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Landgericht Köln, 24 O 115/21

Datum:
21.03.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 115/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0321.24O115.21.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HQ-VT 00 verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X sämtliche Leistungen für Physiotherapie einschließlich erweiterter ambulanter Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleißes von Kleidung zu ersetzen hat, die die Klägerin für ihren Versicherten Werner  Böck aufgrund des Unfalls vom 27.07.2011 auf der GZ 27 zu erbringen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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