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Landgericht Köln, 18 O 25/20

Datum:
16.12.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 25/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:1216.18O25.20.00
 
Tenor:

1.    Die Beklagte wird verurteilt,

die Balkone/Terrassen der Wohneinheiten 02, 03, 04, 05, 06 und 07 am Gebäude der R.-straße N02-N03, N01 M. insoweit nachzubessern, dass die aufgehenden Bauteile sach- und fachgerecht abgedichtet sind;, die Balkone/Terrassen der Wohneinheiten 04, 05, 06 und 07 am Gebäude der R.-straße N02-N03, N01 M. insoweit nachzubessern, dass ein Gefälle ausgebildet wird;

die Abdichtungen und Einstellungen der Fenster der Wohneinheit 05 am Gebäude der R.-straße N02-N03, N01 M. insoweit nachzubessern, dass der erforderliche Schallschutz eingehalten wird.

2.    Außerdem wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2022 zu zahlen.

3.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

5.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages betreffend den Tenor zu 2) und die Kostenentscheidung. Im Übrigen ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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