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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (221 C 227/20)
vom 16.09.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.799,29 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 14.01.2022 Bezug genommen.
4Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere
5Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung
6Anlass:
7Wie bereits in dem Hinweis ausgeführt, muss die Berufungsbegründungsschrift gem.
8§
9520 Abs. 5 iVm § 130 Abs. 6 ZPO die eigenhändige Unterschrift eines
10Rechtsanwalts enthalten. Dieser muss zwar die Berufungsbegründungsschrift nicht
11selbst verfassen und das Berufungsgericht muss im Regelfall auch nicht prüfen,
12inwieweit der Rechtsanwalt den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat. Es reicht
13vielmehr aus, wenn der Rechtsanwalt seine Unterschrift auf Grund einer von ihm
14selbst vorgenommenen Prüfung und unter Übernahme der vollen Verantwortung für
15den Inhalt geleistet hat (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 5).
16Anderes gilt hingegen etwa, wenn aus dem Inhalt unzweifelhaft klar wird, dass der
17Rechtsanwalt die Ausführungen ohne eigene Prüfung übernommen hat (BGH,
18Beschluss vom 24. Januar 2008 – IX ZB 258/05 –, juris). Zudem ist auch in der
19Rechtsprechung anerkannt, dass eine formwirksame Unterzeichnung der
20Rechtsmittelschrift dann nicht vorliegt, wenn der diese unterschreibende
21Rechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründung unmissverständlich
22ablehnt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 – V ZB 45/04 –, juris mwN; Zöller,
23a.a.O. mwN).
24So liegt der Fall hier. Rechtsanwalt N hat seine Unterschrift mit dem Zusatz
25versehen: "Unterzeichnend für den vom Kollegen erfassten und verantworteten
26Schriftsatz als Kammervertreter." Er hat damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht,
27dass er den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatz nicht verantworten
28möchte. Von dem den Inhalt nach dem Zusatz verantwortenden Rechtsanwalt
29G ist der Schriftsatz hingegen nicht unterzeichnet worden. Eine Unterschrift
30eines Rechtsanwalts, welcher für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift eine
31Verantwortung übernimmt, fehlt demnach.
32Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 stehen diesen Erwägungen nicht
33entgegen. Es ist nämlich gerade nicht so, dass Rechtsanwalt N die
34Berufungsbegründung einfach als Kammervertreter unterzeichnet hätte, wie der
35Schriftsatz suggeriert. Dies war noch bei Einlegung Berufung der Fall. Durch den der
36Unterschrift bei der Berufungsbegründung beigefügten Zusatz "unterzeichnend für
37den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz" hat Rechtsanwalt
38N hingegen seine eigene Verantwortung für den
39Berufungsbegründungsschriftsatz eindeutig abgelehnt, sondern diese vielmehr
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3
42Rechtsanwalt G zugeschrieben, der den Schriftsatz entsprechen der
43Erläuterungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 verfasst oder diktiert hatte. Die einzig
44mögliche Auslegung dieses Zusatzes ist nach Auffassung der Kammer, dass
45Rechtsanwalt N zum Ausdruck bringen wollte, für den Inhalt des Schriftsatzes
46gerade keine Verantwortung übernehmen zu wollen, sondern diese vielmehr
47Rechtsanwalt G zuschreiben wollte. Von Rechtsanwalt G fehlt
48hingegen eine Unterschrift, mit der dieser die ihm durch Rechtsanwalt N
49zugeschriebene Verantwortung übernommen hätte. Letztlich fehlt dem Schriftsatz
50damit die Unterschrift eines Rechtsanwaltes, der die Verantwortung für seinen Inhalt
51übernommen hätte. Es kann insoweit auch als wahr unterstellt werden, dass
52Rechtsanwalt N den Schriftsatz im Beisein des Mandanten gelesen hat, wie im
53Schriftsatz vom 14.02.2022 ausgeführt. In diesem Fall wäre dann davon
54auszugehen, dass Rechtsanwalt N die Verantwortung für den Schriftsatz mit
55dem Zusatz trotz oder gerade wegen der Kenntnis seines Inhalts ablehnen wollte. In
56der Sache ändert dies nichts.
57Hinzuzufügen ist, dass die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.
58Die Berufungsschrift wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Amtsgerichts,
59dass es sich um eine Erstvermietung nach abgeschlossener Renovierung gehandelt
60habe. Von wann bis wann jedoch welche der genannten Personen genau in der
61Wohnung gewohnt haben soll, bleibt unklar. Zudem werden weiter angebliche
62Mängel vorgetragen. Auch insoweit aber fehlt eine hinreichende Substantiierung,
63worauf schon das Amtsgericht im Urteil eingegangen ist. Letztlich ist damit kein
64Vortrag zu erkennen, er geeignet wäre, an den Feststellungen im Urteil des
65Amtsgerichts etwas zu ändern.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
67Rechtsbehelfsbelehrung:
68Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
69Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach
70Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem
71Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache
72einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
73Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die
74Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
75wird.
76Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung
77enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen
78Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss
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80enthalten:
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82. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des
83Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde
84(Rechtsbeschwerdeanträge),
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86. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz
87ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche
88Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
89einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
90erfordert,
913. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
92-
93die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung
94ergibt;
95-
96soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf
97das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel
98ergeben.
99Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim
100Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere
101müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde
102von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine
103Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt
104werden.
105Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
106Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
107elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
108die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
109elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
110verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
111130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
112Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
113elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
114Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
11501.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
116den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
117hingewiesen.
118Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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