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Landgericht Köln, 28 O 295/21

Datum:
08.06.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 295/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0608.28O295.21.00
 
Tenor:

1.                                 Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1),

2.

zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich),

1. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt L (XX) in Erklärungsnot.

Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XX.XXXX die Bildung einer W. vor. XXXX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt.",

wenn dies geschieht wie in der C. (Print und/oder unter bild.de am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F. L.

und/oder

2. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„GEWALT-BERICHT X. SEIT XXXX BEKANNT

W, im F.L.

DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F.L. bringt W (XX) in Erklärungsnot

Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor.

Darin ist von einem systematischen Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des F. L. die Rede. Der Insider behauptet, dass Beteiligte Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige vertuscht hätten.",

wenn dies geschieht wie in der C. (Print) und/oder unter C1. am XX.XX.XXXX mit dem Titel W im F. L.

II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich)

1. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt X. (XX) in Erklärungsnot.

Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor. XXXX nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige Generalvikar T. den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt.",

wenn dies geschieht wie in der C1. (Print) und/oder unter bild.de am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F. L.

und/oder

2. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„GEWALT-BERICHT X. SEIT XXXX BEKANNT

Die W. im F. L.

DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des F. L. bringt X. (XX) in Erklärungsnot

Ein bis heute anonym gebliebener Insider wirft den Bistums-Oberen auf dieser zwei Seiten langen Schlüsseldokument aus dem XX.XXXX die Bildung einer W. vor.

Darin ist von einem systematischen Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des F. L. die Rede. Der Insider behauptet, dass Beteiligte Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige vertuscht hätten.",

wenn dies geschieht wie in der C. (Print) und/oder unter C1. Am XX.XX.XXXX mit dem Titel W. im F.L.

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 579,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €.

 
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