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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger erwarb am 15.11.2019 einen P. H. mit Erstzulassung am
320.04.2017, Fahrzeug-Ident-Nummer N01, und Kilometerstand
419.600km für 12900 €. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges. In dem
5Fahrzeug ist der Motor der Beklagten mit der Typbezeichnung D2 verbaut. Das
6Abgasverhalten des Fahrzeuges wird von der Umgebungstemperatur beeinflusst,
7wobei der Kläger eine iterative Reduktion der Abgasrückführung außerhalb eines
8Bereichs von 20 – 30 Grad Celsius vorträgt und die Beklagte ein Temperaturfenster
9von 0 bis 40 Grad Celsius vorträgt.
10Mit Schreiben vom 08.06.2021 machte der Kläger durch seine
11Prozessbevollmächtigten die angeblichen Schadensersatzansprüche des Klägers
12geltend, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses Schreiben der Beklagten
13zugegangen ist.
14Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug am 28.04.2022
15128.908 km.
16Der Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug seien verschiedene unzulässige
17Abschalteinrichtungen verbaut. Die Beklagte verwende eine Software, die den NEFZ-
18Prüfstand anhand der immer gleichen Rahmenbedingungen und der Aktivierung des
19Prüfstandmodus durch Drücken einer bestimmten Tastenkombination erkenne.
20Hauptsächlich bei Erkennung des Prüfstandes laufe die Schadstoffreduktion
21höchstmöglich ab. Wenn die Software erkenne, dass der NEFZ Prüfstand sehr
22wahrscheinlich nicht vorliege, werde die Abgasrückführung heruntergefahren. Bei
23Erkennung der Konditionierungsphase werde durch Einspritzen von deutlich mehr
24AdBlue als im regulären Fahrbetrieb sichergestellt, dass die Amonik-Konzentration
25im SCR Katalysator zur Beginn ungewöhnlich hoch sei, was die chemische Reaktion
26des auftretenden NOx im Vergleich zu sonstigen Betriebsbedingungen deutlich
27verbessere.
28Zudem sei auf dem Prüfstand die Menge AdBlue im Verhältnis zum Kraftstoff höher
29als im Normalbetrieb.
30Darüber hinaus seien verschiedenen Hard Cycle Beating Methoden vorhanden:
31Eine Reduzierung der Abgasrückführung erfolge bei rund 2.500 Umdrehungen /
32Minute, ab 3.000 Umdrehungen / Minute werde das AGR komplett geschlossen. Bei
33„normaler“ Beschleunigung oder gar dem vollständigen Durchdrücken des Gaspedals
34werde das AGR-Ventil komplett geschlossen und es finde keine NOx-Reduktion
35durch zurückgeführte Abgase statt. Bei einer Leistung von mehr als 34 kW werde die
36Emissionsstrategie herabgeregelt. Für die Hersteller wie die Beklagte sei es ein
37leichtes, die ersten 20-21 Minuten eine andere Emissionsstrategie laufen zu lassen,
38als im Rest der Laufzeit. Bei den Fahrzeugen der Beklagten beginne die Reduktion
39der Abgasreinigung bei ca. 130 km/h und werde ab 150 km/h abgeschaltet Auch bei
40Abschaltung der Nebenverbraucher werde die Emissionsstrategie geändert und
41Abgaswerte verbessert. Bei Fehlen eines Lenkradeinschlages komme es darüber
42hinaus zu deutlich niedrigeren Emissionswerten.
43Der Kläger beruft sich auf von der Beklagten bestrittenen Messungen der C., des
44C. und, soweit sind die Messungen unstreitig, der
45Untersuchungskommission Q.. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 26. ff. d.
46Akte und die Anlage K C2, K C 3, K C 11 Bezug genommen. Der Kläger führt die
47nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung –
48Q. AG an. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K D9 Bezug
49genommen. Zudem beruft sich der Kläger auf die Anordnung der nachträglichen
50Nebenbestimmung bei einem K. R.. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage
51K D10 Bezug genommen.
52Die konkrete Funktionsweise der unzulässigen Abschalteinrichtungen sei gegenüber
53dem Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden M.) nicht angegeben worden. Die
54Beklagte habe das On-Board-Diagnosegerät (im Folgenden OBD) so manipuliert,
55dass es keinen Fehler bei der Abgasreinigung feststelle, obwohl objektiv der Wert der
56NOx-Sonde einen deutlich zu hohen Wert ausgebe. Der Kläger behauptet, dass die
57Messwerte anderer Modelle mit einem entsprechenden Motor für das hier
58streitgegenständliche Fahrzeug als Vergleichsmaßstab heranzuziehen seien. Hätte
59der Kläger von den vorgetragenen Manipulationen gewusst, hätte er das Fahrzeug
60nicht erworben.
61Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei
6212.810,13 € nebst Zinsen aus 12.810,13 € hieraus in Höhe von 5 % Punkten über
63dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die
64Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P. P. V40, FIN:
65N01. Zudem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die
66Klagepartei 828,43 € Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die
67Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P. P. V40, FIN:
68N01.
69Darüber hinaus hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der
70Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 22.06.2021 in Verzug
71befindet.
72Zusätzlich hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den
73Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212.61€
74vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
75In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage bezüglich Antrag zu 1) i.H.v.
761.355,98€ für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung
77widersprochen.
78Der Kläger beantragt nunmehr,
791. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 11.454,14 € nebst Zinsen aus
8012.810,13 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
812.06.2021 bis zum 02.05.2020 zu bezahlen und Verzugszinsen i.H.v. 5
82Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2022 aus 11.454,14 €,
83Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P.
84P. V40, FIN: N01.
852. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 828,43 € Deliktszinsen zu
86bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW
87Typs P. P. V40, FIN: N01.
883. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1
89genannten Fahrzeugs seit dem 22.06.2021 in Verzug befindet.
904. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der
91außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212,61 € vorgerichtliche
92Rechtsanwaltskosten freizustellen.
93Die Beklagte beantragt,
94die Klage abzuweisen.
95Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug verfüge über kein AdBlue System. Das
96streitgegenständliche Fahrzeug überschreite keine Grenzwerte.
97Entscheidungsgründe:
98Die zulässige Klage ist unbegründet.
99Klageantrag zu 1) ist unbegründet.
100Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt
101einen Anspruch auf Zahlung der nunmehr begehrten 11.454,14 €.
102Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB scheitert am Vorliegen
103einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte bzw. eines
104Mitarbeiters der Beklagten.
105Hinsichtlich des behaupteten Thermofensters kann dahinstehen, ob ein solches in
106dem vom Kläger behaupteten Ausmaß vorliegt, denn selbst dann wäre keine
107vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben. Das beschriebene Thermofenster
108allein würde nicht ausreichen, um das Gesamtverhalten der Beklagten als
109sittenwidrig zu qualifizieren. Insbesondere wäre diese Vorgehensweise nicht mit der
110Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, da die hier
111beanstandete Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht zwischen dem
112Fahrzeugbetrieb auf dem Prüfstand und im Realbetrieb unterscheidet. Ihr Einsatz ist
113daher nicht von vornherein durch Arglist geprägt, sodass es weiterer Umstände
114bedarf, um da Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen zu
115lassen. Das bloße Gewinnstreben der Beklagten genügt nicht für eine besondere
116Verwerflichkeit. Erforderlich ist vielmehr, dass die mit der Entwicklung und/oder
117Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems
118betrauten Mitarbeiter der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige
119Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß
120billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschl. v. 9.3.2021 – VI ZR 889/20). Dafür sind
121keine Anhaltspunkte ersichtlich.
122Ein solches Bewusstsein von der Unzulässigkeit des Thermofensters seitens der für
123die Beklagte verantwortlich handelnden Personen ergibt sich nicht daraus, dass die
124Gesetzeslage unzweifelhaft und eindeutig wäre, weshalb die Beklagte dies erkannt
125haben müsste. Denn eine solche unzweifelhafte und eindeutige Rechtslage ist nicht
126festzustellen. Vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020
127(C-693/18) war eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG, wonach ein
128Thermofenster eine zum Bauteilschutz zulässige Abschalteinrichtung darstellt, nicht
129unvertretbar. Das ergibt sich nicht nur aus dem unpräzisen Wortlaut der Vorschrift
130(„um den Motor vor Beschädigung … zu schützen“), sondern nicht zuletzt auch aus
131der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite dieser
132Ausnahmevorschrift und aus zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl.
133OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2020 - 5 U 318/19 ; OLG Köln, Beschluss vom
13404.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG
135Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019
136-13 U 274/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18).
137Die von dem Kläger vorgetragene Manipulation des OBD-Systems ist ebenfalls kein
138ausreichender Anhaltspunkt für ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten. Dieser
139Vortrag ist ungeeignet, um Anhaltspunkte für eine manipulative Ausgestaltung des
140Thermofensters zu begründen. Durfte die Beklagte nämlich - wie hier - das
141Thermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung halten,
142durfte sie auch das OBD so ausgestalten, dass es den Einsatz des Thermofensters
143nicht als Fehler anzeigt (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21).
144Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die konkreten
145Funktionsweisen der von ihm als unzulässige Abschalteinrichtung bezeichneten
146Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung gegenüber dem M. nicht
147angegeben hat. Zwar könnte sich aus der Verschleierung der Mitbestimmung der
148Abgasrückführung durch die Außentemperatur im Typgenehmigungsverfahren
149Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen
150ergeben, eine – hier unterstellt – unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden
151(BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19). Die bloße Nichtangabe der
152genauen Funktionsweise ist aber nicht mit einer Verschleierung gleichzusetzten.
153Nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf Bl. 45 der Klageschrift (Bl. 47 d. Akte)
154wurde dem M. zudem mitgeteilt, dass die Abgasbehandlung von dem Parameter
155Temperatur abhängt. Allein aus dem Umstand, dass die Unterlagen dem Kläger nur
156geschwärzt vorliegend oder aus der Ansicht der Beklagten, dass die
157Temperaturabhängigkeit dem Industriestandard entspreche, lässt sich nicht
158schließen, dass der Sachverhalt vor dem M. verschleiert wurde. Der vom Kläger
159angesprochene Umstand, dass die Beklagte die Auffassung vertrat, dass es sich um
160einem Industriestandard handle, spricht sogar gegen eine Verschleierung.
161Anhaltspunkt, die für eine Verschleierung sprechen, trägt der Kläger nicht vor.
162Soweit der Kläger vorträgt, dass bei Erkennung des Prüfstandes die
163Schadstoffreduktion höchstmöglich erfolge und außerhalb des Prüfstandes
164heruntergefahren werde, liegt ein nicht zu berücksichtigender Vortrag ins Blaue
165hinein vor.
166Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich,
167wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet
168und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei
169entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht
170erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht
171muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der
172Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des
173geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, haben die
174Gerichte in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die
175benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu
176befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu
177unterbreiten (BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, BGH; Beschluss vom
17825.09.2018 - VI ZR 234/17).
179Eine Partei ist grundsätzlich auch nicht daran gehindert, Tatsachen zu behaupten,
180über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für
181wahrscheinlich hält. Sie darf sich grundsätzlich auch auf nur vermutete Tatsachen
182stützen, wenn sie - wie hier - mangels Sachkunde und Einblick in bestimmte
183Prozesse keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat, wie der Bundesgerichtshof
184(BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19) gerade auch in einem Fall des
185sogenannten Abgasskandals festgestellt hat. Eine Behauptung ist allerdings
186unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
187bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein"
188aufgestellt worden ist, weswegen die Partei greifbare Umstände anführen muss, auf
189die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine oder mehrere
190Abschalteinrichtungen auf (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19).
191Solche greifbaren Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgebracht.
192Abgestellt werden kann nicht auf die vom Kläger vorgetragenen Messergebnisse. In
193weiten Teilen trägt der Kläger zu anderen Fahrzeugen –, dem P. S90 4D und
194dem P. XC 60 Euro 6 mit 2.400 ccm Hubraum vor, ohne auszuführen, welcher
195Motortyp in diesen Fahrzeugen jeweils verbaut ist und ob und aus welchem Grund
196insoweit eine Vergleichbarkeit zum streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben ist.
197Zum P. XC 60 2.0D mit 1.969 ccm Hubraum führt der Kläger aus, dass ein D4
198Motor verbaut ist. Warum dieser Motor mit dem streitgegenständlichen D2 Motor
199vergleichbar sein soll, ergibt sich nicht.
200Bezüglich des von der Untersuchungskommission Q. untersuchten P. V
20160 der Beklagten führt der Kläger zwar aus, dass dort der streitgegenständliche
202Motor getestet worden sei. Ausweislich der Überschrift auf Seite 20 des
203Untersuchungsberichts der Untersuchungskommission wurde dieses Fahrzeug aber
204in die Fahrzeuggruppe I eingeordnet. Insoweit festgestellte Überschreitungen von
205Grenzwerten sind nach den Ausführungen der Untersuchungskommission auf Seite
20618 des Berichts gerade nicht zu beanstanden und demnach kein Hinweis auf eine
207unzulässige Abschalteinrichtung. So heißt es wörtlich: „[.. .] Der Gruppe I wurden alle
208Fahrzeuge zugeordnet, die ein unauffälliges Verhalten zeigten oder bei denen die
209Hersteller gewisse Auffälligkeiten in der Höhe der NOx-Werte technisch plausibel und
210akzeptabel darstellen konnten."
211Abgestellt werden kann auch nicht auf die Messergebnisse des Department of
212Transport. Zum einen fehlt es an einem konkreten Vortrag zu diesen
213Messerergebnissen. Zwar spricht der Kläger diese Messerwerte auf Bl. 33 der Akte
214an und verweist auf oben. Seine vorherigen Ausführungen enthalten aber keine
215näheren Informationen über diese Messerwerte. Zum anderen ergibt sich nach dem
216Klägervortrag aus den Messergebnissen, dass niedrigere Temperaturen zu einer
217erheblichen Verschlechterung der Emissionswerte führen. Dies würde sich aber
218bereits durch das Thermofenster erklären, welches wie bereits ausgeführt gerade
219keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im vorliegenden Fall begründen kann.
220Im Übrigen ist die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten
221nach NEFZ als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine
222Manipulationssoft-ware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte,
223angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter
224denen die Messung erfolgt, ungeeignet (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 –
225VII ZR 2/21). Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des für
226die Prüfung der Einhaltung der Werte maßgeblichen NEFZ beruhen nicht auf
227Bedingungen des realen Verkehrs. Dementsprechend verlangt Erwägungsgrund 15
228der VO 715/2007/EG auch eine Prüfung, ob der NEFZ angepasst oder ersetzt
229werden muss, „um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung
230gemessenen Emissionen, denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen“.
231Infolgedessen weisen Fahrzeuge tatsächlich häufig im realen Fahrbetrieb höhere
232Emissionen auf als im NEFZ. Dies rührt insbesondere daher, dass auf dem Prüfstand
233eine bestimmte ideale, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben wird,
234etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung
235und Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage etc. Infolgedessen führen die
236erzielten Werte zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen
237Fahrzeugmodellen, entsprechen aber nicht dem realen Ausstoß im Straßenverkehr
238(OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2021 – 4 U 19/21).
239Ausreichende Anhaltspunkte sind auch nicht durch die nachträgliche Anordnung
240einer Nebenbestimmung gegenüber der Q. AG (Anlage K D 9) oder durch
241die Anordnung einer nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung
242des K. R. 3.0 l Diesel Euro 6 (Anlage K D 10) gegeben. Es fehlt an jedem
243konkreten Bezug zum streitgegenständlichenn Fahrzeug oder dem
244streitgegenständlichen Motortyp.
245Auch der Vortrag des Klägers zur erhöhten Einspritzung von AdBlue bei Erkennung
246der Konditionierungsphase und zum erhöhten Verhältnis von AdBlue zu Kraftstoff auf
247dem Prüfstand stellt einen Vortrag ins Blaue hinein dar. Anhaltspunkte für das
248Vorliegen einer solchen Manipulation wurden nicht vorgetragen, insbesondere kann
249auch hier nicht auf die Messwerte abgestellt werden (s.o.).
250Zudem kommt hinzu, dass der Kläger dem Vortrag des Beklagten nicht
251entgegengetreten ist, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug gar kein AdBlue-
252System zum Einsatz kommt, sodass dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als
253zugestanden gilt. Vor diesem Hintergrund fehlt den allgemein gehaltenen
254Ausführungen zur Manipulation im Zusammenhang mit dem AdBlue-System jeder
255Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug.
256Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug sog.
257Hard Cycle Beating Methoden zur Anwendung kommen, tragen auch diese
258Ausführungen nicht den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch
259die Beklagte.
260Teilweise lassen die Ausführungen bereits jeden Bezug zum streitgegenständlichen
261Fahrzeug vermissen. Einzig bei der Lenkradstellung ist die Rede vom
262streitgegenständlichen Fahrzeug.
263Soweit der Kläger die angeblichen Anpassungen an Drehzahl,
264Leistung/Beschleunigung, Zeit und das Fehlen von Nebenverbrauchern beschreibt,
265geht es pauschal um „die Fahrzeuge der Beklagten“, sodass unklar bleibt, ob alle
266Fahrzeuge der Beklagten oder nur bestimmte Fahrzeuge der Beklagten von den
267Methoden erfasst sind.
268Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es sich auch bei dem Vortrag zu den
269Hard Cycle Beating Methoden – wenn das streitgegenständliche Fahrzeug umfasst
270sein sollte – um einen Vortrag ins Blaue hinein handelt. Auch insoweit wurden vom
271Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Behauptung dargelegt (s.o.).
272Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.
273V. m. § 263 StGB zu mangels der Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße
274des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger
275Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) oder ein Mitarbeiter der Beklagten (§ 831 BGB)
276für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 –
277VI ZR 5/20).
278Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V .m. § 6 Abs. 1, § 27
279Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, denn das Interesse, nicht zur
280Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im
281Aufgabenbereich dieser Normen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20; BGH,
282Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).
283Mangels Hauptforderung bestand auch kein Zinsanspruch.
284Aus denselben Gründen ist die als nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung
285zur Feststellungsklage anzusehende einseitige Erledigungserklärung unbegründet.
286Der Kläger hatte nie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.
287Klageanträge zu 2) bis 4) sind ebenfalls unbegründet.
288Mangels Hauptforderung befand sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug mit
289der Zug- um Zug Leistung des Klägers und es besteht weder ein Anspruch auf
290Deliktszinsen noch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten.
291Dem Beklagtenvertreter war kein Schriftsatznachlass bezüglich des Schriftsatzes der
292Klägerseite vom 26.04.2022 zu gewähren, da dieser Schriftsatz keinen neuen
293entscheidungserheblichen Vortrag enthielt.
294Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und
2952 ZPO.
296Der Streitwert wird auf 12.810,13 EUR festgesetzt.