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Landgericht Köln, 20 O 227/21

Datum:
06.04.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 227/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0406.20O227.21.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam waren:

a)        im Tarif SM6 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 23,34 €,

b)       im Tarif AM0 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 32,30 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 5,57 €,

c)        im Tarif ZM3 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,00 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages um 0,70 €,

d)       im Tarif ZM3 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,28 €

e)       im Tarif SM6 die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 42,77 € nebst der Erhöhung des gesetzlichen Vorsorgezuschlages in Höhe von 4,27 €

und der Kläger hinsichtlich des Tarif SM6 bis zum 31.03.2019 und hinsichtlich der übrigen Tarife darüber hinaus nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.797,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5.6.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 04.06.2021 aus dem jeweiligen Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger seit dem 01.01.2018 auf die oben als unwirksam aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65% und die Beklagten zu 35%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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