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Landgericht Köln, 14 O 225/21

Datum:
26.09.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 225/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0926.14O225.21.00
 
Normen:
BGB §§ 339 S. 2, 415; ZPO §§ 296a, 307; UrhG § 97
Leitsätze:

1. Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärtes Teilanerkenntnis ist nicht nach § 296a ZPO präkludiert.2. Erwirbt ein Unternehmen im Wege eines „Asset Deals“ bestimmte Rechtspositionen von einem Unternehmen, das sich zuvor gegenüber einem Urheber zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines bestimmten Lichtbildes strafbewehrt verpflichtet hat, so ist der Erwerber grundsätzlich nicht als Rechtsnachfolger für eine Vertragsstrafenforderung des Urhebers passivlegitimiert. Mangels Schuldübernahme, die nach § 415 BGB vom Unterlassungsgläubiger genehmigt werden muss, kommt keine Haftung des erwerbenden Unternehmens in Betracht.3. Das erwerbende Unternehmen haftet auch nicht aus (dem Rechtsgedanken von) § 34 Abs. 3 und 4 UrhG. Das Vertragsstrafeversprechen betreffend die zukünftige Nichtnutzung kann nicht als ein Fall der Übertragung von Nutzungsrechten angesehen werden. Es betrifft gerade den gegenteiligen Fall. Ein Unterlassungsversprechen haftet dem Lichtbild auch nicht derart an, dass die bloße Übergabe dieses Lichtbildes die Vertragsstrafenhaftung auf weitere Personen erstreckt.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen ohne Einwilligung des Klägers das nachfolgende Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen

Bilddatei entfernt

wenn dies geschieht wie aus dem Video aus der Anlage K 9 ersichtlich.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Beginn, Dauer, Häufigkeit, Art und Weise (Internetseiten, Werbebroschüren, Darstellung auf Messen, etc.) der stattgehabten Nutzung des Lichtbilds gemäß Tenorziffer 1.) sowie über die jeweils verwendete Auflösung und Bildgröße zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 € zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Tenorziffern zu 1.) und 2.) sowie für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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