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1. Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärtes Teilanerkenntnis ist nicht nach § 296a ZPO präkludiert.2. Erwirbt ein Unternehmen im Wege eines „Asset Deals“ bestimmte Rechtspositionen von einem Unternehmen, das sich zuvor gegenüber einem Urheber zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines bestimmten Lichtbildes strafbewehrt verpflichtet hat, so ist der Erwerber grundsätzlich nicht als Rechtsnachfolger für eine Vertragsstrafenforderung des Urhebers passivlegitimiert. Mangels Schuldübernahme, die nach § 415 BGB vom Unterlassungsgläubiger genehmigt werden muss, kommt keine Haftung des erwerbenden Unternehmens in Betracht.3. Das erwerbende Unternehmen haftet auch nicht aus (dem Rechtsgedanken von) § 34 Abs. 3 und 4 UrhG. Das Vertragsstrafeversprechen betreffend die zukünftige Nichtnutzung kann nicht als ein Fall der Übertragung von Nutzungsrechten angesehen werden. Es betrifft gerade den gegenteiligen Fall. Ein Unterlassungsversprechen haftet dem Lichtbild auch nicht derart an, dass die bloße Übergabe dieses Lichtbildes die Vertragsstrafenhaftung auf weitere Personen erstreckt.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen ohne Einwilligung des Klägers das nachfolgende Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen
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wenn dies geschieht wie aus dem Video aus der Anlage K 9 ersichtlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Beginn, Dauer, Häufigkeit, Art und Weise (Internetseiten, Werbebroschüren, Darstellung auf Messen, etc.) der stattgehabten Nutzung des Lichtbilds gemäß Tenorziffer 1.) sowie über die jeweils verwendete Auflösung und Bildgröße zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 € zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Tenorziffern zu 1.) und 2.) sowie für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Biologe und legte im Jahr 2007 seine Diplomarbeit an der Universität Köln zum Thema „V (…)“ vor. Diese Arbeit enthält auf ihrer Seite 25 (Bl. 18 GA) eine Fotodokumentation eines Xenopus-Embryos.
3Die Beklagte entwickelt Laborgeräte und wissenschaftliche Methoden (mikrowellenbasierte und nicht-mikrowellenbasierte Technologien), die sie unter anderem über die DFN GmbH in Deutschland vertreibt. Im Mai 2020 übernahm die Beklagte wesentliche Vermögenswerte der Firma J AG, wobei es sich um einen Asset Deal handelte. Die Beklagte kaufte hierbei die Geräteproduktion, insbesondere die dazugehörigen Schutzrechte und Geräte, der J. Sie übernahm auch die Webseite „j.com“ und das automatisierte Insitu-Hybridisierungs- und Immunhistochemie-System InsituPro. Die Firma J ist im Nachgang vollständig in ihre Muttergesellschaft, die Firma IC U AG, aufgenommen worden.
4Die Firma J übernahm ihrerseits in den 2010er Jahren die Firma B, die in Zusammenarbeit mit der Universität Köln das Gerät InsituPro entwickelt hatte.
5Im Jahr 2014 stellte der Kläger fest, dass die Fa. J ohne seine Zustimmung mit dem Lichtbild eines Xenopus-Embryos auf ihrer Webseite und in diversen Marketingbroschüren warb. Nach Abmahnung gab die Fa. J am 27.08.2014 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in welcher sie sich verpflichtete, die Verwendung des Lichtbildes von ihrer Homepage j.com sowie auf Marketingbroschüren zu unterlassen und bei schuldhafter Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe nach dem billigen Ermessen des Klägers zu bestimmen ist, zu zahlen (Anlage K4).
6Ende des Jahres 2020 wurde der Kläger auf ein Youtube-Video aufmerksam, welches die Beklagte auf ihrer Internetseite unter dfn.com eingebettet hatte. Darin wird in der Laufzeit von Sekunde 0:21 bis 0:26 das Foto eines Xenopus-Embryos eingeblendet.
7Der Kläger ließ daraufhin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2021 abmahnen und forderte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,- € auf. Die Beklagte reagierte hierauf – mit Ausnahme einer automatischen Eingangsbestätigung – auch auf nochmaliges Schreiben seitens des Klägers vom 27.02.2021 nicht.
8Der Kläger behauptet, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass er Ersteller des streitgegenständlichen Lichtbildes eines Xenopus-Embryos sei. Er habe das Präparat auf dem Gerät InsituPro der Firma B bei einer benachbarten Arbeitsgruppe an der Uni Köln erstellt. Das dargestellte Präparat sei vom Kläger in einer Petrischale liegend in einer Flüssigkeit aufgenommen worden. Die Beleuchtung sei durch 3 Kaltlichtquellen erfolgt. Das Präparat sei unter einem Binokular mit einer darauf montierten Kamera unter Verwendung eines Konversionsfilters mithilfe eines Diafilmes fotografiert worden.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG zustehe. Er beruft sich auf die Urhebervermutung nach § 10 Abs. 2 UrhG wegen der Veröffentlichung des Lichtbildes in seiner Diplomarbeit.
10Ihm stehe außerdem ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe gegen die Beklagte zu. Die von der Fa. J abgegebene Unterlassungserklärung vom 27.08.2014 sei aufgrund der durch den Erwerb der wesentlichen Vermögenswerte der Fa. J begründeten, Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten auch für diese bindend. Auch die Unterlassungspflicht der Fa. J gegenüber dem Kläger sei übergegangen. Dies folge aus dem Grundgedanken des § 34 Abs.3 und 4 UrhG. Das Unterlassungsversprechen hafte dem Lichtbild an, sodass die Übergabe von J auf die Beklagte auch den Übergang des Unterlassungsversprechens zur Folge habe. Es handele sich im Übrigen um einen kerngleichen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, da hier zwar eine andere Webseite betroffen ist, die ursprüngliche Webseite der Fa. J aber auf die Webseite der Beklagten weiterleite.
11Der Kläger beantragt,
121. Die Beklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen
13ohne Einwilligung des Unterlassungsgläubigers das nachfolgende Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen.
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15wenn dies geschieht wie aus dem Video aus der Anlage K 9 ersichtlich.
162. Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger Auskunft über Beginn, Dauer, Häufigkeit, Art und Weise (Internetseiten, Werbebroschüren, Darstellung auf Messen, etc.) der stattgehabten Nutzung des Lichtbilds sowie über die jeweils verwendete Auflösung und Bildgröße zu erteilen.
173. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 € zu zahlen.
184. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Nebenkosten in Höhe von 1.072,77 € zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem als Anlage K2 als Scan überreichten Dia um das Originaldia dieser Aufnahme handelt. Sie bestreitet außerdem, dass es sich bei dem im angegriffenen Video dargestellten Foto um das vom Kläger vorgelegte Dia handelt.
22Die Beklagte ist der Ansicht, es mangele dem vom Kläger vorgelegten streitgegenständlichen Lichtbild bereits an der Schutzfähigkeit. Dies folge nicht einmal aus § 72 UrhG, es handele sich um eine bloße technische Reproduktion, bei der auf technische Weise eine Vervielfältigung eines Dias eines mikroskopischen Bildes erreicht wird.
23Mit Blick auf die geforderte Vertragsstrafe hält sich die Beklagte nicht für passivlegitimiert. Es liege eine Einzelrechtsnachfolge in bestimmte Rechtspositionen der Fa. J vor, nicht aber in die vertragliche Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Kläger.
24Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2022 einen Ausdruck der o.g. Diplomarbeit des Klägers sowie zwei Dias in Augenschein genommen.
25Die Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.09.2022 die Klageanträge zu 1.) und 2.) anerkannt.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
281. Die Klage ist zulässig.
29Das sachlich nach §§ 23, 71 GVG zuständige Landgericht Köln ist international und örtlich zuständig für die deliktischen Ansprüche nach § 32 ZPO, d.h. für die Unterlassungs-, Auskunft- und Aufwendungsersatzansprüche auf urheberrechtlicher Grundlage. Die Webseite der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in den USA, war unstreitig in Deutschland und im hiesigen Gerichtsbezirk abrufbar. Einer bestimmungsgemäßen Ausrichtung auf Deutschland bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2016, I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich, juris Rn. 17). Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Kläger stützt seine Ansprüche darauf, dass das streitgegenständliche Lichtbild über die im Tenor aufgeführte Internetseite ohne seine Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht worden ist und diese in Deutschland abrufbar waren.
30Soweit der Kläger vertragliche Ansprüche geltend macht, insbesondere auf Zahlung einer Vertragsstrafe, so kann er sich nicht auf § 32 ZPO stützen. Die örtliche Zuständigkeit folgt jedoch aus § 39 ZPO, weil die Beklagte rügelos zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Ob außerdem die Zuständigkeit nach § 29 ZPO folgen kann, weil die Schuldnerin gemäß der Unterlassungserklärung, die Fa. J, jedenfalls ihren Sitz in Köln hatte und der Kläger sich auf eine Rechtsnachfolge in die Unterlassungserklärung beruft, kann offenbleiben.
312. Die Klage ist teilweise begründet.
32a) Für die Klageanträge zu 1.) und 2.) folgt die Begründetheit daraus, dass die Beklagte insoweit wirksam ein Anerkenntnis abgegeben hat. Da für ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO keine mündliche Verhandlung notwendig ist, gilt hierfür nicht die Präklusionsnorm des § 296a ZPO (vgl. ausführlich Kirschbaum, NJOZ 2012, 681). Einer weitergehenden Begründung der Stattgabe der Klage bedarf es trotz § 313b Abs. 3 ZPO und der Betroffenheit der Beklagten im Ausland nicht. Das Anerkenntnis erfolgte unter Bezugnahme auf die Hinweise der Kammer in der mündlichen Verhandlung, auf die hier erneut verwiesen wird. Die Ansprüche folgen materiell aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 19a, 72 UrhG.
33b) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 339 S. 2 BGB.
34Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Sie ist weder Partei des Unterlassungsvertrags vom 27.08.2014 geworden, noch aus sonstigem Grunde hieraus zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kläger verpflichtet.
35Unstreitig ist die Beklagte nicht personenidentisch mit der Fa. J, die sich seinerzeit gegenüber dem Kläger unterworfen hat. Vielmehr ist es unstreitig, dass die Beklagte bestimmte Vermögenswerte der Fa. J im Wege eines „Asset Deals“ erworben hat. Die Fa. J jedoch ist in einem anderen Unternehmen aufgegangen.
36Der vertragliche Unterlassungsanspruch und damit auch das Vertragsstrafeversprechen kann nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln (z.B. Schuldübernahme, Universalsukzession) auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn nicht die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergibt, dass eine rein persönliche Schuld des Verpflichteten begründet werden sollte (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 678, die Erwägungen sind auf das Urheberrecht ohne Einschränkungen übertragbar).
37Vorliegend ist keine Rechtsnachfolge auf die Beklagte ersichtlich. Die Beklagte ist – wie oben beschrieben – nicht im Wege der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolgerin geworden, insbesondere nicht durch Sondervorschriften des UmwG. Dies behauptet der Kläger auch nicht.
38Im Übrigen ist vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger keine Schuldübernahme der Beklagten von der Fa. J schlüssig vorgetragen worden. Dem im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 08.09.2022 gestellten Antrag auf Vorlage des Unternehmenskaufvertrags nach § 142 ZPO war nicht nachzukommen. § 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BeckOK ZPO/von Selle, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 142 Rn. 11 m.w.N.). Der Vortrag ist indes zu einer Schuldübernahme der Beklagten von der Fa. J nicht schlüssig. Dies schon deshalb nicht, weil eine Schuldübernahme im hiesigen Fall nach § 415 BGB die Genehmigung des Klägers bedurft hätte, aber eine entsprechende Anfrage nicht dargetan ist. Eine Übertragbarkeit ohne Genehmigung oder sonstiger Zustimmung des Klägers sieht der Unterlassungsvertrag nicht vor.
39Die vom BGH im Urteil „Übergang des Vertragsstrafeversprechens“ (GRUR 1996, 995) beschriebene Konstellation der Firmenfortführung nach § 25 HGB liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Es ist auch sonst kein Rechtsschein der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Fa. J durch die Beklagte gesetzt worden.
40Schließlich folgt entgegen der Argumentation des Klägers keine Passivlegitimation der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag aus (dem Rechtsgedanken von) § 34 Abs. 3 und 4 UrhG. Die Norm knüpft an die Übertragung von Nutzungsrechten durch einen abgeleiteten Rechtsinhaber an einen Dritten an. Dieser Fall liegt hier ersichtlich nicht vor, was auch der Kläger einräumt. Der Kläger hat der Fa. J gerade kein Nutzungsrecht eingeräumt. Im Gegenteil, er hat die Fa. J mit Erfolg wegen der zustimmungslosen Nutzung des hier streitgegenständlichen Lichtbilds abgemahnt und diese hat sich unterworfen. Das Vertragsstrafeversprechen betreffend die zukünftige Nichtnutzung kann nicht als ein Fall der Übertragung von Nutzungsrechten angesehen werden. Es betrifft gerade den gegenteiligen Fall. Weil insoweit schon kein vergleichbarer Sachverhalt zu erkennen ist, verbietet sich eine analoge Anwendung der Norm. Auch der „Rechtsgedanke“ der Norm kann nicht ohne normativen Bezug zu einem Übergang eines Vertragsstrafeversprechens von einem Rechtsträger auf einen anderen führen. Der Kläger ist – wie dieser Fall selbst zeigt – auch nicht schutzlos gestellt, weil ihm bei einer Verletzung durch eine andere Person als dem vertraglichen Unterlassungsschuldner die gesamten gesetzlichen urheberrechtlichen Ansprüche zustehen. Die einzige Härte, die den Kläger trifft, ist, dass er keinen finanziell lukrativen Vertragsstrafeanspruch gegen den „Asset Käufer“ hat. Ihm steht aber bei Feststellung eines Verschuldens der gesetzliche Schadensersatzanspruch zu. In diesem Zusammenhang ist auch die Argumentation des Klägers, dass das Unterlassungsversprechen dem Lichtbild „anhafte“, sodass die behauptete Übergabe von der Fa. J auf die Beklagte auch den Übergang des Unterlassungsversprechens zur Folge habe, nicht haltbar. Ein solches faktisches Handeln kann nicht das schuldrechtliche Gefüge des Unterlassungsvertrages aushebeln.
41Insofern bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die hier angegriffene Handlung als „kerngleiche“ Verletzung der Unterlassungserklärung anzusehen ist.
42c) Da der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3.) ausdrücklich nur eine Vertragsstrafe fordert und auch nicht hilfsweise Schadensersatz für die Handlung der Beklagten nach § 97 Abs. 2 UrhG fordert, verbietet es sich, dem Kläger einen etwaig berechtigten Schadensersatzbetrag zuzusprechen.
43d) Der Kläger hat gegen die Beklagte aber einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gem. § 97a Abs. 3 UrhG.
44Die Abmahnung war berechtigt und auch wirksam nach § 97a Abs. 2 UrhG. Der Höhe nach erscheint der vom Kläger als Gegenstandswert angesetzte Betrag von 17.500,- €, bestehend aus 10.000,- € für die Unterlassung, 2.000,- € für die Auskunft und 5.500,- € für die Vertragsstrafe, jedoch überhöht. Nach Ansicht der Kammer sind (angesichts des nicht bestehenden Vertragsstrafeanspruchs) vielmehr ein Betrag in Höhe von 8.000 € für die Unterlassung und weitere 400,- € für die Auskunft angemessen, sodass sich bei Ansatz des Gegenstandswert von 8.400 € Kosten nach RVG in Höhe von 725,40 € (1, 3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG) + 20,00 € (Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG) + 141,63 (19% USt.) = 887,03 € ergeben. Nur in dieser Höhe hat der Kläger einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten.
453. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1 und 11, 709 S. 2 ZPO.
464. Streitwert: 13.900,- €
47Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
48Antrag zu 1.) 8.000,- €
49Antrag zu 2.) 400,- € (5% des Unterlassungsstreitwerts)
50Antrag zu 3.) 5.500,- €
51Antrag zu 4.) bleibt wegen § 4 ZPO ohne Ansatz.