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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.739,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Die Klägerin bewohnt ein von der Beklagten betriebenes Altenheim. Der Vertrag sah zunächst ein tägliches Entgelt von 120,43 EUR vor (Anlage K1, Bl. 26 GA). Bereits vor dem 01.01.2017 reduzierte die Beklagte die Tagessätze um 0,31 EUR und 0,04 EUR.
3Mit Schreiben vom 24.11.2016 verlangte die Beklagte die Zustimmung zur Erhöhung des monatlichen Entgelts auf 4.057,72 EUR ab dem 01.01.2017 vor (Anlage K2, Bl. 43 GA). Die Beklagte fügte dem Erhöhungsverlangen – wie in den folgenden Fällen auch – einen Nachtrag zum Vertrag bei, mit der Aufforderung, diesen unterzeichnet zurückzusenden. Die für die Klägerin handelnde Bevollmächtigte Frau B unterschrieb den Nachtrag mit den Worten „Zur Kenntnis genommen, jedoch keine Vertragsanerkenntnis.“ Es wird auf die Anlage K12, Bl. 168 GA, Bezug genommen. Gleichwohl zog die Beklagte im Wege des Lastschriftverfahrens den erhöhten Betrag ein.
4Per E-Mail vom 04.08.2018 (Bl. 221 GA) schrieb Frau B an die Beklagte:
5„Wir hatten ja telefonisch vereinbart, dass Sie mir einen neuen Heimvertrag komplett mit allen Anlagen (die mir teilweise fehlen) zusenden, und nicht, wie erfolgt eine reine Vertragsänderung. Sie erwähnten ja in unserem Gespräch ausdrücklich, dass Sie normalerweise lediglich eine Vertragsänderung schreiben, aber da ich Ihnen erläuterte, dass ich den neuen Vertrag zur Prüfung einreiche, waren wir so verblieben, dass mir der komplette Vertrag zugestellt wird. Den zugesandten Änderungsvertrag unterschreibe ich nicht. Bis dahin ist der alte Vertrag für mich gültig.“
6Mit Schreiben vom 28.06.2018 teilte die Beklagte eine Änderung des monatlichen Entgelts auf 4.082,67 EUR zum 01.08.2018 mit (Anlage K3, Bl. 49 GA). Es folgten Erhöhungsverlangen vom 27.03. 2019 (Anlage B5, Bl. 134 GA), vom 29.05.2019 (K4, Bl. 54 GA), vom 02.12.2019 (K5, Bl. 60 GA), vom 28.04.2020 (B6, Bl. 127 GA) und schließlich vom 14.05.2020 (K6, Bl. 65 GA). Frau B erklärte per E-Mail vom 02.06.2020, „dass für die Rechnung vom 01.08. eine vorläufige Zahlung unsererseits erfolgt ist, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, was die Höhe des Betrags anbelangt Wir behalten uns eine rechtliche Abklärung und evtl. Rückforderung eines Talbetrages vor.“ (Anlage K13, Bl. 171 GA). In sämtlichen Fällen zog die Beklagte per Lastschrift den erhöhten Betrag ein.
7Die Klägerin ließ sich durch die „Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen eV“ (im Folgenden: BIVA) vertreten. Diese wies die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2020 (Anlage K8, Bl. 75 GA) darauf hin, dass die Erhöhung nicht den formalen Anforderungen des § 9 Abs. 2 WBVG genüge. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 30.09.2020 entgegen (Anlage K9, Bl. 79 GA).
8Mit Schreiben vom 19.02.2021 teilte die Beklagte eine Erhöhung auf 4.402,69 EUR mit (Anlage K7, Bl. 71 GA).
9In einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin Frau E beschwerte sich Frau B über die Kostensteigerungen. Frau E verwies auf die Möglichkeit der Kündigung, die Frau B ablehnte.
10Mit Schreiben 28.04.2021 verlangte die BIVA für die Klägerin die Rückforderung der abgebuchten Erhöhungsbeträge von 20.739,87 EUR bis zum 10.05.2021 (Anlage K10, Bl. 83 GA).
11Die Klägerin behauptet, in dem Telefonat mit Frau E habe Frau B deutlich gemacht, dass die Kostensteigerungen nicht vernünftig begründet worden seien und deshalb Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet würden.
12Die Klägerin ist der Ansicht, es fehle an einer nach § 9 WBVG notwendigen Zustimmung zu den Erhöhungen. Zudem genügten die Erhöhungsverlangen nicht den formalen Anforderungen des § 9 Abs. 2 WBVG, da keine Begründung für die Erhöhung einzelner Positionen erfolgt sei und der Umlageschlüssel nicht benannt sei.
13Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse für den Zeitraum Januar 2018 bis März 2021 die Differenzbeträge zwischen dem monatlichen Entgelt von 3.652,83 EUR und den tatsächlich abgebuchten, höheren Beträgen zurückzahlen. Für die Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die tabellarische Aufstellung auf den Seiten 5f. der Klageschrift (Bl. 9f. GA) Bezug genommen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.739,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe den Erhöhungen jedenfalls konkludent zugestimmt, da sie die Einziehung des erhöhten Entgelts über längere Zeit geduldet und keine Kündigung erklärt habe. Die Berechnung der Klageforderung sei nicht nachvollziehbar. 2016 sei die Vergütung noch taggenau abgerechnet worden. Erst mit der Pflegesatzerhöhung zum 01.01.2017 sei auf Grundlage eines Durchschnittsmonats mit 30,42 Tagen abgerechnet worden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist begründet.
22Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 20.739,87 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB. Die Beklagte hat die über einen monatlichen Betrag von 3.652,83 EUR hinausgehenden Zahlungen ohne rechtlichen Grund eingezogen. Ein rechtlicher Grund ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Pflegevertrag, da die Klägerin den Erhöhungsverlangen der Beklagten nicht zugestimmt hat.
23Nach dem ursprünglichen Vertrag waren pro Tag 120,43 EUR geschuldet. Dieser Tagessatz wurde zweimal reduziert. Ein durch Mitteilung der Reduzierung und Abbuchung des verringerten Betrages unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags hat die Klägerin angenommen, §§ 133, 157 BGB. Nach § 151 BGB bedurfte die Annahme keiner Erklärung gegenüber der Beklagten. Ohnehin müsste, da die Reduzierung des Entgelts für die Klägerin lediglich günstig ist, regelmäßig von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen werden, sofern sich keine Anzeichen für einen abweichenden Willen feststellen lassen. Die Reduzierungen wurden nicht in den gleichen Schreiben wie die Erhöhungen mitgeteilt, weshalb das Verhalten der Klägerin nicht als Teilannahme zu werten ist (zur Unzulässigkeit der Teilannahme BGH, Urt. v. 12.05.2016, III ZR 279/15).
24Zwischen den Parteien ist kein Vertrag über eine spätere Erhöhung des Entgelts zustande gekommen. Dabei kann die nach § 9 WBVG erforderliche Zustimmung grundsätzlich ebenfalls konkludent, etwa durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG erklärt werden (BGH, Urt. v. 12.05.2016, III ZR 279/15; OLG Hamm, Urt. v. 22.08.2014, 12 U 127/13). Es kann dahinstehen, ob als Zahlung des erhöhten Entgelts in diesem Sinne auch das Dulden der Einziehung im Wege des Lastschriftverfahrens angesehen werden kann. Denn aufgrund der Umstände des Einzelfalls durfte die Beklagte im Streitfall nicht von einer Zustimmung der Klägerin ausgehen.
25Die Beklagte hat bei den Erhöhungsverlangen die Bewohner aufgefordert, eine schriftliche Zustimmung auf einem beigefügten Formular zu erklären. Bereits dieser Umstand legt nahe, dass bei Nichtübersendung des Formulars kein Einverständnis angenommen werden kann. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat darüber hinaus bei dem ersten Erhöhungsverlangen mit dem Zusatz „Zur Kenntnis genommen, jedoch keine Vertragsanerkenntnis“ zum Ausdruck gebracht, dass sie der Änderung nicht zustimmt. Diesen Standpunkt hat sie mit der E-Mail vom 04.08.2018, wonach der alte Vertrag für sie gültig bleibe, noch einmal bekräftigt, des Weiteren mit der E-Mail vom 02.06.2020, in der sie einen Vorbehalt der Rückforderung erklärt hat. Theoretisch ist es möglich, dass ein zunächst erklärter Widerspruch später aufgegeben wird. Allerdings ist bei der Annahme einer konkludenten Aufgabe eines ausdrücklich erklärten Willens durch spätere Untätigkeit Zurückhaltung geboten. Der Abstand zwischen den ausdrücklichen Widersprüchen der Klägerin ist zu gering, als dass die Beklagte aufgrund der Duldung der Abbuchung in der Zwischenzeit einen Meinungsumschwung hätte annehmen dürfen. Außerdem widerrief die Klägerin auch bei der späteren Bekräftigung des Widerspruchs das Lastschriftmandat nicht, was für die Beklagte deutlich machte, dass die Duldung der Abbuchung und der Widerspruch aus Sicht der Klägerin nebeneinanderstehen konnten.
26Eine Zustimmung ist nicht in einem Telefonat zwischen der Bevollmächtigten und Frau E erfolgt. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich keine Äußerung der Frau B entnehmen, die als ausdrückliche oder konkludente Zustimmung aufgefasst werden könnte. Die Äußerung, es sei keine Kündigung gewünscht, kann in Anbetracht der ausdrücklich erklärten Widersprüche nicht als Zustimmung gewertet werden.
27Auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Erhöhungsverlangen kommt es nicht an, ebenso wenig auf die Frage, ob einem formal unwirksamen Erhöhungsverlangen gleichwohl wirksam zugestimmt werden kann (vgl. Bregger, in: JurisPK-BGB, 9. Aufl., 2020, § 9 WBVG Rn. 32, mit Nachweisen zu beiden Sichtweisen).
28Die Höhe der Forderung ist zutreffend berechnet worden. Es ist ohne Belang, dass nach dem ursprünglichen Vertrag mangels Zustimmung zur Vertragsänderung taggenau abzurechnen ist und nicht nach einem Durchschnittsmonat. Denn die Klägerin macht Ansprüche für drei volle Jahre und drei Monate geltend, wobei das Jahr 2020 ein Schaltjahr war und von den drei Monaten des Jahres 2021 zwei 31 Tage hatten. Vor diesem Hintergrund ergibt sich bezogen auf den Gesamtbetrag kein relevanter rechnerischer Unterschied.
29Ein Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
31Streitwert: 20.739,87 EUR