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Landgericht Köln, 28 O 227/22

Datum:
25.08.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 227/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0825.28O227.22.00
 
Tenor:

I.                    Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und im Falle der Antragsgegnerin zu 1. an einem Vorstandsmitglied zu vollstrecken ist,

v e r b o t e n,

in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten (Unterstreichungen maßgeblich):

„Auch beim Motiv für X Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest: (…)“

wenn dies geschieht wie in dem von dem Antragsgegner zu 2. verfassten und von der Antragsgegnerin zu 1. veröffentlichten Artikel vom 05.07.2022 mit dem Titel „Missbrauchsfall des T-Chefs X1 Q – Vorwürfe gegen L Kardinäle N und X“, abrufbar unter der URL Link entfernt“ und wie folgt wiedergegeben:

Bilddatei und Zeitungsartikel entfernt

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II.                  Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

III.               Streitwert: 20.000 €

 
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