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Landgericht Köln, 29 S 101/21

Datum:
25.11.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 101/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:1125.29S101.21.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts V. vom 17.05.2021 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 04.12.2020 (Genehmigung Gesamt- und Einzelabrechnung 2018) wird betreffend Satz 1 für nichtig erklärt, soweit er über die Zahlungspflichten (positive oder negative Abrechnungsspitze) hinausgeht.

Der Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 04.12.2020 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2019)  wird betreffend Satz 1 für nichtig erklärt, soweit er über die Zahlungspflichten (positive oder negative Abrechnungsspitze) hinausgeht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30%, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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