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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht die (weitere) Rückzahlung von Beiträgen nebst Nutzungen im Zusammenhang mit drei widersprochenen Versicherungsverträgen geltend.
3Die drei Verträge wurden zwischen den Versicherungsnehmern (den Zedenten) und der Beklagten geschlossen.
4Die Zedentin W schloss bei der Beklagten zwei fondsgebundene Lebensversicherungen ab. Unter der Versicherungsscheinnummer 00000 005 schloss die Zedentin eine Versicherung mit Beginn ab dem 01.05.2000 ab (vergleiche Anl. K4). Sie wurde über ihr Widerspruchsrecht in ihrem Antrag und in der Police wie folgt belehrt:
5„Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
6In § 3 der Versicherungs-AGB befindet sich eine entsprechende Belehrung mit einem weiteren Zusatz (vergleiche Anlage C 30). Im Hinblick auf die Gestaltung wird auf Anl. K3 und C 30 Bezug genommen.
7Die Zedentin zahlte auf diesen Vertrag Prämien i.H.v. 6.228,18 €.
8Unter dem 24.03.2009 beantragte die Zedentin Beitragsfreistellung für den Versicherungsvertrag für sechs Monate. Zum 01.10.2009 sollten die Beiträge wieder von ihrem Konto abgebucht werden (vergleiche Anlage C 33). Die Beklagte reagierte hiermit mit dem Angebot einer vollständigen Stundung, welches die Zedentin annahm (vergleiche C 34). Unter dem 29.05.2009 mahnte die Beklagte die Zedentin zur Zahlung eines Beitragsrückstandes i.H.v. 144,54 € an. Die Zedentin reagierte mit einem Ausgleich des Rückstandes und bat die Beklagte „die Beiträge wieder wie gewohnt“ abzubuchen (vergleiche Anlage C 37).
9Mit Schreiben vom 17.09.2009 erklärte die Zedentin die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte rechnete ab und zahlte einen Betrag i.H.v. 4.472,46 € an die Zedentin. Nach erklärtem Widerspruch leistete die Beklagte eine weitere Zahlung i.H.v. 9.044,22 €.
10Unter dem 28.06.2019 wendete sich die Klägerin an die Beklagte und teilte mit, dass ihr etwaige Ansprüche hinsichtlich des vorgenannten Vertrages abgetreten worden seien (vergleiche Anlage K 16). Dem Schreiben war ein Widerspruch der Zedentin vom 14.05.2018 beigefügt.
11Die Klägerin meint, dass der Beklagten 92 % der Prämien zur Nutzung zur Verfügung standen (vergleiche Bl. 33 der Akte).
12Unter der Versicherungsscheinnummer 00000 004 schloss die Zedentin eine weitere Versicherung mit Beginn ab dem 01.05.2001 ab (vergleiche Anl. K1 und C 39). Sie wurde über ihr Widerspruchsrecht in ihrem Antrag und in der Police entsprechend der obigen Belehrung informiert. In § 3 AVB befindet sich eine entsprechende Belehrung mit einem weiteren Zusatz. Im Hinblick auf die Gestaltung wird auf Anl. K1 Bezug genommen.
13Die Zedentin leistete auf diesen Vertrag Prämien in Höhe von 6.159,67 €. Die Beklagte meint, dass dabei 1.048,53 € auf Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen seien.
14Unter dem 27.03.2009 beantragte die Zedentin die Beitragsfreistellung für den Versicherungsvertrag für sechs Monate. Zum 01.10.2009 sollten die Beiträge wieder von ihrem Konto abgebucht werden (vergleiche Anlage C 33). Die Beklagte reagierte hierauf mit dem Angebot einer vollständigen Stundung, welches die Zedentin annahm (vergleiche C 41). Unter dem 29.05.2009 mahnte die Beklagte die Zedentin zur Zahlung eines Beitragsrückstandes i.H.v. 144,54 € an. Die Zedentin reagierte mit einem Ausgleich des Rückstandes.
15Zum Oktober 2009 erklärte die Zedentin die Kündigung des Vertrages mit der Endziffer 004. Die Beklagte rechnete ab und zahlte einen Betrag i.H.v. 4.105,05 € an die Zedentin (vergleiche Anl. K6).
16Im Mai 2018 trat die Zedentin etwaige Ansprüche an die Klägerin ab (vergleiche Anl. K9). Zuvor erklärte die Zedentin den Widerspruch des Vertrages.
17Die Klägerin meint, dass der Beklagten 91,7 % der Prämien zur Nutzung zur Verfügung standen (vergleiche Bl. 33 und Bl. 279 ff. der Akte).
18Der Zedent L schloss bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Die Versicherungsscheinnummer lautet 00000 001 (vergleiche Anlage C 1).
19Den Antrag des Zedenten im Wege des Policenmodells vom 31.01.2000 nahm die Beklagte unter dem 08.03.2000 an (vergleiche C 2 und 1). Der Zedent wurde unter anderem in der Police wie folgt belehrt (vergleiche Anlage C 1):
20„Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
21Im Antrag befand sich diese Belehrung unmittelbar über der Unterschriftenzeile. Eine entsprechende Belehrung samt Zusatz findet sich in § 3 der Versicherungsbedingungen. Im Hinblick auf die Gestaltung wird auf Bl. 130 der Akte Bezug genommen.
22Der Zedent zahlte auf diesen Vertrag insgesamt Prämien i.H.v. 13.237,60 €. Die Klägerin meint, dass er hiervon 6.635 € auf die Hauptversicherung geleistet worden seien. Weitere 6.602,60 € seien auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geleistet worden.
23Der Versicherungsmakler des Zedenten (vergleiche Anlage C 5) bat die Beklagte unter dem 04.12.2007 um ein Angebot zur Teilstundung (Anlage C 6). Unter dem 05.12.2007 bot die Beklagte dem Zedenten an die Beiträge zwischen dem 01.01.2008 und dem 01.01.2009 zu reduzieren. Der Zedent nahm das Angebot am 13.12.2007 an (vergleiche Anlage C 8).
24Nach Ablauf der Stundung übersandte die Beklagte dem Zedenten einen neuen Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen und -informationen (vergleiche Anlage C 10). Dem Schreiben sind „Erläuterung zum Widerrufsrecht“ zu entnehmen (vergleiche Bl. 133 der Akte).
25Unter dem 24.02.2009 beantragte der Zedent zum 01.04.2009 eine Beitragsfreistellung (vergleiche Anlage C 11). Die Beklagte unterbreitete ein Angebot auf vollständige Stundung (vergleiche Anlage C 13). Die Stundung wurde vom 01.04.2009 bis zum 01.10.2009 vereinbart. Mit Schreiben vom 22.07.2009 bat der Zedent über seinen Versicherungsmakler um eine erneute Stundung (Anlage C 16). Am 31.07.2009 bat der Zedent über sein Versicherungsmakler unter anderem den streitgegenständlichen Vertrag auf eine monatliche Mindestzahlung i.H.v. 25 € ohne BU-Zusatzversicherungs-Einschluss umzustellen (vergleiche Anlage C 17). Die Beklagte nahm die entsprechende Änderung vor (vergleiche Anlage C 17 und 18).
26Unter dem 29.09.2009 trug die Beklagte dem Zedenten ein weiteres Angebot zur Vertragsänderung an. Dies nahm er am 05.10.2009 an. Die Beklagte sendete dem Zedenten einen neuen Versicherungsschein nebst Vertragsunterlagen zu (vergleiche Anlage C 19 und 20).
27Mit Schreiben vom 15.07.2012 erklärte der Zedent die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte rechnete ab und zahlte einen Betrag i.H.v. 2.933,60 € an den Zedenten. Am 22.10.2013 zahlte die Beklagte dem Zedenten einen weiteren Betrag i.H.v. 206,27 € aus.
28Mit Schreiben vom 02.01.2019 ließ der Zedent mitteilen, dass er etwaige Ansprüche an die Dr. I Services GmbH abgetreten habe (vergleiche Anlage C 27). Per Schreiben vom 21.02.2019 teilte die Beklagte mit, dass ihrer Ansicht nach keine Ansprüche bestünden (vergleiche Anlage C 28).
29Mit Schreiben vom 26.10.2020 erklärte der Zedentin den Widerspruch des Vertrages. Unter dem 27.10.2020 wendete sich die Klägerin an die Beklagte und teilte mit, dass ihr etwaige Ansprüche abgetreten worden seien (vergleiche Anlage K19).
30Die Klägerin ist der Ansicht, dass Nutzungen i.H.v. 2.986,25 € habe ziehen können (vergleiche Bl. 38 der Akte).
31Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, es stehe ihr aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus §§ 812, 818 BGB auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien (abzüglich der Rückkaufswerte) nebst gezogener Nutzungen zu. Den Anspruch beziffert sie unter näherer Darlegung im Einzelnen zuletzt auf 2.644,17 € (Vertrag Nr. -004), auf 2.723,30 € (Vertrag Nr. -005) und auf 9.590,85 € (Vertrag Nr. -001). Die Widerspruchsbelehrungen seien mangels Unterrichtung über das Formerfordernis des Widerspruchs unwirksam gewesen.
32Die Klägerin beantragt:
331. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.644,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40 € zu zahlen.
342. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.723,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40 € zu zahlen.
353. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 9.590,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.11.2020 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40 € zu zahlen.
36Die Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie führt aus, dass der Ehemann der Zedentin W als Inhaber einer B-Agentur für die Beklagte als Versicherungsvermittler tätig war. Nach Ansicht der Beklagten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Vermittler die Zedentin zu ihrem Widerspruchsrecht ordnungsgemäß informiert habe.
39Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht Inhaberin etwaiger Ansprüche sei. Die zugrunde liegenden Forderungskauf- und Abtretungsverträge seien nach § 134 BGB nichtig. Zudem sei das Widerspruchsrecht verwirkt. Die jeweiligen Versicherungsverträge seien von der Zedentin und dem Zedenten gelebt und bestätigt worden. Bereits der zeitliche Abstand zwischen der Kündigung der jeweiligen Verträge durch die Zedenten und der sodann erklärten Widersprüche, rechtfertige die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.
40Entscheidungsgründe:
41Die zulässige Klage ist unbegründet.
42I.
43Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aufgrund des jeweiligen Forderungskauf- und Abtretungsvertrags mit den Versicherungsnehmern der Beklagten ist sie Inhaberin der Ansprüche geworden, die nach den Widersprüchen der Versicherungsnehmer im Zuge der Rückabwicklung gegen die Beklagte bestehen.
44Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Abtretung vor, da die Verträge der Klägerin mit den Versicherungsnehmern nicht unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallen. Die Klägerin hat die Rückabwicklungsansprüche der Versicherungsnehmer im Wege eines echten Forderungskaufs erworben. Für die Frage, ob es sich um einen Forderungskauf oder lediglich die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung, also eine Inkassozession, handelt, ist ausschlaggebend, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Erwerber oder dem Abtretenden zukommen soll. Zu prüfen ist, ob die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser insbesondere das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013, IV ZR 46/13, juris Rn. 18). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat durch die Forderungskauf- und Abtretungsverträge die möglichen Bereicherungsansprüche der Versicherungsnehmer endgültig auf sich übertragen. Damit hat sie auch das Bonitätsrisiko übernommen. Denn sie hat sich im Gegenzug für die Abtretung zur Zahlung eines festen Kaufpreises an die Versicherungsnehmer verpflichtet und trägt somit allein das Risiko vergeblicher Aufwendungen, wie etwa Prozesskosten und das Ausfallrisiko (vgl. LG Köln, Urteil vom 30.10.2020, 12 O 15/20, juris Rn. 41).
45Eine Nichtigkeit der Forderungskauf- und Abtretungsverträge nach § 138 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch angesichts des nur gering bemessenen Kaufpreises kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (Wucher) anzunehmen, da die Klägerin das vollständige Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen hat (vgl. LG Köln, Urteil vom 30.10.2020, 12 O 15/20, juris Rn. 44).
46II.
47Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung in Bezug auf die drei streitgegenständlichen Versicherungsverträge zu. Ein dahingehender Anspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
481. Es fehlt zwar an einer ordnungsgemäßen Belehrung. Die Widerspruchsbelehrungen zu den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen sind inhaltlich fehlerhaft. Der zwingende Hinweis auf die Form der Widerspruchserklärung fehlt. Der Hinweis auf die Schrift- bzw. Textform ist nicht deshalb entbehrlich, weil in den Widerspruchsbelehrungen jeweils von der „Absendung“ des Widerspruchs die Rede ist. Dass ein mündlicher Widerspruch ausgeschlossen ist und in jedem Fall die Textform gewahrt werden muss, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris Rn. 26; Urteil vom 19.11.2014, IV ZR 329/14, juris Rn. 11; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015, 20 U 25/15, juris Rn. 25).
492. Ein Anspruch ist jedoch jeweils aufgrund von Verwirkung bzw. einer Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) ausgeschlossen.
50Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann sich bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2017, 20 U 185/17, juris Rn 4 m.w.N.). Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu nicht aufgestellt werden. Es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist. Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte. Bei dem Versicherer muss also ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Versicherungsvertrags durch das Verhalten des Versicherungsnehmers begründet worden sein.
51Treuwidrigkeit ist etwa angenommen worden, wenn ein Versicherungsnehmer nach einer Kündigung oder einer Beitragsfreistellung den Vertrag wieder in Kraft setzen möchte und die Beitragszahlungen wieder aufnimmt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15, juris Rn. 17; OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2017, 20 U 149/17, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2019, 20 U 188/19, juris Rn. 11). Die Kündigung bzw. die Beitragsfreistellung sind grundsätzlich endgültig, weshalb der Versicherungsnehmer durch die Wideraufnahme der Beitragszahlungen rechtlich einen Neuabschluss seines Vertrages begehrt und damit klar zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag fortsetzten möchte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2017, 20 U 149/17, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2019, 20 U 188/19, juris Rn. 11).
52a. Alle drei Versicherungen
53Im Hinblick auf alle drei Versicherungen haben die Versicherungsnehmer jeweils zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Zweifel an der Beendigung der jeweiligen Verträge durch Kündigung haben. Die Versicherungen der Zedentin W wurden im Jahr 2009 gekündigt. Die Beklagte konnte somit darauf vertrauen, dass die Zedentin nicht ca. neun Jahre später unter Berufung auf ein etwaiges Widerspruchsrecht weitere Ansprüche geltend machen würde. Entsprechendes gilt für den Vertrag des Zedenten L , der etwaige Ansprüche aufgrund eines Widerspruchs über sechs Jahre nach Kündigung abgetreten haben will.
54b. Versicherungen der Zedentin W (Vers.-Nr. 00000 004 und 00000 005)
55Die Zedentin und Versicherungsnehmerin hat gegenüber der Beklagten in der Gesamtschau zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie unbedingt an dem Vertrag festhalten wollte. Dadurch ist bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Vertrages erwachsen.
56Die Zedentin hat zum einen eine Beitragsfreistellung beantragt. Daraufhin bot die Beklagte der Zedentin an die Beträge vorübergehend zu stunden. Durch die Annahme dieses Angebots hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie es für vorzugswürdig hält an dem Vertrag festzuhalten. Ein entsprechendes Vertrauen hat sie weiterhin gesetzt, indem sie hinsichtlich beider Verträge auf eine Mahnung der Beklagten hin Beitragsrückstände ausglich. Weiterhin teilte sie der Beklagten mit, dass die „Beiträge wieder wie gewohnt“ abzubuchen seien.
57c. Versicherung des Zedenten L
58Der Zedent hat in der Gesamtschau gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er unbedingt an der Vertragsdurchführung festhalten wollte. Er hat diverse Möglichkeiten genutzt, um den Vertrag nicht vorzeitig beenden zu müssen. Eine Berufung auf einen Widerspruch ist somit treuwidrig. Der Zedent reduzierte zunächst – auf das Angebot der Beklagten hin – die Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 01.01.2009. Sodann beantragte der Zedent eine Beitragsfreistellung. Auf Angebot der Beklagten erfolgte darauf eine Stundung. In der Folge wurde der Vertrag dahingehend geändert, dass eine Mindestzahlung i.H.v. 25 € vereinbart wurde. Im Zuge dessen wurde die BU-Zusatzversicherung ausgenommen. Unter dem 29.09.2009 wurde der Versicherungsvertrag zudem erneut abgeändert.
59III.
60Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
61IV.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
63Der Streitwert wird auf 14.958,32 EUR festgesetzt.
64Rechtsbehelfsbelehrung:
65Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
66Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
67Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.