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Die Angeklagte H. und der Angeklagte A. sind des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in neunzehn Fällen schuldig.
Die Angeklagten H. und A. werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.315,64 € Schadensersatz an die Geschädigte Q, wohnhaft N xx, N1, verurteilt.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Geschädigte lautet, vorläufig vollstreckbar.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag vom xx.xx.xxxx angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten, ihre notwendigen Auslagen, sowie die der B1 durch den Adhäsionsantrag vom xx.xx.xxxx entstandenen notwendigen Auslagen.
Gegen die Angeklagten H und A als Gesamtschuldner wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 19.450 € angeordnet.
Angewandte Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 1. Var., 25 Abs. 2, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs.1 StGB
Gründe
Die Angeklagte H wurde am xx.xx.xxxx in C1, S 1, als ältere von zwei Töchtern geboren. Sie wuchs in ärmlichen Verhältnissen mit ihrer zwei Jahre jüngeren Schwester auf. Die Eltern, die Mutter mit zweijähriger, der Vater mit vierjähriger Schulausbildung, ernährten die Familie, indem sie Pilze und Blaubeeren sammelten. Die Angeklagte H. besuchte drei Jahre die Grundschule in S1.
3xxxx kam H im Alter von xx Jahren nach Deutschland. Sie lernte kurz nach der Ankunft ihren späteren Mann, den Angeklagten A, kennen. Mit A ist H sowohl nach S2 als auch D verheiratet. Eine Trauung nach E3 Recht scheiterte bislang an gültigen Passpapieren. Die Familie von A nahm H auf. Im Jahr xxxx wurde der älteste gemeinsame Sohn von H und A, L1, geboren. Im Jahr xxxx wurde die gemeinsame Tochter L2, im Jahr xxxx der gemeinsame Sohn L3 und im Jahr xxxx der gemeinsame Sohn M geboren, im Jahr xxxx folgte der jüngste gemeinsame Sohn O1. Zwischen den Geburten ihrer jüngsten beiden Söhne arbeitete H als Putzkraft.
4Nach der Geburt des jüngsten Sohnes im Jahr xxxx kehrte H nicht in ihren Beruf zurück, sondern pflegte ihren mittlerweile mit Pflegestufe 2 pflegebedürftigen Vater.
5Die Kinder von H und A besuchen mit Ausnahme von L1, der auf eine Realschule geht und O1, der im Kindergarten betreut wird, eine Gesamtschule.
6H und A bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Bezüge vom K1, das L4 in Höhe von etwa XX € monatlich sowie das Q1 i.H.v. XX € monatlich für den Vater von H.
7Erkrankungen H sind nicht bekannt. Sie ist ausweislich des C2 vom xx.xx.xxxx nicht vorbestraft.
Der Angeklagte A. wurde am xx.xx.xxxx in T geboren. Sein Vater, der als Flüchtling nach T kam, war als Maler und Lackierer angestellt, die Mutter war Hausfrau. A hat einen älteren Bruder, der derzeit J ist, einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester, die eine Ausbildung als L5 absolvierte. Seit dem Alter von xx Monaten lebt er in Deutschland.
9A. besuchte in Deutschland die Grundschule und eine Hauptschule, von der er nach der XX Klasse im Alter von XX Jahren ohne Abschluss abging. Nach der Hauptschule besuchte er ein C3, das er ebenfalls ohne Abschluss verließ.
10Im Alter von XX Jahren wurde er aus einer Beziehung mit einer anderen Frau Vater einer jetzt XX-jährigen Tochter, die derzeit ein C3 besucht. Mit der Angeklagten H bekam A später insgesamt XX Kinder, insoweit wird auf die Feststellungen unter I. 1. a) verwiesen.
11Bis zum Jahr XX übte A Gelegenheitstätigkeiten bei dem N2, einer Zeitarbeitsfirma, der T1, und als Putzkraft aus. In den dazwischen liegenden Zeiträumen erhielt er Bezüge vom K1.
12Bezüglich der finanziellen Verhältnisse A wird auf die vorstehenden Ausführungen bei der Angeklagten H. verwiesen.
13Erkrankungen des A sind nicht bekannt.
14A ist vorbestraft. Sein C2 vom xx.xx.xxxx weist eine Vorverurteilung aus. Am xx.xx.xxxx verurteilte ihn das B (Az. XX), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen gemeinschaftlichen X zu einer xx Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit zum xx.xx.xxxx erlassen.
Im Jahr xxxx zog die gesondert verfolgte Zeugin I in den gemeinsamen Haushalt der Angeklagten in L6, da sie zu diesem Zeitpunkt mit dem ebenfalls im Haushalt der Angeklagten lebenden Neffen des A liiert war. Nachdem es zur Trennung kam, zog der Neffe aus dem Haushalt der Angeklagten aus, während die Zeugin I - auch nach zwischenzeitlichen Umzügen der Familie - weiterhin bei den Angeklagten lebte. Sie verrichtete Haushaltstätigkeiten für die Angeklagten, wozu insbesondere das Putzen und die Aufsicht über die Kinder der Angeklagten gehörten. Die Angeklagten erwarteten von der Zeugin I keinen Widerspruch gegen ihre Anweisungen und ließen diesen auch nicht zu. Eigene Entscheidungen durfte die Zeugin I nicht entgegen dem Willen der Angeklagten treffen. Ein Mitspracherecht bei Familienentscheidungen und auch betreffend den Tagesablauf hatte sie nicht. Sie wurde von den Angeklagten, insbesondere bei Fehlern oder Verstößen gegen deren Anweisungen, als T 3 und I1 beschimpft sowie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die Zeugin I war den Angeklagten untergeordnet und von diesen abhängig. Sie verfügte über keinerlei eigene finanzielle Mittel, vorhandenes Geld musste die Zeugin I bei den Angeklagten abgeben. Das galt auch für ihre Sozialleistungsbezüge, die sie den Angeklagten auszuhändigen hatte. Ein eigenes Mobiltelefon hatte die Zeugin I nicht, sie war auch diesbezüglich davon abhängig, dass die Angeklagten ihr ein Smartphone in Einzelfall zum kurzfristigen Gebrauch überließen.
16Im Juli xxxx verbrachten die Angeklagten mit ihren fünf Kindern und der Zeugin I - die Familie lebte zu diesem Zeitpunkt in einem Haus in B2 bei B3 - einen mehrwöchigen Urlaub bei der Familie der H in S1. Dort fassten die Angeklagten den Plan, in Deutschland mit dem Verkauf von nicht artgerecht gezüchteten Hundewelpen aus S1 Geld zu verdienen.
In diesem Sinne bestellten die Angeklagten nach dem Urlaub im xx.xxxx von einem nicht näher identifizierten Verkäufer aus S1 mehrere Hundewelpen - die genaue Anzahl der Bestellmenge bei der ersten Lieferung konnte die Kammer nicht feststellen - die ihnen kurze Zeit später ein Transporteur lieferte. Die Angeklagten beabsichtigten, diese Tiere und danach regelmäßig weitere an die Angeklagten zu liefernde Welpen in Deutschland an private Abnehmer über die Verkaufsplattform F zu veräußern. Schon bei der ersten Bestellung im xx.xxxx planten die Angeklagten, sich regelmäßig Welpen liefern zu lassen, um diese an Privatabnehmer zu veräußern.
18Von Anfang xx.xxxx bis xx.xxxx erhielten die Angeklagten wöchentlich in einer oder mehreren Lieferungen aus S1 durchschnittlich zehn Hundewelpen in der Woche. Pro Lieferung mit jeweils vier bis zehn Hunden zahlten die Angeklagten an den unbekannten S1 Verkäufer insgesamt zwischen xx € und xx €, wobei dieser Betrag auch die Kosten für den Transport nach Deutschland beinhaltete.
19Die Welpen waren bei der Entgegennahme durch die Angeklagten von dem Transporteur ohne erkennbare Krankheitsanzeichen. Sie wurden von den Angeklagten in einem abgetrennten Kellerraum ihres Wohnhauses gehalten. Die Zeugin I hatte die Tiere nach der genauen Vorgabe der Angeklagten, insbesondere der H hinsichtlich der Putzvorgaben, zu versorgen.
20Spätestens ab xx.xxxx infizierten sich die später von den Angeklagten veräußerten Welpen mit dem zur Krankheit Q2 führenden Q3 in den Räumlichkeiten der Angeklagten. Ob die erste Infektion eines Tieres nach Übergabe vom Lieferanten an die Angeklagten oder vorher erfolgte, konnte die Kammer nicht feststellen. Von dem erstmals infizierten Tier breitete sich der Virus bei den Angeklagten auf weitere von ihnen zum späteren Verkauf kurzzeitig gehaltene Tiere aus. Ein direkter Kontakt mit einem infizierten Tier war für eine Ansteckung nicht erforderlich, da der Q3 von infizierten Tieren in hoher Konzentration ausgeschieden wird und in der Umwelt, beispielsweise an Möbeln, dem Fußboden und in der Erde, sehr lange Zeit, bei Zimmertemperatur mindestens über ein halbes Jahr, überlebensfähig ist. Alle den Gegenstand dieses Urteils bildenden, unter I.2.c) näher bezeichneten Hundewelpen, waren zum Zeitpunkt der Übergabe an die jeweiligen Käufer mit dem Q3 infiziert, die durch den Virus bei den Welpen ausgelöste Krankheit Q2 führte schließlich zum Tod der Tiere.
21Bei Q2 handelt es sich um eine hoch ansteckende Viruserkrankung, die mittels oraler Infektion übertragen wird. Erkrankte Tiere scheiden den Virus in großen Massen im Kot aus. Halten sich andere Tiere in der Umgebung auf, nehmen diese den Virus mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, etwa über Beschnuppern und Lecken des infizierten Tieres oder des Kots auf, der sich sodann bei neuinfizierten Tieren erst im Rachenbereich und anschließend in weiteren Organen, vor allem dem Magen, schnell ausbreitet. Zwischen der Infektion mit dem Virus und dem Auftreten erster Symptome liegen regelmäßig zwischen drei und sieben Tage. Durch die Infektion des Immunsystems kommt es zu einer massiven Immunabwehrschwäche, die mit massiven Magen-Darm Entzündungen, Apathie, Fieber, teilweise blutigem Erbrechen und Durchfall sowie Flüssigkeitsverlust einhergeht. Eine direkte Behandlung der Erkrankung ist nicht möglich, veterinärmedizinisch kann nur das Immunsystem unterstützt werden. Im Vordergrund steht dabei regelmäßig der Behandlungsansatz, mittels Infusionen den erheblichen Flüssigkeitsmangel auszugleichen. Die Erkrankung verläuft nach Ausbruch zumeist tödlich. Da der Virus auch außerhalb eines infizierten Tieres sehr resistent gegen äußere Einflüsse ist, können ihn nur spezifische Desinfektionsmittel neutralisieren. Bei chlorhaltigen Putz- und Desinfektionsmitteln ist eine Einwirkungszeit – in Abhängigkeit von der Viruslast – von mindestens 30 Minuten notwendig.
22Nachdem bereits im xx.xxxx vermehrt Welpen zu erkranken und versterben begannen – die Angeklagten ließen die Kadaver der toten Welpen von der Zeugin I zunächst auf einem Feld vergraben, später in der Mülltonne entsorgen – vernahm auch H einen erheblichen Gestank in dem Raum mit den Welpen. Der Gestank ist typisch für Q2, da die erkrankten Tiere aufgrund der Beschwerden im Darm vermehrt Proteine ausscheiden, die den spezifischen Geruch verursachen. Dieses Symptom war den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bekannt. H hielt daraufhin gemeinsam mit A die Zeugin I an, den betreffenden Kellerraum mit einem chlorhaltigen Reinigungsmittel zu wischen. Dabei machten sie der Zeugin I genaue Vorgaben, wie diese den Putzvorgang ausführen solle. Sie hatte einen chlorhaltigen Haushaltsreiniger zu verwenden, den sie in einem Eimer mit Wasser zu verdünnen und damit den Boden zu wischen hatte. Das Reinigungsmittel wirkte nicht länger als fünf Minuten ein und hatte anschließend von der Zeugin I wieder entfernt zu werden.
23Auch beschlossen die Angeklagten, dass die Welpen Medikamente erhalten sollten um die Krankheitssymptome zu mindern und den Allgemeinzustand der Tiere scheinbar zu verbessern und die Welpen ohne Argwohn der Käufer veräußern zu können. Zunächst verabreichte H selber einem Hundewelpen O2-Saft, ein J1- Schmerzmittel für Kinder. Dann hielt sie die Zeugin I an, jedem Welpen zweimal täglich jeweils zum Fressen O2 nach ihrem Beispiel zu verabreichen. Die Tiere erhielten dabei je nach Größe Einzeldosen von 2,5 ml - 5,0 ml. Ab xx.xxxx sollte die Zeugin I auf Veranlassung der H den Hunden zusätzlich das B4 gegen die Krankheitsanzeichen verabreichen, was sie auch tat. Das B4 beschaffte H aus S1. A wusste von der Medikamentengabe und war mit ihr einverstanden. Eine tierärztliche Konsultation fand nicht statt.
24Der Kontakt zu Kaufinteressenten wurde über Verkaufsinserate bei F hergestellt. Die Angeklagten versuchten zunächst selber Verkaufsanzeigen zu erstellen. Da jedoch die Vorgaben von F in den anfänglichen Inseraten der Angeklagten nicht eingehalten wurden (insbesondere die Angaben zum Mindestalter von xx Wochen, zum Impfstatus sowie zu der Frage, ob das Tier gechipt sei), wurden die Inserate von F nicht freigeschaltet und gelöscht. Um eine Veröffentlichung der Anzeigen zu erreichen, kopierten H und A Texte und Bilder aus veröffentlichten Verkaufsinseraten anderer Verkäufer, um eine Freischaltung ihrer eigenen Anzeigen zu erreichen, was schließlich auch gelang. Dabei verwendeten sie stets unterschiedliche, unter I.2.c) jeweils bezeichnete, B5 für die vermeintliche Verkaufsperson.
25Für die Erstellung weiterer Inserate benötigten die Angeklagten jeweils andere E-Mail-Accounts, Handynummern und Verkäufernamen. Mit den bei den vorherigen Anzeigen genutzten Kontaktdaten konnten sie keine weiteren Inserate freischalten, da sie wegen dieser vorangegangen Inserate als Anbieter gesperrt waren. Um die Sperre zu umgehen, bedienten sich die Angeklagten des zu diesem Zeitpunkt xx-jährigen Zeugen O3, einem Schulfreund des ältesten gemeinsamen Sohnes L1.
26Der O3, der häufig bei der Familie der Angeklagten zu Gast war, sollte nach den genauen Vorgaben der Angeklagten einzelne F1 Verkaufsinserate mit von ihm eigens dafür generierten E-Mail-Accounts erstellen. Die erste Kontaktaufnahme zum Zeugen O3 zu diesem Zweck erfolgte durch A, der den O3 zunächst bat, ein einzelnes Verkaufsinserat für einen Hund zu erstellen. In der Folge forderten sowohl H als auch A, teilweise auch gemeinsam, gemäß deren Absprache den O3 mehrfach auf, einzelne Anzeigen zu erstellen. Den Inhalt der Anzeigen - Verkaufspreis, Hunderasse, Bilder, Beschreibungstext, Verkäufername und Übergabeort - gaben die Angeklagten jeweils detailliert vor. Für die Bilder verwendeten sie Fotos von den später zu verkaufenden Hundewelpen und, um den Eindruck einer eigenen Aufzucht zu vermitteln, aus anderen Verkaufsinseraten kopierte Bilder von Hundewelpen mit ihren jeweiligen Muttertieren, die den zu verkaufenden Welpen ähnlich sahen. Die Angeklagten gaben dem O3 auch den jeweiligen Zeitpunkt vor, wann er eine neue Anzeige für sie erstellen sollte. Sobald das vom O3 zusammengestellte Verkaufsinserat die interne Prüfung von F passierte und freigeschaltet wurde, gab der Zeuge O3 den Angeklagten die Zugangsdaten zu dem jeweiligen Verkaufsprofil und löschte diese aus seiner Smartphone App, sodass er keinen Zugang mehr zu der jeweiligen Anzeige hatte. Ab diesem Zeitpunkt hatten ausschließlich H und A Zugriff auf die Verkaufsinserate sowie die auf die Inserate eingehenden Nachrichten von Interessenten. Der O3 wusste nicht, dass die inserierten Welpen jünger als angegeben und erkrankt waren. Eine Gegenleistung für die von den Angeklagten erbetenen Gefallen erhielt er nicht.
27Nach Kontaktaufnahme durch Kaufinteressenten über die Nachrichtenfunktion von F erfragten H und A, jeweils abwechselnd aber immer mit Wissen und Zustimmung des jeweils anderen, die Telefonnummern der Interessenten und führten die Kommunikation telefonisch und über den X1 mit den Kaufinteressenten fort. Sowohl H als auch A schrieben dabei über X1 mit den Käufern, wobei H die Diktatfunktion des Smartphones benutzte, da sie der deutschen Sprache in geschriebener Form nicht ausreichend mächtig war. Außerdem führten sowohl H als auch A lange Telefonate mit den Kaufinteressenten, die bis zu einer Stunde dauerten und in denen den Interessenten ein vertrauensvoller und seriöser Eindruck vermittelt werden sollte. Beide Angeklagte waren über sämtliche Verkaufsgespräche informiert und stimmten sich - teilweise während der Telefonate - über Einzelheiten des jeweiligen Verkaufs ab. Um das Vertrauen der Interessenten zu gewinnen, sendeten die Angeklagten den späteren Käufern in einigen Fällen (s.u., I.2.c)) kurze Videos von den jeweiligen Jungtieren zu. Für die Erstellung dieser Videos hatte die Zeugin I jeweils einen oder zwei Welpen aus dem Keller zu holen, damit diese entweder in der Wohnung oder dem dazugehörigen Garten gefilmt werden konnten.
28Ab dem xx.xx.xxxx verkauften die Angeklagten Hundewelpen in B2 bei B3 und Umgebung, diese Verkäufe sind Gegenstand einer Anklage der T5 vom xx.xx.xxxx vor dem B6, Az. XXXXX und nicht dieses Gegenstand des vorliegenden Urteils. Ab dem xx.xx.xxxx folgten dann die dem Urteil zugrundeliegenden Verkäufe mit einer Übergabe in L7.
29Gemäß der gemeinsamen Planung versicherten die Angeklagten den jeweiligen Kaufinteressenten schon vor der Übergabe des Hundewelpen per X1 oder telefonisch, dass die Hunde garantiert gesund seien. Sie machten diese Angabe, um das Vertrauen der Interessenten zu gewinnen, weil die Hunde nicht geimpft waren und es keinen Impfpass für sie gab. Dabei wollten sie durch diese Aussage den Verkauf der Welpen bewirken. Die Angeklagten wussten bei den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Fällen, dass die Hunde mit hoher Wahrscheinlichkeit an Q2 erkrankt waren. Denn bei den Angeklagten selber befanden sich Tiere mit sichtbaren Krankheitssymptomen, die teilweise auch schon vor einem Verkauf verstarben. Überdies hatten Geschädigte schon im xx.xxxx aus den vorangegangen Verkäufen in B3 und Umgebung (Gegenstand der Anklage der T5, s.o.) den Angeklagten mitgeteilt, dass die übergebenen Welpen kurz nach der Übergabe an Q2 verstorben seien.
30Da die Angeklagten aufgrund der Erkrankung der Tiere nicht wollten, dass sie als Verkäufer identifiziert werden konnten, erklärten sie der Zeugin I, dass diese die Hundewelpen an die Käufer zu übergeben habe. Die Zeugin I hatte weder die Möglichkeit, dies auszuschlagen, noch wusste sie im Vorfeld, welche Tiere an welchem Ort an welche Käufer zu übergeben waren und wie viele weitere Übergaben geplant waren. Dass eine Übergabe anstand, teilten die Angeklagten der Zeugin erst kurz vor der jeweiligen Übergabe mit. Die Zeugin I hatte außerdem, da sie dem schriftlichen Deutsch mächtiger war, auf Weisung der Angeklagten Kaufverträge nach deren Vorgaben handschriftlich zu erstellen. Für diese Kaufverträge diktierten H und A der Zeugin den verwendeten Aliasnamen, die vermeintliche Anschrift, die vermeintliche Rasse und das Geschlecht des Hundewelpen, den Kaufpreis sowie ein Geburtsdatum des Tieres. Das Geburtsdatum ermittelten die Angeklagten rechnerisch, indem sie acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Verkaufs zurück rechneten. Name und Anschrift der Käufer hatten die Angeklagten zuvor bei diesen telefonisch oder per X1 erfragt und diktierten dies der Zeugin I ebenfalls zur Niederschrift in die Kaufverträge. Sie hatte zudem nach der Vorgabe der Angeklagten in jeden Kaufvertrag die Formulierung aufzunehmen, dass der Verkäufer die Gesundheit des Tieres garantiere.
31Mit den Käufern vereinbarten H und A jeweils einen Übergabeort in L7. Kurz vor dem Eintreffen der Käufer am Übergabeort teilten sie diesen dann mit, dass sie selber und das Muttertier des zu verkaufenden Welpen verhindert seien aber ihre Tochter den Welpen übergeben könne.
32Zu der jeweiligen Übergabe fuhr A die Zeugin I und den jeweiligen Welpen vom Wohnort in B3 zum Übergabeort nach L7 mit seinem Auto, einem B6, in einigen Fällen in Begleitung von H. Da die Welpen klein und bereits geschwächt waren, forderten die Angeklagten die Zeugin I gemeinsam auf, die Tiere auf den Arm zu nehmen und direkt in den Arm der Käufer zu übergeben. Die Zeugin I wurde in der Nähe des jeweiligen Übergabeortes abgesetzt und ging das letzte Stück zu Fuß. A, teilweise in Begleitung von H beobachtete die Zeugin dabei sowie bei der Übergabe. Die Zeugin I trug zudem ein Handy in der Tasche, von dem aus sie eine dauerhafte Telefonverbindung zu A zu halten hatte, damit dieser die Übergabe auch auditiv überwachen konnte.
33Die Zeugin I gab sich sodann gegenüber den Käufern als Tochter der vermeintlichen Verkäufer aus und führte die Übergabe nach den Vorgaben der Angeklagten aus. Dabei wiederholte sie auf etwaige Nachfragen der Käufer die Aussage der Angeklagten, weshalb diese zur Übergabe nicht selber erscheinen könnten und warum das Muttertier nicht besichtigt werden könne. Zudem erläuterte sie den Käufern – ebenfalls nach Vorgabe der Angeklagten –, dass sie zuvor mit dem Welpen spazieren gewesen sei und eine etwaige Müdigkeit und Abgeschlagenheit von dem Spaziergang herrühre.
34Die Zeugin I war nicht befugt, auf Verhandlungen über den Kaufpreis einzugehen oder diesen abzuändern. Wenn Käufer darauf bestanden, den Verkaufspreis verhandeln zu wollen (sofern die Kammer hierzu bei Einzelfällen Feststellungen treffen konnte, finden sich diese unter I.2.c) dargestellt), hatte sie A anzurufen, damit der Kaufpreis vom jeweiligen Käufer mit diesem verhandelt werden konnte.
35Die Käufer gingen infolge der Aussagen von H und A im Vorfeld sowie der Garantie im handschriftlichen Kaufvertrag davon aus, dass die Tiere tatsächlich gesund waren. In Vertrauen auf die Gesundheit des jeweiligen Tieres unterschrieben die Käufer ebenfalls auf dem vorbereiteten handschriftlichen Kaufvertrag und übergaben der Zeugin I die jeweils mit den Angeklagten vereinbarte Bargeldsumme, wie dies von den Angeklagten bezweckt war.
36Nach der Übergabe entfernte sich die Zeugin I rasch und stieg außerhalb des Sichtbereichs der Käufer wieder in das Fahrzeug des A. Das erhaltene Bargeld gab sie immer sofort und vollständig bei A oder H ab. Diese verwendeten den Verkaufserlös gemeinsam zum Kauf neuer Hundewelpen und zur Deckung des familiären Lebensbedarfs. Die Zeugin I und der O3 erhielten von den vereinnahmten Kaufpreisen keinen Anteil.
37Die Angeklagten waren nach mitgeteilten Beschwerden der Käufer nach der Übergabe nicht mehr erreichbar, gingen nicht mehr ans Telefon oder die Nummern waren abgestellt.
38Nach der vorläufigen Festnahme der Zeugin I am xx.xx.xxxx verkauften A und H nur noch die letzten beiden verbliebenen Welpen (Fälle 16 und 19 der Anklage).
In Anwendung der unter I.2. dargestellten allgemeinen Vorgehensweise und Abrede kam es zu folgenden Taten:
Die Zeugen Q4 schrieben nach der Kontaktaufnahme über F mit der Angeklagten, die sich als I ausgab, über X1. Die Angeklagte ließ den Zeugen unaufgefordert ein Video von einem Welpen über den Messengerdienst zukommen, in dem ein schwarzer Welpe zu sehen war. Das Video war auf Anweisung der Angeklagten zuvor von der Zeugin I erstellt worden. H nannte den Geschädigten, der gemeinsamen Absprache mit A folgend, als Übergabeort die Adresse B 7 in L7. Als Übergabetermin wurde der xx.xx.xxxx, xx:xx Uhr, von der Angeklagten vorgegeben. Da sie selber verhindert sei, würde sie ihre Tochter zur Übergabe schicken.
41Zur vereinbarten Übergabezeit erschien die Zeugin I und übergab der Q4 den mit dem Q3 infizierten Welpen unmittelbar von ihrem Arm in deren Arm. Der Zeuge Q4 versuchte den Kaufpreis herunterzuhandeln, was die Zeugin I gemäß der Vorgabe der Angeklagten ablehnte. Darauf unterschrieb der Q4 den vorbereiteten handschriftlichen Kaufvertrag, wonach der Hund garantiert gesund sei, und zahlte den vereinbarten Kaufpreis von xxx € bar an die Zeugin I.
42Der übergebene Welpe war auf der Rückfahrt mit den Zeugen Q4 sehr ruhig. Am Abend des Übergabetages begann der Hund sich mehrfach zu erbrechen und hatte Durchfall, was sich in der Nacht fortsetzte. Am nächsten Morgen wurde er von der Q4 einem Tierarzt vorgestellt, von dem er in eine Klinik nach E4 und schließlich stationär in eine Tierklinik nach I2 verwiesen wurde. Von dort aus wurde den Zeugen Q4 zwei Tage nach der Übergabe, am xx.xx.xxxx mitgeteilt, dass der Welpe an der Krankheit Q2 tödlich erkrankt sei und keine Heilungsmöglichkeit mehr bestehe. Das Tier wurde auf ärztlichen Rat xx.xx.xxxx eingeschläfert.
43Die Zeugen Q4 teilten H am xx.xx.xxxx per X1 mit, dass das Tier an der tödlichen Viruserkrankung Q3 erkrankt sei. Ihnen sind Kosten für Behandlung, Versorgung und Euthanasie des Welpen in Höhe von insgesamt 1.415,64 € entstanden.
Der Zeuge T6 telefonierte vor der Übergabe mit H, die sich als I ausgab. Es wurde ein Kaufpreis von 1.000 € ausgemacht und eine Übergabe am xx.xx.xxxx an der Anschrift B7 in L7 vereinbart. Vor der Übergabe, der Zeuge T6 war bereits mit seiner minderjährigen Tochter T7 auf der Fahrt mit dem Auto zum Übergabeort, teilte H per Telefon mit, dass sie selber die Übergabe nun doch nicht machen könne und ihre Tochter schicke. Das Muttertier könne nicht gezeigt werden, weil es dann aggressiv gegenüber dem Zeugen T6 werden würde.
45Der bereits mit dem Q3 infizierte Hundewelpe, laut Behauptung der Angeklagten ein Mini-Malteser, wurde dem Zeugen am vereinbarten Ort am xx.xx.xxxx, einem Freitag, unmittelbar von der Zeugin I in den Arm übergeben. Der Zeuge T6 unterschrieb den vorbereiteten, die Gesundheit des Welpen versichernden Kaufvertrag und übergab der Zeugin I Bargeld i.H.v. 1.000 €. In Abweichung von dem sonstigen, unter I.2.b) beschriebenen Vorgehen der Angeklagten, hatten sie in diesem Fall ein Geburtsdatum am xx.xx.xxxx, mithin zwölf Wochen vor Übergabe, in dem Kaufvertrag schreiben lassen. Der Welpe war tatsächlich aber, was den Angeklagten bekannt war, deutlich jünger und weniger als 6 Wochen alt.
46Der Welpe, der bei den Käufern auffällig viel schlief, wurde vom Zeugen T6 zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Verkauf, am Montag den xx.xx.xxxx bei einer Tierärztin vorgestellt, die den Welpen als zu jung für eine Trennung vom Muttertier erkannte und empfahl, mit dem Welpen die Wohnung nicht zu verlassen. An diesem Tag begann der Hund zu erbrechen und durchfallartig Kot auszuscheiden, fraß und trank nur wenig. In den darauffolgenden Tagen stellte der Welpe die Nahrungs- und Wasseraufnahme ein, bis er in der Nacht auf den xx.xx.xxxx verstarb. Die zunächst noch von der Zeugin T7 auf tierärztliche Anweisung genommene Kotprobe wurde wegen des Versterbens des Hundes nicht mehr analysiert.
47Am xx.xx.xxxx versuchte der Zeuge T6 H telefonisch zu erreichen, was ihm einmalig gelang. Er teilte der Angeklagten mit, dass der Hund verstorben und zu jung gewesen sei, woraufhin diese antwortete, dass das halt so sei und sie auch keine Ahnung habe, weil sie das Tier selber von jemandem gekauft habe.
48Der Zeuge T6 zahlte 75 € Tierarztkosten für die vergebliche Impfung des Welpen.
Der Zeuge T8 nahm auf ein vom Zeugen O3 erstelltes F1-Inserat vom xx.xx.xxxx Kontakt zu den Angeklagten auf, woraufhin er mit H schrieb und telefonierte, die sich als I ausgab. Die Angeklagte sendete dem Zeugen T8 ein Video von dem Welpen zu, für den er sich interessierte. Nach Vereinbarung eines Übergabetermins am xx.xx.xxxx an der Anschrift B7 in L7 teilte H dem Zeugen T 8 mit, dass ihre Mutter an Krebs erkrankt sei und sie deshalb ihre Tochter zur Übergabe schicke.
50Die Zeugin I übergab sodann wie vereinbart am xx.xx.xxxx dem Zeugen T8 einen Welpen, zu diesem Zeitpunkt bereits infiziert mit dem Q3, direkt in den Arm. Um den vorbereiteten Kaufvertrag, der garantierte, der Welpe sei gesund, zu unterschreiben, gab T8 den Hund seiner Verlobten, der Zeugin X2 in den Arm und übergab sodann der Zeugin I den vereinbarten Kaufpreis von 900 €.
51Auf der Rückfahrt übergab sich der Welpe mehrfach im Auto und tat dies auch in einem direkt anschließenden Besuch in einem Tierbedarfsgeschäft. Beim anschließenden Tierarztbesuch, noch am gleichen Tag, wurden eine deutliche Unterernährung und ein schlechter Allgemeinzustand festgestellt. In der darauffolgenden Nacht schied der Hundewelpe blutigen Durchfall und Erbrochenes aus. Am nächsten Tag, dem xx.xx.xxxx, wurde der Welpe auf Q2 positiv getestet und zur stationären Behandlung in eine Tierklinik aufgenommen. Am xx.xx.xxxx verstarb der Welpe an Q2.
52Der Zeuge T8 teilte H telefonisch am Wochenende des xx./xx.xx.xxxx die Q2-Erkrankung des Welpen und später dessen Versterben mit.
53Der Zeuge wandte Kosten für die Versorgung und Behandlung des Welpen, insbesondere durch den Tierarzt sowie die Tierklinik, in Höhe von insgesamt 2.100 € auf.
Ebenfalls auf die Anzeige vom xx.xx.xxxx meldete sich die Zeugin S3 bei H, die sich erneut als I ausgab. Nach Schriftwechsel über X1 kam es zu einem Telefonat. In dem Telefonat wurde die Gesundheit bestätigt sowie ein Alter des Welpen von acht Wochen von H angegeben. Die Zeugin S3 und H vereinbarten eine Übergabe am xx.xx.xxxx vor der Anschrift B 7 in L7.
55Bei der Übergabe lief der bereits mit dem Q3 infizierte Welpe eigenständig. Die Zeugin S3 unterzeichnete den handschriftlichen, die Gesundheit des Tieres zusichernden Kaufvertrag und händigte der Zeugin I 900 € in bar aus. Der Welpe hatte zu diesem Zeitpunkt schon länger nichts gefressen und getrunken.
56Auf der Heimfahrt von der Übergabe, etwa 2 Stunden nach Übergabe des Welpen, begann dieser zu husten und schied nachts blutigen Durchfall und schleimiges Erbrochenes aus. Er nahm weder Nahrung noch Wasser zu sich. Der am nächsten Tag konsultierte Tierarzt diagnostizierte Q3. In der Nacht vom 19./20.10.2020 verstarb der Hund bei der Zeugin S3.
57Die Zeugin S 3 nahm nach dem Versterben des Hundes Kontakt zu H auf, um die Erkrankung und den Tod des Welpen mitzuteilen. H sicherte eine Rückzahlung des Kaufpreises zu, die sie jedoch nie vornahm.
58Für die tierärztliche Behandlung zahlte die Zeugin M. insgesamt 400 €.
Der Zeuge V meldete sich auf ein Inserat vom xx.xx.xxxx, das zuvor von dem Zeugen O3 erstellt worden war, bei den unter dem Alias I handelnden Angeklagten. Das Telefonat führte A. A erstellte auch ein Video von dem Welpen, welches er dem Zeugen via X1 sendete.
60Als entgegen der vorherigen Ankündigung des A zur Übergabe am xx.xx.xxxx vor dem Haus B 8 in L7 die Zeugin I ohne das Muttertier erschien, erläuterte diese dem Zeugen V, wie von A und H vorgegeben, dass das Muttertier als Therapiehund eingesetzt und nun mit der vermeintlichen Mutter der Zeugin I bei der Arbeit sei. Der Zeuge V unterschrieb den vorbereiteten, wiederum die Gesundheit des Tieres garantierenden Kaufvertrag, der als Geburtsdatum den xx.xx.xxxx auswies, und zahlte an die Zeugin I den vereinbarten Kaufpreis von 1.000 €. Tatsächlich war das bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Q3 infizierte Tier deutlich jünger.
61Nach der Rückfahrt erbrach sich das Jungtier beim Zeugen V blutig und schied Würmer aus. Am darauffolgenden Tag trat blutiger Durchfall hinzu. Der Zeuge V stellte den Hundewelpen beim Tierarzt und anschließend in der Tierklinik vor, wo Q2 diagnostiziert und das Tier schließlich am xx.xx.xxxx eingeschläfert wurde.
62Der Zeuge V teilte noch während der tierärztlichen Behandlung dem A über X2 mit, dass der Hund an Q2 erkrankt und, später, dass er verstorben sei. Die von A angekündigte Rückerstattung des Kaufpreises erfolgte nicht.
63Dem Zeugen V sind tierärztliche Kosten für die Behandlung des Jungtieres i. H. v. 950 € entstanden.
Unter dem Alias I3 und I4 kommunizierten die Angeklagten mit den Zeugen E7. Es kam zu einem Telefonat zwischen der Zeugin E7 und A, in dem A vorgab, die Käufer des Welpen prüfen zu wollen. Er behauptete in dem Telefonat, dass das Tier gesund und insbesondere schon entwurmt worden sei, was tatsächlich nicht der Fall war und was den Angeklagten bewusst war.
65Vereinbarungsgemäß trafen sich die E 7 am xx.xx.xxxx, einem Samstag, an der Anschrift W xx in L 7 mit der Zeugin I. Vom Arm der Zeugin I abgesetzt, lief der mit dem Q3 infizierte Hund eigenständig zur E7. Der Hund litt unter einem massiven Wurmbefall, der sich in einem zu diesem Zeitpunkt erst leicht aufgequollenen Bauch zeigte und den die Zeugen E7 nicht als Wurmbauch erkannten.
66Der Zeuge E7 wollte einen Hundepass mit Eintragungen über durchgeführte Impfungen und Entwurmungen sehen, den die Zeugin I nicht vorlegen konnte. Er war daraufhin nicht bereit, den zuvor vereinbarten Kaufpreis von 1.100 € zu bezahlen und wollte einen Preisnachlass verhandeln. Da die Zeugin I derartige Entscheidungen nicht treffen durfte, nahm sie Kontakt zu A auf. Dafür beendete sie unbemerkt das bestehende Telefonat mit A und wählte diesen mit aktivierter Lautsprecherfunktion erneut an, wobei sie gegenüber den Zeugen E7 vorgab, ihren Vater anzurufen. Der Zeuge E7 und A einigten sich sodann auf einen Kaufpreis von 1.000 €, den die Zeugin I im vorbereiteten und die Gesundheit des Hundes garantierenden Kaufvertrag handschriftlich abänderte, indem sie die Zahl 1.100 € durchstrich und darüber 1.000 € schrieb.
67Einen Tag nach der Übergabe bekam der Welpe Durchfall. Am darauffolgenden Montag, xx.xx.xxxx stellte die Zeugin E7 den Welpen einer Tierärztin vor, die einen massiven Wurmbauch und Verdacht auf Q2 diagnostizierte. Ein Q2-Test konnte nicht durchgeführt werden, weil dem Hund dafür nicht ausreichend Blut entnommen werden konnte. Der Hund wurde in die Tierklinik weiterverwiesen, wo er blutigen Durchfall und Erbrochenes ausschied und am xx.xx.xxxx infolge des hochgradigen Wurmbefalls verstarb.
68Die Zeugin E7 zahlte insgesamt 620 € Behandlungskosten für den Hundewelpen.
Auf eine am xx.xx.xxxx im Auftrag der Angeklagten vom ZeugenO3 erstellte und veröffentliche, auf den Alias I5 lautende Verkaufsanzeige für einen Beagle Welpen meldete sich die Zeugin T11 bei den Angeklagten. Sie telefonierte lange mit H, die mit ihr eine Übergabe am xx.xx.xxxx an der Anschrift W in L7 vereinbarte. Per X1schickte A der Zeugin ein Video von dem Welpen, das er - auch dies in Absprache mit T11 - aufgenommen hatte, um es der Zeugin zu schicken.
70Während der Anfahrt der Zeugin zum Übergabeort teilte H ihr telefonisch mit, dass sie selber die Übergabe nicht machen könne, da sie in einer Behinderteneinrichtung arbeite, wohin sie das Muttertier als Begleittier mitgenommen habe.
71Die Zeugin T11 übernahm am vereinbarten Übergabeort am xx.xx.xxxx vom Arm der Zeugin I den mit dem Q infizierten Welpen, zahlte 1.000 € bar und unterschrieb den vorbereiteten Kaufvertrag, der den Welpen als gesund garantierte.
72Der Hund war zum Zeitpunkt der Übergabe an Q2 erkrankt und verwurmt. Er war jünger als neun Wochen.
73Auf der Rückfahrt von der Übergabe schlief der Welpe und bewegte sich kaum. Bei der Zeugin T11 angekommen, schied er blutigen Durchfall mit Würmern aus. Der Tierarzt diagnostizierte Q2. Am Tag nach der Übergabe wurde der Hund stationär in eine Tierklinik aufgenommen und musste dort zwischen dem xx.xx. und xx.xx.xxxx wegen der Q2-Erkrankung eingeschläfert werden. Die Zeugin teilte dies per X2 den Angeklagten mit.
74Die Zeugin T11, deren Familie, insbesondere die beiden xx- und xx-jährigen Kinder, unter dem Verlust des Welpen sehr litt, kontaktierte im Anschluss an das Tatgeschehen zahlreiche andere Welpenhändler um den Erwerb eines neuen Familienhundes zu besprechen. Mit einer Ausnahme lehnten alle Händler eine Abgabe eines Tieres an die Zeugin ab, nachdem diese davon berichtet hatte, dass sich zuvor ein Welpe mit Q2 in ihrem Haus und Garten aufgehalten hatte. Die Händler befürchteten, dass sich die anderen Tiere mit dem lange in der Umwelt überlebenden Virus im Garten oder im Haus anstecken könnten.
75Die Zeugin T11 wandte insgesamt 1.000 € für tierärztliche Behandlungen auf.
Der Zeuge T12 meldete sich am xx.xx.xxxx auf ein Inserat, das die Angeklagten unter dem Pseudonym F3 für den Verkauf von vermeintlich mehreren Havaneser-Welpen vom Zeugen O3 hatten erstellen lassen. In einem Telefonat mit H, diese gab sich mittlerweile als I6 aus, wurde ein Übergabetermin für den nächsten Tag, dem xx.xx.xxxx, zwischen dem Zeugen T12 und den Angeklagten vereinbart. H teilte dem Zeugen T12 mit, dass sie und ihr Mann arbeiten müssten und daher die Tochter die Übergabe durchführen würde, wenn eine Übergabe noch am gleichen Tage, dem xx.xx.xxxx, möglich wäre. Darauf ging der Zeuge T12 ein und fuhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin T14 zum vereinbarten Übergabeort, der L8 in L7.
77Noch während der Anfahrt der Zeugen zur Übergabe sendeten die Angeklagten dem Zeugen T 12 via X2 ein Video von dem Welpen, das A kurz zuvor erstellt hatte.
78Wie zuvor besprochen, trafen die Zeugen T12 und T14 auf die Zeugin I, die der Zeugin T14 den zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Q3 infizierten Hund in den Arm übergab. Der Zeuge T12 zahlte den zuvor vereinbarten Betrag von 1.100 € und unterschrieb den handschriftlichen Kaufvertrag, der ein Geburtsdatum am xx.xx.xxxx auswies und die Gesundheit des Hundes garantierte. Tatsächlich war das Tier deutlich jünger.
79Während der Rückfahrt war der stark ermüdet wirkende Hundewelpe durchgängig auf dem Arm der Zeugin T14, die das Tier zu Hause angekommen direkt in das vorbereitete Hundekörbchen legte.
80Am nächsten Morgen fanden die Zeugen T12 und T14 den Hund gegen xx:xx Uhr tot im Körbchen auf. Todesursache war eine mit massivem Durchfall einhergehende Q2-infektion. Das Versterben des Tieres teilten sie den Angeklagten per X2 mit; außerdem ihre Absicht, den Kadaver untersuchen zu lassen. Die Angeklagten versuchten, die Zeugen T12 uns T14 von der Untersuchung abzubringen, was ihnen nicht gelang. Nachdem die ZeugenT12 und T14 am Nachmittag des gleichen Tages, dem xx.xx.xxxx, ein erstes vorläufiges Untersuchungsergebnis von der Untersuchungsanstalt, dem D2 in B9, bekommen hatten, teilten sie den Angeklagten wieder per X2 mit, dass Todesursache eine Virusinfektion des Welpen gewesen sei. Es sei dringend erforderlich, dass die Angeklagten die Käufer der anderen Welpen informierten und warnten, da auch deren Welpen infiziert sein könnten.
81Die Angeklagten sagten den Zeugen T12 und T14 zu, dass eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolgen würde, was nicht passierte.
82Die Eheleute Specht zahlten für die Untersuchung des Hundekadavers 65 €.
Auf ein Verkaufsinserat vom xx.xx.xxxx für Labrador Welpen meldete sich die Zeugin E8 bei den Angeklagten, woraufhin A unter dem Alias I7 mit der Zeugin am xx.xx.xxxx telefonierte. In dem Telefonat sicherte A der Zeugin E8 die Gesundheit des Welpen sowie die Möglichkeit zu, dass der Hundewelpe und das Muttertier bei Übergabe gemeinsam angesehen werden könnten. Sie vereinbarten einen Übergabetermin für den nächsten Tag.
84Am xx.xx.xxxx, die Zeugin E8 war zu diesem Zeitpunkt gerade mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen H1 und dessen Tochter auf dem Weg zu dem vereinbarten Übergabeort, W in L 7, kontaktierte A die E 8 und teilte mit, dass seine Ehefrau im Krankenhaus bei ihrer Mutter sei, das Muttertier mitgenommen habe und er Sachen für die Schwiegermutter packen müsse. Es könne allerdings die Tochter die Übergabe durchführen.
85Vor der Anschrift W übergab die Zeugin I den mit dem Q3 infizierten Welpen direkt dem Zeugen H1 in den Arm. Die Zeugin E8 unterschrieb den handschriftlichen Kaufvertrag, gemäß dem der Welpe am xx.xx.xxxx geboren und garantiert gesund sei. Sie zahlte den bereits zuvor mit A vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 1.100 € bar an die Zeugin I. Der Welpe war tatsächlich jünger als acht Wochen.
86Während der Rückfahrt war der Hund ausschließlich bei der Zeugin E8 auf dem Schoß und schlief. Ab dem xx.xx.xxxx litt der Hund unter Durchfall und Erbrechen. Die Zeugin E8 stellte den Hund ihrem Tierarzt vor, der Q2 diagnostizierte und eine stationäre Aufnahme in einer Tierklinik veranlasste, wo der Welpe am xx.xx.xxxx mit der Diagnose Q2 aufgenommen wurde. Am xx.xx.xxxx verstarb der Welpe in der Tierklinik an seiner Erkrankung.
87Noch vor dem Versterben des Welpen versuchte die Zeugin E8 die Angeklagten telefonisch zu erreichen. A beantwortete die Anrufe nicht. Bei einem Anrufversuch erreichte die Zeugin E8 H, die der Zeugin E8 auf die von dieser mitgeteilten Information über das Alter und den Gesundheitszustand des Welpen mitteilte, dass der Welpe acht Wochen und gesund sei.
88Die Zeugin E8 zahlte 827,82 € für die Behandlung des Welpen in der Tierklinik.
Auf eine vom Zeugen O3 erstellte Verkaufsanzeige für Malteser Welpen meldete sich die Zeugin F4 bei den Angeklagten. Sie vereinbarte mit H einen Übergabetermin für den xx.xx.xxxx an der Anschrift B 7 in L7. H sendete der Zeugin per X2 unaufgefordert ein Video von einem Hundewelpen zu, das A zuvor im Garten des Wohnhauses der Angeklagten aufgenommen hatte. Auf die Nachfrage der Zeugin F4, ob das Muttertier besichtigt werden könne, teilte H ihr mit, dass dies nicht gehe, weil sie mit dem Muttertier bei ihrer kranken Mutter in O4 sei. Die Tochter könne jedoch die Übergabe des Hundewelpen wahrnehmen.
90Wie vorab mit H vereinbart, traf die ZeuginF4 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, D 9 am xx.xx.xxxx vor dem Haus B7 in L7 auf die Zeugin I. Die Zeugin I übergab der Zeugin F4 den mit dem Q3 infizierten Hundewelpen unmittelbar auf den Arm. E9 unterzeichnete den Kaufvertrag, der eine Gesundheit des Tieres garantierte und übergab der Zeugin I den vereinbarten Kaufpreis von 1.000 € in Bargeld. Der Kaufvertrag bezeichnete als Geburtsdatum den xx.xx.xxxx. Tatsächlich war der Welpe jünger.
91Am Abend des xx.xx.xxxx begann der Welpe Durchfall und Erbrochenes auszuscheiden. Am xx.xx.xxxx stellte die Zeugin F4 den Welpen einem Tierarzt vor, der am xx.xx.xxxx wegen der mittlerweile zugenommenen Beschwerden eine Q2-Infektion diagnostizierte. Der Hund verblieb stationär beim Tierarzt und wurde schließlich am xx.xx.xxxx wegen der tödlichen Q2-Infektion eingeschläfert.
92Eine Kontaktaufnahme der Zeugin F4 zu den Angeklagten erfolgte nicht mehr, weil diese die Zeugin über X2 blockierten.
93Der Zeugin entstanden Kosten für die tierärztliche Behandlung sowie die Kremierung des Welpen in Höhe von insgesamt 1.700 €.
Die Zeugin C 5 nahm auf ein ebenfalls vom Zeugen O3 auf Anweisung erstelltes F1-Verkaufsinserat für Labrador-Welpen Kontakt mit den Angeklagten auf, wobei sie mit H, die sich als I8 ausgab, ein langes Telefongespräch führte. In dem Telefonat erkundigte sich H ausführlich über die Bedingungen, unter denen die Zeugin C5 und ihr Ehemann den abzugebenden Welpen halten würden.
95H. vereinbarte mit der Zeugin C5 eine Übergabe für den xx.xx.xxxx an der Anschrift W xx in L4. Unter dem Vorwand, ihre Mutter sei schwer erkrankt, teilte H der C5 mit, dass sie ihre Tochter zu der Übergabe schicken werde.
96Zum vereinbarten Übergabeort kam die Zeugin I mit einem mit dem Q 2 infizierten Welpen auf dem Arm. Während der Übergabe telefonierte die C5 mit A, der sich als Ehemann von I 7 ausgab. Die Zeugin I zeigte der Zeugin C5 und ihrem Ehemann, dem Zeugen C 6, der ebenfalls mit zur Übergabe gefahren war, nach der Vorgabe der Angeklagten Bilder von einem angeblichen Muttertier. Die Eheleute C 5 übergaben der Zeugin I den vereinbarten Kaufpreis von 1.000 €. Der vorbereitete Kaufvertrag garantierte die Gesundheit des Welpen.
97Der Welpe verstarb am xx.xx.xxxx, fünf Tage nach der Übergabe. H, die bis zum Zeitpunkt des Versterbens des Welpen noch Kontakt mit der Zeugin C5 via X2 hatte, brach den Kontakt nach der Mitteilung über das Versterben des Hundes ab, blockierte die Nachrichten der Zeugin C5 und beantwortete ihre Anrufe nicht mehr.
Am Abend des xx.xx.xxxx kontaktierte die Zeugin C7 auf einF1 - Verkaufsinserat die Angeklagten, in diesem Fall unter den Namen I5 und I 7 handelnd. Telefonisch machte die Zeugin am darauffolgenden Tag mit A einen Übergabetermin noch für den gleichen Abend an der Anschrift B 8 in L7 aus. Die Angeklagten sendeten der Zeugin C7 daraufhin ein Video von zwei Welpen, angeblichen Geschwistertieren, zu. Das Video hatte A zuvor in Anwesenheit von H erstellt.
99Die Angeklagten teilten der Zeugin C7 mit, dass sie selber die Übergabe nicht wahrnehmen könnten und stattdessen ihre Tochter schicken würden. Zum vereinbarten Übergabetermin xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr erschien die Zeugin I. Die Zeugin C7 unterschrieb den Kaufvertrag, der eine Gesundheit des tatsächlich zu diesem Zeitpunkt schon mit dem Q2 infizierten Welpen garantierte und übergab der Zeugin I Bargeld im Wert von 1.000 €.
100Zwei Tage nach der Übergabe, am xx.xx.xxxx, stellte die Zeugin C7 den Welpen wegen Erbrechens dem Tierarzt vor. Am darauffolgenden Tag wurde dem Tier wegen reduzierten Allgemeinbefindens und Durchfalls eine Infusion verabreicht, am xx.xx.xxxx Q2 diagnostiziert und eine stationäre Aufnahme des Welpen veranlasst. Die Zeugin C7 teilte den Angeklagten per X2 noch am xx.xx.xxxx mit, dass Q2 diagnostiziert worden sei. Am xx.xx.xxxx verstarb der Junghund, auch das teilte die Zeugin den Angeklagten per X2 mit. Die Zeugin C7 versuchte zudem mehrfach, die Angeklagten telefonisch zu erreichen.
101Für die stationäre Behandlung des Hundewelpen wandte die Zeugin C7 Kosten i.H.v. 469,57 € auf.
Ebenfalls wegen eines vermeintlichen Labrador-Welpen kontaktierte die Zeugin E5 die Angeklagten, wobei H sich als I8 ausgab. Die ZeuginF5 und H vereinbarten eine Übergabe am xx.xx.xxxx an der Anschrift W xx in L7.
103Auf der Straße vor der besprochenen Anschrift traf die Zeugin E5 am xx.xx.xxxx auf die angebliche Tochter von H, die Zeugin I. Die Zeugin E5 unterschrieb den die Gesundheit des Welpen garantierenden Kaufvertrag und übergab die im Vorfeld verabredete Kaufpreissumme von 1.100 € bar. Der übergebene Welpe war zu diesem Zeitpunkt schon mit dem Q3 infiziert.
104Am xx.xx.xxxx suchte die F5 erstmals einen Tierarzt wegen der Beschwerden des Hundes auf. Am xx.xx.xxxx wurde der Welpe stationär in einer Tierklinik aufgenommen und verstarb am xx.xx.xxxx.
105Die Zeugin I. wandte 354,17 € für die stationäre Behandlung des Hundewelpen auf.
Am xx.xx.xxxx wandte sich die Zeugin I9 aus Anlass eines F1-Verkaufsinserates vom xx.xx.xxxx erstellt vom Zeugen O 3 für „Welpen Cane Corso Mix“ an die Angeklagten, die den Namen I10 in dem Inserat angaben. Noch am gleichen Tage kam es zu einem Telefonat mit A, in dem sodann ein Übergabetermin für den darauffolgenden xx.xx.xxxx vereinbart wurde. In der anschließenden X2-Kommunikation teilten die Angeklagten als Übergabeort die I 11 in L 7 mit. A sendete der Zeugin I9 zudem über X2 ein Video von einem Hundewelpen zu, das die Zeugin I für die Angeklagten zu erstellen hatte, während er selber auf der Couch saß.
107Als die Zeugin I9 wie vereinbart um xx:xx Uhr am xx.xx.xxxx zum Übergabeort kam, rief A die Zeugin an und teilte ihr mit, dass seine Tochter gleich kommen werde, sie sei derzeit mit dem Welpen noch spazieren. Wenige Minuten später erschien die Zeugin I mit dem zu verkaufenden und bereits mit dem Q3 infizierten Hundewelpen. Auf die Nachfrage der Zeugin I9, wo das Muttertier sei, entgegnete die Zeugin I, wie von den Angeklagten instruiert, dass der Hund mit ihrer Mutter bei der Arbeit als Therapiehund sei. Die Zeugin I9 unterzeichnete den die Gesundheit des Tieres garantierenden Kaufvertrag und bezahlte den Kaufpreis von 1.000 € bar.
108Einen Tag nach der Übergabe begann der Welpe Durchfall auszuscheiden, was die Zeugin I9 dem Angeklagten mitteilte. Nachdem der Welpe am xx.xx.xxxx zusätzlich auch die Nahrungsaufnahme einstellte, wurde er von der konsultierten Tierärztin stationär aufgenommen. Die Zeugin I teilte den Angeklagten den Gesundheitszustand des Welpen per X2 mit. Das Tier verstarb am xx.xx.xxxx, auch dies teilte die Zeugin den Angeklagten noch am gleichen Tag mit.
109Die Zeugin I9 wandte ärztliche Behandlungskosten i.H.v. 206,88 € auf.
Am xx.xx.xxxx nahm die Zeugin E10 wegen eines Inserats, das unter dem Namen K2 Labrador-Mischlingswelpen zum Verkauf anbot, Kontakt zu den Angeklagten auf, indem Sie die in der Anzeige angegebene Telefonnummer anrief. Das Inserat hatte der Zeuge O3 zuvor nach Vorgaben der Angeklagten erstellt. Die Zeugin E10 erreichte den Angeklagten A. Die Zeugin E 10 und A vereinbarten schließlich einen Termin am nächsten Tag, dem xx.xx.xxxx, um den Welpen zu besichtigen und gegebenenfalls zu kaufen. Nach dem Telefonat sendete A der Zeugin die Adresse für den Treffpunkt per X2 zu.
111Wie vereinbart fuhren die Eheleute E10 und E11 am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr zu der Adresse B7 in L7. Während der Anfahrt teilte A den Zeugen E 10 und E11 mit, dass er nicht persönlich erscheinen könne, sondern seine Tochter kommen werde. Auf der Straße vor der vorgenannten Adresse trafen die Zeugen E10 und E11 auf die Zeugin I, unterschrieben den Kaufvertrag – als Verkäufername war der Name E12 sowie die Garantie der Gesundheit von den Angeklagten vorgegeben – und übergaben Bargeld im Wert von 1.000 €. Der übergebene Hundewelpe war bereits mit dem Q3 infiziert.
112Einen Tag nach der Übergabe, am xx.xx.xxxx, verschlechterte sich abends der Allgemeinzustand des Welpen und er wurde schlapp. Am Morgen des nächsten Tages, xx.xx.xxxx, fing der Hund an, sich zu erbrechen und Durchfall auszuscheiden. Am Mittag wurde Fieber festgestellt und der Welpe stand nicht mehr auf. Auch nach einer Infusion am Abend wurde der Zustand des Tieres nicht besser und er stellte das fressen und trinken vollständig ein. Weil sich der Zustand des Tieres weiterhin nicht verbesserte, suchten die Zeugen E10 und E11 mit dem Junghund am xx.xx.xxxx eine Tierklinik in N4 auf, wo ein positiver Q2-Test durchgeführt wurde. Der Welpe wurde am xx.xx.xxxx wegen der geringen Überlebenschancen eingeschläfert.
Am xx.xx.xxxx nahm die Zeugin C8 Kontakt zu den Angeklagten wegen eines F1- Verkaufsinserates, vom Zeugen O 3 für die Angeklagten erstellt, für Border Collie Welpen auf, das den Namen N5 als Verkäuferin angab. Die Tochter der Zeugin C 8 telefonierte für die Zeugin C8 mit A, der sich als E12 ausgab und tauschte sich mit diesem per X1 aus. A sendete der Zeugin C8 in diesem Zuge ein Video von einem Hundewelpen, das er zuvor erstellt hatte. Die Tochter der C8 vereinbarte für diese einen Übergabetermin mit A am xx.xx.xxxx vor der Anschrift B7 in L7. A teilte außerdem mit, dass er selber arbeiten müsse und deshalb seine Tochter zur Übergabe schicken werde. Außerdem könne die Zeugin C8 wegen der Corona-Situation nicht in die Wohnung gelassen werden.
114Am xx.xx.xxxx erschien, wie zuvor mit A vereinbart, die Zeugin I mit einem ruhigen, bereits mit dem Q3 infizierten Welpen auf dem Arm vor dem Haus B7 in L7. Die Zeugin C8 unterschrieb den von dem vermeintlichen Verkäufer E12 bereits unterzeichneten und die Gesundheit des Tieres garantierenden Kaufvertrag und übergab der Zeugin I, wie zuvor mit A vereinbart, den Kaufpreis von 1.100 € in bar.
115In der Nacht nach der Übergabe begann der Hund sich zu erbrechen und blutigen Durchfall auszuscheiden. Beim Tierarztbesuch am nächsten Tag äußerte der Tierarzt die Verdachtsdiagnose Q2, die er anschließend mittels eines Tests bestätigte. Der Welpe wurde stationär beim Tierarzt aufgenommen und verstarb dort am xx.xx.xxxx.
116Die Zeugin S. wandte Tierarztkosten von insgesamt 1.160 € auf.
117Drei Monate später kaufte die Zeugin C8 erneut einen Border Collie Welpen. Das gesunde Tier erkrankte innerhalb eines Monats ebenfalls an Q2 und verstarb an der Krankheit, da er sich an zurückgelassenen Viren des von den Angeklagten veräußerten Tieres ansteckte. Der Zeugin C8 war zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass Q3 bis zu einem Jahr in der Umwelt überleben können. Die Zeugin C8 zahlte für den zweiten Border Collie Welpen 750 € und wandte erneut Tierarztkosten i.H.v. 1.000 € auf.
Auf ein F1-Verkaufsinserat vom xx.xx.xxxx, unter dem L14 veröffentlicht, meldeten sich die Zeugen L12 und L13 bei den Angeklagten und äußerten Interesse an dem angebotenen Labrador Welpen. Über ein Telefonat mit A und anschließendem X1 -Chat mit den Angeklagten besprachen die Zeugen L12 und L13 die Einzelheiten und vereinbarten einen Übergabetermin am xx.xx.xxxx Außerdem übersandten die Angeklagten den Zeugen L12 und L 13 ein Video von einem Hundewelpen, das A zuvor erstellt hatte.
119Am xx.xx.xxxx trafen sich die Zeugen L12 und L13, wie zuvor mit den Angeklagten vereinbart, an der Anschrift B 10 in L 7 mit der Zeugin I. Der vorbereitete handschriftliche Kaufvertrag bezeichnete als Verkäuferin eine I13 und garantierte die Gesundheit des Welpen. Zudem war zusätzlich bereits vorbereitet aufgenommen, dass die Verkäuferin den Kaufpreis und eventuelle Kosten zurückerstatten würde, sollte in den nächsten vier Wochen „etwas gesundheitliches“ bei dem Welpen auftreten. Die Zeugen L12 und L 13 übergaben den im Vorfeld vereinbarten Kaufpreis von 1.150 € an die Zeugin I und unterschrieben den Kaufvertrag. Der übergebene Junghund war bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Q3 infiziert.
120Einen Tag nach der Übergabe, am xx.xx.xxxx, erbrach sich der Welpe mehrfach, litt unter Durchfall und verweigerte die Nahrungsaufnahme. Am xx.xx. und xx.xx.xxxx wurden dem Hundewelpen vom hinzugezogenen Tierarzt Antibiotikum sowie acht Infusionen verabreicht. Die Zeugen L12 und L13 teilten den Angeklagten über X2 den schlechten Gesundheitszustand und die tierärztliche Behandlung mit. Am xx.xx.xxxx wurde der Welpe in der Tierklinik L15 vorgestellt, Q3 diagnostiziert und das Tier schließlich wegen fehlender Heilungsaussichten eingeschläfert.
Anfang Dezember xxxx meldete sich der Zeuge S5 auf ein Verkaufsinserat für Border Collie-Welpen bei den Angeklagten, die unter dem Namen N5 auftraten. Es kam zu einem Chat-Austausch zwischen den Eheleuten S4, S 5 und den Angeklagten, einem Telefonat zwischen A und dem Zeugen S5 sowie dem Versand eines Videos von den Angeklagten an die Eheleute S4 und S5. Das Video hatte A im Flur der Wohnung der Angeklagten in B3 erstellt, es zeigte einen Hundewelpen.
122Wie mit den Angeklagten vereinbart, fuhren die Eheleute S4 und S5 am xx.xx.xxxx zur Anschrift B11 in L7. Zu diesem Zeitpunkt teilte A den Zeugen S5 mit, dass er selber nicht zu Übergabe kommen könne, da er sich um die kranke Mutter kümmern müsse. Er würde aber seine Tochter schicken. Es erschien am Übergabeort die Zeugin I mit einem Welpen, bereits mit dem Q3 infiziert, im Arm, den sie den Eheleuten S4 und S5 übergab. Der Zeuge S5 unterschrieb auf dem verkäuferseits bereits im Vorfeld unterschriebenen Kaufvertrag, der als Verkäuferin eine N5 bezeichnete, welche die Mutter der Zeugin I sein sollte und außerdem garantierte, der Welpe sei gesund. Die Zeuge S5 übergab der Zeugin I den im Vorfeld vereinbarten Kaufpreis von 1.100 € in Bargeld.
123Am Tag nach der Übergabe war der Hund ruhig, schlapp und hatte Durchfall, weswegen die Eheleute S4 und S5 ihn dem Tierarzt vorstellten. Dieser behandelte den Welpen mit täglichen Infusionen. Am zweiten Tag nach der Übergabe hatte der Welpe Blut im Urin und blutigen Durchfall. Er wurde weiter mit täglichen Infusionen vom Tierarzt behandelt. Die Zeugen S5 informierten die Angeklagten per X1 über den Gesundheitszustand des Welpen; eine Reaktion erfolgte nicht. Am xx.xx.xxxx war der Welpe morgens regungslos. Der daraufhin erneut konsultierte Tierarzt riet den Zeugen, den Welpen wegen fehlender Heilungschancen einschläfern zu lassen, was diese am xx.xx.xxxx veranlassten.
124Insgesamt wandten die Zeugen S4 und S5 Tierarztkosten i.H.v. 396,75 € auf.
Am xx.xx.xxxx stieß der Zeuge N6 auf eine F zum Verkauf von Havaneser Welpen der Angeklagten. Nach Kontaktaufnahme durch den Zeugen erhielt dieser per X1 Bilder von dem zu verkaufenden Hundewelpen von den Angeklagten. Am Abend des xx.xx.xxxx telefonierte der Zeuge N6 mit H, die sich F3 nannte. Es wurde ein Übergabetermin für den xx.xx.xxxx vereinbart, zu dem H ihre Tochter schicken würde, da sie selber nicht zu Hause sei. Am xx.xx.xxxx sendeten die Angeklagten dem Zeugen N6 ein Video von einem Welpen per X1 zu. Das Video hatte zuvor A aufgenommen.
126Wie vereinbart fuhr der Zeuge N6 am xx.xx.xxxx zu der ihm von den Angeklagten mitgeteilten Anschrift L8 in L7 und kam dort gegen xx:xx Uhr an. Während er auf die vermeintliche Tochter der Angeklagten wartete, teilten die Angeklagten ihm mit, dass sich die Tochter wegen eines vorherigen Verkaufs leicht verspäten werde. Auf der Straße traf der Zeuge N6 dann auf die Zeugin I und den mit dem Q3 infizierten Hundewelpen. Er übergab ihr 1.100 € Bargeld und unterschrieb den Kaufvertrag, der als Verkäuferin den Namen I14 und eine Garantie der Gesundheit enthielt. Auf den Wunsch des Zeugen N6, den Gelderhalt zu quittieren, schrieb die Zeugin I auf den Kaufvertrag den Zusatz, dass sie das Geld dankend erhalten habe und unterschrieb mit I15.
127Der Zeuge N6 stellte den Hundewelpen zwei Tage nach der Übergabe, am xx.xx.xxxx vormittags, dem Tierarzt vor, der ihn als zu ruhig und zu mager empfand. Außerdem verweigerte der Hund die Nahrungsaufnahme. Nachdem der Welpe sich am gleichen Tag zu übergeben begann, stellte der Zeuge N6 ihn nachmittags erneut dem Tierarzt vor. Der Tierarzt äußerte die Verdachtsdiagnose Q2. Der Zeuge N6 teilte dies noch am gleichen Tage den Angeklagten per X1 mit, weil dies nach Aussage des Tierarztes wichtig für die weiteren Welpen sei; es handele sich um einen hochansteckenden Virus. Die Angeklagten lasen diese Nachricht, reagierten jedoch nicht. Am nächsten Tag, dem xx.xx.xxxx, bestätigte sich die Verdachtsdiagnose durch einen positiven Q2-Test. Am xx.xx.xxxx wurde der Junghund beim Tierarzt nach einem Krampfanfall stationär aufgenommen und verstarb in der darauffolgenden Nacht auf den xx.xx.xxxx.
128H und A handelten bei den vorgenannten Taten aufgrund des vorab vereinbarten Tatplans in arbeitsteiligem Zusammenwirken. Während H vor allem für die Versorgung der Hundewelpen im Haushalt der Angeklagten zuständig war, war es Aufgabe des A, die Zeugin I zur Übergabe zu fahren und dabei zu überwachen, wobei sich die Angeklagten auch bei diesen Aufgaben wechselseitig unterstützten. Den Kontakt zu den Käufern teilten die Angeklagten abwechselnd unter sich auf, teilweise nahmen sie ihn auch gemeinsam wahr.
Die Behauptung der Angeklagten, die Tiere seien gesund, erfolgte in allen Fällen ins Blaue hinein. Die Angeklagten hielten es für möglich, dass die übergebenen Tiere zum Zeitpunkt der Übergabe von einer tödlich verlaufenden Erkrankung betroffen waren und nahmen billigend in Kauf, dass sie todkranke Tiere als garantiert gesund verkauften. Die Angeklagten waren gerade nicht davon überzeugt, dass die Welpen gesund seien. Denn die Angeklagten wussten seit xx.xxxx - und damit vor Beginn der hier abgeurteilten Taten - , dass eine stark ansteckende Krankheit unter den von ihnen verkauften Welpen ausgebrochen war und in der Folge eine Vielzahl von Welpen entweder bei ihnen oder nach der Übergabe an Käufer schon im xx.xxxx erkrankten und verstarben. Sie wussten zudem, dass es sich bei der Krankheit um die sehr ansteckende Erkrankung Q2 handelte, da die vorherigen Käufer ihnen dies bereits im xx.xxxx mitgeteilt hatten. Die Angeklagten fanden sich trotzdem mit der um sich greifenden Erkrankung der Welpen gleichgültig ab und versicherten den Käufern wider besseren Wissens, dass die Welpen gesund seien.
130Die Angeklagten gingen nicht davon aus, dass die von ihnen, beziehungsweise auf ihre Veranlassung, verabreichten Medikamente zu einer Heilung der Krankheit führen konnten. Die Medikamente sollten lediglich dazu dienen, die Symptome der Q2 bei der Übergabe zu unterdrücken. Auch handelten die Angeklagten nicht in der Annahme, das feuchte Durchwischen des Kellerraums könne tatsächlich eine Infektion weiterer Welpen unterbinden.
131Den Angeklagten kam es in allen Fällen darauf an, von den Geschädigten den Kaufpreis zu vereinnahmen und auch beim Tod des Tieres zu behalten, wohlwissend, dass sie in diesem Fall keinen Anspruch hierauf hatten. Sie handelten dabei, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen.
Die Feststellungen zur Person beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten, welche die festgestellten Lebensläufe entsprechend bekundet haben. Bezüglich der Vorstrafen der Angeklagten hat sich die Kammer ihre Überzeugung durch Verlesung der genannten Auszüge aus dem Bundeszentralregister verschafft.
Die Angeklagten H und A haben sich vollumfänglich geständig hinsichtlich der Tatbegehung in objektiver und subjektiver Hinsicht eingelassen. Die Feststellungen zur Sache beruhen daher im Wesentlichen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme vollständig gestützt und widerspruchsfrei ergänzt werden.
134Die Geständnisse sind glaubhaft.
135H und A hatten sich zunächst noch dahingehend eingelassen, dass die Initiative für die erstmalige und fortgesetzte Tatbegehung von der Zeugin I ausgegangen sei, die das Geschehen geplant, organisiert und die Angeklagten für ihre Zwecke benutzt habe. Nach fortgeschrittener Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der ersten Geschädigtenzeugen, der Zeugin I und der Inaugenscheinnahme von Videos, welche die Angeklagten selber erstellt hatten und die zeigten, wie H die Zeugin I beschimpft, mit dem Tode bedroht, mit einer Zigarette mehrfach Verbrennungen zufügt und schlägt, änderten die Angeklagten ihr Einlassungsverhalten. Sie widerriefen ihre vorherigen Einlassungen und ließen sich voll geständig sowohl zu den objektiven wie auch den subjektiven Umständen der Taten ein. Dies geschah in eigenen Worten und durch eigene Aussagen so wie festgestellt. H und A standen für Nachfragen der Kammer zur Verfügung und antworteten hierauf ausführlich und unmittelbar.
136Die Geständnisse sind auch deshalb glaubhaft, weil sie sich mit den weiteren von der Kammer erhobenen Beweismitteln decken, insbesondere den Bekundungen und den im Rahmen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingeführten Aussagen der Geschädigtenzeugen, den Aussagen der an den Taten beteiligten Zeugen I und O3, sowie den ausweislich des Sitzungsprotokolls eingeführten Augenscheinsobjekten und Urkunden.
137Die Zeugin I hat mit ihrer im Kern glaubhaften Aussage die Geständnisse von H und A bestätigt. Das gilt insbesondere für ihr Zusammenleben mit den Angeklagten, den Umgang von H und A mit ihr und ihre häusliche Situation und Stellung, die von ihr durchgeführten Haushalts- und Putzaufgaben, die Vorbereitungshandlungen der Taten wie etwa das Bestellen und Halten der Hunde sowie die Medikamentengabe, die Erstellung von Verkaufsinseraten und die Aufträge an den Zeugen O3, die Abwicklung der Kommunikation mit den Käufern, die Abwicklung der Verkäufe und den Verbleib der Tatbeute. Sie konnte im Detail zu den ihr vorgehaltenen Videos, welche die Angeklagten an die Käufer schickten, bekunden, wer diese an welchem Ort in der Wohnung erstellt hatte. Auch konnte die Zeugin zu dem Erkranken und Versterben von Tieren bei den Angeklagten die Einlassungen bestätigend bekunden. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin I ergibt sich nicht nur aus ihrer Übereinstimmung mit den Geständnissen der Angeklagten sowie den weiteren Zeugenaussagen des Zeugen O3 und der anderen Geschädigtenzeugen, sondern auch aus objektiven Beweismitteln, wie den als Augenscheinobjekten eingeführten X1-Sprachnachrichten von H und A an den Zeugen O3. So hat die Zeugin I hinsichtlich der Inseraterstellung und -beauftragung durch die Angeklagten angegeben, vor allem H habe die Inserate in ihr Mobiltelefon diktiert, weil sie der schriftlichen deutschen Sprache nicht mächtig sei. Dieses von der Zeugin I beobachtete Geschehen spiegelt sich in zahlreichen Sprachnachrichten an den Zeugen O3, wobei diesem von den Angeklagten der genaue Inhalt der Verkaufsinserate vorgegeben wurde. Auch der von der Zeugin I geschilderte Ablauf der Übergaben deckt sich mit den Bekundungen der – im Folgenden dargestellten- vernommenen Geschädigtenzeugen sowie Protokolle und Erklärungen der weiteren Geschädigtenzeugen.
138Unschärfen hatte die Aussage der Zeugin I lediglich hinsichtlich der Übergaben der Welpen in den Fällen 16 und 19 der Anklageschrift am xx.xx.xxxx (Fall 19) und xx.xx.xxxx (Fall 16). Diesbezüglich hat sie ausgesagt, in diesen zwei Einzelfällen die Übergabe nicht durchgeführt zu haben, da sie nach ihrer vorläufigen Festnahme am xx.xx.xxxx in anderer Sache, noch am gleichen Tag wieder entlassen, keine weiteren Verkäufe für die Angeklagten durchgeführt habe. Diese einzelne Bekundung steht im Widerspruch sowohl zu den Einlassungen der Angeklagten, wonach die Zeugin I auch diese zwei letzten Übergaben durchführte, die wegen der verbleibenden Hundewelpen im Keller noch zu erledigen waren, wie auch zu den Bekundungen der im Rahmen der Beweisaufnahme von der Kammer vernommenen Zeugen C8 sowie S4 und S5, die sich wie festgestellt an die Übergabe durch eine junge Frau erinnerten, deren Personenbeschreibung nach Überzeugung der Kammer auf die Zeugin I passt. Insgesamt vermag dies jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Aussage der Zeugin, die eigenes Fehlverhalten freimütig eingeräumt hat, zu begründen, sondern stellt lediglich eine durch die Vielzahl von Taten erklärbare Randunschärfe dar.
139Der Zeuge O3 hat in seiner glaubhaften Aussage die Einlassungen der Angeklagten hinsichtlich der Erstellung von F1 - Verkaufsinseraten bestätigt. Er hat insbesondere bekundet, dass A und H ihm per X1, aber auch telefonisch und persönlich Anweisungen für die Erstellung von Inseraten erteilten und ihm dazu die zu verwendenden Bilder und Inseratstexte schickten und er nach Freischaltung der Anzeigen die Zugangsdaten wie festgestellt an die Angeklagten weitergab. Dies deckt sich mit den in die Hauptverhandlung eingeführten X1-Gesprächsprotokollen und den in Augenschein genommenen Bildern und Sprachnachrichten aus dem Gesprächsverlauf zwischen H und A einerseits und dem Zeugen O3 andererseits. In diesen Chats gaben vorwiegend H, aber auch A dem Zeugen O3 detaillierte Anweisungen hinsichtlich der zu erstellenden Anzeigen, insbesondere betreffend die Überschrift, den Kaufpreis und den Übergabeort. Auf Vorhalt der entsprechenden X1-Kommunikation hat der Zeuge O3 deren Richtigkeit bestätigt und erklärt, dass dies aus der Kommunikation zwischen Angeklagten und ihm stamme. Auch die Angeklagten haben sich eingelassen, dass die Kommunikation von ihnen stammte und sie die Texte und Bilder mit Muttertieren aus fremden Inseraten übernommen hätten.
140Die Feststellungen zu den Welpenverkäufen der Angeklagten ab dem xx.xx.xxxx in B2 und Umgebung und den dortigen Beanstandungen durch die Käufer wegen des Q3 bedingten Versterbens der dortigen Hunde schon im xx.xxxx beruhen - insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Datumsangaben - auf den glaubhaften Geständnissen von H und A. Diese haben auf Vorhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Anklageschrift der T5 vom xx.xx.xxxx, Az. XXXX, die Gegenstand des Verfahrens B6, Az. XXXX, ist, die dort enthaltenen Datumsangaben bestätigt und sich zu den Beanstandungen der dortigen Käufer geständig eingelassen.
141Die Feststellungen zum allgemeinen Verlauf der Krankheit Q2 beruhen auf der übereinstimmenden Aussage der sachverständigen Zeugin N7, Fachtierärztin für Pathologie beim D1 (s.o. Fall 8), und dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen N8, seines Zeichens Fachtierarzt für Kleintiere. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N7 bestehen nicht. Die konkreten Feststellungen zur Q2 bei den Welpen, dem Vorliegen der Erkrankung schon bei Übergabe, zum Verlauf und zur Kausalität des Versterbens als Folge der Krankheit beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen N8. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten insbesondere ausgeführt, dass die Inkubationszeit bei dem durch das hochansteckende Q3 auslösende Virus auch ohne direkten Kontakt mit einem erkrankten Welpen in der Regel zwischen vier und 14 Tagen beträgt und die Ausscheidung der Viren durch erkrankte Tiere drei bis sieben Tage nach der Aufnahme des Virus stattfindet. Der Tod der erkrankten Tiere, der mit 60 % - 80 % bei einer sehr hohen Quote der erkrankten Tiere eintreffe, trete regelmäßig 2 - 4 Tage nach Beginn der Symptome ein, was bei allen festgestellten Fällen mit Ausnahme des Falles 16 der Anklage zum Nachteil von C 8 der Fall gewesen sei. Die Ausnahme bei der Zeugin C8 lasse sich indes mit der besonders intensiven medizinischen Betreuung ihres Welpen erklären und sei plausibel. Im Übrigen hat der Sachverständige zu den einzelnen Taten im Detail ausgeführt, dass aufgrund der Symptomatik und der zeitlichen Verläufe schon bei Übergabe an die Käufer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Infektion der Welpen mit Q2 auszugehen sei und diese auch aufgrund der typischen Symptomatik zum Versterben der Welpen geführt habe. Denn aufgrund der für die Krankheit typischen hohen Ansteckungs- und Versterbensrate sowie dem von den Zeugen geschilderten Symptomverläufen sei davon auszugehen, dass sich die Welpen jedenfalls im Haushalt der Angeklagten entweder direkt von einem erkrankten Tiere oder von an Gegenständen anhaftenden Viren angesteckt haben. Die Ansteckung hätte insbesondere nicht dadurch verhindert werden können, dass die Zeugin I nach Anweisung von H gelegentlich mit einem chlorhaltigen Reinigungsmittel den Kellerraum wischte, in dem sich die Welpen aufhielten. Dafür sei entgegen der von der Zeugin I dargestellten Einwirkzeit von max. 5 Minuten mindestens eine Einwirkzeit von 30 Minuten, je nach Viruslast auch höher - der Sachverständige schilderte, dass er bei Q2-Verdachtsfällen in seiner Tierarztpraxis ein speziell hierfür geeignetes chlorhaltiges Reinigungsmittel unter vollständiger Sperrung des Raums zwei Stunden einwirken lasse -, erforderlich gewesen, falls das verwendete Reinigungsmittel überhaupt hierzu geeignet gewesen wäre. Schließlich spreche ein in Einzelfällen von Zeugen erwähnter vorliegender negativer Schnelltestbefund nicht gegen das Vorliegen von Q2, da - ähnlich wie beim D2 - Schnelltests das Virus nur nachweisen könnten, wenn es im Kot ausgeschieden wird, was nur zu einem bestimmten, oben bereits dargestellten Zeitfenster nach Virusaufnahme der Fall sei. Die Todesursächlichkeit der Erkrankung ergebe sich aus den von den Zeugen geschilderten Symptomen der Tiere, dem typischen Krankheitsverlauf, den in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Berichten, Stellungnahmen und anderen Behandlungsnachweisen sowie den bei einigen Tieren durchgeführten positiven Q2-Testungen. Die Kammer schließt sich den schlüssigen, überzeugenden und in sich fehlerfreien Ausführungen des Sachverständigen an. Insbesondere hat der Sachverständige überzeugend, nachvollziehbar und mit Verweis auf die einschlägige tiermedizinische Fachliteratur ausgeführt, dass der Q3 ein besonders infektiöser und hartnäckiger unbehüllter Virus sei, der insbesondere auch in Tierarztpraxen schon bei einem Verdacht auf eine Erkrankung zu sehr hohen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen führe. Es gelte unter Tierärzten gemeinhin die Faustregel „einmal Q2, immer Q2“.
142Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bei den Einzelfällen ergeben sich aus den Einlassungen der Angeklagten und zudem - soweit das Geschehen nach Abwicklung des Verkaufs betroffen ist - aus den Aussagen sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Erklärungen und Vernehmungsprotokollen der Geschädigtenzeugen sowie den im Hauptverhandlungsprotokoll bezeichneten, in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere den eingeführten ärztlichen Behandlungsunterlagen und den Kaufverträgen. Die Kammer hat zahlreiche Opferzeugen im Rahmen der Hauptverhandlung vernommen. Sämtliche im Nachfolgenden konkret bezeichnete Geschädigtenzeugen haben glaubhaft entsprechend den Feststellungen und in Übereinstimmung mit den Einlassungen sowie den weiteren objektiven Beweismitteln bekundet. Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, haben sich für die Kammer nicht dargetan. Die Geschädigtenzeugen haben sämtlich umfassend, detailliert und widerspruchsfrei bekundet und auf die Nachfragen der Kammer geantwortet. Widersprüche, insbesondere zu etwaigen anderen Geschädigtenzeugen der gleichen Tatkomplexe, zu Aussagen der Zeugen I oder O3, den Einlassungen von H und A oder den aus den Urkunden und Augenscheinsobjekten zu erkennenden Informationen haben sich nicht ergeben. Im Einzelnen:
Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Ausführungen des Zeugen Q4, den in die Hauptverhandlung eingeführten X1 Chat-Protokollen zwischen den Angeklagten und den Zeugen Q und Q4, dem Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx, der Rechnung über die Einschläferung und dem in Augenschein genommenen Video, deren Erstellung die Zeugin I bestätigt hat.
Hinsichtlich des Falles 2 der Anklage beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen T14, T6 und T7. Die Feststellungen zum tatsächlichen Alter des Hundewelpen beruhen auf den von den Zeuginnen T7 und T6 und dem Zeugen T14 wiedergegebenem Befund des von ihnen konsultierten Tierarztes, der bei dem Welpen aufgrund der noch nicht vorhandenen Zähne und der kleinen Größe ein Alter von 4-6 Wochen befundete. Sie decken sich, soweit H und A beteiligt waren, mit deren Einlassungen. Die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen T6 wird zudem gestützt durch die Angaben in dem in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx.
Die Feststellungen zur Tat vom xx.xx.xxxx beruhen auf den Beurkundungen des Zeugen T8 und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin X2. Deren in sich schlüssigen und übereinstimmenden Ausführungen sind glaubhaft und stimmig. Sie stimmen zudem überein mit den im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegebenen Urkunden, dem F1 Verkaufsinserat, welches die Zeugen wiedererkannt haben, dem Kaufvertrag und den Belegen über die tierärztlichen Behandlungen. Das den Zeugen übersandte Video hat die Zeugin I glaubhaft wiedererkannt. Der Zeuge O3 hat das Verkaufsinserat vom xx.xx.xxxx auf Vorhalt wiedererkannt und eingeräumt, es erstellt zu haben.
Zur Tat vom xx.xx.xxxx konnte die Zeugin S3 umfassend und glaubhaft im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer bekunden. Ihre Aussage deckt sich dabei mit der eingeführten Verkaufsanzeige und dem Kaufvertrag.
Bezogen auf den Fall 5 der Anklage konnte die Kammer ihre Feststellungen zudem auf die glaubhafte Aussage des Zeugen V stützen. Er hat das Verkaufsinserat und das ihm übersandte, in Augenschein genommene Video wiedererkannt und in Übereinstimmung mit dem eingeführten ärztlichen Attest über die Befunde bei dem Welpen bekundet. Das vorgenannte Video hat auch die Zeugin I wiedererkannt und dazu glaubhaft ausgeführt, dass A das Video erstellt habe. Er sei auch auf dem Video zu hören. Der Zeuge O3 hat seinerseits das schon vom Zeugen V erkannte Verkaufsinserat vom xx.xx.xxxx insbesondere anhand des verwendeten Namens K 2 wiedererkannt und bekundet, das Inserat erstellt zu haben. Schließlich konnte die Kammer ihre Feststellungen auf die eingeführten X1 Chat-Protokolle stützen, die ihrerseits mit den Bekundungen der Zeugen V und I im Einklang stehen.
Die Zeugen E7 konnten umfangreich, widerspruchsfrei und glaubhaft zu der Tat vom xx.xx.xxxx bekunden. Die Kammer konnte die Feststellungen zu der nicht stattgefundenen Entwurmung insbesondere deshalb treffen, weil die Zeugin E7 ausgesagt hat, dass der Welpe schon drei Tage nach der Übergabe erwachsene Würmer ausgeschieden habe, die nach Aussage der Tierärztin nicht erst in den vergangenen drei Tagen gewachsen sein konnten. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen E7 überzeugt, weil sie in Übereinstimmung mit den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten objektiven Beweismitteln stehen, insbesondere dem Kaufvertrag, den Unterlagen der tierärztlichen Klinik für Kleintiere am Kaiserberg sowie dem X1 Chat - Verlauf zwischen den Zeugen E7 und den Angeklagten.
Hinsichtlich der Tat vom xx.xx.xxxx beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf den in sich schlüssigen und jeweils miteinander übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen T11 und E13. Die Zeugin T11 konnte sich insbesondere daran erinnern, dass A in dem übersandten Video sie angesprochen habe und um eine Antwort an seine Frau bat. Hiervon konnte sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme des Videos überzeugen. Dass A das Video erstellte, hat die Zeugin I bestätigt. Sie sei beim Filmen anwesend gewesen und habe die Hunde zuvor aus dem Keller holen müssen. Der Zeuge O3 hat sich zudem auf Vorhalt der Anzeige daran erinnert, das Verkaufsinserat erstellt zu haben. Die Feststellungen stützen sich darüber hinaus auch auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx.
Zur Tat vom xx.xx.xxxx konnten die Zeugen T14 und T12 glaubhaft bekunden. Der Zeuge T12 konnte sich dabei insbesondere an das von ihm geführte erste Telefonat mit H erinnern. Zur Erkrankung des Welpen, dem Alter und dem Umstand, dass dem Welpen vor der Übergabe Medikamente verabreicht wurden, haben die Zeugen T12 und T14 auf Grundlage der von ihnen veranlassten veterinärmedizinischen Untersuchung des Welpenkadavers, des ihnen von der Zeugin N7 zunächst telefonisch und später schriftlich mitgeteilten Untersuchungsergebnisse widerspruchsfrei ausgeführt. Die Zeugin N7 hat, die Bekundungen der Zeugen T12 und T14 bestätigend, bei der Vernehmung durch die Kammer zu dem veterinärmedizinischen Ergebnis der Untersuchung des Welpenkadavers in Übereinstimmung mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Befundbericht vom xx.xx.xxxx bekundet. Die Zeugin I. wiederum hat glaubhaft bekundet, dass A das den Zeugen T12 und T14 übersandte Video erstellt habe und sie hierfür mit den Welpen habe spielen müssen. Von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage konnte sich die Kammer auch durch die Inaugenscheinnahme des betreffenden Videos überzeugen. Der Zeuge O3 konnte auf Vorhalt des Verkaufsinserates vom xx.xx.xxxx bestätigen, dieses erstellt zu haben. Schließlich beruhen diese Feststellungen auch auf den die vorgenannten Zeugenaussagen bestätigenden Urkunden, insbesondere dem Kaufvertrag und dem X1 Chatverlauf zwischen den Zeugen T12 und T14 und den Angeklagten.
Zum Fall 9 der Anklage haben die Zeugin E8 und ihr Lebensgefährte, der Zeuge H1, umfassend und widerspruchsfrei ausgesagt. Dabei hat die Zeugin E8 glaubhaft erklärt, dass der Tierarzt bei der Untersuchung des Welpen die Aussage getroffen habe, dass dieser keine acht Wochen alt sei. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen E8 und H1 auch deshalb überzeugt, weil sie mit den weiteren objektiven Beweismitteln, so insbesondere dem Verkaufsinserat, dem Kaufvertrag und den Rechnungen über die tierärztliche Behandlung, im Einklang stehen.
Die Kammer konnte ihre Feststellungen zur Tat vom xx.xx.xxxx auf die glaubhafte Zeugenaussage der Zeugin F4 stützen. Sie hat insbesondere bekundet, dass die Tierärztin gesagt habe, der Welpe sei jünger als zwölf Wochen, was sie an den Zähnen und der Konstitution des Tieres erkenne. Die in sich widerspruchsfreie Zeugenaussage wird gestützt durch die objektiven Beweismittel zu dieser Tat, insbesondere den Kaufvertrag und die tierärztliche Rechnung mit Behandlungsnachweisen. Der Zeuge O3 erinnerte sich, das zugehörige Verkaufsinserat vom xx.xx.xxxx erstellt zu haben, weil er insbesondere die Adresse wiedererkannte.
Die Feststellungen zu den Taten 11-15,18 und 20 der Anklage beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen, Erklärungen und Vernehmungsprotokollen der Geschädigten sowie den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten sonstigen Urkunden und Augenscheinsobjekten, insbesondere den jeweiligen Kaufverträgen, den Verkaufsinseraten, X1 - Chat-Protokollen und Videos. Der Zeuge O3 konnte sich an die Erstellung der in Fall 11, 14 und 15 verwendeten Verkaufsinserate glaubhaft erinnern. Er gab jeweils an, anhand welcher Details er die Anzeigen als von ihm erstellt wiedererkennen konnte. Bei Fall 11 der Anklage waren es Name und Bild, bei Fall 14 die angegebene Rasse und bei Fall 15 die auffälligen Formulierungen im Text, anhand derer ihm eine Identifizierung auf Vorhalt möglich war.
154Betreffend die Feststellungen zum Fall vom xx.xx.xxxx (Fall 12 der Anklage), stützt die Kammer ihre Feststellungen ausdrücklich nicht auf die Strafanzeige der Zeugin C7 vom xx.xx.xxxx.
155Die Feststellungen betreffend die Erstellung der in Augenschein genommenen Videos zu den Fällen 12, 14, 18 und 20 durch den Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, welche die Urheberschaft und Versendung gestanden haben. Dies bestätigend und ergänzend hat die Zeugin I auch insoweit glaubhaft bekundet, sich an die Videos und die Herstellung zu erinnern. Insbesondere zu dem Video für die Zeugin C7 hat sie als besonderen Beleg für ihre Erinnerungsfähigkeit benannt, dass es nicht so viele Videos mit zwei Welpen gegeben habe. Den Käufern sei zwar gesagt worden, es handele sich um Geschwistertiere, tatsächlich seien es aber einfach nur zwei Welpen gewesen. Zum Video für die Zeugin I9/I10 hat I als besonderes Detail bekundet, sie habe dieses Video erstellen sollen, als die Angeklagten auf der Couch saßen. Eine Begründung für diese Anweisung habe es wie üblich nicht gegeben. Das Video für die Eheleute L12 und L13 habe der Angeklagte in B 3 erstellt, was sie an dem Boden erkenne, während dem Welpen spielen sollte. An das Video für den Zeugen N 6 habe sie sich schließlich erinnern können, weil sie den Welpen aus dem Keller für die Videoerstellung geholt habe. Der Zeuge O3 gab an, dass er anhand der in der Verkaufsanzeige angegebenen Adresse sicher sei, dass er damals das Verkaufsinserat für F erstellt habe.
Die Zeugin C8 hat zum Fall 16 der Anklage glaubhaft wie festgestellt zu ihren Wahrnehmungen bekundet. Sie hat insbesondere ausgesagt, dass zu der Übergabe am xx.xx.xxxx kurzfristig nicht A selber, sondern seine vermeintliche Tochter kommen sollte. Die Übergabe sei dann auch von einer jungen Frau, auf deren Beschreibung die Zeugin I nach Auffassung der Kammer passt, durchgeführt worden. Außerdem sei der Kaufvertrag schon im Vorfeld verkäuferseits unterschrieben gewesen. Diese Aussage ist glaubhaft und steht im Einklang mit den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die sich explizit auch für die Taten vom xx.xx. und xx.xx.xxxx dahingehend eingelassen haben, dass die Zeugin I auch diese letzten Übergaben noch durchgeführt habe. Nach der zwischenzeitlichen Festnahme und Haftentlassung der Zeugin I beides am xx.xx.xxxx hätten sie, die Angeklagten, zwar beschlossen mit dem Welpenverkauf aufzuhören, es hätten jedoch noch Restbestände an Welpen, zu denen die am xx.xx.. und xx.xx.xxxx veräußerten Welpen gehört hätten, veräußert werden müssen. Insofern habe man zwar im Unterschied zu den vorherigen Taten die Kaufverträge im Vorfeld unterschrieben, die Zeugin I habe aber weiterhin auch diese Übergaben durchgeführt. Soweit die Zeugin I bekundet hat, sie habe nach ihrer Festnahme am xx.xx.xxxx keine weiteren Übergaben durchgeführt, konnte sich die Kammer von der Richtigkeit der Aussage zu diesem Umstand nicht überzeugen (s.o.).
Die Feststellungen zu der Tat vom xx.xx.xxxx stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen S4 und S5. Beide Zeugen haben bekundet, dass die angebliche Tochter des Verkäufers die Übergabe durchführen sollte. Dies sei dann eine junge Frau gewesen, deren Beschreibung durch die Zeugen nach Wertung der Kammer auf die Zeugin I passt. Diese Schilderung steht im Einklang mit den Einlassungen von H und A, nach denen die Zeugin I auch im Fall 19 der Anklage die Übergabe nach ihren Weisungen durchgeführt habe. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II.2.l) verwiesen. Auch im Fall 19 hat die Zeugin I bekundet, dass A das Video für die Zeugen S4 und S5 erstellt habe. Sie selber sei zwar bei der Videoerstellung nicht dabei gewesen, habe aber die Welpen aus dem Keller zum Filmen hoch gebracht. Während A im Flur gefilmt habe, sei sie im Wohnzimmer gewesen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen S4 und S5 ergibt sich nach Auffassung der Kammer durch die Widerspruchsfreiheit der Aussagen für sich, aber auch in der Gesamtschau, sowie im Zusammenhang mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, wie dem Kaufvertrag und der Rechnung der Tierarztpraxis sowie dem in Augenschein genommenen Video, das ihnen per X1 zugeschickt wurde.
Hinsichtlich der subjektiven Umstände der Angeklagten haben H und A sich entsprechend den Feststellungen eingelassen. Sie haben insbesondere gestanden, dass sie schon im xx.xx.xxxx davon ausgingen, dass jeder der Welpen unter einer ansteckenden und auch tödlich verlaufenden Krankheit leiden könnte. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung zum subjektiven Tatbestand spricht der Umstand, dass die Angeklagten den Welpen erhebliche Mengen an Medikamenten zuführten, was sie selber eingestanden haben aber auch die Zeugin I bekundet hat und sich objektiv durch den in die Hauptverhandlung eingeführten Befundbericht des D1 vom xx.xx.xxxxx (s. Fall 8 der Anklage) bestätigen lässt. Dabei sind die Angeklagten nach ihrem Geständnis entsprechend den Feststellungen nicht davon ausgegangen, dass die Medikamentengabe zu einer Heilung der erkrankten Tiere führen könnte oder würde. Auch haben beide Angeklagten eingeräumt, dass sie nicht angenommen oder für möglich gehalten hätten, dass durch das von der Zeugin I nach ihren Vorgaben verwendete chlorhaltige Reinigungsmittel das Ausbreiten des Virus hätte verhindert oder gestoppt werden können. Dem stand – wie auch von den Angeklagten eingeräumt – entgegen, dass bereits während der Haltezeit im Keller immer weitere Welpen verstarben.
Die Angeklagten haben sich des gemeinschaftlichen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in 19 Fällen schuldig gemacht, indem sie todkranke Hundewelpen an Abnehmer veräußerten, wobei sie den Käufern wahrheitswidrig die Gesundheit der Welpen garantierten und die Tiere kurz darauf verstarben.
160Die Angeklagten täuschten die Käufer über die Gesundheit der Welpen ausdrücklich, indem sie den Interessenten die Gesundheit des jeweils zu veräußernden Tieres vorspiegelten, obwohl die Tiere tatsächlich an Q2 erkrankt und nicht gesund waren. Die Angeklagten spiegelten die falsche Tatsachenbehauptung mit der Intention vor, dass sie bewusst bei den Käufern den Eindruck erwecken wollten, die Tiere seien trotz fehlender Gesundheitszeugnisse und Impfunterlagen beanstandungsfrei und gesund. Die Käufer erhielten damit ein in voller Höhe hinter dem gezahlten Kaufpreis zurückbleibendes (diesbzgl. also objektiv wertloses) Tier.
161Die Angeklagten handelten auch vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und in der Absicht rechtswidriger Bereicherung.
162Die Angeklagten handelten hinsichtlich der Täuschung mit Eventualvorsatz.
163Die Kammer hat die Frage einer Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß §§ 263 Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB geprüft und im Ergebnis verneint. Die Angeklagten handelten - den Feststellungen entsprechend - nicht als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten verbunden hat.
164Der Bandenbegriff des § 263 Abs. 5 StGB ist angelehnt an den des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB. In diesem Sinne ist eine Bande der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB zu begehen (BGH [GrSen], Beschl. v. 22.03.2001, Az.: GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 244 Rn. 34 ff.). Erforderlich ist eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urt. v. 14.04.2011, Az.: 4 StR 571/10). Dabei kann gerade ein stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen auf einen vorhandenen Grundkonsens hindeuten (vgl. BGH, NStZ 2009, 35). Die Bandenabrede muss sich auf die fortgesetzte Begehung der vorbenannten Taten beziehen. Unter einer fortgesetzten Tat ist dabei die Begehung mehrerer selbstständiger Taten zu verstehen, wobei das Erfordernis beabsichtigter wiederholter Tatbegehung auf die Vorstellung der Gesamt-Bande abstellt, nicht auf die des einzelnen Mitglieds (BGHSt 49, 177). Eine gleichberechtigte Partnerschaft oder eine bestimmte Organisationsform ist ebenso wenig erforderlich wie ein bestimmter Typus des Zusammenschlusses. Auch muss nicht jede an der Abrede beteiligte Person an sämtlichen (Banden-)Taten teilnehmen; ebenso wenig müssen alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt werden (vgl. BGH, NStZ 2009, 35).
165Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die Mitwirkung einer dritten Person an der gemeinschaftlichen Tatbegehung der Angeklagten nach den vorangestellten Maßstäben liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Insbesondere kommen als dritte beteiligte Personen weder die Zeugin I noch der Zeuge O3 in Betracht.
166Eine Bandenabrede mit der Zeugin I scheitert schon daran, dass es der den Angeklagten strukturell unterlegenen und von diesen abhängigen Zeugin I generell nicht möglich war, im Haushalt der Angeklagten ihren Willen frei zu äußern oder eigenständige Entscheidungen zu treffen. Sie hatte den Willen und die Vorgaben der Angeklagten exakt nach deren Anweisungen umzusetzen. Andernfalls drohten der Zeugin I empfindliche von den Angeklagten ausgehende Konsequenzen in Form von Beschimpfungen bis hin zu Schlägen. Sie wurde von den Angeklagten hinsichtlich der von ihr zu erfüllenden Tatbeiträge jeweils kurzfristig genau instruiert, gedrängt und bei der Ausführung überwacht. Die Möglichkeit, einzelne Handlungen zu verweigern, bestand für die Zeugin I angesichts des von den Angeklagten ausgeübten massiven Drucks sowie der von ihr so empfundenen Abhängigkeit von den Angeklagten tatsächlich nicht. Die Zeugin I war zudem weder zu Beginn noch später über die genauen Pläne der Angeklagten zur konkreten oder zu weiteren Tatbegehungen eingeweiht. Sie wurde von den Angeklagten im Einzelfall aufgefordert, jeweils einzelne Handlungen für diese zu erbringen. Gegen die Annahme einer Bandenmitgliedschaft der Zeugin I spricht in diesem Sinne auch, dass die Zeugin I in keinem Fall von A und H an der Tatbeute beteiligt wurde.
167Auch zwischen dem Zeugen O3 und den Angeklagten bestand keine Bandenabrede. Dem zum damaligen Zeitpunkt xxjährigen Zeugen O3 wurden einzelne Aufträge zur Erstellung von F1 Verkaufsinseraten erteilt. Weder hatte der Zeuge O3 Kenntnis davon, dass fortgesetzt Betrugsstraftaten begangen werden sollten, noch überblickte er die Tathandlungen der Angeklagten als strafbares Verhalten, an dem er sich beteiligen wollte. Er erstellte vielmehr aus einem unterlegenen Gefühl der Verbundenheit und einer vermeintlichen Verpflichtung gegenüber den Eltern seines besten Freundes heraus die jeweils konkret geforderten Inserate. Dass der auch an der Tatbeute in keinem Fall beteiligte Zeuge O3 hingegen den Willen hatte, sich jedenfalls für eine gewisse Dauer mit A und H zur Begehung von Straftaten zusammenzutun, konnte die Kammer nicht feststellen.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Hinsichtlich der Angeklagten H war in den Fällen 1-16 und 18-20 der Anklage der Strafrahmen § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1, 1. Var. StGB zu entnehmen. Dieser sieht als besonders schwerer Fall des Betruges eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
170Die Voraussetzung einer gewerbsmäßigen Begehungsweise sind erfüllt. Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, NStZ 2011, 373). Diese Absicht kann schon bei der ersten Tat gegeben sein (Fischer, a.a.O., Vor § 52 Rn. 61a). Diese Voraussetzungen sind zu bejahen. Die Angeklagte wollte sich, gemeinsam mit A, durch die wiederholten Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen. Im Tatzeitraum von zwei Monaten verübte die Angeklagte 19 Betrugstaten mit einem Gesamterlös in Höhe von 19.450 €, den die Angeklagte für sich und A verwendete. Schon bei der ersten Betrugstat am xx.xx.xxxx beabsichtigte die Angeklagte gemeinsam mit A mehrere Taten zu begehen, da sie sich schon vorbereitend mehrere Hundewelpen bestellten. Der Vorsatz der Angeklagten umfasste das dargestellte gewerbsmäßige Vorgehen.
171Durch dieses Vorgehen ist die Indizwirkung des Regelbeispiels gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Var. StGB erfüllt, es spricht daher mithin eine gesetzliche Vermutung für einen gegenüber dem Normaltatbestand erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt (BGH, Urteil vom 11.09.2003, Az. 4 StR 193/03; BGH, Urteil vom 31.03.2004, Az. 2 StR 482/03). Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird nicht durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH a.a.O). In der Gesamtbetrachtung der folgenden Punkte und unter besonderer Berücksichtigung der aufgezeigten Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Var. StGB sind die vorliegenden Milderungsgründe nicht derart gewichtig, dass sie ausnahmsweise zur Anwendung des Grundstrafrahmens nach § 263 Abs. 1 StGB führen:
172Zugunsten von H war zu berücksichtigen, dass sie sich geständig eingelassen hat. Auch wenn ihr Geständnis erst nach fortgeschrittener Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung von 23 Zeugen, darunter den zwei Hauptbelastungszeugen I und O3, und nach einer zunächst den Vorsatz bestreitenden Einlassung erfolgte, hat die Angeklagte schließlich die Vorwürfe der Anklageschrift vollumfänglich eingestanden und einen immer noch gewichtigen Beitrag zur Aufklärung der Taten geleistet. Dadurch konnte das Verfahren beschleunigt werden, weil eine immer noch erhebliche Anzahl von weiteren Geschädigtenzeugen nicht vernommen werden musste.
173Zugunsten der Angeklagten spricht weiter, dass sie nicht vorbestraft ist.
174Strafmildernd ist bei allen Einzelfällen mit Ausnahme von Fall 2 der Anklage zu berücksichtigen, dass die Vielzahl der begangenen Taten aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs in der Gesamtschau auf eine zunehmend niedrigere Hemmschwelle der Angeklagten zur Begehung der Folgetaten hindeutet.
175Für H spricht auch, dass sie sich im Rahmen der Hauptverhandlung beim Zeugen T12, der Zeugin E8, der Zeugin F4 und dem Zeugen H1 entschuldigt hat, wobei sie zum Zeitpunkt dieser Entschuldigungen explizit noch abstritt, von der Krankheit der Hunde gewusst zu haben. Der Zeuge T12 und die Zeugin F4 nahmen die Entschuldigungen an, die weiteren Zeugen nicht. Nach der geständigen Einlassung auch hinsichtlich der Kenntnis von der Krankheit der Welpen hat sich die Angeklagte erstmals den gesamten Tatvorwurf einräumend bei der Zeugin T11 entschuldigt. Auch dies ist zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Diese Entschuldigung wiederholte sie bei den Zeuginnen C8 und S4 sowie dem Zeugen S5. Die Zeuginnen und der Zeuge konnten der Entschuldigung jedoch nicht näher treten und wollten diese nicht annehmen. Für die Angeklagte spricht auch das Anerkenntnis der Angeklagten hinsichtlich des Adhäsionsantrages der Zeugin Q4..
176Die Kammer hatte für die Angeklagte weiter eine überdurchschnittliche Haftempfindlichkeit in die Abwägung einzustellen. Ungeachtet der von Gesetz wegen vorzunehmenden Anrechnung der verbüßten Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 StGB auf die Strafhaft waren mit dem Vollzug der Untersuchungshaft besondere Beschwernisse für H verbunden. Denn zum einen ist H Erstverbüßerin und zum anderen galten aufgrund der fortwährenden D3 in der Untersuchungshaft besondere Besuchsbegrenzungen in der K. Dies begründet insbesondere für die Angeklagte, die in dieser Zeit nicht von ihren fünf Kindern besucht werden konnte, eine besondere Haftempfindlichkeit.
177Schließlich war zugunsten von H auch eine gewisse Leichtgläubigkeit der Tatopfer in die Erwägungen einzustellen, welche durch die ungewöhnlichen Rahmenumstände des jeweiligen Kaufes bedingt wird. Die Kammer verkennt dabei allerdings nicht, dass die Konzeption der Tatbegehung gerade darauf ausgerichtet war, durch eine emotionale Ansprache der Käufer (Kommunikation im Vorfeld, Übergabe eines Welpen) genau diese, möglicherweise Zweifel erweckenden Umstände zu überdecken.
178Diesen Strafmilderungsgründen stehen jedoch gewichtige Strafschärfungsgründe entgegen, welche von der Kammer bei der Klärung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ebenfalls zu berücksichtigen waren.
179Die Kammer hatte strafschärfend zulasten von H zu berücksichtigen, dass neben dem entstandenen Gesamtschaden i. H. v. 19.450 € ein weiterer erheblicher Schaden in Höhe von 10.580,21 € bei den Käufern der Welpen durch die von diesen aufgewendeten Kosten für die veterinärmedizinische Behandlung und Versorgung der Welpen entstanden ist.
180Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass die Angeklagte eine erhebliche kriminelle Energie bei der Tatbegehung aufwandte. So forderte die Planung der Taten einen erheblichen Aufwand um die rechtzeitige Veräußerung der Welpen vor der nächsten Lieferung und vor dem Versterben des Tieres sicherzustellen. Denn aufgrund der fortgeschrittenen Krankheitsverläufe der Welpen verstarben diese, wie unter I.2.c) dargestellt, regelmäßig kurz nach der Übergabe. Um die Tat vollenden zu können, plante die Angeklagte die Verkäufe so, dass Tiere möglichst nicht vor der Übergabe verstarben und wirkte zu diesem Zweck, gemeinsam mit A auf eine zeitnahe Übergabe der Tiere, zum Teil auch unter Vorverlegung des ursprünglichen Übergabetermins, wie etwa im Fall 8 der Anklage zum Nachteil der Eheleute T12 und T14..
181Die hohe kriminelle Energie von H zeigte sich auch darin, dass sie bewusst Dritte (die Zeugen I und O3) für ihre eigenen rechtswidrigen Zwecke einschaltete und deren untergeordnete Stellung ausnutzte. Beim Zeugen O3 nutzte sie dessen enge Freundschaft zu ihrem ältesten Sohn L1, bei der Zeugin I die auch kognitiv und strukturell unterlegene Persönlichkeit bewusst aus. Zudem wurden bewusst bestehende Kontrollmechanismen der Verkaufsplattform F1 umgegangen, indem die E-Mail-Adressen, die Handynummern und die Endgeräte, mit denen Anzeigen erstellt wurden, gewechselt wurden.
182Schließlich zeigte sich die hohe kriminelle Energie auch in der hervorgetretenen List der Angeklagten bei der Tatbegehung. Sie erweckte bewusst und geschickt den Eindruck einer besonderen Vertrauensstellung durch lange Telefonate mit den Käufern der Hundewelpen, befragte diese nach etwaiger Hundehaltungskompetenz und erfand wechselnde eigene persönliche und emotionale Geschichten, warum sie oder A die Übergabe nicht persönlich wahrnehmen könnten. Dieser Umgang mit den Käufern erfolgte zielgerichtet, um die fehlenden Dokumente der zu veräußernden Tiere zu verschleiern. In gleichem Maße zu berücksichtigen ist die bewusste Medikamentengabe an die Tiere, um kein Misstrauen der Käufer am Gesundheitszustand zu erwecken.
183Im Rahmen der Gesamtbewertung für die Bildung der Einzelstrafen hat die Kammer sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder einer Schadenswiedergutmachung der Angeklagten aufgrund des vertypten Strafmilderungsgrundes § 46a StGB die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre und dies im Ergebnis verneint. Die Voraussetzungen liegen bei keiner der Taten vor. Die Angeklagte hat bei keiner der durch ihre Tat geschädigten Personen den Schaden auch nur teilweise wieder gutgemacht, dies ernsthaft erstrebt (§ 46a Nr. 1 StGB) oder das Opfer entschädigt (§ 46a Nr. 2 StGB). Soweit die Angeklagte bei der Geschädigten Q4 hinsichtlich des Fall 1 der Anklage deren im Wege eines Adhäsionsantrages geltend gemachten Ansprüche anerkannt hat, leistete sie darauf bislang keine Zahlungen. Ein Schuldanerkenntnis oder gar dessen bloße Ankündigung können indes keine Grundlage eines Täter-Opfer-Ausgleichs in der Alternative des § 46a Nr. 2 StGB sein, sondern nur allgemein bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH Beschl. v. 11.10.2010, Az. 1 StR 359/10). Auf die von den Angeklagten erklärte Ankündigung erfolgten keine Zahlungen an die Geschädigten.
184Bei der Bildung der Einzelstrafen unter nochmaliger Berücksichtigung der vorgenannten strafmindernden und -schärfenden Aspekte hat die Kammer insbesondere mit Blick auf die dargelegte absinkende Hemmschwelle nach der zeitlich ersten Tat im Fall 2 der Anklage den Zeitpunkt der Tat innerhalb der abgeurteilten Tatserie berücksichtigt.
185Aufgrund dieser Erwägungen waren unter Abwägung der genannten maßgeblichen Strafzumessungskriterien folgende Tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafen zu erkennen:
186
Fall 1 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 2 der Anklage: |
1 Jahr 2 Monate |
Fall 3 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 4 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 5 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 6 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 7 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 8 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 9 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 10 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 11 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 12 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 13 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 14 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 15 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 16 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 18 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 19 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 20 der Anklage: |
1 Jahr |
Aus den genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe, der Einsatzstrafe im Fall 2 der Anklage von einem Jahr und zwei Monaten gemäß den §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger umfassender Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
188In Anwendung dieser Vorgabe hat die Kammer erneut alle strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte umfassend abgewogen. Dabei war zugunsten von H vor allem ihr Geständnis zu berücksichtigen. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
189drei Jahren
190erkannt, welche tat- und schuldangemessen, ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten nachhaltig vor Augen zu führen und sie in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Hinsichtlich der Einzelfreiheitsstrafen für A gelten die schon bei H angestellten Erwägungen entsprechend. Auch bei A ist der Strafrahmen des §§ 263 Abs. 1, 3 S. 1, 2 Nr. 1, 1. Var. StGB von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen. Insbesondere hat auch A gewerbsmäßig gehandelt, da er sich, gemeinsam mit H, durch die wiederholten Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte und Taten im gleichen Umfang wie H - 19 Betrugstaten mit einem Erlös von 19.450 € in zwei Monaten - verübte und die Tatbeute für sich und H verwendete. Auch A beabsichtigte seit der ersten Tat am 09.10.2020 gemeinsam mit H mehrere Taten zu begehen.
192Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird bezüglich A ebenfalls nicht durch besondere strafmildernde Umstände, auch nicht in der Gesamtschau, entkräftet.
193Es ist zugunsten von A zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Sein Geständnis erfolgte zeitgleich mit H nach fortgeschrittener Beweisaufnahme und nach einer zunächst die Beteiligung abstreitenden Einlassung. Trotzdem konnte das Verfahren noch insoweit beschleunigt werden, dass eine erhebliche Anzahl von weiteren Geschädigtenzeugen nicht vernommen werden musste.
194Für A war von der Kammer ebenfalls strafmindernd zu beachten, dass sein Bundeszentralregisterauszug nur eine nicht einschlägige Vorverurteilung im xx.xxxx wegen eines gemeinschaftlichen X4 am xx.xx.xxxx aufweist und die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom xx.xx.xxxx erlassen worden ist.
195Zugunsten des Angeklagten ist bei allen Einzelfällen außer dem Fall zwei der Anklage in die Erwägung einzustellen, dass der enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhang in der Gesamtschau wegen der Vielzahl der begangenen Taten auf eine zunehmend niedrigere Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung der Folgetaten hindeutet.
196Wie auch bei der Angeklagten H war strafmildernd für A die zunächst noch die Kenntnis von einer Erkrankung der Welpen abstreitende Entschuldigung bei dem Zeugen T12, der Zeugin E8, der Zeugin F4 und dem Zeugen H1 zu berücksichtigen. Eine das Tatgeschehen eingestehende vollumfängliche Entschuldigung erfolgte durch A - auch insofern parallel zu H - bei den Zeuginnen T11, C8 und S4 sowie dem Zeugen S5. Hinsichtlich der Entschuldigungen, insbesondere der Reaktion der Zeugen, gelten im Übrigen die Ausführungen zu H entsprechend.
197Auch dem Angeklagten war eine besondere Haftempfindlichkeit zu attestieren, da die Untersuchungshaft aufgrund der Besuchsbegrenzungen in der Justizvollzugsanstalt besondere Beschwernisse mit sich brachte (s.o.) und auch A Erstverbüßer ist.
198Schließlich war auch zugunsten von A auch eine gewisse Leichtgläubigkeit der Tatopfer zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die Ausführungen bei der Angeklagten H Bezug genommen.
199Hinsichtlich der diesen Strafmilderungsgründen entgegenstehenden Strafschärfungsgründe, die besondere Relevanz für die Frage entfalten, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, gelten die für H angestellten Erwägungen ebenfalls entsprechend.
200So war von der Kammer zulasten von A zu berücksichtigen, dass der Gesamtschaden neben der Tatbeute i. H. v. 19.450 € einen Schadensbetrag in Höhe von 10.580,21 € bei den geschädigten Zeugen für die im Ergebnis nutzlosen Aufwendungen enthält.
201Auch A wandte eine erhebliche kriminelle Energie bei der Tatbegehung auf, was die Kammer strafschärfend zu berücksichtigen hatte. Insofern gelten die Ausführungen zu H unter IV.1. entsprechend. Die hohe kriminelle Energie von A zeigte sich wie auch bei H in dem hohen Planungsaufwand der Taten, dem bewussten Ausnutzen unterlegener Dritter, der zielgerichteten Umgehung bestehender Kontrollmechanismen bei F1 und der bei der Tatbegehung genutzten List des Angeklagten. A war in der Lage, den späteren Käufern der Hundewelpen telefonisch durch gezielte Rückfragen und Gesprächsabläufe den Eindruck eines seriösen Welpenverkäufers zu vermitteln, sodass die Käufer Vertrauen in die Angeklagten als Verkäufer gewannen.
202Auch für A hatte die Kammer bei der Bildung der Einzelstrafen die Frage zu prüfen, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine Schadenswiedergutmachung zu einem vertypten Strafmilderungsgrund gemäß § 46a StGB zugunsten des Angeklagten führt. Dies ist nicht der Fall. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, insofern gelten die Ausführungen bei H für A entsprechend. Es ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Schadenswiedergutmachung erfolgt. A hat diese auch nicht ernsthaft erstrebt (§ 46a Nr. 1 StGB). Auch eine Entschädigung eines Tatopfers durch A erfolgte nicht (§ 46a Nr. 2 StGB). Das Anerkenntnis von A hinsichtlich der im Wege des Adhäsionsantrages geltend gemachten Ansprüche der Geschädigten Q4 erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht.
203Die Kammer hatte sodann unter nochmaliger Berücksichtigung der zuvor dargestellten Aspekte Einzelstrafen für die abgeurteilten Taten zu bilden, wobei sie auch zugunsten von den Tatzeitpunkt innerhalb der Tatserie vor dem Hintergrund der absinkenden Hemmschwelle berücksichtigt hat.
204Es war sodann unter Abwägung aller vorgenannten maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf diese Tat- und schuldangemessenen Einzelfreiheitsstrafen zu erkennen:
205
Fall 1 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 2 der Anklage: |
1 Jahr 2 Monate |
Fall 3 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 4 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 5 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 6 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 7 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 8 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 9 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 10 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 11 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 12 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 13 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 14 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 15 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 16 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 18 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 19 der Anklage: |
1 Jahr |
Fall 20 der Anklage: |
1 Jahr |
Die Kammer hatte schließlich unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe im Fall zwei, der zeitlich ersten Tat, von einem Jahr und zwei Monaten aus den genannten Einzelstrafen unter erneuter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
207Die Kammer hat dazu erneut alle für und gegen A sprechenden Gesichtspunkte umfassend abgewogen. Insbesondere hat sie bei der Gesamtstrafenbildung zugunsten von A dessen Geständnis berücksichtigt. Unter abschließender Würdigung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
208drei Jahren
209erkannt, welche tat- und schuldangemessen, ausreichend aber auch erforderlich ist, um A den Unrechtsgehalt seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn von der zukünftigen Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Die Angeklagten waren auf den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin vom xx.xx.xxxx ohne sachliche Prüfung der Rechtslage im Umfang ihrer Anerkenntnisse zu verurteilen, § 406 Abs. 2 StPO. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313b Abs. 1 ZPO analog abgesehen.
Gemäß §§ 73, 73c StGB war gegen die Angeklagte H und den Angeklagten A die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 19.450,00 € anzuordnen. Aus den einzelnen Taten ergibt sich bei Addition der vereinnahmten Kaufpreise ein Gesamterlös von 19.450,00 €.
212Dieser berechnet sich wie folgt:
213
Fall der Anklage |
Kaufpreis |
1 |
900 € |
2 |
1.000 € |
3 |
900 € |
4 |
900 € |
5 |
1.000 € |
6 |
1.000 € |
7 |
1.000 € |
8 |
1.100 € |
9 |
1.100 € |
10 |
1.000 € |
11 |
1.000 € |
12 |
1.000 € |
13 |
1.100 € |
14 |
1.000 € |
15 |
1.000 € |
16 |
1.100 € |
18 |
1.150 € |
19 |
1.100 € |
20 |
1.100 € |
Gesamt |
19.450 € |
Da H und A die gemeinsame Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangten und diese für sich als Familie verwendeten, haften sie in Höhe der gesamten Tatbeute von 19.450,00 € als Gesamtschuldner.
215Der Einziehung steht auch nicht die Vorschrift des § 73e Abs. 1 S. 1 StGB teilweise entgegen. Denn der Anspruch der Adhäsionsklägerin Q4 ist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung trotz der getroffenen Adhäsionsentscheidung noch nicht erloschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO.