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Landgericht Köln, 21 O 496/21

Datum:
24.10.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 O 496/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:1024.21O496.21.00
 
Tenor:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2021 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.619,99 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2021 zu bezahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, an die G. W. AG über den Kläger zu melden, dass unter der Nummer N01 eine Zahlungsstörung des Klägers gegenüber der M. AG vorliege und daher ein Abwicklungskonto existiere.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welche von der Beklagten verarbeitet werden, sowie über Empfänger, an welche die Beklagte den Kläger betreffende personenbezogene Daten übermittelt hat, insbesondere soweit es sich um Informationen über das Bestehen eines Abwicklungskontos und / oder das Vorliegen einer Zahlungsstörung handelt, und dem Kläger eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
  5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger daraus entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Beklagte über den Kläger an die G. W. AG gemeldet hat, dass unter der Nummer N01 eine Zahlungsstörung des Klägers gegenüber der M. AG vorliege und daher ein Abwicklungskonto existiere. 
  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2021 zu bezahlen. 
  7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  8. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 53 % und die Beklagte zu 47 %. 
  9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich der Ziffer 3 und der Ziffer 4 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
 
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