzug mit Antriebslosigkeit und Lustlosigkeit gelitten. Eine Drogenberatung oder Therapie habe er noch nie gemacht. Seine Mutter sei damals einmal bei der Drogenberatung gewesen, er selbst sei dann da aber nicht hingegangen. Eigentlich habe er sich mit Beginn der Ausbildung ja auch gefangen gehabt. Er möchte jetzt aber nicht mehr, dass es so weitergehe, wie in den letzten Jahren, in denen er schon beim Aufwachen an Kokain gedacht habe. Auf Nachfrage hat er erklärt, mit Kokain erst wieder angefangen zu haben, als seine Freundin gesagt habe, dass sie schwanger sei. Er könne jetzt nicht genau sagen, wann der Punkt erreicht gewesen sei, wo er täglich Kokain konsumiert habe, das sei jedenfalls aber der Fall bei der Geburt am 11.01.2019 des Sohnes gewesen. Seine Freundin habe es auch irgendwann gemerkt, er habe dann auch einen sporadischen Konsum ihr gegenüber zugegeben, darüber hinaus seinen Konsum aber weiter verheimlicht.
Die Analyse auf Cannabinoide habe einen Nachweis von 0,82 ng/mg Haare THC, 0,028 ng/mg Haare CBN ergeben, während die Werte für CBD und THC-OH jeweils unterhalb des Kalibrationswertes mit ca. 0,005 ng/mg Haare CBD und ca. 0,27 pg/mg Haare THC-OH festzustellen war. Das Abbauprodukt THC-COOH sei nicht nachweisbar gewesen. Zur Interpretation hat sie ausgeführt, dass aufgrund des Nachweises des Abbauproduktes THC-OH auch beim Angeklagten C. eine Körperpassage des Cannabis nachgewiesen sei, da dieser Stoff erst im Köper metabolisiert und dann in die Haare eingelagert worden sein müsse. Eine Einlagerung durch externen Kontakt der Haare etwa durch Rauch würde die Werte nicht erklären. Die gemessenen Werte seien indes wesentlich geringer als bei der, den Angeklagten Y. betreffenden, Probe. Die beim Angeklagten C. gemessenen Werte sprächen für einen regelmäßigen moderaten Konsum im Wachstumszeitraum der Haare. Dies bedeute begrifflich dabei auch bereits einen täglichen Konsum, indes unterhalb der Schwelle eines erheblichen oder starken Konsums, bei dem man von mehrfach täglichem Konsum ausgehen müsse. Die vorliegenden Ergebnisse würden sich – so die Sachverständige auf Vorhalt der Einlassung – zu einem täglichen Konsum von einem Gramm Cannabis abends fügen.
163Die dahingehende Einlassung wird weiter auch dadurch gestützt, dass ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 25.06.2021 bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten NX.-straße 00 in E. im Schlafzimmer des Angeklagten in der Außentasche einer roten Daunenjacke Marihuana ebenso gefunden wurde wie in einem kleinen Glas in der rechten Nachtkonsole. Dass er auch bereits im Jahr 2015 Kontakt zu Cannabis hatte, wird schließlich auch durch ein – nur im Hinblick auf die Begutachtung bezüglich der §§ 20, 21 und 64 StPO verlesenes und verwertetes – Urteil des Amtsgerichts VB. vom 06.05.2016 (Az. 50 Ds 410/15) belegt, wonach er wegen des Besitzes von zehn Tütchen Haschisch in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung am 16.07.2015 verwarnt worden war.
Die beim Angeklagten C. entnommene Haarprobe ist ausweislich des Gutachtens der Rechtsmedizin G. vom 19.08.2021 und den Erläuterungen der Sachverständigen Dr. OA.-MZ. trotz des ansonsten regelmäßig vorgesehen Untersuchung auch auf diese Stoffe lediglich aufgrund mangelnder Materialmenge unterblieben. Im Nachgang auf ihre Anhörung hat sie sodann auch mitgeteilt, dass keine Restbestände der Probe mehr vorhanden seien. Dass tatsächlich keine hinreichende Menge an Haaren entnommen worden ist, kann dem Angeklagten insofern nicht angelastet werden. Jedoch kommt der Haarprobe insofern auch nicht die Wirkung der objektivierenden Bestätigung seiner Angaben zu.
165Einen Hinweis auf einen Kokainkonsum des Angeklagten, der nach dessen Angaben bereits seit seinem sechzehnten Geburtstag bestanden habe, finden sich auch weder in einem der unter A. II. 3. dargestellten noch in den weiteren, bereits aus dem Bundeszentralregister, gelöschten Vorstrafen des Angeklagten C..
166Auch hatte der Angeklagten C. bei der Eingangsuntersuchung in der JVA G. am 24.06.2021, diesbezüglich der Sachverständige Dr. AU. die Inhalte der Sanitätsakte referiert hat, zur Suchtanamnese lediglich angegeben, drei bis vier Zigaretten täglich zu konsumieren, Alkohol selten zu trinken und die Frage nach Drogen verneint. Auch insofern lässt sich jedenfalls kein konstanter Vortrag zu einem Kokainkonsum feststellen, wobei die Eintragung andererseits einen tatsächlichen Kokainkonsum auch nicht ausschließt, da die Falschbeantwortung der Frage durch den Angeklagten aufgrund des tatsächlich vorliegenden Cannabiskonsums auf der Hand liegt. Aus dem Inhalt der Sanitätsakte lässt sich aber auch ansonsten kein Hinweis darauf finden, dass etwa ein psychischer Entzug des Angeklagten nach plötzlichem Absetzen des behaupteten hohen täglichen Konsums aufgefallen wäre.
167Hinweise auf einen Kokainkonsum ergeben sich schließlich auch nicht aus der Kommunikation des Angeklagten über die Dienste BA. oder QZ.. Der Angeklagte C. hat – im Gegensatz zu den Angeklagten Y. und T. – etwa bei QZ. auch keine Lichtbilder versendet, die auf den Besitz oder aktuellen Konsum von Kokain schließen lassen würden. Die Kammer verkennt dabei insofern nicht, dass er dies auch nicht bezüglich der Versendung von Joints getan hat und ob man dies überhaupt tut, von der individuellen Einstellung des Beteiligten abhängt, schließlich auch die Anfertigung eines Lichtbildes eines mehrere Minuten andauernden Rauchens eines Joints auf dem eigenen Balkon, wie es etwa der Angeklagte Y. getan hat, sich auch insgesamt als lebensnaher als die Dokumentation des wenige Sekunden dauernden Konsums von Kokain darstellt. Einen objektivierbaren Hinweis auf einen Kokainkonsum findet sich insofern jedoch auch hier nicht.
168Das Gleiche gilt – wenn auch dies nicht zwingend zu erwarten wäre – für die schriftliche Kommunikation. Dies gilt auch für eine auf Hinweis der Verteidigung des Angeklagten C. verlesene Sequenz über den Dienst BA. vom 11.04.2020, in welcher der Angeklagte C. dem Y. mitteilt, dass er gleich abgeholt werde und seine Frau ihm 30 EURO gebe, worauf der Angeklagte Y. entgegnet „Kriegste Taschen geld. Lass zusammen schmeißen 5 Gramm holwn. Oben 11 etage“, worauf der Angeklagte C. ein „ja“ und einen traurigen Smiley schickt und nachschickt „Oder staubsauger vorne Bei Kiosk“, worauf der Y. mit einem „lol“ also der Abkürzung für „laughing out loud“ (lautes Lachen) reagiert. Soweit der Angeklagte C. zu dieser Sequenz erklärt hat, dass es hier um den Erwerb von fünf Gramm Kokain in der 11. Etage eines Hochhauses in MS. gegangen sei und der „Staubsauger“ auch ein Verkäufer von Kokain gewesen sei, so ergibt sich dies aus dem Chat letztlich nicht. Insbesondere wird anhand der dargestellten Sequenz schon deutlich, dass es sich nicht um einen wirklichen Plan, sondern um einen Scherz zwischen den beiden Angeklagten handle. Insofern lässt sich im weiteren Verlauf auch eine weitere Diskussion über einen Besuch einer elften Etage gar nicht nachvollziehen, vielmehr schreiben die Angeklagten auch noch bis 1 Uhr des Folgetages miteinander, sodass auch von keinem Treffen auszugehen ist. Auch bei dem „Staubsauger“ handelt es sich im Kontext erkennbar nicht um eine Quelle zum Erwerb von Betäubungsmitteln, sondern – im Rahmen des Scherzes – um eine alternative Einsatzmöglichkeit für den Einsatz des „Taschengeldes“ von 30 EURO, welches der Angeklagte C. von seiner Lebensgefährtin erhalten habe. Denn im gleichen Chat hatte der Angeklagte C. bereits am 10.04.2020 ab 22:29 Uhr erklärt, dass ein FT. ganz drauf sei, die Waschmaschine, den Staubsauger seines Vaters und Handys von Kindern und seinen Eltern, insgesamt alles verkaufe, was dessen Vater berichtet habe. Er sei zu seiner Mutter gegangen, habe kurz nach dem Staubsauger gefragt, den verkauft und sei auf Etage gegangen. Weiter hatte der Angeklagte C. dann auch am 11.04.2020 ab 14:29 Uhr den Y. gefragt, ob er Staubsauger brauche und erläutert, dass der FT. in MS. vor einem Kiosk stehe und Staubsauger verkaufe, worauf beide durch lachende Smileys bzw. die Abkürzung „lol“ dokumentieren, dass sie sich hierüber amüsieren. Dass die Aussage „lass zusammen schmeißen 5 Gramm holen. Oben 11 etage“ auch im Rahmen des Scherzes überhaupt auf einen möglichen Erwerb von fünf Gramm Kokain anspielt, wird letztlich auch überhaupt nicht klar, sondern stellt sich lediglich als möglich dar. Jedenfalls für einen sehr erheblichen Kokainkonsum des Angeklagten C. bietet er nichts Belastbares. Insbesondere reagiert der Angeklagte C. auch nur mit dem Scherz über den Staubsauger auf die Aussage des Angeklagten Y. und berichtet auch im Gesamtkontext etwa nicht davon, dass es ihm an Betäubungsmitteln fehle.
Nach dem behaupteten Kokainkonsum des Angeklagten C. befragt, hat der Verteidiger des Angeklagten Y. zunächst – wie auch im Übrigen auf Nachfragen – erklärt, dass man hierzu nichts sagen werde. Nach erkennbarer Rücksprache mit seinem Verteidiger hat der Angeklagte Y. sich dann indes hierzu doch geäußert und erklärt, dass er tatsächlich mit dem Angeklagten C. auch konsumiert habe. Dieser habe insofern Kokain gezogen, wenn sie zusammen „gechillt“ hätten und er – der Y. – Marihuana geraucht habe, manchmal habe er dann auch selbst auch Kokain mitkonsumiert. Vom Umfang schätze er es so ein, dass der Konsum beim Angeklagten C. etwas weniger als sein eigener Marihuanakonsum gewesen sei, aber es sei nahezu immer geschehen, wenn man zusammen gewesen sei. Von der Frequenz hat es der Angeklagte Y. auf einen Konsum mehrmals pro Woche im Zeitraum von 2020 bis zu seiner Flucht nach Spanien eingrenzen können, teilweise hätten sie sich jedoch auch täglich gesehen. In diesen Fällen habe der Angeklagte C. dann abends auch mit ihm Cannabis geraucht, aber wesentlich weniger als er selbst, tagsüber habe dieser nicht gekifft.
170Ergänzend hat der Angeklagte T., ebenfalls zum Eigenkonsum des Angeklagten C. befragt, angegeben, dass er ihn schon länger kenne und dieser immer mal wieder mehr und weniger konsumiere. Dessen Kokainkonsum gesehen habe er einmal, als er ihn an Karneval zufällig getroffen habe und man zusammen eine Nase gezogen habe. Darüber hinaus hat er neben einem gemeinsamen Konsum von Cannabis in Gruppen indes lediglich seine Vermutung äußern können, dass man ihm auch einen Kokainkonsum öfters mal habe ansehen können.
Die dargestellte Einlassung des Angeklagten stellt sich – isoliert betrachtet – dabei im Ausgangspunkt grundsätzlich als plausibel dar, wobei der Angeklagte auch erkennbar Wert darauf gelegt hat, in seiner Biographie die Auswirkungen seines Konsums erst von Cannabis und später von Kokain zu betonen. Insbesondere aufgrund dieser Verflechtung des Konsums mit seiner Biographie, der Darstellung der Auslöser und Folgen eines geänderten Konsumverhaltens, habe sich – so der Sachverständige Dr. AU. hiernach befragt – die Schilderung des Angeklagten auf ihn auch im Explorationsgespräch als durchaus stimmig gewirkt.
172Aufgrund der unter aa) dargestellten fehlenden objektiven Belege für einen Kokainkonsum und insbesondere für einen im Tatzeitraum sehr erheblichen und sehr regelmäßigen Konsum von täglich zwei Gramm erscheint die Einlassung indes in der Form unglaubhaft. Auch wenn die dort dargestellten Erwägungen jeweils nicht zwingend überhaupt gegen einen Kokainkonsum des Angeklagten sprechen, erscheint es doch insgesamt als sehr auffällig, dass dieser sich letztlich im objektiven Beweisergebnis nirgendwo niedergeschlagen hat. Insbesondere die Annahme eines sehr massiven täglichen Kokainkonsums, der die Alltagsgestaltung des Angeklagten auch erheblich mitbestimmt habe, lässt sich damit nur schwerlich in Einklang bringen. Diesbezüglich haben auch die Angeklagten Y. und T. die Einlassung nicht bestätigt. Die Kammer ist jedenfalls nicht vom Vorliegen eines solchen täglichen Konsums von zwei Gramm Kokain überzeugt.
173Die Kammer ist dagegen im Ergebnis davon überzeugt, dass der Angeklagte C. neben Cannabis auch Kokain konsumiert hat und dies im Umfang von einem halben bis einem Gramm Kokain mehrmals die Woche erfolgt ist. Insofern erscheint zunächst die Angabe des Angeklagten T. als glaubhaft, der ohne besonderen Eifer letztlich ein konkretes und originelles Ereignis – der flüchtige gemeinsame Konsum an Karneval – erinnern konnte. Dies spricht ebenso wie die aktive Einbindung des Angeklagten in den Verkauf von zwei Kilogramm Kokain in Fall 11 der Anklage dafür, dass der Konsum von Kokain für den Angeklagten C. nicht wesensfremd ist. Schließlich wertet die Kammer auch die dargestellten Angaben des Angeklagten Y. als glaubhaft. Dessen Angaben stellen sich zunächst als plausibel dar. Hierbei hat er auch lediglich seine eigenen Angaben aus den Gelegenheiten geschildert, in denen er mit dem Angeklagten C. zusammen gewesen war ohne übereifernd darüber hinausgehend die Einlassung des Angeklagten zu decken. Er hat dabei insbesondere auch seinen Eindruck mitgeteilt, dass sein eigener Konsum auch in diesen Fällen verhältnismäßig schwerer ausgefallen sei als derjenige des C.. Zugunsten der Glaubhaftigkeit der Angaben wertet die Kammer auch, dass der Angeklagte Y. zur Darstellung des Konsums des Mitangeklagten auch erstmalig überhaupt ausdrücklich den – wenn auch im Verfahren zu diesem Zeitpunkt der Hauptverhandlung offensichtlichen – Umstand thematisiert hat, dass es der Angeklagte C. gewesen ist, mit dem er im Tatzeitraum in sehr intensivem Maße, bis zu täglich, Kontakt gehabt hatte und bei denen die Einzelheiten der offensichtlich sowohl freundschaftlichen als auch geschäftlichen Verbindung beider nicht vollständig aufgeklärt worden war. Insofern erscheint es der Kammer auch als besonders authentisch, dass der Angeklagte Y. selbst bei der kritischen Thematisierung des behaupteten Kokainkonsums trotz vorher wiederholter Angabe des Verteidigers, sich hierzu nicht zu äußern, das Bedürfnis empfunden und augenscheinlich gegenüber seinem Verteidiger formuliert hatte, seine eigenen Beobachtungen hierzu zu offenbaren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Entscheidung des Angeklagten, eine Ausnahme von der Verteidigungslinie zu machen, sich nicht über andere Personen mit potentieller Relevanz für die Sache – hier konkret die Regelmäßigkeit der gemeinsamen Kontakte –, auch bei Annahme einer Falschaussage erklärlich wäre, mit welcher er seinen Freund unterstützten wollte. Die eher zurückhaltende Aussage des Angeklagten ist der Kammer jedoch im Ergebnis als erlebnisbasiert erschienen. Unter Annahme eines Konsums des Angeklagten C. von einem halben bis einem Gramm Kokain mehrfach die Woche im Tatzeitraum erscheinen auch die unter aa) dargestellten Befunde noch kompatibel.
174Insgesamt geht die Kammer damit davon aus, dass der Angeklagte C. seinen tatsächlich bestehenden Konsum von Kokain wesentlich übertrieben dargestellt hat, um zum Einen sicher in den Genuss des Maßregelvollzugs mit der Möglichkeit der anschließenden Aussetzung der Vollstreckung einer zu erwartenden langen Freiheitsstrafe zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt zu erlangen und zum Anderen seine Tatmotivation insgesamt in einem relativ besseren Licht erscheinen zu lassen. Insofern hat er sowohl seine Hinwendung zum Verkauf von Betäubungsmitteln als Folge seiner angesammelten Schulden und damit mittelbar seines Kokainkonsums dargestellt und auch geschlussfolgert, dass bereits sein Cannabiskonsum in der Schule ihn letztlich auf die schiefe Bahn geführt habe.
Das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung sei jedoch nicht bereits aufgrund einer solchen Abhängigkeitserkrankung gegeben, sondern liege lediglich in bestimmten, von der Rechtsprechung anerkannten, Fallgruppen vor.
176Eine solche sei etwa gegeben bei einer auch für den Konsumenten außergewöhnlichen Intoxikation bei Tatbegehung, die über das normale Maß des bekannten Konsums hinausgehe, etwa beim Konsum extremer Mengen oder einer individuell unerprobten Kombination verschiedener Suchtmittel. Bei dem hiesigen Tatvorwürfen des Betäubungsmittelhandels spreche wesentlich gegen die Relevanz dieser Fallgruppe bereits die Dauer und Komplexität der hierzu durchgeführten Handlungen, bei denen es nicht zu einem intoxikationsbedingten Versagen bei einer Einzelhandlung kommen könne. Der Vorwurf des Betäubungsmittelhandels stellt vielmehr einen längerfristigen Ablauf dar, in welchem der Konsument zum Gelingen nicht dauerhaft intoxikiert sein könne, sondern verschiedentlich die Gelegenheit zur Reflexion über das Tatgeschehen habe. So sei es auch konkret beim Angeklagten Y. gewesen, der trotz seines massiven Konsums von Cannabis im Alltag funktionsfähig gewesen sei.
177Auch die weitere Fallgruppe der Begehung einer Beschaffungstat bei einer unmittelbar bevorstehenden körperlichen Entzugssymptomatik oder aus Angst vor einer solchen komme hier nicht in Betracht, da diese lediglich bei einer Opiatabhängigkeit in Betracht komme, unter welcher der Angeklagte Y. nicht leide. Im Übrigen habe beim Angeklagten auch kein Mangel an Cannabis bestanden.
178Schließlich scheide auch die letzte Fallgruppe, einer Persönlichkeitsdepravation beim Angeklagten Y. aus. Beim langjährigen Konsum neurotoxisch wirkender Rauschmittel wie etwa Alkohol oder Opiaten könne ein hirnorganischer Abbauprozess eintreten, in dessen Folge auch eine Verflachung der Persönlichkeit mit einem alleinigen Fokus auf die Sicherstellung des Konsums eintrete, bei welcher etwa Fragen der Ethik des eigenen Handelns keine Rolle mehr spielten. Dies sei bei dem Angeklagten Y., der sozial funktionsfähig sei, völlig fernliegend.
179Insofern sei bereits kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB aufgrund der Abhängigkeitserkrankung erfüllt. Davon abzugrenzen, und hier gegeben, sei lediglich eine gewisse Tatneigung, die aus einer Abhängigkeit folgen könne, wenn man sich in dem Drogenmilieu betätige, um den eigenen Konsum zu finanzieren. Dies stelle aber gerade keine psychiatrisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB dar.
Der Sachverständige Dr. AU. hat weiter erläutert, dass unabhängig von der psychiatrischen Einordnung des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten C., bei ihm jedenfalls – selbst bei Annahme einer Abhängigkeitserkrankung im Hinblick auf Kokain – eine der bereits unter V. 1. a) bb) dargestellten Fallgruppen nicht vorliege. Bei dem Angeklagten C. scheiden diese jeweils aus den gleichen Gründen aus wie beim Angeklagten Y.. Insgesamt handle es sich bei den dem Angeklagten C. vorgeworfenen Taten jeweils um komplexe Vorgänge, die verbunden gewesen seien etwa mit der Organisation von Abläufen, der Nutzung verschlüsselter Kommunikation und des Anstellens kaufmännischer Erwägungen. Es handle sich nicht um impulsive Handlungsweisen, vielmehr habe für den Angeklagten jeweils genug Zeit bestanden, über die Ausführung nachzudenken und diese zu reflektieren. Entsprechend sei auch konkret keine Erheblichkeit einer Drogenproblematik für die Steuerungsfähigkeit festzustellen. Unterhalb der Schwelle einer erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit bestehe jedoch auch entsprechend eine gewisse Tatneigung, die aus dem eigenen Betäubungsmittelkonsum herrühre.
Die Angeklagten haben sich nach den unter B. getroffenen Feststellungen jeweils wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
Der Angeklagte handelte dabei in sämtlichen dieser Fälle jeweils täterschaftlich. Insofern erfolgt in den unter B. III.2.-4. und 6.-12. festgestellten Taten eine mittäterschaftliche Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten Y.. Die zum Angeklagten Y. bereits dargestellten Erwägungen unter I. 1. a) bis f) gelten für den Angeklagten C. entsprechend. Insofern hat sich der Angeklagte C. in der unter B. III: 8. festgestellten Tat (Fälle 17 und 19 der Anklage) auch neben dem eigenen Handeltreiben einer tateinheitlich hierzu stehenden Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des „PC.“ strafbar gemacht, indem er die LKW-Ladung mit dem dortigen Gabelstapler ablud.
Hinsichtlich der jeweiligen zum Eigenkonsum bestimmten Teilmenge an Kokain stehen diese in den Fällen 8, 12, 23, 27 und 34 der Anklage weiter jeweils in Tateinheit, § 52 StGB, zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, da bei diesen Fällen jeweils auch bezüglich der zum Eigenkonsum bestimmten Menge der Grenzwert von 5 Gramm KHC überschritten ist.
184In den übrigen elf Fällen (Fälle 1, 2, 3, 6, 20, 25, 29, 30, 31, 32 und 33 der Anklage) besteht dagegen Tateinheit mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Der Grenzwert der nicht geringen Menge ist insofern jeweils nicht überschritten.
Die unter B. III. 2. getroffenen Feststellungen stellen sich auch für den Angeklagten T. als Bewertungseinheit dar. Bezüglich der ihn betreffenden Verkäufe an den BA.-Nutzer „WZ.“ (Fälle 5 und 9 der Anklage) handelt er dabei auch täterschaftlich und nicht als Gehilfe der weiteren Angeklagten. Er hat bei wertender Betrachtung Tatherrschaft und auch ein erhebliches subjektives Eigeninteresse an dem Verkauf. Seine Tatbeiträge stellen sich als gewichtig dar, als er in Fall 9 der Anklage den Verkauf nebst Übergabe letztlich selbst durchführte und in Fall 5 der Anklage den Abnehmer und die Abwicklung der Übergabe organisiert und an dieser auch selbst teilnimmt und in beiden Fällen einen gewichtigen Anteil am Verkaufserlös erhält.
Weiter hat die Kammer noch folgende Strafzumessungsgesichtspunkte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt: Im Fall 11 der Anklage hat die Kammer in den Blick genommen, dass das Kokaingeschäft letztlich nicht durchgeführt wurde, er dieses insbesondere nicht umgesetzt hat. Auch in Fall 14 der Anklage ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass lediglich 395 der bestellten 500 Gramm erhalten und umgesetzt wurden. Weiter wertet die Kammer in Fall 16 der Anklage strafmildernd, dass lediglich eines der zwei erhaltenen Kilogramm Marihuana weiterveräußert wurden. In den Fällen 22 und 24 berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel aus der ersten Lieferung – trotz der diesbezüglichen Partizipation am in UM. erzielten Verkaufsgewinn – nicht erhalten und selbst umgesetzt hat. In Fall 28 der Anklage berücksichtigt die Kammer weiter zu seinen Gunsten, dass er lediglich 48 anstellte der bestellten 50 Kilogramm erhalten und umgesetzt hat. Schließlich ist in Fall 38 der Anklage zu berücksichtigen, dass die umgesetzten Betäubungsmittel aufgrund von Qualitätsbedenken des Empfängers vollständig zurückgegeben wurden.
187Zu Lasten des Angeklagten ist dagegen in sämtlichen Fällen des Betäubungsmittelhandels dessen gewerbsmäßiges Handeln zu berücksichtigen, wobei auch die Verwendung verschlüsselter Kommunikationsdienstleister eine gewisse Professionalisierung dokumentiert. Weiter hat die Kammer jeweils die vielfache Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge hinsichtlich der Betäubungsmittel, mit denen der Angeklagte befasst war, zu seinen Lasten berücksichtigt. Zusätzlich hat die Kammer in der Tat zu den Fällen 17 bis 19 der Anklage zu Lasten auch die Beihilfe zum Handeltreiben berücksichtigt, die sich zusätzlich auf eine große Menge an Betäubungsmitteln bezieht.
Fälle 5, 7 und 9 der Anklage drei Jahre und drei Monate
189Fall 10 der Anklage zwei Jahre und neun Monate
190Fall 11 der Anklage drei Jahre
191Fall 14 der Anklage zwei Jahre und sechs Monate
192Fall 15 der Anklage zwei Jahre und drei Monate
193Fall 16 der Anklage ein Jahr und neun Monate
194Fälle 17-19 der Anklage fünf Jahre
195Fälle 22 und 24 der Anklage drei Jahre und neun Monate
196Fall 26 der Anklage vier Jahre und drei Monate
197Fall 28 der Anklage fünf Jahre
198Fall 35 der Anklage fünf Jahre
199Fall 38 der Anklage vier Jahre und sechs Monate
200Fall 41 der Anklage fünf Jahre und neun Monate
Hierzu hat die Kammer die unter I. 1. a) aa) dargestellten Gesichtspunkte zu seinen Gunsten berücksichtigt und zusätzlich berücksichtigt, dass es sich nicht um originäre Schusswaffen, sondern umgebaute Schreckschusswaffen handelte. Zu seinen Lasten hat sie dagegen berücksichtigt, dass es sich gleich um drei Schusswaffen handelte, mit denen der Angeklagten befasst war. Ein minder schwerer Fall liegt insofern nicht vor; indes auch kein besonders schwerer Fall nach § 52 Abs. 5 WaffG.
202Unter erneuter Wägung der für und gegen den Angeklagten streitenden Zumessungsgesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
203einem Jahr und sechs Monaten
204für tat- und schuldangemessen erachtet.
zehn Jahren
206gebildet.
Dagegen hat die Kammer in sämtlichen Fällen zu Lasten des Angeklagten die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens berücksichtigt, bei der sich in der Nutzung verschlüsselter Kommunikationsdienste eine gewisse Professionalisierung dokumentiert. Insofern streitet zu Lasten des Angeklagten auch, dass er bei den Tatbegehungen mehrfach vorbestraft war, dies jedoch nicht einschlägig und dabei hinsichtlich der unter A. II. 3. b) festgestellten Tat im Wege des Strafbefehls, von dem er nachvollziehbar geringer beeindruckt war als durch eine Verurteilung im Anschluss an eine Hauptverhandlung.
Die Kammer hat dagegen zusätzlich in sämtlichen Fällen außer Fall 45 der Anklage zu Lasten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass er bei Tatbegehung jeweils unter zweifacher laufender Bewährung bezüglich der unter A. II. 3. c) und d) dargestellten verhängten – und mittlerweile erlassenen – Freiheitsstrafen stand. In jedem der Fälle ist weiter die vielfache Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge hinsichtlich der Handelsmenge an Betäubungsmitteln zu berücksichtigen, zusätzlich in der Tat zu den Fällen 17 bis 19 weiterhin auch die Beihilfe zum Handeltreiben, die sich auf eine weitere große Menge an Betäubungsmittel bezieht.
2. Unter erneuter Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungsgesichtspunkte hat die Kammer, auch unter Differenzierung bezüglich des jeweiligen Ausmaßes der Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge, folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
210Fälle 5, 7 und 9 der Anklage drei Jahre und sechs Monate
211Fall 10 der Anklage drei Jahre
212Fall 11 der Anklage drei Jahre und drei Monate
213Fall 15 der Anklage zwei Jahre und sechs Monate
214Fall 16 der Anklage zwei Jahre
215Fälle 17-19 der Anklage fünf Jahre und drei Monate
216Fälle 22 und 24 der Anklage vier Jahre
217Fall 26 der Anklage vier Jahre und sechs Monate
218Fall 28 der Anklage fünf Jahre und sechs Monate
219Fall 35 der Anklage fünf Jahre und sechs Monate
220Fall 45 der Anklage ein Jahr und sechs Monate
neun Jahren
222zusammengezogen.
Zu seinen Lasten hat die Kammer jeweils sein gewerbsmäßiges Handeln berücksichtigt, bei dem er sich auch jeweils verschlüsselter Kommunikationsdienste bediente, was wiederrum eine gewisse Professionalisierung dokumentiert.
Fall 1 der Anklage zehn Monate
225Fall 2 der Anklage ein Jahr und drei Monate
226Fall 3 der Anklage ein Jahr und neun Monate
227Fall 4 der Anklage ein Jahr und neun Monate
228Fall 5 der Anklage ein Jahr und neun Monate
229Fall 6 der Anklage ein Jahr und sechs Monate
230Fall 8 der Anklage drei Jahre und drei Monate
231Fall 9 der Anklage zwei Jahre und drei Monate
232Fall 12 der Anklage zwei Jahre und drei Monate
233Fall 20 der Anklage ein Jahr und neun Monate
234Fall 23 der Anklage zwei Jahre und sechs Monate
235Fall 25 der Anklage ein Jahr und neun Monate
236Fall 27 der Anklage zwei Jahre und acht Monate
237Fall 29 der Anklage ein Jahr und sechs Monate
238Fall 30 der Anklage ein Jahr und neun Monate
239Fall 31 der Anklage ein Jahr und sechs Monate
240Fall 32 der Anklage ein Jahr und sechs Monate
241Fall 33 der Anklage ein Jahr und zehn Monate
242Fall 34 der Anklage zwei Jahre und drei Monate
243Fall 36 der Anklage vier Jahre und sechs Monate
244Fall 42 der Anklage zwei Jahre und neun Monate
245Fall 43 der Anklage vier Jahre
246Fall 44 der Anklage drei Jahre und drei Monate
sieben Jahren und sechs Monaten
248gebildet.
Daneben war die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB anzuordnen, da die Voraussetzungen hierfür jeweils vorliegen.
Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18, juris, Rn. 12). Dabei muss das Vorliegen eines Hanges jedoch zur Anordnung der Unterbringung positiv festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03, juris m.w.N.).
Ein solcher Zusammenhang ist typischerweise gegeben, wenn die Straftat unmittelbar
252oder mittelbar über den Erlös aus der Verwertung der Beute auch der Beschaffung von
253Drogen für den Eigenkonsum gedient hat. Der Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe, wobei ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs genügt, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschl. vom 18.10.2018 – 3 StR 262/18, juris m.w.N.) Bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat besonderer hierfür sprechender Umstände. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn die Taten allein zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs oder zur Gewinnerzielung bestimmt waren. Bei einem Rauschgifthändler etwa, dem es alleine darum geht, erworbene Betäubungsmittel mit Gewinn zu verkaufen, fehlt der symptomatische Zusammenhang regelmäßig auch dann, wenn er gelegentlich auch selbst Suchtmittel konsumiert (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19 –, juris).
Hiervon geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. AU. aus, welcher dies bejaht und ausgeführt hat, dass ohne Behandlung der Abhängigkeitserkrankung letztlich mit vergleichbaren Straftaten durch den Angeklagten zu rechnen sei. Bei der anzustellenden Gefahrenprognose sei insofern erheblich als negativ zu berücksichtigen, dass der Angeklagten über keine berufliche Ausbildung verfüge und auch sonst keine andere Möglichkeit für ihn erkennbar sei, wie er bei fortbestehender Abhängigkeitserkrankung seinen Suchtmittelkonsum finanzieren könnte. In Anschluss an diese Einschätzung gilt auch dies aus Sicht der Kammer umso mehr, als die durch den Angeklagten zuletzt konsumierten Mengen an Cannabis äußerst groß waren und auch ohne Verwendung besonders teurer Cannabisprodukte aus den USA künftig sehr erhebliche Geldmittel erforderlich machen würden.
Prognostisch gehe er, so der Sachverständige weiter, dabei von einer Therapiezeit von vier Jahren, aufgeteilt in einen stationären Teil und eine anschließende Adaptionsbehandlung, aus. Im Vergleich zu anderen Probanden bestünden bei dem Angeklagten einige Besonderheiten, welche zwar dem Erfolg eines Therapievorhabens nicht entgegenstehe, jedoch prognostisch für eine vergleichsweise längere Therapiedauer sprechen würden. Hierfür spreche neben dem recht frühen Beginn des Drogenmissbrauchs insbesondere der Umstand, dass dieser sich sodann letztlich durchgängig über das gesamte Erwachsenenalter durchgezogen habe und bislang keine Erfahrungen mit längeren Phasen der Abstinenz vorlägen. Für den Angeklagten sei Cannabis letztlich zum Allheilmittel geworden, auf dessen Konsum er sich stark zentriert habe und welches er auch idealisiert habe. Aufgrund der hohen Mengen sei auch eine starke Gewöhnung an das Rauschmittel eingetreten. Es erfordere eine erhebliche therapeutische Vorbereitung, um den Angeklagten Y. überhaupt in die Lage zu versetzen, künftig auch unter den Belastungsfaktoren des Alltags ohne Konsum auszukommen. Dies brauche letztlich Zeit. Problematisch sei zudem, dass ein stabiler Empfangsraum erst errichtet werden müsste, in dem er dann – in einer auf die stationäre Behandlung folgenden – Adaptionsbehandlung beweisen müsste, dass auch ein Leben ohne Suchtmittel funktioniere. Erforderlich wäre hierfür, dass er durch eine Berufsausbildung in ein berufliches Leben eingegliedert werden könnte. Eine solche sei nach seiner Einschätzung auch für die Stärkung des Selbstbewusstseins des Angeklagten wichtig.
Der Sachverständigen Dr. AU. hat dies bejaht und ausgeführt, dass beim Angeklagten aufgrund dessen Konsums verschiedener Betäubungsmittel und Medikamente sowohl die Gesundheit als auch die eigene Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Biographie des Angeklagten habe dessen Suchtmittelkonsum sicher zur Stagnation der eigenen Entwicklung geführt. Daneben sei auch eine schädliche Wirkung dahingehend festzustellen, dass er sich im Sinne einer sozialen Gefährlichkeit der Beschaffungskriminalität zugewendet habe. Die Kammer geht – wie unter C. VI. 3. dargestellt – zwar davon aus, dass der Angeklagte in seiner Einlassung seinen Konsum übertrieben dargestellt hat. Auf Grundlage des unter A. III. 2. dargestellten feststellbaren Konsummusters liegt aber jedenfalls ein schädlicher Gebrauch von Kokain vor, bei dem der Angeklagte auch erhebliche Straftaten zu dessen Beschaffung begangen hat. Während er daneben auch zusätzlich Cannabis und Tilidin konsumierte, ist der Hangbegriff erfüllt.
Der Sachverständige Dr. AU. hat dies bejaht und ausgeführt, dass bereits das Vorliegen des Hangs ein wichtiger negativer Faktor für die Prognose sei, ob weitere Straftaten zu befürchten seien, da der Angeklagte keine anderweitigen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Konsums habe, nachdem er auch nicht beruflich angebunden sei. Letztlich sind auf dieser Grundlage, so auch der Sachverständige, vergleichbare Straftaten wie die festgestellten zu erwarten.
Er gehe, so der Sachverständige weiter, indes auch beim Angeklagten T. von einer verhältnismäßig langen erforderlichen Therapiedauer von insgesamt vier Jahren, bestehend aus einem stationären Teil und einer anschließenden Adaptionsbehandlung, aus. Ohne den Therapieerfolg dabei grundlegend in Frage zu stellen, lägen insofern auch in der Person des Angeklagten Gesichtspunkte vor, welche für eine längere Therapiedauer sprächen. Problematisch sei dabei insbesondere der sehr frühe Beginn des Konsums berauschender Mittel bereits in den frühen Jugendjahren. Je früher ein solcher einsetze, desto eher werde der Konsum durch den Betroffenen fortan als Mittel zur Steuerung der eigenen Stimmung eingesetzt. Je mehr sich dieser Wirkmechanismus zwischen gezieltem Konsum und den Auswirkungen auf die Stimmung bei einem Konsumenten dann einspiele, sich also Konsum im Gehirn als schneller und bequemer Lösungsweg für aufkommende Probleme festsetze, desto anspruchsvoller sei es später, diesen erlernten Zusammenhang im Rahmen einer Therapie wieder aufzulösen. Ebenfalls spreche für eine vergleichsweise längere Therapiedauer der insgesamt lange Verlauf des Konsums des Angeklagten im Längsschnitt seiner Biografie. Insgesamt müsse der Angeklagte erst lernen, Stress auf anderem Wege als durch den Konsum von Drogen und Medikamenten abzubauen. Bei Angeklagten sei schließlich dessen Reintegration in das gesellschaftliche Leben im Rahmen der Adaptionsbehandlung problematisch. Es müsse erst eine berufliche Perspektive aufgebaut werden. Gleichzeitig müsse auch eine Auslösung des Angeklagten aus seiner familiären Bindung erfolgen und der Angeklagte, der bislang nur zuhause gelebt habe, erstmalig eine Idee einer autonomen Alltagsgestaltung entwickeln. Ein solcher Schritt stelle sich für einen jungen Mann in der Situation des Angeklagten auch nicht als einfach dar.
Lege man diese zugrunde, sei diagnostisch von einer langjährigen Kokainabhängigkeit (ICD-10:F14.2) auszugehen, die stets den Hangbegriff erfüllen würde; zudem jedenfalls von einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10:F12.1). Es liege dabei zudem eine Selbstschädigung durch sein Konsumverhalten vor, da ein Konsum von Kokain immer selbstschädigend sei, zudem habe er etwa auch aufgrund des Konsums nach seiner Angaben etwa seinen Arbeitsplatz verloren. Daneben sei eine Sozialschädlichkeit festzustellen, als der Angeklagte sich aufgrund des Konsums der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten zugewandt habe.
260Die Angaben zugrunde gelegt, so der Sachverständige weiter, liege auch ein symptomatischer Zusammenhang vor, nachdem er einen wesentlichen Teil der Einnahmen aus den Taten zur Finanzierung des eigenen Konsums verwendet habe, nachdem er zudem aufgrund des Konsums auch bereits deutlich verschuldet gewesen und etwa sein und das Kraftfahrzeug der Eltern habe verpfänden müssen.
261Aufgrund dieser sehr erheblichen Kosten zur Bedienung des beschriebenen Kokainkonsums bestehe ohne Behandlung der Abhängigkeitserkrankung auch die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, da der Angeklagte keine anderen Möglichkeiten zur Finanzierung des Konsums habe. Dem Angeklagten sei insofern noch keine autonome berufliche Anbindung gelungen.
262Schließlich beständen beim Angeklagten C. dann, so der Sachverständige weiter, auch hinreichende Erfolgsaussichten. Er bringe zunächst die persönlichen Voraussetzungen zum Bestreiten einer Therapiebehandlung mit und sei auch hinreichend therapiemotiviert. Eine ablehnende Einstellung zur Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs habe er auch nach Erläuterung dessen Ablaufs im Rahmen des Explorationsgesprächs nicht feststellen können. Der Angeklagte habe vielmehr begriffen, dass er von den Betäubungsmitteln wegmüsse. Den Angeklagten schätze er insgesamt als positiv therapiemotiviert ein. Gründe, die einem Therapieerfolg entgegenstehen könnten, seien dagegen nicht erkennbar. Es bestehe keine klare Entscheidung gegen eine Abstinenz, er verfüge über keine dissoziale Persönlichkeit oder eine andere psychiatrische Erkrankung.
263Hinsichtlich der erforderlichen Therapiedauer würde er dann ebenfalls von einer vergleichsweise längeren Dauer von vier Jahren, aufgeteilt in einen stationären Teil und eine anschließende Adaptionsbehandlung, ausgehen. Denn neben dem erheblichen Konsum von Kokain und zusätzlichen Konsum von Cannabis beständen beim Angeklagten C. weitere Aspekte, die eine Aufarbeitung der Drogenproblematik langwieriger machen könnten. So stelle der Angeklagte seine Beziehung zu seinem Elternhaus zwar selbst als vergleichsweise distanziert dar. Zweifelhaft erscheine jedoch, ob damit eine emotionale Autonomie einhergehe. Letztlich haben ihn seine Eltern bislang noch nicht wirklich sich selbst überlassen. Insbesondere die vom Angeklagten beschriebene Panik, die er als Reaktion auf die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin erlebt habe, spreche dann für eine noch ausbaufähige Ausreifung der Persönlichkeit. Während insofern auch ein Kokainkonsum hemmend auf einen Reifungsprozess wirken könne, sei erkennbar, dass sich der Angeklagte nicht altersentsprechend verhalte. Auch bei ihm brauche es daher eine gewisse Zeit, zu erlernen, dass man bei eintretenden Frustrationen nicht die scheinbar „einfache“ Lösung im Konsum von Betäubungsmitteln suche. Solche Frustrationen und Spannungen würden jedenfalls aber auch in seinem derzeitigen sozialen Empfangsraum auf ihn warten. Im Rahmen der Adaptionsphase müsse es daher sowohl gelingen, eine berufliche Grundlage für den Angeklagten zu erarbeiten als auch etwa die Rückkehr der, nach Bayern verzogenen, Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes zu bewerkstelligen.
Die Kammer folgt insofern den Einschätzungen des Sachverständigen, der einen Hang wie unter 1. c) dargestellt bei gleichzeitigem täglichem Konsum von einem Gramm Marihuana und zusätzlichem Konsum von Kokain mehrmals pro Woche angenommen hat. Insofern ist davon auszugehen, dass zwar keine Abhängigkeitserkrankungen, sondern jeweils ein schädlicher Gebrauch hinsichtlich des Konsums von Kokain (ICD-10:F14.1) ebenso wie von Cannabinoiden (ICD-10:F12.1) vorliegt. Insbesondere aufgrund des zusätzlichen regelmäßigen Konsums von Kokain als gefährlichem Konsummittel ist dabei der Hangbegriff erfüllt. Gleichzeitig erscheint auch der Teil der Einlassung des Angeklagten als plausibel, dass er das Cannabis gezielt auch genutzt hat, um nach dem Konsum von Kokain schlafen zu können, was das Konsumverhalten jedenfalls nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. AU. in die Nähe einer Abhängigkeit bringt.
Anknüpfend an die Einschätzung des Sachverständigen Dr. AU. stellt das Vorliegen des Hangs auch hier einen gewichtigen negativen Prognosefaktor dar. Auch der Angeklagte C. hat mangels beruflicher Anbindung bei unbehandelter Betäubungsmittelproblematik keine anderweitige Möglichkeit zur Finanzierung seines, gerade im Hinblick auf das Kokain, kostspieligen Konsums. Es sind insofern ebenfalls vergleichbare Straftaten wie die festgestellten zu erwarten.
Bei allen drei Angeklagten ist weiter, in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB anzuordnen gewesen.
267Nach dem Bruttoprinzip waren insofern ohne Berücksichtigung der für die Betäubungsmittelgeschäfte aufgewandten Kosten jeweils sämtliche Geldbeträge einzuziehen, welche den Angeklagten im Zuge der festgestellten Betäubungsmittelgeschäfte zugeflossen sind. Insofern setzt ein Erlangen im Sinne der Vorschriften voraus, dass der jeweils Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt hat. Die Kammer hat insofern bei den Angeklagten jeweils die selbst erzielten Verkaufserlöse eingezogen. Soweit an den Verkäufen mehrere der Angeklagten beteiligt waren, hat sie dies getan, wenn feststellbar war, wer den Abverkauf durchgeführt und den Kaufpreis als Bargeld tatsächlich erlangt hat. Soweit der genaue Zahlungsfluss dagegen nicht hat festgestellt werden können, hat die Kammer dagegen bei den Angeklagten lediglich die festgestellten, tatsächlich zugeflossenen Gewinnanteile eingezogen.
268Dies führt für die jeweiligen Angeklagten nach den unter B. getroffenen Feststellungen zu folgenden Einziehungsbeträgen:
Fälle 5, 7 und 9 der Anklage |
1.120 EURO |
Fall 10 der Anklage |
2.025 EURO |
Fall 14 der Anklage |
14.200 EURO |
Fall 15 der Anklage |
1.000 EURO |
Fall 16 der Anklage |
300 EURO |
Fälle 17 bis 19 der Anklage |
5.075 EURO |
Fälle 22 und 24 der Anklage |
5.250 EURO |
Fall 26 der Anklage |
1.250 EURO |
Fall 28 der Anklage |
2.400 EURO |
Fall 35 der Anklage |
3.825 EURO |
Fall 41 der Anklage |
339.450 EURO |
Daneben hat die Kammer, um jede Benachteiligung des Angeklagten Y. zu vermeiden, dessen gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 37.166 EURO festgestellt, dies in Höhe von 14.200 EURO mit dem Angeklagten C. und in Höhe von 22.966 EURO mit dem Angeklagten T. wegen der in Fall 9 der Anklage erlangten Gelder.
Fälle 5, 7 und 9 der Anklage |
7.187,50 EURO (5: 4.500 EURO, 7: 2.687, 50 EURO |
Fall 10 der Anklage |
25.150 EURO |
Fall 15 der Anklage |
1.000 EURO |
Fall 16 der Anklage |
300 EURO |
Fälle 17 bis 19 der Anklage |
26.700 EURO |
Fälle 22 und 24 der Anklage |
5.250 EURO |
Fall 26 der Anklage |
1.250 EURO |
Fall 28 der Anklage |
2.400 EURO |
Fall 35 der Anklage |
3.825 EURO |
Zugunsten des Angeklagten C. ist weiter die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich eines Teilbetrags von 52.650 EURO neben dem Angeklagten Y. wegen der vereinnahmten Gelder aus den Fällen 5, 10 und 17-19 festzustellen.
273Schließlich ist von der Gesamtsumme das beim Angeklagten sichergestellte Bargeld von 1.880 EURO, auf welches er in der Hauptverhandlung verzichtet hat, abzuziehen. Soweit weiter auch kleinere Beträge von gefunden Bargeld in Fremdwährungen Teil des Verzichts gewesen ist, hat die Kammer dessen Wert auf 20 EURO aufrundend geschätzt und insgesamt 1.900 EURO in Abzug gebracht, sodass schließlich die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 71.162,50 EURO anzuordnen gewesen ist.
Fall 1 der Anklage |
450 EURO |
Fall 2 der Anklage |
675 EURO |
Fall 3 der Anklage |
1.350 EURO |
Fall 4 der Anklage |
4.300 EURO |
Fall 5 der Anklage |
400 EURO |
Fall 6 der Anklage |
900 EURO |
Fall 8 der Anklage |
13.500 EURO |
Fall 9 der Anklage |
22.966 EURO |
Fall 12 der Anklage |
4.500 EURO |
Fall 20 der Anklage |
1.350 EURO |
Fall 23 der Anklage |
9.000 EURO |
Fall 25 der Anklage |
1.350 EURO |
Fall 27 der Anklage |
9.000 EURO |
Fall 29 der Anklage |
900 EURO |
Fall 30 der Anklage |
1.575 EURO |
Fall 31 der Anklage |
900 EURO |
Fall 32 der Anklage |
900 EURO |
Fall 33 der Anklage |
2.025 EURO |
Fall 34 der Anklage |
4.950 EURO |
Fall 36 der Anklage |
114.000 EURO |
Fall 42 der Anklage |
28.600 EURO |
Fall 43 der Anklage |
99.000 EURO |
Fall 44 der Anklage |
43.500 EURO |
Schließlich ist zugunsten des Angeklagten T. hinsichtlich der in Fall 9 der Anklage erlangten Gelder in Höhe von 22.966 EURO die gesamtschuldnerische Haftung neben dem Angeklagten Y. festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.