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Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.04.2020 (112 KLs 6/19) der Steuerhinterziehung in vier Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen und eines Verstoßes gegen das Antidopinggesetz durch Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Antidopinggesetz durch Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte im Urteil des Landgerichts Köln vom 30.04.2020 (112 KLs 6/19) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2021 (1 StR 470/20) hinsichtlich der Tatvorwürfe 7 bis 10 der Anklage 113 Js 1609/13 StA DH. vom 30.07.2019 freigesprochen worden ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die für das Revisionsverfahren notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte zu 80 % und die Staatskasse zu 20 %.
Angewendete Vorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, 149, 150 AO, § 25 EStG, § 14a GewStG, §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2 und Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 7 Nr. 2 AntiDopG.
Gründe:
2Das Urteil beruht auf einer Verständigung (§§ 257c, 267 Abs. 3 S. 5 StPO).
3I.
4Mit Urteil vom 30.04.2020 (Az. 112 KLs 6/19) hat das Landgericht Köln den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Verstoßes gegen das Antidopinggesetz durch Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Antidopinggesetz durch Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
5Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit Beschluss vom 11.03.2021 (1 StR 470/20) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
6Die Kammer hat nach einer am 29.11.2021 getroffenen Verständigung gem. § 257c StPO das Verfahren hinsichtlich der Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe (Steuererklärungen für 2010) auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 29.11.2021 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
7Dem Urteil vom 30.04.2020 lagen – soweit noch von Bedeutung – folgende Feststellungen zugrunde:
8„II.
9Feststellungen zur Sache
10Teil 1: Feststellungen Steuerstrafverfahren (Anklage 113 Js 1609/13):
111.) Vorgeschichte
12a) Beginn der Profikarriere bei der C. GmbH, Jahre 2001 bis 2005:
13Wie bereits zu I. dargestellt, begann der Angeklagte zum 01.01.2001 seine Profi-Karriere im K. der C. GmbH, deren Geschäftsführer zu dieser Zeit Herr I. S. und deren Alleingesellschafter der Zeuge H.-I. F. war.
14Zu diesem Zweck hatte er am 11.10.2000 mit der C. GmbH, vertreten durch I. S., eine „Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung“ abgeschlossen, in der geregelt war, dass die C. dem Angeklagten Kampf-Verträge und Einzelvermarkungsverträge vermitteln und Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung stellen werde und hierfür u.a. eine Provision in Höhe von 35 % der für die Kämpfe gezahlten Kampfbörsen erhalten solle. Die Laufzeit dieses Vertrages wurde bis zum 31.12.2003 vereinbart, wobei der C. GmbH eine einseitige Verlängerungsoption um drei Jahre zukommen sollte. Dieser Vertrag wurde mit Vertrag vom 29.09.2002 bis zum 30.09.2005 und mit Vertrag vom 20.02.2004 bis zum 31.05.2007 verlängert, jeweils wieder unter gleicher Provisionshöhe und bei Einräumung der gleichen einseitigen Verlängerungsoption um drei Jahre.
15Vermarktungspartner der C. GmbH war in Bezug auf Kämpfe des Angeklagten das E. Q. Fernsehen (i.F.: „das D.“).
16Das zunächst überschaubare Einkommen des Angeklagten stieg in diesen ersten Jahren bei der C. GmbH – bedingt durch seinen sportlichen Erfolg und hieraus resultierende höhere Kampfbörsen – stetig an. In den Jahren 2001 bis 2005 erzielte er die folgenden Einkommen (angegeben ist die Höhe des zu versteuernden Jahreseinkommens):
172001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
42.735 € |
6.888 € |
70.128 € |
158.293 € |
197.808 € |
Trotz dieser Einkommen gab der einkommensteuerlich im gesamten Bundesgebiet nicht gemeldete Angeklagte, wie im Urteil vom 01.06.2011 abgeurteilt, für die Steuerjahre 2001 bis 2005 keine Steuererklärungen ab; erst im Nachgang der zu I. dargestellten Hausdurchsuchung erfolgten Steuerfestsetzungen und der Ausgleich von Steuerschulden durch den Angeklagten. Unter anderem dieser Sachverhalt war Gegenstand des zur Verurteilung vom 01.06.2011 führenden Steuerstrafverfahrens I.
19b) Verbindung zur A. AG und Schwarzgeldabrede, Jahre 2006 und 2007
20Mit zunehmender Dauer der „Zugehörigkeit“ zur C. GmbH wurde der Angeklagte mit den dortigen Verhältnissen unzufrieden. Zwar konnte er im Jahr 2006 ein Einkommen von 570.322 € (zu versteuerndes Einkommen) und im Jahr 2007 ein Einkommen von 545.153,72 € (Steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG) erzielen, da das D. bereit war, immer höhere Summen für Kämpfe des Angeklagten an die C. GmbH zu zahlen. Der Angeklagte empfand die Konditionen seiner Zusammenarbeit mit der C. GmbH aber gleichwohl zunehmend als einengend und wirtschaftlich unangemessen. Nach seiner Einschätzung saß der Zeuge F. über die Vermittlung der Boxgegner bei der Vertragsgestaltung und der Verhandlung der dem Angeklagten für einzelnen Kämpfe zukommenden Beträge (der sogenannten Kampfbörsen) jederzeit am „längeren Hebel“. Er sah sich einer jeweils langfristigen vertraglichen Bindung gegenüber, wodurch er mehr oder weniger die Vorstellungen der Verantwortlichen der C. GmbH, genauer: des Zeugen F., hinzunehmen hatte. Verstärkt wurde dies dadurch, dass ihm die Kampfvertragsentwürfe wie auch die Angebote auf novellierende Vertragsverlängerungen – wieder mit einer Laufzeit von drei Jahren zzgl. einer Verlängerungsoption von drei Jahren – jeweils kurz vor wichtigen Boxkämpfen vorgelegt wurden. Konkret wurde ihm wenige Wochen vor einem solchen Kampf gesagt, dass er den neuen Vertrag unterschreiben solle, ansonsten „könne der Kampf auch von einem unserer anderen Boxer wahrgenommen werden“. Zugleich sah er seinen Marktwert in den Kampfbörsen nicht ausreichend berücksichtigt und er war auch nicht immer einverstanden mit den Gegnern, die seitens der C. GmbH für den nächsten Kampf ausgewählt wurden. Dazu kam, dass er die Trainingsmöglichkeiten bei der C. GmbH als unzureichend empfand, weil zu viele Boxer sich zu wenige Boxringe, Laufbänder, Duschen etc. zu teilen hatten. Schließlich und vor allem suchte er langfristige finanzielle Sicherheit aufgrund seines Eindruckes, dass nahezu alle Berufsboxer nach Ende der Karriere mit „leeren Händen“ dastehen.
21Der Angeklagte war seit langen Jahren mit dem Zeugen O. bekannt. O. beriet den Angeklagten in beruflicher Hinsicht. Über O. kam der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2006 mit dem gesondert Verfolgten B. I. T. (i.F. auch kurz: “T.“) in Kontakt. Dieser war geschäftlich engagiert mit mehreren in R. am Rheinfall (N.) ansässigen Firmen, unter anderem der A. Marketing und Werbe AG, deren Verwaltungsrat (vergleichbar einem deutschen Vorstandsvorsitzenden) er war.
22T. bot dem Angeklagten eine professionelle Betreuung und Beratung an. Zwar war die Möglichkeit einer betreuenden Tätigkeit der A. AG für den Angeklagten sehr beschränkt. Denn der Zeuge F. ließ bei der ersten Konfrontation mit T. unmissverständlich erkennen, dass er es nicht mit Beratern des Angeklagten zu tun haben wollte und verbat sich deren Mitmischen, insbesondere in vertraglichen Angelegenheiten. Der Zeuge F. konnte es jedoch nicht verhindern, dass der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt die Nähe von externen Beratern suchte. Neben T. und dem Steuerberater, dem gesondert Verfolgten J. Y. (i.F. auch kurz: „Y.“), der den Angeklagten seit dem Tag der Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten im Steuerstrafverfahren I am 06.01.2009 in steuerlichen Angelegenheiten beriet und die verfahrensgegenständlichen Steuererklärungen vorbereitete (vgl. unten), war dies ab 2006 auch der Zeuge L.. Der Zeuge L. war seinerzeit als Berater tätig und hatte das Geschäftsmodell, für Sportler Mehreinnahmen herauszuverhandeln und einen Teil dieser Mehreinnahmen als Provision zu verdienen. Den Zeugen L. engagierte der Angeklagte ab 2006, um für ihn die Kampfbörsen mit der C. GmbH zu verhandeln. Dies tat der Zeuge L. erstmals in Bezug auf die Kampfbörse des Kampfes gegen X. P. im Dezember 2006.
23T. trug an den Angeklagten den Vorschlag heran, dass Teile der Einnahmen des Angeklagten offiziell als Provisionen der A. AG verbucht und von dieser als Schwarzgeld des Angeklagten in der N. verwaltet werden könnten. Obschon der Angeklagte auch in 2006 keinerlei Steuererklärungen bei der deutschen Steuerverwaltung einreichte, ließ er sich von dieser Schwarzgeldidee überzeugen. In der Folge bereiteten der Angeklagte und T. schon im Jahr 2006 vor, dass 40 % der Nettoeinnahmen des Angeklagten dem deutschen Fiskus als der A. AG geschuldeten und gezahlten Aufwendungen erklärt werden würden, obschon diese 40 % sämtlich, wenn auch nicht offiziell, dem Angeklagten zuflossen und von der A. AG als in der N. gegenüber dem deutschen Steuerfiskus verborgenes Schwarzgeld des Angeklagten verwaltet wurden:
24Einerseits vereinbarten der Angeklagte und T. (in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der A. AG) daher im Frühjahr 2006, dass einerseits die A. AG für ihre Dienste mit einem Anteil von 10 % auf die Nettoeinnahmen des Angeklagten aus den Boxkämpfen (definiert als der Betrag ohne Umsatzsteuer, den die C. GmbH an den Angeklagten jeweils für einen Kampf auszahlen würde) beteiligt wurde.
25Diese Abmachung fand Niederschlag in einem auf den 28.04.2006 datierenden und mit „Vertrauliche Vereinbarung“ überschriebenen Vertragstext, den T. am 28.04.2006 erstellte. Danach vereinbarten der Angeklagte und die A. AG eine „vertrauensvolle auf unbestimmte Zeit dauernde Zusammenarbeit“, innerhalb derer die A. AG nach Vorgabe des Angeklagten mit C. Box Promotion GmbH einen Boxmanagement-Vertrag abschließen sollte. Zudem sollte sie nach Vorgabe des Angeklagten mit einer Drittfirma einen Promotionsvertrag abschließen, für den Angeklagten nach dessen Auftrag in Geldtransfergeschäften tätig werden, die Promotion-Geschäfte über ihre Konten abwickeln und den Angeklagten auf Wunsch in allen Belangen von Finanzgeschäften und Abwicklung von Finanztransaktionen beraten. Die A. AG sollte dabei alle ihr zufließenden Beträge unter Abzug einer Provision weiter vergüten. Dabei war für Zahlungen von Kampfbörsen aus dem Boxmanagement-Vertrag mit der C. GmbH für die A. AG eine Provision von 10 % vorgesehen, womit also der Angeklagte von den seitens der C. GmbH an die A. AG gezahlten Beträgen insgesamt 90 % erhalten sollte. Ergänzt wurde die Vereinbarung um die Bestimmung, dass T. für die vertrags- und sachgemäße Abwicklung persönlich bürge. Zudem war bestimmt, dass die Parteien diese Vereinbarung jederzeit aufheben könnten, sofern dadurch nicht laufende Verträge und Transaktionen negativ betroffen würden.
26Andererseits kamen der Angeklagte und T. überein, dass zu Zwecken der Vorbereitung der Abgabe falscher Steuererklärungen zwecks Verkürzung der den Angeklagten in Deutschland treffenden Steuerlast nach außen eine Papierlage geschaffen werden sollte, der zufolge der A. AG 50 % der vorgenannten Nettoeinnahmen zustehen sollten. Um diese Provisionshöhe zu rechtfertigen, kamen der Angeklagte und T. weiter überein, dass die A. gegenüber dem Angeklagten auf dem Papier Leistungen erbringen sollte, die sie tatsächlich jedoch nicht erbrachte (So legten der Angeklagte und T. – allerdings erst sehr viel später, nämlich nach und aus Anlass der erfolgten Hausdurchsuchung beim Angeklagten im Januar 2009 zu den Steuervorwürfen betreffend die Jahre vor 2008, im Zeitraum zwischen dem 24.01.2009 und Mitte März 2009 schriftlich und auf den 17.10.2006 rückdatiert, für ihre Zwecke geeignete, mithin den wahren Verhältnissen widersprechende Regelungen in Schriftform nieder. Danach sollte die A. AG den Angeklagten „vollumfänglich in allen Angelegenheiten beraten“, in Abstimmung mit dem Angeklagten Vertragsverhandlungen mit Dritten führen sowie den Angeklagten vermarkten. Daneben sollte sie dem Angeklagten ein Mindesteinkommen für die Dauer des von Oktober 2006 bis Ende 2009 laufenden Vertrages garantieren sowie die Abrechnung und das Inkasso der Kampfbörsen sowie Einnahmen aus der Werbung betreiben. Für den Angeklagten sah der Text die Verpflichtung vor, in den Jahren 2007, 2008 und 2009 mindestens drei Boxkämpfe pro Kalenderjahr zu bestreiten und nach Absprache für Repräsentationszwecke, insbesondere für Akquisitionstermine zur Verfügung zu stehen. Die Garantieerklärung der A. AG war solchermaßen näher bestimmt, dass diese eine Mindestzahlung an den Angeklagten in Höhe von 2.100.000 € über die Laufzeit des Vertrages vom 17.10.2006 bis zum 31.10.2009 garantiere in der Weise, dass sie, wenn die dem Angeklagten seitens der C. gezahlten Beträge unter dem Betrag von 2.100.000 € verblieben, den Differenzbetrag aus eigenem Vermögen aufbringen werde, was auch für den Fall gelten sollte, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen die vereinbarte Anzahl an Kämpfen nicht bestreiten könnte. Weiter wies der Text die Vereinbarung auf, dass die A. an den Einnahmen des Angeklagten beteiligt werde und zwar in Höhe von 50 % an den Nettoeinnahmen aus Boxkämpfen, mit 66 % an den Nettoeinnahmen aus Werbung und mit 66 % an den Nettoeinnahmen aus übrigen Einnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Boxer, wobei die A. AG keinen Anspruch auf Erträge haben sollte, die dem Angeklagten zuflossen ohne in direktem Zusammenhang mit dessen Eigenschaft als Profiboxer zu stehen. Klarstellend war ausgeführt, dass die Tätigkeit der A. AG mit obiger Beteiligung in jeglicher Hinsicht abgegolten sei, insbesondere die A. AG keine Erstattung von Spesen oder Kosten für Leistungen Dritter erfahren sollte.).
27Zur praktischen Umsetzung der Schwarzgeldabrede veranlasste T. die Eröffnung eines Nummernkontos für den Angeklagten bei der V. Kantonalbank (i.F.: „SHKB“). Nachdem T. das zur Vorbereitung hierfür Nötige veranlasst hatte, reiste der Angeklagte zum Zwecke der Eröffnung eigens am 26.04.2006 in die N. und eröffnete dort zur Kundennummer N01 und dem Kennwort VV U. (IBAN: CH N02; i.F.: „Konto VV U.“) ein solches Konto bei der SHKB.
28Später, nämlich am 05.06.2007 eröffnete der Angeklagte unter der Kundennummer N03 auch ein Girokonto bei der SHKB (IBAN: CH N04; i.F.: „Verrechnungskonto“) und erteilte in diesem Zusammenhang T. Bankvollmacht, die sich „auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen“ bezog. Im weiteren Verlauf fand dieses Konto als Verrechnungskonto einer vom Angeklagten genutzten Kreditkarte der Firma W. Card Services S.A. aus der N. (nachfolgend kurz „W.“) Verwendung, über die er in der Folge hohe Ausgaben beglich (vgl. unten). Dabei kam es in regelmäßigen Abständen zu Transfers vom Konto N01 (Konto VV U.) auf das Konto N03 (Verrechnungskonto), um dieses mit Blick auf die Kreditkarten-Abbuchungen wieder aufzufüllen (vgl. hierzu weiter unten!).
29Beide Konten wurden im März 2011 saldiert und geschlossen.
30Des Weiteren investierte T. im Auftrag des Angeklagten die dem Angeklagten inoffiziell verbleibenden Anteile der seitens der C. GmbH gezahlten Geldbeträge in verschiedene zum Konto VV U. assoziierten Geldanlagen (Finanzkonti, Geldmarktanlagen, Fremdwährungsobligationen, Fonds). Auf das Konto VV U. flossen in der Folge Erlöse bei Teilverkäufen von Wertpapieranteilen zurück (vgl. hierzu nachfolgend).
31Insgesamt kam es nach der Durchsuchung vom 06.01.2009 zu folgenden Verkäufen von Fondsanteilen:
32Datum |
Betrag (€) der Gutschrift auf dem Konto VV U. |
Rücknahme von (Wertpapier) |
2009 |
||
06.03.09 |
77.556,00 |
690 Anteilen SWC (LU) II MT EUR B |
24.03.09 |
26.419,20 |
240 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
14.04.09 |
149.804,00 |
1360 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
20.04.09 |
50.678,20 |
460 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
28.04.09 |
11.020,00 |
100 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
02.06.09 |
11.030,00 |
100 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
28.08.09 |
12.701,75 |
115 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
12.10.09 |
5.524,00 |
50 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
30.10.09 |
2.762,00 |
25 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
06.11.09 |
99.984,40 |
905 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
01.12.09 |
14.916,15 |
135 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
31.12.09 |
9.391,65 |
85 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
Gesamt: |
471.787,35 |
|
2010 |
||
14.06.10 |
29.515,00 |
250 Anteilen SWC (LU) II MT EUR B |
01.10.10 |
2.874,30 |
26 Anteilen SWC (LU) II MVS. EUR B |
09.12.10 |
1.105,80 |
10 Anteilen SWC (LU) II MM EUR B |
Gesamt: |
33.495,10 |
|
2011 |
||
04.03.11 |
25.179,00 |
275 Anteilen SWC (LU) PF GI EQ B |
04.03.11 |
15.381,74 |
139 Anteilen SWC (LU) II VS.VS. EUR B |
Gesamt: |
40.560,74 |
Außerdem kam es zu folgenden Transfers zwischen dem Konto VV U. und dem Verrechnungskonto der W. Kreditkarte:
34Datum, Valuta |
Gutschrift (CHF) Verrechnungskonto |
Datum, Valuta |
Belastung (€) Konto VV U. |
03.03.2009 27.02.2009 |
5.000,00 |
03.03.2009 27.02.2009 |
3.410,18 |
28.04.2009 24.04.2009 |
12.000,00 |
28.04.2009 24.04.2009 |
8.048,83 |
03.06.2009 29.05.2009 |
18.000,00 |
03.06.2009 29.05.2009 |
11.966,49 |
30.06.2009 26.06.2009 |
4.300,00 |
30.06.2009 26.06.2009 |
2.845,42 |
31.07.2009 29.07.2009 |
1.500,00 |
31.07.2009 29.07.2009 |
988,27 |
31.08.2009 28.08.2009 |
21.000,00 |
31.08.2009 28.08.2009 |
13.997,20 |
12.10.2009 25.09.2009 |
2.200,00 |
12.10.2009 25.09.2009 |
1.464,23 |
02.11.2009 29.10.2009 |
9.300,00 |
02.11.2009 29.10.2009 |
6.223,65 |
02.12.2009 27.11.2009 |
22.000,00 |
02.12.2009 27.11.2009 |
14.740,37 |
04.01.2010 29.12.2009 |
14.000,00 |
04.01.2010 29.12.2009 |
9.811,94 |
02.02.2010 29.01.2010 |
1.650,00 |
02.02.2010 29.01.2010 |
1.131,53 |
30.03.2010 26.03.2010 |
1.000,00 |
30.03.2010 26.03.2010 |
704,57 |
03.05.2010 03.05.2010 |
1.000,00 |
03.05.2010 29.04.2010 |
704,97 |
01.06.2010 31.05.2010 |
10.100,00 |
01.06.2010 31.05.2010 |
7.205,02 |
29.06.2010 25.06.2010 |
3.000,00 |
29.06.2010 25.06.2010 |
2.277,56 |
01.10.2010 29.09.2010 |
14.000,00 |
01.10.2010 29.09.2010 |
10.562,05 |
04.03.2011 (Einzahlung) |
27.871,15(Einzahlung) |
04.03.2011 (Barbezug) |
18.027,00 (Barbezug) |
Dem Verrechnungskonto der W.-Kreditkarte wiederum wurden die folgenden Kreditkartenschulden des Angeklagten bei der Fa. W. belastet:
36Datum |
Betrag in CHF |
2009 |
|
27.02.2009 |
5.084,30 |
27.03.2009 |
4.003,80 |
24.04.2009 |
7.136,50 |
29.05.2009 |
18.679,70 |
26.06.2009 |
4.394,55 |
29.07.2009 |
1.084,30 |
28.08.2009 |
21.156,25 |
25.09.2009 |
2.508,25 |
29.10.2009 |
9.258,90 |
27.11.2009 |
21.862,30 |
29.12.2009 |
14.492,45 |
2010 |
|
29.01.2010 |
1.720,80 |
26.03.2010 |
978,50 |
29.04.2010 |
916,60 |
31.05.2010 |
10.197,25 |
25.06.2010 |
2.615,15 |
29.09.2010 |
14.397,85 |
26.11.2010 |
15.641,30 |
30.12.2010 |
11.652,30 |
Diese Einzelpositionen errechnen sich zu einer Summe von CHF N05 in 2009 und CHF N06 in 2010.
38Dabei notierte der Wechselkurs von Euro und Schweizer Franken in 2009 in einem Intervall von 1:1,54 bis 1:1,46 (EUR : CHF) und fiel im Laufe des Jahres 2010 von 1:1,48 (EUR : CHF) auf bis zu 1:1,24 (EUR : CHF) ab.
39Zwischenzeitlich war am 16.11.2006, nach dem verlorenen WM-Kampf gegen VS. vom 15.07.2006, wiederum (und letztmalig) eine vertragliche Verlängerung des Vertragsverhältnisses zwischen der A. AG und dem Angeklagten erfolgt, laufend bis zum 16.11.2009, wiederum mit einer Verlängerungsoption um drei Jahre zugunsten der C. GmbH. Die C. GmbH war hier erstmals durch den Zeugen G. vertreten, der zwischenzeitlich den bisherigen Geschäftsführer S. abgelöst hatte. Bei den Verhandlungen zu den Konditionen dieser Vertragsverlängerung bediente sich der Angeklagte ebenfalls der Beratung des Zeugen L..
40Auf Druck des Angeklagten erklärte sich der Zeuge F. ab 2007 bereit, die Kampfbörsen des Angeklagten – nach Abzug der 35 %-igen Provision der C. GmbH – auf ein Konto der A. AG bei der V. Kantonalbank zu zahlen. Nach Überweisung eines nach einer Abschlagszahlung in Höhe von 120.000 € verbleibenden Restbetrages in Höhe von 97.894,32 € gemäß Abrechnung des Kampfes gegen X. P. vom 02.12.2006 auf das Konto des Angeklagten erfolgten Überweisungen in Höhe von 270.600,68 €, 398.448,08 € (als Restbetrag nach einer Abschlagszahlung in Höhe von 150.000 €) und 649.601,44 € auf Abrechnungen vom 30.04.2007, 02.07.2007 und 26.10.2007 über die Kämpfe vom 28.04.2007 gegen Z. VS., vom 30.06.2007 gegen UB. JT. XY. und vom 20.10.2007 gegen AP. IH. auf das Konto der A. AG bei der V. Kantonalbank.
41Insgesamt verblieben dem Angeklagten bereits in 2007 folgende „Schwarzgelder“, die die A. AG nur offiziell vereinnahmte, die sie aber inoffiziell auf die Konten des Angeklagten bei der SHKB transferierte:
42Aus einem seitens der C. GmbH gezahlten YM. Bonus am 19.04.2007 ein Betrag von 57.680 €,
43aus dem Kampf gegen Z. VS. vom 28.04.2007 zusätzliche 86.611 €,
44aus dem Kampf gegen JT. XY. vom 30.06.2007 zusätzliche 141.057 €,
45aus dem Kampf gegen AP. IH. vom 20.10.2007 zusätzliche 201.642 €.
46Diese Mehrbeträge sind jedoch nicht anklage- sondern nur beweisführungsrelevant, und die Kammer hat sie im Rahmen der Strafzumessung nicht (strafschärfend) gewürdigt.
47Im Jahr 2007 gab der Angeklagte auch für 2006 – trotz eines zu versteuernden Einkommens von 570.332 € – binnen der Erklärungsfrist keine Steuererklärung ab, sondern es erfolgten Steuerfestsetzungen und Steuernachzahlungen erst im Rahmen des dem Angeklagten im Januar 2009 bekanntgemachten Steuerstrafverfahrens 113 Js 687/10 StA Köln. Auch für 2007 gab er – trotz eines in der Steuererklärung für 2008 (vgl. unten) als Vorjahreswert erklärten steuerlichen Gewinns gemäß § 4 Abs. 3 EStG für 2007 in Höhe von 545.153,72 € (dies ist allerdings der Betrag bei Zugrundelegung von Provisionen der A. AG in Höhe von 50 %, der ja eben gerade nicht der Wahrheit entsprach) – keine Steuererklärung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist ab – auch dies Gegenstand der Verurteilung vom 01.06.2011, wenngleich die Schwarzgeldabrede in dieser Verurteilung keine Berücksichtigung fand, da sie seitens Staatsanwaltschaft und Gericht nicht erkannt wurde und die Versuchsstrafbarkeit aufgrund der Papierlage beurteilt wurde; die Kammer stellt hierzu bereits an dieser Stelle klar, dass dieser Umstand im hiesigen Strafverfahren nicht strafschärfend berücksichtigt wurde. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens im Januar 2009 waren allerdings beim zuständigen Finanzamt AT. noch nicht 95 % aller Festsetzungen für 2007 (weder zur Einkommensteuer noch zur Gewerbesteuer) vorgenommen worden.
482.) Feststellungen der für die Taten 1 bis 4 relevanten Einkommen (2008, 2009)
49a) Abrechnung der Kämpfe der Jahre 2008 und weitere Einnahmen
50Der offiziellen vertraglichen Vereinbarung gemäß überwies die A. AG für die drei in 2008 stattfindenden Kämpfe folgende offiziell dem Angeklagten zukommenden Bruttobeträge auf das Konto N07 des Angeklagten bei der Sparkasse AT.:
511. Am 19.05.2008 einen Betrag von 296.115,21 € zzgl. USt. (Summe: 408.638,99 €) aus dem Bruttoeinkommen des Kampfes gegen BW. in Höhe von 645.531,16 € (entsprechend einem Nettoeinkommen von 533.007,38 €),
522. am 23.09.2008 einen Betrag von 306.637,82 € zzgl. USt. (Summe: 423.160,19 €) abzüglich eines Betrages von 24.140 €, der an „OM. KD. Management“ bezahlt wurde (Saldo: 399.020,19 €), aus dem Bruttoeinkommen des Kampfes gegen IH. in Höhe von 668.470,45 € (entsprechend einem Nettoeinkommen von 551.948,08 €),
533. am 23.12.2008 einen Betrag von 323.435,79 € zzgl. USt. (Summe: 446.341,38 €) aus dem Bruttoeinkommen des Kampfes gegen XO. in Höhe von 705.090 € (entsprechend einem Nettoeinkommen von 582.184,40 €).
54In 2008 verblieben dem Angeklagten in der Gesamtschau von den für ihn für die drei Kämpfe bei der A. AG eingehenden Geldern (netto) nach Abzug von deren Provision von 10 % jedoch insgesamt die folgenden Beträge:
55Kampf gegen |
Nettoerlös |
Provision A. |
Anteil ZR. |
BW. |
592.230,42 € |
59.223,04 € |
533.007,38 € |
IH. 2 |
613.275,64 € |
61.327,56 € |
551.948,08 € |
XO. |
646.871,57 € |
64.687,16 € |
582.184,41 € |
, die sich unterteilten wie folgt:
57Kampf gegen |
Offizieller Betrag |
Weiterer Betrag |
Summe (s.o.) |
BW. |
296.115,21 € |
236.892,17 € |
533.007,38 € |
IH. 2 |
306.637,82 € |
245.310,26 € |
551.948,08 € |
XO. |
323.435,79 € |
258.748,62 € |
582.184,41 € |
, in der Summe also ein Betrag inoffizieller Schwarzeinnahmen in Form von tatsächlich keine Aufwendungen darstellenden Beträgen in Höhe von 742.951,05 €.
59Nachdem zuvor schon am 19.04.2007 der Betrag von 57.680 € (YM. Bonus) und am 27.12.2007 ein Betrag von 227.669,43 € (Summe der Beträge von 86.611 € und 141.057 € – Kämpfe VS. und JT. XY. in 2007) von T. auf das Konto VV U. angewiesen worden waren sowie am 16.05.2008 der entsprechend offiziell der A. AG als Provision zustehende, tatsächlich aber dem Angeklagten zukommende Betrag in Höhe von 201.642,44 € aus dem – ersten und nicht verfahrensgegenständlichen Kampf gegen AP. IH. im Oktober 2007 – vom Konto der A. AG (ebenfalls gehalten bei der SHKB) auf das Konto VV U. überwiesen worden war, wurde am 21.08.2008 auch der entsprechende Betrag aus dem Kampf gegen BW., hier in Höhe von 221.144,17 €, von diesem Konto der A. AG in Richtung des Kontos VV U. belastet. Von diesen Beträgen wurden die oben angegebenen Wertpapiere gekauft. Aufgrund entsprechender Abbuchungen valutierte das Konto VV U. Ende Februar 2009 nur noch mit 68.505,08 €.
60Zudem nahm der Angeklagte in 2008 folgende Honorare seitens des D. ein:
611. 06.02.2008: 2.675 €,
622. 22.09.2008 1.000 €,
633. 10.11.2008: 114 €,
644. 16.12.2008: 1.000 €.
65T. hielt das Jahr 2008 in einer in Bezug auf den Angeklagten in Euro geführten Buchführung der A. AG (dort zum Konto 2002 – Kreditor UI. XH.) wie folgt fest:
66Datum |
Gegenkonto |
Buchungstext |
Soll |
Haben |
Saldo |
Konto 2002 Kreditor UI. XH. (passives Bestandskonto) |
EB-Wert (Saldovortrag) |
201642,44 |
-201642,44 |
||
07.04.2008 |
1024 |
Flugexperte |
15748 |
-185894,44 |
|
24.04.2008 |
6015 |
C. Box-Promotion |
645531,16 |
-831425,6 |
|
16.05.2008 |
1024 |
UI. XH. |
201642,44 |
-629783,16 |
|
19.05.2008 |
1024 |
UI. XH. |
408638,99 |
-221144,17 |
|
21.07.2008 |
6015 |
C. Box-Promotion |
668470,45 |
-889614,62 |
|
21.08.2008 |
1024 |
VV U. |
221144,17 |
-668470,45 |
|
11.09.2008 |
1024 |
OM. KD. Management |
24140 |
-644330,45 |
|
23.09.2008 |
1024 |
UI. XH. |
399020,19 |
-245310,26 |
|
21.11.2008 |
6015 |
C. Box-Promotion |
705090 |
-950400,26 |
|
23.12.2008 |
1024 |
UI. XH. |
446341,38 |
-504058,88 |
|
31.12.2008 |
6610 |
Valutaausgleich per 31.12.2008 |
0 |
-504058,88 |
|
Total |
1716675,17 |
2220734,05 |
-504058,88 |
b) Abrechnung der Kämpfe der Jahre 2009
68Der offiziellen vertraglichen Vereinbarung gemäß überwies die A. AG für die zwei in 2009 stattfindenden Kämpfe folgende offiziell dem Angeklagten zukommende Bruttobeträge auf das nachfolgend zu Abschnitt 2.a bezeichnete Konto des Angeklagten bei der Sparkasse AT.:
691. Mit Blick auf einen Betrag von 340.890,49 € zzgl. USt. (Summe: 470.428,87 €) aus dem Bruttoeinkommen des Kampfes gegen MF. in Höhe von 743.141,26 € (entsprechend einem Nettoeinkommen von 613.602,88 €) erfolgte am 02.06.2009 die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 220.428,85 € unter Verweis auf Verrechnungen mit zuvor am 22.01., 06.03. und 23.04.2009 an den Angeklagten ausbezahlten Vorschüssen in Höhe von 60.000 €, 140.000 € und 50.000 € (vgl. hierzu unten),
702. Mit Blick auf einen Betrag von 356.500 € zzgl. USt. (Summe: 491.970,00 €) aus dem Bruttoeinkommen des Kampfes gegen EX. in Höhe von 777.170 € (entsprechend einem Nettoeinkommen von 641.700 €) erfolgten am 02. und 14.10.2009 Auszahlungen in Höhe von 29.679,03 € und 139.877,57 € (davon 12.776,10 € als weitere Vergütung und 127.101,47 € als Umsatzsteuer). Dies erfolgte unter Berücksichtigung von Verrechnungen mit zuvor am 10.08.2009 an den Angeklagten ausgezahlten Vorschüssen in Höhe 150.000 € und 120.000 € (vgl. unten) mit einem Betrag in Höhe von 52.413,40 €, den die A. AG an die C. GmbH gezahlt hatte.
71In 2009 verblieben dem Angeklagten in der Gesamtschau von den für ihn für die zwei Kämpfe bei der A. AG eingehenden Geldern (netto) nach Abzug von deren Provision von 10 % folgende Beträge:
72Kampf gegen |
Nettoerlös |
Provision A. |
Anteil ZR. |
MF. |
681.780,98 € |
68.178,10 € |
613.602,88 € |
EX. |
713.000 € |
71.300 € |
641.700,00 € |
, die sich unterteilten wie folgt:
74Kampf gegen |
Offizieller Betrag |
Weiterer Betrag |
Summe (s.o.) |
MF. |
340.890,49 € |
272.712,39 € |
613.602,88 € |
EX. |
356.500,00 € |
285.200,00 € |
641.700,00 € |
, in der Summe also ein Betrag inoffizieller Schwarzeinnahmen in Form von tatsächlich nicht aufgewendeten Beträgen in Höhe von 557.912,39 €.
76Die Schwarzbeträge aus den Kämpfen gegen IH. und XO. (2008) sowie MF. und EX. (2009) flossen allerdings nicht mehr auf das Konto VV U., da nach der Durchsuchung vom 06.01.2009 aufgrund der hohen Steuernachzahlungen (vgl. unten) keine Wertpapiere mehr gekauft wurden.
77T. hielt das Jahr 2009 in der in Bezug auf den Angeklagten in Euro geführten Buchführung (Konto 2002 – Kreditor UI. XH.) wie folgt fest:
78Datum |
Gegenkonto |
Buchungstext |
Soll |
Haben |
Saldo |
Konto 2002 Kreditor UI. XH. |
EB-Wert (Saldovortrag) |
504058,88 |
-504058,88 |
||
22.01.2009 |
1024 |
Darlehen UI. XH. |
60000 |
-444058,88 |
|
29.01.2009 |
1024 |
TW. IF., BIH-DE. |
27821 |
-416237,88 |
|
06.03.2009 |
1024 |
VV U. |
140000 |
-556237,88 |
|
06.03.2009 |
1024 |
UI. XH. |
140000 |
-416237,88 |
|
25.03.2009 |
1024 |
TW. IF., DE. |
25600 |
-441837,88 |
|
25.03.2009 |
1024 |
TW. |
25600 |
-416237,88 |
|
21.04.2009 |
1024 |
VV U. |
50000 |
-466237,88 |
|
23.04.2009 |
1024 |
UI. XH. |
50000 |
-416237,88 |
|
13.05.2009 |
6015 |
Abrechnung WM-Kampf |
743141,26 |
-1159379,14 |
|
02.06.2009 |
1024 |
UI. XH. |
220428,85 |
-938950,29 |
|
10.06.2009 |
1024 |
UI. XH. |
125000 |
-813950,29 |
|
10.06.2009 |
1024 |
TW. IF. |
20955 |
-792995,29 |
|
18.06.2009 |
1024 |
TH. ND. |
53000 |
-739995,29 |
|
02.07.2009 |
1024 |
XF. |
323800 |
-416195,29 |
|
13.07.2009 |
6210 |
Nachbelastung Kommission |
15000 |
-401195,29 |
|
01.08.2009 |
6015 |
Abrechnung WM-Kampf |
777170 |
-1178365,29 |
|
10.08.2009 |
1024 |
UI. XH. |
120000 |
-1058365,29 |
|
10.08.2009 |
1024 |
XF. |
150000 |
-908365,29 |
|
31.08.2009 |
1024 |
C. Box Promotion |
52413,4 |
-855951,89 |
|
02.10.2009 |
1024 |
UI. XH. |
29679,03 |
-826272,86 |
|
14.10.2009 |
1024 |
UI. XH. |
139877,57 |
-686395,29 |
|
09.11.2009 |
1024 |
UI. XH. |
100000 |
-586395,29 |
|
09.11.2009 |
1024 |
Cash in Transit |
100000 |
-686395,29 |
|
18.12.2009 |
1024 |
XF. |
119000 |
-567395,29 |
|
31.12.2009 |
6610 |
Valutaausgleich per 31.12.2009 |
-567395,29 |
||
31.12.2009 |
6210 |
Korrektur Abrechnung WM-Kampf |
4404,49 |
-567395,29 |
|
31.12.2009 |
6610 |
Valutaausgleich per 31.12.2009 |
-571799,78 |
||
Total |
1722574,85 |
2344374,63 |
-571799,78 |
Es ergab sich zum 31.12.2009 ein Guthaben des Angeklagten gegenüber der A. AG in Höhe von 1.248.195,29 € (zur Errechnung dieses Betrages vgl. die Darlegung zu III.).
80c) Liquiditätsprobleme und Ausreichung von Darlehen durch die A. AG
81Durch die zu I. dargestellten steuer(straf)rechtlichen Ermittlungen gegen den Angeklagten entstand bei diesem plötzlich hoher Geldbedarf. So hatte er allein am 06.01.2009 selbst einen Gesamtbetrag von 825.000 € an die durchsuchenden Mitarbeiter der Steuerfahndung herausgegeben, um so die Vollziehung eines dinglichen Arrestes in gleicher Höhe (beruhend auf einem Arrestbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.12.2008) abzuwenden. Bis zum 01.06.2011 bezahlte er weitere 1.370.614,05 € an Steuernachzahlungen auf die Jahre bis einschließlich 2007.
82In dieser Situation griff er über seine W.-Kreditkarte und das Verrechnungskonto bei der SHKB auf die Wertpapiere zum Konto VV U. zurück, um damit erhebliche Ausgaben zu bestreiten. Die über das Girokonto ausgeglichenen Sollbeträge seines Kreditkartenkontos beliefen sich in 2009, wie oben zu 1.b dargestellt, in der Summe auf N05 Schweizer Franken (wie oben bereits dargestellt bei einem Wechselkurs zwischen 1,46 und 1,54 CHF je Euro).
83Außerdem finanzierte der Angeklagte sich in 2009 über die Inanspruchnahme von seitens der A. AG auf seine Bitte ausgegebenen Vorschüssen und Darlehen. So erhielt er in 2009 die folgenden Zahlungen:
84Datum |
Betrag (in Euro) |
Bemerkung |
22.01.2009 |
60.000 |
getilgt durch Verrechnung mit „Nettobörse“ MF. |
06.03.2009 |
140.000 |
getilgt durch Verrechnung mit „Nettobörse“ MF. |
23.04.2009 |
50.000 |
getilgt durch Verrechnung mit „Nettobörse“ MF. |
10.06.2009 |
125.000 |
Darlehen |
02.07.2009 |
323.800 |
Darlehen |
10.08.2009 |
120.000 |
getilgt durch Verrechnung m. „Nettobörse“ EX. |
10.08.2009 |
150.000 |
getilgt durch Verrechnung m. „Nettobörse“ EX. |
09.11.2009 |
100.000 |
Darlehen |
18.12.2009 |
119.000 |
Darlehen |
Die Beträge vom 22.01.2009, 06.03.2009 und vom 23.04.2009 wurden getilgt durch Verrechnung mit der Nettokampfbörse des Angeklagten aus dem Kampf gegen MF.. Die beiden Beträge vom 10.08.2009 wurden getilgt durch Verrechnung mit der Nettokampfbörse des Angeklagten aus dem Kampf gegen EX.. Zum 31.12.2009 verblieb damit eine Summe offener Darlehen von 667.800 €.
863.) Taten 1 und 2 – Steuererklärungen für 2008 (Fälle 1 und 2 der Anklage)
87Durch die Abgabe der Steuererklärung vom 13.05.2008 erklärte der Angeklagte bewusst und gewollt wahrheitswidrig einen Betrag in Höhe von 740.951,05 € als gewinnmindernde Aufwendungen und verschwieg bewusst und gewollt Zuflüsse seitens des D. in Höhe von 2.000 €, weshalb er mit einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 968.108,07 € (statt richtig: 1.711.059,12 €) veranlagt wurde, wodurch ihm eine um 235.523 € zzgl. 12.953,76 € (Summe: 248.476,76 €) verkürzte Einkommensteuer in Höhe von 286.498 € Einkommensteuer nebst 15.757,39 € Solidaritätszuschlag (statt eigentlich zu bescheidender 522.021 € Einkommensteuer nebst 28.711,15 € Solidaritätszuschlag) und eine um 119.604,60 € verkürzte Gewerbesteuer in Höhe von 152.016,20 € (statt eigentlich zu bescheidender 271.620,80 €) beschieden wurde.
88Im Einzelnen:
89Obschon der Angeklagte seit dem 06.01.2009 aufgrund der an diesem Tag erfolgten Hausdurchsuchung wusste, dass seitens des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung DH. gegen ihn jedenfalls wegen des Verdachts von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in den Steuerjahren 2003 bis 2006 strafrechtlich ermittelt wurde, reichte er über die XF. Steuerberatungsgesellschaft mbH (i.F.: „XF. GmbH“, vgl. hierzu im nachfolgenden Absatz) beim Finanzamt AT. – dort am 29.05.2009 eingehende – Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen ein. In diesen von ihm unterschriebenen Erklärungen erklärte er bewusst und gewollt unwahr gegenüber dem Finanzamt, dass die als an die A. AG gezahlt angegebenen Beträge in ihrer Gänze gewinnmindernde Aufwendungen darstellten. Er verschwieg, dass die A. AG in Wahrheit nur 10 % und nicht 50 % der Nettoeinnahmen aus Boxkämpfen vereinnahmte und sie die übrigen 40 % nur treuhänderisch für den Angeklagten verwaltete, diesem mithin zugeflossen, aber nicht wieder abgeflossen waren. Außerdem verschwieg er in seiner Steuererklärung die vom D. als Honorare bezogenen Einnahmen vom 22.09. und 16.12.2008 in Höhe von jeweils 1.000 €, indem er diese Beträge bewusst und gewollt nicht von Y. in seiner Steuererklärung und der zugehörigen Gewinnermittlung aufführen ließ.
90Bei der Erstellung der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung bediente sich der Angeklagte der XF. GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführer der kollusiv mit dem Angeklagten zusammenwirkende, sprich bösgläubig an der bewussten und gewollten Steuerverkürzung des Angeklagten mitwirkende Y. war. Dieser informierte den Angeklagten per Brief, E-Mail, Telefonat, SMS oder im persönlichen Gespräch penibel über sämtliche steuerrechtlich relevanten Maßnahmen seinerseits, d.h. über den Schriftverkehr mit dem Finanzamt und den hebeberechtigten Städten, die geschlossenen Verträge und Rückdatierungen. Die Steuererklärungen und etwaige Rechtsbehelfe stimmte er stets im Vorhinein mit den Eheleuten ZR. ab. Dies galt für den gesamten Tatzeitraum.
91Durch die XF. GmbH wurden die Steuererklärungen für 2008 auf Auftrag des Angeklagten hin vorbereitet. Die XF. GmbH war auch in den folgenden Jahren für den Angeklagten tätig und war beteiligt bei sämtlichen anklagegegenständlichen Steuererklärungen für die Steuerjahre 2008 bis 2013: Sie bereitete in gleicher Weise jeweils auf Auftrag des Angeklagten die Steuererklärungen vor und sie übernahm auch den Versand an das Finanzamt, zunächst bis 2010 postalisch; sodann erfolgte für die Steuerjahre 2011 bis 2013 die auftragsgemäße Einreichung der Steuererklärung nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch.
92In der auf den 13.05.2009 datierenden Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2008 erklärte der Angeklagte unter Bezugnahme auf eine „Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008“ sein Einkommen. Konkret gab er Folgendes an:
931. Erlöse 19 % USt 5.600,13 € (gegenüber 2007: 7.199,34 €),
942. Erlöse 16 % USt Spesen 0 € (gegenüber 2007: 96,30 €),
953. Erlöse A. Marketing 19 % USt: 1.852.377,62 € (ggü. 2007: 1.334.159,83 €),
964. u.a. Kosten A. Marketing: 926.188,81 € (gegenüber 2007: 683.652,38 €),
975. Betrieblicher Gewinn 968.108,07 € (gegenüber 2007: 544.395,73 €),
986. Steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG nach Aufschlag eines Betrages von 619,93 € als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben: 968.728,00 € (gegenüber 2007: 545.153,72 €).
99Dabei ergab sich die Höhe der Kosten in Bezug auf die A. AG gerade aus der wahrheitswidrigen Zugrundelegung von Aufwendungen in Höhe von 50 % (statt 10 %) der seitens der C. GmbH gezahlten Netto-Beträge. Tatsächlich hätte der Angeklagte nur einen Betrag für diese Kosten in Höhe von 185.237,76 € erklären dürfen, da diese nur in dieser Höhe angefallen waren.
100Unter Bezugnahme auf diese Gewinnermittlung erklärte er zeitgleich in seiner von ihm eigenhändig unterschriebenen Gewerbesteuererklärung für das Steuerjahr 2008 (nebst Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes) – eingegangen beim Finanzamt AT. ebenfalls am 29.05.2009 – die Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer. In dieser Erklärung verneinte er außerdem die Fragen nach Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, nach sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Betriebsstätten, einer Verlegung einer einzigen Betriebsstätte und nach dem Betreiben des Unternehmens als Hausgewerbe, sowie ebenso die Frage nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr.
101In Reaktion hierauf erfolgte am 15.06.2009 zum einen der Erlass eines Bescheides für 2008 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag seitens des Finanzamtes AT., gerichtet an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte des Angeklagten. Durch diesen Bescheid wurde betreffend den Angeklagten bei Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 968.728 €, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken in Höhe von 4.320 €, sich daraus ergebendem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 973.048 €, bei weiterer Zugrundelegung von Sonderausgaben in Höhe von 18.000 € (Spenden) und beschränkt abziehbaren Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge) in Höhe von abziehbar 5.069 € ein zu versteuerndes Einkommen von 949.979 € angesetzt. Hieraus ergab sich zunächst ein Einkommensteuer--Betrag von 412.979 €, von dem nach Abzug von 125.578 € als Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine festzusetzende Einkommensteuer von 286.498 € bestimmt wurde sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 15.757,39 €. Der Angeklagte wurde aufgefordert, einschließlich Verspätungszuschlägen in Höhe von 8.118 € insgesamt Beträge von 264.215 € (ESt) und 14.531 € (SolZ) sofort und weitere Beträge von 29.978 € (ESt) und 1.649,39 € (SolZ) spätestens bis zum 20.07.2009 zu zahlen. Zum anderen setzte das Finanzamt AT. durch weiteren Bescheid (Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag) den Gewerbesteuer-Messbetrag 2008 auf 33.047 € fest. Hierbei ging es von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 968.727 € aus.
102Beruhend auf diesem Gewerbesteuermessbetrag-Bescheid für 2008 erließ die Stadt AT. am 07.07.2009 einen an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte des Angeklagten adressierten Gewerbesteuer- und Gewerbesteuervoraus-zahlungsbescheid betreffend den Angeklagten. In diesem errechnete die Stadt AT. – beruhend auf dem in Höhe von 33.047 € festgesetzten Messbetrag und einem Hebesatz von 460 %, – für 2008 eine Gewerbesteuer von 152.016,20 € und veranlagte den Angeklagten in gleicher Höhe. Zudem setzte sie für 2009 Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer für 2009 in Höhe von jeweils 76.008 € zum 15.08.2009 und 15.11.2009 fest und teilte mit, dass in den Folgejahren Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 38.004 € vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres bis zum Ergehen eines neuen Bescheides zu entrichten seien.
103Die Vorauszahlungen reduzierte die Stadt AT. mit Gewerbesteuervorauszahlungsbescheiden vom 28.07.2009 und 11.08.2009 auf Beträge von 30.226 €, zahlbar zum 15.08.2009 und zum 15.11.2009 unter Zugrundelegung eines Messbetrages für 2009 in Höhe von 13.142 € (Bescheid vom 28.07.2009) bzw. 13.141,74 € (Bescheid vom 11.08.2009). Zudem setzte sie für 2009 Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer für 2009 in Höhe von jeweils 76.008 € zum 15.08.2009 und 15.11.2009 fest und teilte mit, dass in den Folgejahren Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 15.113 € vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres bis zur Erteilung eines neuen Bescheides zu entrichten seien.
104Tatsächlich jedoch war es so, dass die Aufwendungen des Angeklagten, die er an die A. AG schuldete und hinsichtlich des von der C. GmbH eingehenden Betrages zu seinen Lasten verrechnet bekommen hatte, geringer als erklärt waren. Sie betrugen nicht 926.188,81 €, sondern nur 185.237,76 €. Um die entsprechende Differenz dieser Beträge höher waren der betriebliche und der steuerliche Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
105Hätte der Angeklagte seine Besteuerungsgrundlagen, mithin auch die Höhe der Aufwendungen gegenüber der A. AG, wahrheitsgemäß erklärt, wäre ihm die bereits am Beginn dieses Abschnittes niedergelegte Steuerlast entstanden.
1064.) Ende der Zusammenarbeit mit der C. GmbH und Selbstständigkeit
107a) Ende der Zusammenarbeit mit der C. GmbH und dem Zeugen L.
108Im Jahr 2009 hatte sich die Unzufriedenheit des Angeklagten mit den Umständen seiner Zusammenarbeit mit der C. GmbH so verdichtet, dass er beschloss, die vertragliche Zusammenarbeit mit der C. GmbH zu beenden. Als die C. GmbH mit Schreiben vom 13.07.2009 ihre vertraglich vorgesehene Verlängerungsoption von drei Jahren ausübte, ließ der Angeklagte den Vertrag vom 16.11.2006 durch Schreiben seines Rechtsanwaltes PK. vom 04.08.2009 fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen. Die C. GmbH akzeptierte diese Kündigung nicht, sondern stellte sich in einem an den Angeklagten gerichteten Zurückweisungsschreiben ihres Rechtsanwaltes LE. vom 18.08.2009 auf den Standpunkt, dass das Vertragsverhältnis zum 31.12.2009 aufgrund der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoption nicht wirksam gekündigt werden konnte und demzufolge auch nicht gekündigt worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 09.09.2009 forderte Rechtsanwalt LE. namens der C. GmbH den Angeklagten auf, sich dazu zu erklären, ob er für einen auf den 28.11.2009 bzw. 19.12.2009 geplanten weiteren Kampf zur Verfügung stehen werde.
109In der Folge reichte der Angeklagte durch Schriftsatz der von ihm mandatierten Kanzlei OY. GO. Sigle vom 08.12.2009, eingegangen beim Landgericht Hamburg am 09.12.2009, Klage gegen die C. GmbH vor dem Landgericht Hamburg ein auf Feststellung, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der C. GmbH durch die fristlose Kündigung vom 04.08.2009 wirksam beendet worden sei.
110Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg fand Erledigung durch den Vergleich vom 26.07.2010. Darin wurde u.a. geregelt, dass sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien beendet seien und der Angeklagte sich verpflichtete, an die C. GmbH 850.000 € als Schadensersatz zu zahlen und zwar 100.000 € innerhalb eines Monats nach Zustandekommen des Vergleichs, weitere 100.000 € innerhalb eines Monats nach dem ersten offiziellen Boxkampf des Angeklagten nach erfolgtem Vergleichsschluss, weitere 100.000 € innerhalb eines Monats nach dem zweiten offiziellen Boxkampf des Angeklagten nach Vergleichsschluss, weitere 275.000 € innerhalb eines Monats nach dem dritten Boxkampf des Angeklagten nach Vergleichsschluss und weitere 275.000 € innerhalb eines Monats nach dem vierten Boxkampf des Angeklagten nach dem Vergleichsschluss. Weiter war geregelt, dass sämtliche Ansprüche und Gegenansprüche von Angeklagtem und C. GmbH mit diesem Vergleich erledigt seien, soweit sie sich nicht aus dem Vergleich selbst ergäben. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
111Nach der Verhandlung der finanziellen Konditionen des Kampfes gegen EX., der am 11.07.2009 stattfand, endete auch die Zusammenarbeit des Angeklagten mit dem Zeugen L.: Da der Angeklagte mit dem Ergebnis der Verhandlung der Kampfbörse unzufrieden war, teilte er dem Zeugen L. mit, dass er vor dem Hintergrund des aus seiner Sicht schwachen Verhandlungsergebnisses die Zusammenarbeit mit dem Zeugen L. nicht fortsetzen wolle und werde.
112b) Neuer Vertrag mit der A. AG, Vermarktung über die WI. GmbH
113Der Angeklagte fühlte sich nach der erklärten Kündigung frei, seine Vermarktung bzw. seine Einkommens- und Vertragsverhältnisse neu zu gestalten. Dabei stand für ihn der Aspekt eines sicheren Einkommens auch im Falle von Krankheit, Verletzung oder sportlichem Misserfolg im Vordergrund.
114In dieser Situation fanden der Angeklagte und T. dahingehend zusammen, dass sie einen Vertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren abschließen wollten, der zum Gegenstand haben sollte, dass der Angeklagte sämtliche Vermarktungsrechte an sich als Boxer an die A. AG abträte und diese ihm dafür eine jährliche Vergütungszahlung garantierte bzw. schuldete, unabhängig von Krankheit, Verletzung oder sportlichem Misserfolg.
115Parallel dazu sahen sich die beiden nach einem neuen Vermarktungspartner um. Hier stießen sie auf entsprechendes Interesse der WI. GmbH, die dem Angeklagten respektive der A. AG eine Vermarktung von Boxkämpfen des Angeklagten anbot. Diese wiederum brachte als Fernsehpartner die „BH.“ mit.
116Nach entsprechenden Verhandlungen schlossen am 22.12.2009 zum einen der Angeklagte und die A. AG einen Vertrag über die Übertragung der sportbezogenen Verwertungsrechte des Angeklagten auf die A. AG (dieser wurde in Schriftform allerdings vom Angeklagten erst Anfang Januar 2010 unterschrieben, vgl. unten) und zum anderen die A. AG und die WI. Sports GmbH einen Vertrag über eine Vermarktung dieser Rechte an Dritte (das sollte künftig BH. sein).
117Im Detail einigten sich der Angeklagte sowie T. – handelnd für die A. AG – auf eine Vertragsfassung, ausweislich der die Leistungen der A. AG wie schon in dem in 2009 aufgesetzten und unterschriebenen und auf den 17.10.2006 rückdatierten Vertragstext beschrieben wurden und sich der Angeklagte verpflichtete in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 zehn medial verwertbare Boxkämpfe zu bestreiten und für Repräsentationszwecke, insbesondere für Akquisitionstermine zur Verfügung zu stehen. Zusätzlich war bestimmt, dass der Angeklagte für die Dauer des Vertrages sämtliche Vermarktungsrechte seiner Person, insbesondere die betreffend seiner Einzelvermarktung, seiner Boxkämpfe und des Boxmanagements an die A. AG abtrete. Weiter war unter der Überschrift „Vergütungen“ bestimmt, dass der Angeklagte in den einzelnen Vertragsjahren Vergütungen erhalte, und zwar im
118„1. Jahr eine Vergütung von 1,2 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1192. Jahr eine Vergütung von 1,4 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1203. Jahr eine Vergütung von 1,6 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1214. Jahr eine Vergütung von 1,8 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1225. Jahr eine Vergütung von 2,0 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer“,
123wobei weiter vereinbart war, dass die Zahlungstermine mündlich vereinbart würden und mit den genannten Vergütungen alle Ansprüche des Angeklagten gegenüber der A. AG abgegolten seien. Den schriftlichen Vertragstext, den T. an Y. am 23.12.2009 per E-Mail zur Überprüfung übersandt hatte und den dieser für in Ordnung befunden und dies T. durch E-Mail vom 05.01.2010 mitgeteilt hatte mit der Bitte ihm drei unterzeichnete Exemplare zuzusenden, damit er diese vom Angeklagten gegenzeichnen lassen und zurücksenden könnte, übersandte T. unmittelbar darauf in dreifacher unterschriebener Ausfertigung an Y., der die Vertragstexte daraufhin dem Angeklagten vorlegte, der sie sodann zeitnah unterschrieb.
124Die vertragliche Abrede der A. AG mit der WI. GmbH wiederum sah vor, dass die A. AG (für diese wiederum der Zeuge O.) für Kampffixierungen und das sog. Matchmaking (die Findung und das Engagement des Kampfgegners) verantwortlich seien, wohingegen es der WI. GmbH obliege, sämtliche TV- und sonstigen Vermarktungsverträge für die A. AG vorzubereiten und dieser zur Unterschrift vorzulegen. Die WI. GmbH sollte keine Verträge mit Dritten schließen und die A. AG sollte vollumfänglich Inhaber der Vermarktungsrechte bleiben. Zudem war vereinbart, dass die WI. GmbH ein spezielles Konto mit dem Vermerk „UI. XH.“ anlegen werde und sicherstellen werde, dass alle Gelder ausschließlich auf dieses Konto fließen würden. Die WI. GmbH sollte auch verantwortlich sein für Rechnungstellung, Inkasso und Mahnwesen.
125Der Vertrag sah folgende Provisionen für die WI. GmbH vor:
126„4. Für die Vermarktungstätigkeit stehen der WI. folgende Provisionen zu.
1271. Soweit die Einnahmen aus den Vermarktungsrechten eines Kampfes den Betrag von 2 Millionen EUR nicht übersteigen, erhält WI. keine Provision.
1282. Soweit die Einnahmen aus den Vermarktungsrechten eines Kampfes den Betrag von 2 Millionen EUR übersteigen, erhält WI. eine Provision in Höhe von 10 % auf den Gesamtbetrag, gekürzt, soweit erforderlich, um einen solchen Betrag, der notwendig ist, damit durch den Abzug der Provision der Betrag der A. zustehenden Einnahmen nicht unter einen Mindestbetrag von 2 Millionen EUR absinkt. (Beispiel: Bei einem Gesamtbetrag von 2.100.000,00 EUR würde WI. eine Provisionszahlung in Höhe von 100.000,00 EUR erhalten.)
1293. Soweit WI. mit der Vermarktung der sonstigen Persönlichkeitsrechte beauftragt wird, liegt der Provisionssatz, vorbehaltlich der Absprache im Einzelfall, zwischen 10 und 15 % der aus der Vermarktung der sonstigen Persönlichkeitsrechte fließenden Einnahmen.
1304. Einnahmen sind alle Ansprüche, Erträge und geldwerte Vorteile, die A. aus der Vermarktung der oben aufgeführten Vermarktungsrechte UI. XH. während der Laufzeit dieses Vertrages oder danach zustehen.
1315. WI. trägt die eigenen Personal- und Sachkosten (einschließlich Reisekosten) selbst. Die darüber hinaus gehenden Kosten sind grundsätzlich von den dritten Vertragspartnern zu tragen. Soweit dies nicht möglich ist, wären die Kosten von A. zu übernehmen (wobei dies unter der vollen Kontrolle von A. steht, da die Verträge ausschließlich von A. unterzeichnet werden).“
132Es wurde weiterhin eine von der WI. GmbH zu zahlende Abschlussgratifikation (YM. EC.) von 1,5 Mio. € zzgl. USt vereinbart, bezogen auf die Erwartung, dass der Angeklagte während der Vertragslaufzeit, die als vom 31.12.2009 bis zum 31.12.2013 laufend vereinbart wurde, zehn Kämpfe bestreiten werde. Diese YM. EC. stand nach dem Vertrag zwischen der A. AG und dem Angeklagten der A. AG zu. Für den Fall, dass diese Zahl nicht erreicht werden würde, war vereinbart, dass für jeden zur Zahl von zehn Kämpfen fehlenden Kampf ein Betrag von 150.000 € von der YM. EC. an die WI. GmbH zurückzuzahlen sei. Weiter war vereinbart, dass für den Fall, dass bis zum 31.12.2013 keine zehn Kämpfe stattgefunden hätten, sich die Grundlaufzeit um die Anzahl der noch ausstehenden TV-Kämpfe verlängere, längstens aber bis zum 31.12.2014. Vereinbart war weiterhin, dass diese Laufzeiten sich um weitere zwei Jahre verlängerten, sobald die WI. GmbH innerhalb dieser Laufzeiten Einnahmen gemäß Ziffer 4d von insgesamt mindestens 29 Mio. € aus der Verwertung der Vermarktungsrechte erzielen würde. Sofern in den vier Jahren keine 10 TV-Kämpfe vermarktet werden könnten, so dass dieser Vertrag sich um die Anzahl der noch ausstehenden TV-Kämpfe, längstens aber bis zum 31.12.2014 verlängere, liefe die zweijährige Verlängerung bei Erreichung der Einnahmenschwelle von 29.000.000,00 EUR ab dem Datum des 10. TV-Kampfes.
133Schließlich war vereinbart, dass sich sämtliche aufgrund dieser Vereinbarung zu leistenden Zahlungen zuzüglich einer ggfs. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer verstünden.
134Die A. AG beauftragte ihrerseits die XH. Box-Promotion GmbH mit der Organisation der Boxkämpfe des Angeklagten. Die XH. Box-Promotion GmbH nahm die Rolle des Veranstalters der Boxkämpfe des Angeklagten wahr. Ihre Aufwendungen rechnete die XH. Box-Promotion GmbH gegenüber der A. AG ab. Das Vertragsverhältnis zwischen der A. AG und der XH. Box-Promotion GmbH und die Geldflüsse zwischen diesen Parteien sind für die steuerlichen Verhältnisse des Angeklagten indes nicht von Bedeutung.
135c) Inoffizielle Absprachen in 2010
136Zu Beginn des Jahres 2010 sahen sich der Angeklagte und T. dem Problem gegenüber, dass einerseits offene Darlehensschulden des Angeklagten gegenüber der A. AG in einer Gesamthöhe von 667.800 € bestanden, andererseits jedoch die A. AG Schwarzgelder des Angeklagten in Höhe von 1.248.195,29 €, „geparkt“ in Wertpapieren und auf Schweizer Konten, verwaltete. Diese Situation konnte aufgrund der Verheimlichung der Schwarzgelder des Angeklagten gegenüber der deutschen Steuerverwaltung nicht durch Aufrechnung aufgelöst werden.
137Am 12.01.2010 teilte T. dem Angeklagten – nachrichtlich Y. – in Bezug auf diese Situation das Folgende per E-Mail mit:
138„Lieber UI.
139Ich habe die zur Rückzahlung hängigen Vorschuss- und Darlehenszahlungen auf beiliegender Liste zusammengefasst. Demnach stehen zur Rückzahlung nach Euro 667‘800.–– an. Ich schlage nun vor, dass wir die für das Jahr fällige Entschädigung von Euro 1‘200‘000.–– sofort zur Zahlung fällig stellen und davon die Aussenstände von per Saldo 31.12.2009 zurückführen. Bei Bedarf kann Dir A. dann wieder einen neuen Vorschuss auf 2011 oder ein Darlehen gewähren. Die alten Sachen wären dann aber abgeschlossen.
140Ohne Berücksichtigung der MwSt. (ich zweifle, ob wir die überhaupt an Dich bezahlen müssen, da wir diese dann ja sowieso vom FA Konstanz zurückverlangen werden) ergäbe sich folgende Abrechnung:
141Entschädigung per 2010: Euro 1‘200‘000.––
142./. Vorschüsse und Darlehen: Euro 667‘800.––
143Nettoauszahlung: Euro 532‘200.––
144Ich bin am Donnerstag in DH.. Wir könnten uns also nachmittags treffen. Ich habe HR. und Herrn Y. ein Treffen um 1400 am TD.-straße vorgeschlagen. Würde Dir das passen. Wir könnten dann alles besprechen.
145Viele Grüsse
146B. I.“
147Mit „HR.“ war hier der Zeuge HR. O. gemeint. Dieser E-Mail war angefügt eine mit „Vorschuss- und Darlehenszahlungen an UI. XH. (Stand 31.12.2009)“ überschriebene Übersicht, die die oben bereits aufgeführten Vorschuss- und Darlehensgeldflüsse in 2009 und einen Saldo von 667.800 € aufwies.
148Aus diesem Grund trafen der Angeklagte und T., handelnd für die A. AG, in der Zeit zwischen Januar und März 2010 folgende Übereinkünfte:
149Zum einen erfolgten bei Auszahlungen der A. AG an den Angeklagten auf die Jahresvergütung vom 15.01., 03.03. und 19.04.2010 jeweils Einbehalte, wie sie in der auf der nächsten Seite nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind, wodurch es zu einer Verrechnung mit der noch offenen Darlehensforderung über 667.800 € (vgl. oben) in Höhe von 243.000 € kam.
150Zum anderen kamen der Angeklagte und T. überein, dass die in 2010 von der A. AG an den Angeklagten zu zahlende Jahresvergütung offiziell und entgegen den tatsächlichen Verhältnissen um 400.000 € geringer beziffert wurde und eine entsprechende andere – und nicht den wahren Verhältnissen entsprechende – Vertragsversion unterschrieben und im Außenverkehr verwendet werden sollte. Da dadurch nunmehr 400.000 € der Jahresvergütung in Höhe von 1.200.000 € nicht mehr ausgezahlt wurden, sondern – verdeckt – zum Abbau der „Altschulden“ aufgerechnet werden konnten, reduzierten sich diese um weitere 400.000 €.
151In Umsetzung dieses Punktes fertigte T. zwischen dem 01.04.2010 und dem 08.05.2010 einen gegenüber dem Vertrag vom 22.12.2009 geänderten Vertragstext, den er und der Angeklagte – nur zur Außenwirkung und ohne dass hiermit eine tatsächliche Änderung des Vertrages erfolgen sollte – unterschrieben, ausweislich dessen der Betrag der einzelnen Jahresvergütungen um jeweils 400.000 € reduziert wurde, insbesondere danach für 2010 nur 800.000 € betragen sollte. In diesem Vertragstext war zunächst erstmalig aufgeführt, dass die A. AG gegenüber dem Angeklagten zu erbringen habe „die komplette Organisation und Durchführung von Boxveranstaltungen unter Miteinbezug von qualifizierten Subunternehmen obwohl dies ja in der Folge die XH. Box-Promotion GmbH tat, die Vermarktung von Fernsehrechten obwohl dies die Aufgabe der WI. GmbH war, die vollumfängliche Beratung von „FS" in sämtlichen Belangen, die Führung von Vertragsverhandlungen mit Dritten in Abstimmung mit FS, die Vermarktung von „FS" in der Werbung“ und „die Abrechnung und das Inkasso von Werbeverträgen den allgemeinen kaufmännischen Richtlinien“ zu übernehmen sowie die „Übernahme von Trainerkosten und Sparringpartner sowie sämtlicher für die Vorbereitung und Durchführung der Boxveranstaltungen entstehender Kosten“. Zu Ziffer 4 des Vertragstextes hieß es nun:
152„FS erhält für das
1531. Jahr eine Vergütung von 0,8 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1542. Jahr eine Vergütung von 1,0 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1553. Jahr eine Vergütung von 1,2 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1564. Jahr eine Vergütung von 1,4 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1575. Jahr eine Vergütung von 1,6 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer.“
158Auf die vertraglich vereinbarte Jahresvergütung von 1,2 Mio. € kam es im Januar, März und April 2010 zu folgenden Zahlungen der A. AG an den Angeklagten, wobei bei den beiden Zahlungen im März und April bereits auf die scheinvertragliche Erniedrigung der Jahresvergütung auf 800.000 € rekurriert wurde:
159Datum |
Betrag |
Bemerkung: |
19.01.2010 |
350.000 |
Ausgezahlt wurde unter Angabe des Zahlungsgrundes „ZAHLUNGS-ANZEIGE 15.1.2010“ (rekurrierend auf die „Zahlungs-Anzeige“ der A. AG vom 15.01.2010) ein Betrag von 257.000 € als „Teilzahlung Jahresvergütung in der Höhe von Euro 1‘200‘000.—“ in Höhe von 350.000 € „Abzüglich Teilrückzahlung unseres Vorschuss vom 2.7.2009 (Zahlung von EUR 323‘000.--- zu Ihren Gunsten an die XF. GmbH):" in Höhe von 93.000 € |
04.03.2010 |
250.000 |
Ausgezahlt wurde unter Angabe des Zahlungsgrundes „ZAHLUNGS-ANZEIGE 3.3.2010“ (rekurrierend auf die „Zahlungs-Anzeige“ der A. AG vom 03.03.2010) ein Betrag von 150.000 € als „Teilzahlung Jahresvergütung in der Höhe von Euro800‘000.—“ in Höhe von 250.000 € „Abzüglich Teilrückzahlung unseres Vorschuss vom 2.7.2009 (Zahlung von EUR 323‘000.--- zu Ihren Gunsten an die XF. GmbH):" in Höhe von 100.000 € |
21.04.2010 |
150.000 |
Ausgezahlt wurde unter Angabe des Zahlungsgrundes „ZAHLUNGS-ANZEIGE 19.4.2010“ (rekurrierend auf die „Zahlungs-Anzeige“ der A. AG vom 21.04.2010) ein Betrag von 100.000 € als „Teilzahlung Jahresvergütung in der Höhe von Euro800‘000.—“ in Höhe von 100.000 € „Abzüglich Teilrückzahlung unseres Vorschuss vom 2.7.2009 (Zahlung von EUR 323‘000.--- zu Ihren Gunsten an die XF. GmbH):" in Höhe von 50.000 € |
Die „Zahlungs-Anzeige“ vom 15.01.2010 wurde nachgehend gegen eine neue Version ausgetauscht. Hierzu erstellte T. am 17.05.2010 – zusammen mit den zwei in der Tabelle erwähnten entsprechenden „Zahlungs-Anzeigen“ für die Zahlungen im März und April 2010 und im Zeitraum von 17:49 Uhr bis 17:56 Uhr abgespeichert – eine Version, in der der Passus Teilzahlung Jahresvergütung in der Höhe von Euro 1‘200‘000.—“ in den Passus Teilzahlung Jahresvergütung in der Höhe von Euro 800‘000.—“ abgeändert wurde, um dem Finanzamt vorzutäuschen, dass von Beginn an für das Jahr 2010 eine Jahresvergütung von 800.000 € vereinbart worden sei. Allerdings verabsäumte Y., das Exemplar mit Angabe des Betrages von 1.200.000 € zu vernichten, so dass es nachgehend bei einer Durchsuchung bei der XF. GmbH aufgefunden werden konnte (Im Februar 2011 wurden alle diese Versionen sodann gegen ganz neue Versionen ausgetauscht, vgl. unten.).
161In Bezug auf das Guthaben in Höhe von 1.248.195,29 € trafen der Angeklagte sowie T. die Absprache, dass aus diesem eine Abfindung an die C. GmbH bestritten werden sollte – mit der möglichen Verpflichtung hierzu rechneten beide angesichts des laufenden Zivilverfahrens vor dem Landgericht Hamburg – und der Rest als Darlehen camoufliert an den Angeklagten ausgezahlt werden sollte, womit das Problem des Schwarzgeldes in die Zukunft verschoben wurde, nämlich in Form von neuen Darlehen, die tatsächlich jedoch keine Darlehen waren, sondern Auszahlungen der von der A. AG treuhänderisch verwalteten Schwarzgelder aus den Jahren 2008 und 2009. Als sodann im Juli 2010 der Vergleich mit der C. GmbH geschlossen und klar war, dass an diese 850.000 € zu zahlen seien, erfolgte noch in 2010 eine Verrechnung des Altguthabens in Resthöhe von gerundet 400.000 € mit den in der nachfolgend zu Abschnitt 4.d aufgeführten Tabelle dargestellten Darlehenszahlungen ab August 2010. Hinsichtlich eines Betrages in entsprechender Höhe waren sich T. und der Angeklagte einig, dass diese nicht zurückzuzahlen seien, eben da Beträge in der Gesamthöhe von 398.195,29 € (1.248.195,29 € abzüglich 850.000 €) nicht darlehenshalber ausgezahlt wurden, sondern als das verbleibende Schwarzgeld aus der Zeit vor dem 01.01.2010.
162Obschon der Betrag von 850.000 € aus dem Altguthaben, also aus Mitteln des Angeklagten bestritten wurde, erstellte T. im Herbst 2013 einen Kreditvertrag über diesen Betrag, da der Angeklagte die an die C. GmbH gezahlten Beträge als Aufwendungen bei der Steuer geltend gemacht hatte und durch den Darlehensvertrag die Tatsache verdeckt werden sollte, dass die in 2010 und 2011 an die C. GmbH gezahlten Beträge von der A. AG gezahlt worden waren (vgl. hierzu die Darstellung unter Ziffer 11. der Feststellungen zu Teil 1).
163d) Weitere Geschehnisse im Jahr 2010
164Im weiteren Verlauf des Jahres kam es nach den Zahlungen vom 19.01.2010, 04.03.2010 und 21.04.2010 zu weiteren Zahlungen der A. AG an oder für den Angeklagten („Angegebener Zahlungszweck“ bezieht sich auf den auf der jeweiligen Belastungsanzeige der SHKB wiedergegebenen Eintrag unter „Mitteilungen/Zahlungsgrund“ oder handschriftliche Notizen auf der Belastungsanzeige) :
165Datum |
Betrag |
Empfängerkonto |
Angegebener Zahlungszweck |
28.04.2010 |
40.000 |
XF. GmbH |
handschriftlicher Nachtrag: „für Rechnung UI. XH.“ |
25.06.2010 |
100.000 |
UI. XH. |
VORSCHUSS |
05.07.2010 |
200.000 |
XF. GmbH |
FUER RECHNUNG Ul. XH. |
19.08.2010 |
100.000 |
XF. GmbH |
FUER RECHNUNG Ul. XH. |
31.08.2010 |
100.000 |
UI. XH. |
[kein Zweck angegeben] |
31.08.2010 |
100.000 |
C. |
1. Zahlung UI. XH. gemäss Vergleich |
20.09.2010 |
100.000 |
XF. GmbH |
FUER RECHNUNG Ul. XH. |
28.09.2010 |
120.000 |
XF. GmbH |
FUER RECHNUNG Ul. XH. |
14.10.2010 |
100.000 |
C. |
2. RATE AUS DEM GERICHTLICHEN VERGLEICH Ul. XH. |
28.10.2010 |
500.000 |
XF. GmbH |
FUER RECHNUNG Ul. XH. |
07.12.2010 |
230.000 |
XF. GmbH |
FUER RECHNUNG Ul. XH. |
Die Zahlung vom 25.06.2010 über 100.000 € stellte dabei einen echten Vorschuss auf die Jahresvergütung 2011 (und keine Zahlung darlehenshalber) dar, im Übrigen wurden die Zahlungen ab Juli 2010 (vorbehaltlich des oben genannten von 398.195,29 € auf 400.000 € aufgerundeten Betrages, der als Darlehen camoufliertes Schwarzgeld darstellte) von der A. AG darlehenshalber an den Angeklagten (auf sein Konto oder das der XF. GmbH) ausgezahlt. Ausgenommen hiervon waren die beiden Zahlungen an die C. GmbH, die die A. AG für den Angeklagten – ebenfalls aus dem Schwarzgeld – direkt an die C. GmbH überwies.
167Der Zahlung vom 07.12.2010 war der Eingang eines Betrages von 250.000 € auf dem Konto der A. AG am 02.12.2010 seitens der WI. GmbH vorausgegangen; auf der Gutschriftsanzeige vom 02.12.2010 war als Zahlungsgrund „DARLEHEN Ul. XH. LT VERTRAG V. 26.11.2010“ aufgeführt, entsprechend einem zwischen der WI. GmbH und dem Angeklagten geschlossenen Darlehensvertrag. Dieser hatte zum Hintergrund, dass die WI. GmbH und der Angeklagte bereits am 03.03.2010 einen Darlehensvertrag über 250.000 € geschlossen hatten, von dem der Angeklagte erst 125.000 € zurückgezahlt hatte und dessen der Angeklagte zur „kurzfristigen Finanzierung eines Betrages von EUR 250.000“ bedurfte (Zitat aus dem Darlehensvertrag vom 26.11.2010). Die Rückzahlung sollte durch die für den auf den 19.02.2011 angesetzten Kampf gegen VM. zu erwartende Lizenzsumme getilgt werden oder spätestens zum 01.03.2011 zur Rückzahlung fällig werden.
168Darüber hinaus hatte die A. AG schon am 25.03.2010 mit Zahlungsgrund „WBA-Gebühr“ einen Betrag von 113.580,88 € (als Äquivalent zu einem Betrag von 150.000 US-Dollar) auf das Konto der XF. GmbH gezahlt, damit diese eine Gebühr der WBA in Höhe von 150.000 US-Dollar damit zahlen könne, was diese dann auch tat. Steuerrechtlich war dieser Vorgang allerdings ohne Belang, da er in Bezug auf den Angeklagten einen durchlaufenden Posten darstellte (Zufluss von der A. AG, Abfluss als Aufwendung).
169Im Juli 2010 kamen bei T. und Y. sowie dem Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt schon keinen zweiten Kampf mehr für 2010 plante, Überlegungen auf, die Papierlage so zu verändern, dass dem Finanzamt in der in 2011 einzureichenden Steuererklärung für das Steuerjahr 2010 wahrheitswidrig mitgeteilt werden konnte, dass der Angeklagte in 2010 sogar nur einen Betrag von 350.000 € als fällige Jahresvergütung erhalten habe. Dabei hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt schon – ohne Berücksichtigung des Zuflusses aufgrund des Vorschusses in Höhe von 100.000 vom 25.06.2010 – 1.150.000 € von der A. AG erhalten (ausgezahlte 507.000 €, verrechnete 243.000 € sowie weitere verrechnete 400.000 € im Rahmen der offiziellen und wahrheitswidrigen Herabsetzung der Jahresvergütung für 2010 von 1,2 Mio. € auf 0,8 Mio. €).
170T. fertigte daraufhin am 28.07.2010 einen auf den 22.12.2009 datierenden Entwurf eines Vertragstextes, ausweislich dessen sich bei ansonsten gegenüber dem Text von April/Mai 2010 unveränderten Vertragspflichten das Gesamtvolumen der seitens der A. AG während der Vertragslaufzeit an den Angeklagten zu entrichtenden Jahresvergütungen (statt in einer Gesamthöhe von 8 Mio. € gemäß dem tatsächlich geschlossenen Vertrag vom Dezember 2009 bzw. 6 Mio. € gemäß dem Scheinvertrag aus April/Mai 2010) nur noch auf eine Summe von 5,55 Mio. € belaufen sollte mit Jahresvergütungen in Höhe von 0,7 Mio. €, 0,8 Mio. €, 0,95 € Mio. €, 1,3 Mio. € und 1,8 Mio. €. Dabei wurden nunmehr erstmals Bestimmungen zu Fälligkeitsterminen in den Vertragstext aufgenommen. Konkret waren folgende Zahlungstermine vorgesehen:
171Nach der ersten Boxveranstaltung: EUR 350'000.––
172Nach der zweiten Boxveranstaltung: EUR 350'000.––
173Nach der dritten Boxveranstaltung: EUR 400'000.––
174Nach der vierten Boxveranstaltung: EUR 400'000.––
175Nach der fünften Boxveranstaltung: EUR 450'000.––
176Nach der sechsten Boxveranstaltung: EUR 500'000.––
177Nach der siebten Boxveranstaltung: EUR 600'000.––
178Nach der achten Boxveranstaltung: EUR 700'000.––
179Nach der neunten Boxveranstaltung: EUR 800'000.––
180Nach der zehnten Boxveranstaltung: EUR 1'000'000.––
181Weiter hieß es in diesem Text: „Das Total der Vergütungsansprüche unter diesem Vertrag beträgt somit Euro 5'550'000.-(fünfhundertfünfzigtausend).“ Hiermit wäre bereits gegenüber dem Finanzamt eine (fällige und gezahlte) Jahresvergütung von 350.000 € in 2010 darstellbar gewesen. Zur Unterzeichnung dieses Textes kam es jedoch nicht; vielmehr kam es zu einer Überarbeitung des Vertragstextes im Herbst 2010:
182Nachdem der Angeklagte am 04.09.2010 gegen YV. QX. erfolgreich seinen WBA-Weltmeistertitel verteidigt hatte (im einzigen Kampf in 2010) und am 22.09.2010 als Beschuldigter im Verfahren 113 Js 687/10 StA DH. im Beisein von Y. als seinem Verteidiger gegenüber Bediensteten des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung DH. ausgesagt hatte, fertigte T. zwischen dem 16. und dem 21.10.2010 einen neuen, auf den 17.08.2009 rückdatierten Text, den er am 21.10.2010 oder kurz darauf dem Angeklagten zur Unterschrift übergab. Dem vorausgegangen war eine E-Mail Y. an T. vom 13.09.2010 des Inhalts „Lieber B. I., bitte berichtige unter „Ziffer 4. Vergütungen" die Summe von 5.550.000,00 € (in Worten), dass das Wort Millionen fehlt. Mit besten Grüßen J.“.
183Allerdings belief sich die Gesamtsumme der Vergütungen in dem neuen Dokument auf 9,7 Mio. € und nicht mehr auf 5,55 Mio. €. So entstand ein weiteres Scheindokument zum Zwecke der ungerechtfertigten Steuerersparnis: Unterschrieben vom Angeklagten und T. – handelnd für die A. AG – im Oktober 2010, jedoch rückdatiert auf den 17.08.2009, sah der Vertragstext wie bisher eine Vertragslaufzeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 vor. In diesem Vertragstext war nunmehr neben den schon im Text von April/Mai 2010 enthaltenen Pflichten aufgeführt, dass der Angeklagte in den Jahren 2010 bis 2014 jährliche Zahlungen seitens der A. AG erhalten sollte, zu denen – erstmals in unterschriebener Form – auch Fälligkeitstermine benannt waren. In dem Vertragstext wurde hierzu Folgendes aufgeführt:
184„FS erhält für das
1851. Jahr eine Vergütung von 0,7 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1862. Jahr eine Vergütung von 1,5 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1873. Jahr eine Vergütung von 2,0 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1884. Jahr eine Vergütung von 2,5 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
1895. Jahr eine Vergütung von 3,0 Mio. EUR zzgl. ggfls. anfallender Umsatzsteuer
190Die Zahlungstermine werden wie folgt festgelegt:
191Nach der ersten Boxveranstaltung: EUR 350'000.––
192Nach der zweiten Boxveranstaltung: EUR 350'000.––
193Nach der dritten Boxveranstaltung: EUR 750'000.––
194Nach der vierten Boxveranstaltung: EUR 750'000.––
195Nach der fünften Boxveranstaltung: EUR 1'000'000.––
196Nach der sechsten Boxveranstaltung: EUR 1'000'000.––
197Nach der siebten Boxveranstaltung: EUR 1'250'000.––
198Nach der achten Boxveranstaltung: EUR 1'250'000.––
199Nach der neunten Boxveranstaltung: EUR 1'500'000.––
200Nach der zehnten Boxveranstaltung: EUR 1'500'000.––
201Das Total der Vergütungsansprüche unter diesem Vertrag beträgt somit
202Euro 9'700'000.—(neunmillionensiebenhunderttausend).
203Mit den oben genannten Vergütungen sind sämtliche Ansprüche von FS
204gegenüber A. abgegolten.“
205Unmittelbar danach, nämlich am 26.10.2010, gab der Angeklagte seine unwahre Steuererklärung für 2009 ab (vgl. den nun folgenden Abschnitt 5).
2065.) Taten 3 und 4 – Steuererklärungen für 2009 (Fälle 3 und 4 der Anklage)
207Durch die Abgabe der Steuererklärung vom 13.05.2009 erklärte der Angeklagte bewusst und gewollt wahrheitswidrig einen Betrag in Höhe von 557.912,39 € als gewinnmindernde Aufwendungen, weshalb er mit einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 145.620 € (statt richtig: 703.532 €) veranlagt wurde, wodurch ihm eine um 185.873 € zzgl. 10.078,69 € (in der Summe: 195.951,69 €) verkürzte Einkommensteuer in Höhe von 317 € (statt eigentlich zu bescheidender 195.634,69 €) und eine um 89.824,20 € verkürzte Gewerbesteuer in Höhe von 19.494,80 € (statt eigentlich zu bescheidender 109.319 €) beschieden wurde.
208Im Einzelnen:
209Obschon der Angeklagte noch am 22.09.2010 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung im Verfahren StA Köln 113 Js 687/10 in eindrücklicher Weise an das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren für die Jahre 2002 bis (nunmehr) 2007 erinnert wurde (genauer wurde zu diesem Zeitpunkt gegen ihn ermittelt in Bezug auf Einkommensteuerverkürzung für die Jahre 2002 bis 2007, Umsatzsteuerverkürzung für die Jahre 2003 bis 2007, Umsatzsteuerverkürzung für die Monate Januar bis November 2008 sowie April 2009 und Gewerbesteuerverkürzung für die Jahre 2002 bis 2007), gaben er und seine Ehefrau im Oktober 2010 Steuererklärungen ab, die allerdings nachgehend in überarbeiteter Fassung und versehen mit einer neuen Gewinn-und Verlustrechnung dem Finanzamt AT. übersendet wurden: So gaben die Eheleute im Dezember wiederum ihre Einkommensteuererklärung und der Angeklagte zudem seine Gewerbesteuererklärung ab, in der – den Angeklagten betreffend: bewusst und gewollt falsch – das Einkommen des Angeklagten aus Gewerbebetrieb zu niedrig erklärt war, da wiederum Provisionen der A. AG in Höhe von 50 % (und nicht, wie richtig, in Höhe von 10 %) auf die seitens der C. an die A. AG überwiesenen Nettokampfbörsen erklärt wurden. Dies erfolgte so, dass Y. namens und im Auftrag der Eheleute ZR. mit Schreiben vom 14.12.2010 dem Finanzamt AT. zum einen eine unter dem Datum vom 07.12.2010 von den Eheleuten ZR. unterschriebene vorbereitete Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 übermittelte, die am gleichen 14.12.2010 beim Finanzamt AT. einging. Mit dieser war Zusammenveranlagung beantragt. Weiter erklärten die Eheleute – bezogen auf den Angeklagten: erneut bewusst unwahr – unter Bezugnahme auf eine als Teil der Erklärung eingereichte neue und auf den 07.12.2010 datierende Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gegenüber dem Finanzamt, dass die als an die A. AG gezahlt erklärten Beträge in ihrer Gänze gewinnmindernde Aufwendungen darstellten. Der Angeklagte täuschte die Finanzverwaltung damit wiederum, dass die A. AG in Wahrheit nur 10 % und nicht 50 % der Nettoeinnahmen aus Boxkämpfen vereinnahmte und die übrigen 40 % nur treuhänderisch für den Angeklagten verwaltete, diesem mithin zugeflossen, aber nicht wieder abgeflossen waren. Mithin machte er wieder 40 % der Nettoeinnahmen zu Unrecht als gewinnmindernde Aufwendungen geltend. Zum anderen übersendete Y. dem Finanzamt AT. eine auf den 09.12.2010 datierende vom Angeklagten unterschriebene Gewerbesteuererklärung (nebst Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes) für das Steuerjahr 2009 des Angeklagten. In dieser vom Angeklagten unterschriebenen (und naturgemäß ebenfalls beim Finanzamt AT. am 14.12.2010 eingehenden) Erklärung verneinte der Angeklagte wiederum die Frage zu seiner Betriebsstätte und nahm im Übrigen auch hier Bezug auf die auf den 07.12.2010 datierende Gewinnermittlung.
210In der auf den 07.12.2010 datierenden „Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009“ war das folgende erklärt:
2111. Einnahmen: 2.300.686,87 € (gegenüber 2008: 1.857.977,75 €)
2122. Privatanteile: 69.466,55 € (gegenüber 2008: 0 €)
2133. Neutrale Erträge: 20.000 € (gegenüber 2008: 0 €)
2144. Umsatzsteuer: 450.306,41 € (gegenüber 2008: 353.015,77 €)
2155. Summe Betriebseinnahmen: 2.840.459,83 € (gegenüber 2008: 2.210.993,52 €)
2166. Betriebsausgaben: 2.893.579,51 € (gegenüber 2008: 1.242.885, 45 €)
2177. Betrieblicher Verlust: 53.119,68 € (gegenüber einem Gewinn für 2008: 968.108,07 €), ergebend nach Korrekturen durch Aufschläge in Höhe von 1.638,06 € und 786 € als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sowie durch einen Aufschlag in Höhe von 60.452 € (Gewerbesteuer) einen
2188. Steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG: 9.756,38 € (gegenüber 968.728,00 € in 2008)
219Bei den Kosten schlugen die „Kosten A. Marketing und Werbe AG“ mit 697.390,50 € (gegenüber 926.188,81 € in 2008) zu Buche.
220Dabei ergab sich die Höhe der Kosten in Bezug auf die A. AG wiederum gerade aus der wahrheitswidrigen Zugrundelegung von Aufwendungen in Höhe von 50 % (statt 10 %) der seitens der C. GmbH gezahlten Netto-Beträge. Tatsächlich hätte der Angeklagte nur einen Betrag für diese Kosten in Höhe von 139.478,09 € erklären dürfen, da er nur diesen Betrag der A. AG schuldete und von dieser belastet erhielt.
221In Reaktion hierauf erfolgte am 13.01.2011 zum einen der Erlass eines Bescheides für 2009 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag seitens des Finanzamtes AT., gerichtet an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte des Angeklagten und der Zeugin ZR.. Durch diesen Bescheid wurde betreffend den Angeklagten und die Zeugin ZR. bei Zugrundelegung eines zu versteuernden Einkommens (unter Berücksichtigung von Freibeträgen für ein Kind) in Höhe von 181.678 € eine Einkommensteuer von 35.679 € und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.962,34 € festgesetzt. Es wurde die Rückzahlung zu viel gezahlter Vorauszahlungen (die in Höhe von 132.106 € (ESt) und 7.265 € (SolZ) erfolgt waren) in einer Höhe von insgesamt 99.241,66 € angekündigt. Zum anderen setzte das Finanzamt AT. durch weiteren Bescheid (Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag) den Gewerbesteuer-Messbetrag 2009 auf 6.412 € fest. Hierbei ging es von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 207.764 € aus.
222Gegen diese Bescheide erhob Y. für die XF. GmbH namens der Eheleute ZR. mit Schreiben vom 18.01.2011 (Einkommensteuerbescheid) bzw. 04.02.2011 (Gewerbesteuerbescheid) Einspruch.
223Beruhend auf dem vorgenannten Gewerbesteuermessbetrag-Bescheid für 2009 erließ die Stadt AT. am 01.02.2011 einen an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte des Angeklagten adressierten Gewerbesteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungs-/-änderungsbescheid betreffend den Angeklagten. In diesem errechnete die Stadt AT. – beruhend auf dem in Höhe von 6.412 € festgesetzten Messbetrag und einem Hebesatz von 460 % – für 2009 eine Gewerbesteuer von 29.495,20 € und veranlagte den Angeklagten in gleicher Höhe. Zudem setzte sie für 2011 Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer aus (d.h.: setzte sie auf 0 €).
224Am 06.06.2012 erfolgte der Erlass eines neuen Bescheides für 2009 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag seitens des nach Umzug der Eheleute nach DH. nunmehr zuständigen Finanzamtes DH.-West, gerichtet an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte des Angeklagten und der Zeugin ZR..
225Durch diesen Bescheid wurde betreffend den Angeklagten und die Zeugin ZR. bei Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 207.764 €, bei Berücksichtigung eines Verlustrücktrages aus 2010 in Höhe von 90.000 € und weiteren Abzugsposten zunächst ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 97.387 € errechnet. Davon ausgehend wurde der nach dem Splittingtarif zu versteuernde Betrag auf 24.840 € errechnet, hiervon eine Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.365 € abgezogen und eine Einkommenssteuer von 475 € festgesetzt. Weiter wurde aufgeführt, dass sich im Vergleich zur zuvor festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 38.167 € ein Unterschiedsbetrag zugunsten der Eheleute ZR. in Höhe von 37.692 € ergäbe sowie Erstattungszinsen in Höhe von 377 €. Außerdem wurde der Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung der Freigrenze auf 0 € festgesetzt. Es wurde nunmehr die Rückzahlung eines Gesamtbetrages von 40.031,34 € angekündigt.
226Durch Schreiben vom 18.07.2012 teilte das Finanzamt DH.-West mit, dass die Einsprüche vom 18.01.2011 (ESt 2009) und 04.02.2011 (GewSt 2009) zur weiteren Bearbeitung der Rechtsbehelfsstelle zugeleitet worden seien und kündigte an, nach erneuter Überprüfung eine Neubescheidung unter Zugrundelegung eines Gewinns in Höhe von 145.620,34 € vorzunehmen.
227Am 06.08.2012 erfolgte zum einen ein erneuter Bescheid für 2009 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag seitens des Finanzamtes DH.-West. Ausgehend von einem Betrag von 145.620 € als Einkünften aus Gewerbebetrieb und einem Verlustrücktrag aus 2010 in Höhe von 28.500 € sowie anderen Abzügen kam das Finanzamt DH.-West zu einem Einkommen von 96.743 €. Davon ausgehend wurde der nach dem Splittingtarif zu versteuernde Betrag auf 23.980 € errechnet, hiervon eine Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.105 € abgezogen und eine Einkommenssteuer von 8.467 € festgesetzt. Weiter wurde aufgeführt, dass sich im Vergleich zur zuvor festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 475 € ein Unterschiedsbetrag zuungunsten der Eheleute ZR. in Höhe von 7.992 € ergäbe sowie Erstattungszinsen in Höhe von nur noch 218 €. Außerdem wurde der Solidaritätszuschlag auf 335,66 € festgesetzt. Die Eheleute wurden aufgefordert, Beträge von 7.992 € (ESt) und 335,66 € (SolZ) sowie Zinsen in Höhe von 159 € (-218 zuzüglich bereits erstatteter 377 €) bis spätestens zum 10.09.2012 zu zahlen. Zum anderen setzte das Finanzamt DH.-West durch weiteren Bescheid (Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag) den Gewerbesteuermessbetrag 2009 nunmehr auf 4.238 € fest. Hierbei ging es von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 145.620 € aus.
228Beruhend auf diesem Gewerbesteuermessbetrag-Bescheid für 2009 erließ die Stadt AT. am 21.08.2011 einen an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte des Angeklagten adressierten Gewerbesteuer- und Zinsbescheid betreffend den Angeklagten. In diesem errechnete die Stadt AT. – beruhend auf dem in Höhe von 4.238 € festgesetzten Messbetrag und einem Hebesatz von 460 % – für 2009 nunmehr eine Gewerbesteuer von 19.494,80 € und veranlagte den Angeklagten in gleicher Höhe. Zudem stellte sie Erstattungszinsen für 2009 zugunsten des Angeklagten in Höhe von 800 € fest.
229Auch gegen die Bescheide vom 06.08.2012 legte Y. für die XF. GmbH namens der Eheleute ZR. Einspruch ein und beantragte den Verlustrücktrag nach 2009 auf 51.000 € heraufzusetzen.
230Am 12.09.2012 erfolgte ein erneuter Bescheid für 2009 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag seitens des Finanzamtes DH.-West. In diesem war das Folgende ausgeführt: Ausgehend von einem Betrag von 145.620 € als Einkünften aus Gewerbebetrieb und einem Verlustrücktrag aus 2010 in Höhe von 51.000 € sowie anderen Abzügen (6.927 € beschränkt abziehbare Sonderausgaben, 13.450 € als Spenden unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben) kam das Finanzamt DH.-West zu einem Einkommen von 74.243 €. Davon ausgehend wurde der nach dem Splittingtarif zu versteuernde Betrag auf 16.142 € errechnet, hiervon eine Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.105 € abgezogen und eine Einkommenssteuer von 37 € festgesetzt. Weiter wurde aufgeführt, dass sich im Vergleich zur zuvor festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 8.467 € ein Unterschiedsbetrag zugunsten der Eheleute ZR. in Höhe von 8.430 € ergäbe sowie Erstattungszinsen in Höhe von nun 387 €. Außerdem wurde der Solidaritätszuschlag neuerlich auf 0 € festgesetzt. Den Eheleuten wurde eine Rückzahlung von 448 € (438 € ESt und 10 € Zinsen) angekündigt.
231Tatsächlich jedoch war es so, dass die Aufwendungen des Angeklagten, die er an die A. AG schuldete und hinsichtlich des von der C. GmbH eingehenden Betrages zu seinen Lasten verrechnet bekommen hatte, geringer als erklärt waren (auch hier 10 % statt 50 % Provision) und nicht 697.390,50 €, sondern nur 139.478,09 € betrugen. Entsprechend höher war – bei nun positivem betrieblichem Ergebnis – der steuerliche Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
232Hätte der Angeklagte seine Besteuerungsgrundlagen, mithin auch die Höhe der Aufwendungen gegenüber der A. AG, wahrheitsgemäß erklärt, wäre ihm die bereits am Beginn dieses Abschnittes niedergelegte Steuerlast entstanden.“
233[…]
234„7.) Geschehnisse im Jahr 2011
235a) „Frisieren“ der Papierlage
236Im unmittelbaren Nachgang zur erneuten Titelverteidigung der WBA-Weltmeisterschaft des Angeklagten gegen ZG. VM. am 19.02.2011 ging T. in Abstimmung mit dem Angeklagten und Y. daran, eine Papierlage zu erschaffen, ausweislich derer sämtliche in 2010 an den Angeklagten gezahlten Beträge – bis auf einen Betrag in Höhe von 350.000,00 € – als aufgrund von Darlehensabreden geleistet anzusehen gewesen wären.
237So erstellte er am frühen Abend des 21.02.2011 einen auf den 28.12.2009 [sic!] datierenden „Rahmen-Kreditvertrag“, vereinbart zwischen der A. AG und dem Angeklagten, in dem – wie es in dem Vertragstext hieß: zur Finanzierung von Steuerverbindlichkeiten und anderer dringender Zahlungsverpflichtungen – die A. AG dem Angeklagten einen Rahmenkredit bis zur Höhe von 2,5 Mio. € gewährte, der bei einem kontokorrentmäßig zu zahlenden Zinssatz von 3 % p.a. (Kalenderusanz 30/360) in beliebigen Tranchen à minimum 100.000 € auf Abruf auszuzahlen und jederzeit in beliebigen Tranchen à minimum 50.000 € zurückzuzahlen sei, wobei der A. AG das Recht zugeschrieben wurde, Ansprüche des Angeklagten gegen Kreditforderungen zu verrechnen.
238Weiterhin erstellte er am 22.02.2011 um 09:57 Uhr, 10:29 Uhr, 10:31 Uhr, 10:42 Uhr, 10:52 Uhr, 10:55 Uhr, 11:12 Uhr, 11:31 Uhr, 11:33 Uhr, 11:34 Uhr, 11:42 Uhr, 11:46 Uhr, 11:48 Uhr, 11:50 Uhr, 11:55 Uhr und 11:56 Uhr an den Angeklagten adressierte Mitteilungen über Auszahlungen von Kredittranchen, wie sie sich aus nachfolgender Tabelle ergeben:
239Tranchen-nummer |
Uhrzeit |
Datierung |
Betrag |
Sonstiges |
1 |
09:57 Uhr |
4. Januar 2010 |
119.000 € |
Auszahlung an XF. |
2 |
11:56 Uhr |
19. Januar 2010 |
350.000 € |
Auszahlung an F. XH., 257.000 € Auszlg. Konto, 93.000 € Darlehensrückzlg. |
3 |
11:55 Uhr |
4. März 2010 |
150.000 € |
Auszahlung an F. XH. |
4 |
10:29 Uhr |
25. März 2010 |
113.575 € |
Auszahlung an XF. |
5 |
10:31 Uhr |
21. April 2010 |
100.000 € |
Auszahlung an F. XH. |
6 |
11:33 Uhr |
28. April 2010 |
40.000 € |
Zahlung an XF. |
7 |
10:42 Uhr |
25.06.2010 |
100.000 € |
Auszahlung an F. XH. |
8 |
10:52 Uhr |
05.07.2010 |
200.000 € |
Auszahlung an XF. |
9 |
10:55 Uhr |
19.08.2010 |
100.000 € |
Auszahlung an XF. |
10 |
11:12 Uhr |
31.08.2010 |
100.000 € |
Auszahlung an F. XH. |
11 |
11:31 Uhr |
31.08.2010 |
100.000 € |
Auszahlung an C. |
12 |
11:34 Uhr |
20.09.2010 |
100.000 € |
Auszahlung an XF. |
13 |
11:42 Uhr |
28.09.2010 |
120.000 € |
Auszahlung an XF. |
14 |
11:46 Uhr |
14.10.2010 |
100.000 € |
Auszahlung an C. |
15 |
11:48 Uhr |
28.10.2010 |
500.000 € |
Auszahlung an XF. |
16 |
11:50 Uhr |
07.12.2010 |
230.000 € |
Auszahlung an XF. |
Auszlg.: Auszahlung, Darlehensrückzlg.: Darlehensrückzahlung
241Schließlich erstellte er am 22.02.2011 um 12:08 Uhr und 12:10 Uhr Vergütungsnachweise für die WM-Kämpfe vom 04.09.2010 und vom 19.02.2011, lautend auf den Angeklagten, und zwar betreffend den Kampf vom 04.09.2010 datierend auf den 06.09.2010 und aufweisend eine Gutschrift i.H.v. 350.000 €, gestützt auf Ziffer 4. des „Management-, Beratungs- und Vermarktungsvertrag“, und betreffend den Kampf vom 19.02.2011 datierend auf den 21.02.2011 und aufweisend eine Gutschrift i.H.v. 350.000 €, wiederum gestützt auf Ziffer 4 des „Management-, Beratungs- und Vermarktungsvertrag“.
242Am 23.02.2011 erstellte er sodann eine mit „UI. XH. – Kontokorrentkonto 2010“ überschriebene Aufstellung, die insgesamt 16 Belastungs- und zwei Gutschriftenpositionen aufwies. Die Belastungspositionen stimmten dabei mit den in vorstehender Tabelle aufgeführten Vorgängen überein (zu Position „2“ allerdings mit der unkommentierten Aufführung des Betrages von 350.000 €). Die Gutschriften waren zu 350.000 € als „Vergütung gem. Vertrag“, datiert auf den 06.09.2010 (das war zwei Tage nach dem Kampf gegen XO.), und zu 250.000 € als „von WI.“, datiert auf den 01.12.2010, aufgeführt.
243b) Neues Vertragsmodell: „Rentenlösung“
244Im weiteren Verlauf des Jahres 2011 kamen Y. und T. sowie der Angeklagte überein, dass zur langfristigen finanziellen Absicherung des Angeklagten, der fürchtete, wie viele andere Boxer sein Geld zu schnell auszugeben und am Ende mit „leeren Händen dazustehen“, überein, dass die Jahresvergütungen (unter gleichzeitiger Verschiebung der Steuerlast in die Zukunft) in eine Art „Lebensversicherungssystem“ überführt werden sollten. Zugleich bestand die Absicht, das vertragliche Gesamtvergütungsvolumen massiv zu erhöhen und zwar auf 12,85 Mio. €.
245Im Rahmen der Überlegungen, wie genau ein solches Modell aussehen sollte, erstellte T. am 03.05.2011 (unter dem Namen „Änderung Managementvertrag Mai 2011.doc“, Erstell- und Letztspeicherdatum: 03.05.2011) einen Entwurf eines „1. Nachtrag[es] zum Management-, Beratungs- und Vermarktungsvertrag vom 17. August 2009“, der mithin auf den nie gelebten und erst im Oktober 2010 als Scheinvertrag niedergelegten rückdatierten Vertragstext Bezug nahm. In diesem „Nachtrag“ hieß es, dass die Parteien im gegenseitigen Einverständnis die Vergütungen gemäß Vertrag vom 17.08.2009 wie folgt abänderten:
246„Das Total der Vergütungsansprüche wird von bisher Euro 9‘700‘000.--- (neunmillionensiebenhunderttausend) auf Euro 12‘950‘000.--- (zwölfmillionenachthundertfünfzigtausend) erhöht, wobei dabei schon Euro 700‘000.--- (siebenhunderttausend) bereits vergütet sind. Die Zahlungstermine und Zahlungsbeträge werden wie folgt neu festgelegt:“
247Jahr 2010: |
Euro 350'000.--- |
(dreihundertfünfzigtausend) bereits erfolgt |
Jahr 2011: |
Euro 1'000'000.--- |
(einemillion) Euro 350'000.- bereits erfolgt |
Jahr 2012: |
Euro 1'000'000.--- |
(einemillion) |
Jahr 2013: |
Euro 1'500'000.--- |
(einemillionfünfhunderttausend) |
Jahr 2014: |
Euro 1'500'000.--- |
(einemillionfünfhunderttausend) |
Jahr 2015: |
Euro 2'500'000.--- |
(zweimillionenfünfhunderttausend) |
Jahr 2016: |
Euro 1'000'000.--- |
(einemillion) |
Jahr 2017: |
Euro 1'000'000.--- |
(einemillion) |
Jahr 2018: |
Euro 1'000'000.--- |
(einemillion) |
Jahr 2019: · |
Euro 1'000'000.--- |
(einemillion) |
Jahr 2020: |
Euro 1'000'000.--- |
(einemillion) |
Die Beträge werden jeweils pro Jahr je hälftig per 30. Juni und 31. Dezember vergütet.
249Alle übrigen Bedingungen und Bestimmungen bleiben unverändert bestehen.“
250Damit nahm der Text auch Bezug auf das Gesamtvergütungsvolumen des auf den 17.08.2009 datierten Scheinvertrages von Oktober 2010.
251Am 19.08.2011 wurde dieser Vertragstext (neu abgespeichert als „Änderung Managementvertrag August 2011.doc“, Erstell- und Letztspeicherdatum: 19.08.2011) dahingehend modifiziert, dass die (im Text der Originaldatei ebenfalls in Fett gehaltene Textstelle zu 2011 „Euro 350'000.- bereits erfolgt“ (vgl. oben) nicht länger im Text enthalten war, obschon die Textstelle „wobei davon Euro 700'000.- (siebenhunderttausend) bereits vergütet worden sind“ weiterhin im Text enthalten blieb.
252Beide Texte enthielten keine Datierung.
253Die Version vom 19.08.2011 wurde sodann, handschriftlich datiert auf den 22.01.2011, vom Angeklagten und von T. unterschrieben.
254Nach wenigen Wochen allerdings kam es zu einer erneuten Änderung des Vertragsstandes: T. erstellte am 16.10.2011 einen Vertragstext (Dateiname „Änderung Managementvertrag Oktober 2011.doc“), ebenfalls als „1. Nachtrag zum Management-, Beratungs- und Vermarktungsvertrag vom 17. August 2009“ überschrieben, in dem das Folgende niedergelegt war:
255„Im gegenseitigen Einverständnis vereinbaren die Parteien, die Vergütungen gemäss Pt. 4 des Management-, Beratungs- und Vermarktungsvertrag vom 17. August 2009 wie folgt zu ändern:
256Das Total der Vergütungsansprüche wird von bisher Euro 9'700'000.- (neunmillionensiebenhunderttausend) auf Euro 12'850'000.- (zwölfmillionenachthundertfünfzigtausend) erhöht, wobei davon Euro 700'000.- (siebenhunderttausend) bereits vergütet worden sind.
257Die Zahlungstermine und Zahlungsbeträge werden wie folgt neu festgelegt:
258Jahr 2010: Euro 350'000.- (dreihundertfünfzigtausend)
259Jahr 2011: Euro 650'000.- (sechshundertfünfzigtausend)
260Jahr 2012: Euro 650'000.- (sechshundertfünfzigtausend)
261Jahr 2013: Euro 650'000.- (sechshundertfünfzigtausend)
262Jahr 2014: Euro 650'000.- (sechshundertfünfzigtausend)
263Jahr 2015: Euro 650'000.- (sechshundertfünfzigtausend)
264Jahr 2016: Euro 650'000.- (sechshundertfünfzigtausend)
265Jahr 2017: Euro 650'000.- (sechshundertfünfzigtausend)
266Jahr 2018: Euro 650'000.- (sechshundertfünfzigtausend)
267Jahr 2019: Euro 650'000.- (sechshundertfünfzigtausend)
268Jahr 2020: Euro 650'000.- (sechshundertfünfzigtausend)
269Jahr 2021: Euro 600'000.- (sechshunderttausend)
270Jahr 2022: Euro 600'000.- (sechshunderttausend)
271Jahr 2023: Euro 600'000.- (sechshunderttausend)
272Jahr 2024: Euro 600'000.- (sechshunderttausend)
273Jahr 2025: Euro 600'000.- (sechshunderttausend)
274Jahr 2026: Euro 600'000.- (sechshunderttausend)
275Jahr 2027: Euro 600'000.- (sechshunderttausend)
276Jahr 2028: Euro 600'000.- (sechshunderttausend)
277Jahr 2029: Euro 600'000.- (sechshunderttausend)
278Jahr 2030: Euro 600'000.- (sechshunderttausend)
279Alle übrigen Bedingungen und Bestimmungen bleiben unverändert bestehen.
280R., 29. Dezember 2010“
281Diesen Text schickte T. an Y.. Dieser antwortete T. mit E-Mail vom 18.10.2011 wie folgt:
282„Lieber B. I.,
283der Vertrag ist in Ordnung, er bedarf lediglich einer Ergänzung wie folgt:
284Ab dem 01.01.2012 erfolgt eine monatliche Zahlung jeweils von 1/12 des vertraglich vereinbarten Jahresbetrages.
285Die Datierung sollte im August 2010 stattfinden. Eine Rücksendung der Originale ist nicht notwendig, da wir uns in drei Wochen zur Jagd treffen und ich diese dann mitnehmen kann.
286Mit besten Grüßen
287J.“
288Dies setzte T. um und speicherte den Text mit gleichem Dateinamen am 21.10.2011 mit diesem Satz ab, so dass es jetzt in dem Dokument nach der Auflistung der Jahresvergütungen wie folgt hieß:
289„Ab dem 1. Januar 2012 erfolgt eine monatliche Zahlung jeweils von eine Zwölftel des vertraglich vereinbarten Jahresbetrages.
290Alle übrigen Bedingungen und Bestimmungen bleiben unverändert bestehen.
291R., 29. Dezember 2010“
292Dieser Text wurde anschließend vom Angeklagten und von T. unterzeichnet. Dies geschah direkt dreifach: zum einen geschah dies – mit exakt dem Wortlaut des word-Dokumentes von Oktober 2010 (Erstelldatum: 16.10.2011, Letztspeicherdatum: 21.10.2011) unter dem maschinenschriftlichen Datum. Zum zweiten aber geschah dies mit geänderter Datumszeile mit maschinenschriftlichem „DH.,“ und handschriftlicher Ergänzung „12.4.2011“. In dieser Version hieß es zudem etwas anders zu den Fälligkeiten „Die jährlichen Beträge werden jeweils in zwölf gleichen Monatsraten zum ersten eines Monats vergütet“, es fehlte mithin die Regelung, dass die Ratenzahlung erst ab dem 01.01.2012 erfolgen sollte – und nicht schon ab Unterschrift. Zum dritten wurde letztgenannte Version ein weiteres Mal unterschrieben, allerdings ohne handschriftliche Nennung eines Unterschriftsdatums.“
293[…]
294„9.) Freispruch: Tatvorwürfe 7 und 8 der Anklage: Steuererklärungen für 2011
295Die in der Einkommensteuererklärung vom 14.03.2013 und der Gewerbesteuererklärung vom 29.04.2013 für das Steuerjahr 2011 erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb entsprachen der für 2011 vertraglich vereinbarten Jahresvergütung, wobei allerdings der Angeklagte sein ihm in 2011 zugeflossenes Einkommen um 100.000 € zu hoch erklärte, da er auf den Gewinn in 2010 schon einen Vorschuss über 100.000 € erhalten hatte. Aus der Steuererklärung für 2011 resultierte daher keine Steuerverkürzung. Hätte der Angeklagte seine Steuererklärung ordnungsgemäß und vollständig erklärt, wäre ihm statt eines vortragsfähigen Verlustes in Höhe von 160.070 € ein solcher Verlust in Höhe von 260.070 € zu beschieden gewesen.
296Im Einzelnen:
297a) Einkünfte in 2011
298In 2011 erhielt der Angeklagte der Vereinbarung von Oktober 2011 entsprechend, eine Jahresvergütung von 650.000 €, von der ihm aber in 2011 nur 550.000 € zuflossen, da er am 25.06.2010 schon den Vorschuss in Höhe von 100.000 € erhalten hatte. Genauer gesagt wurden dem Angeklagten seitens der A. AG 225.000 € ausgezahlt und es erfolgte zum 31.12.2011 Aufrechnung mit Darlehensschulden in Höhe der verbleibenden Jahresvergütung, die T. mit 425.000 € zugrunde legte ohne zu berücksichtigten, dass am 25.06.2010 ein Vorschuss auf die Jahresvergütung von 2011 in Höhe von 100.000 € von der A. AG an den Angeklagten gezahlt worden war. Die seitens der A. AG in 2011 für den Angeklagten geleisteten Zahlungen an die C. GmbH in Höhe von 650.000 € stellten keinen Zufluss dar, da sie aus dem Angeklagten schon bis zum 31.12.2009 zugeflossenen Mitteln bestritten wurden. Dabei erfolgten Zahlungen seitens der A. AG an den Angeklagten am 24.03.2011 in Höhe von 100.000 €, am 26.05.2011 in Höhe von 75.000 € und am 26.08.2011 in Höhe von 50.000 €. Zudem erfolgte von den folgenden in 2011 seitens der A. AG an den Angeklagten ausgereichten Darlehen (die Beträge gingen jeweils auf das Konto „Treuhand UI. XH.“ der XF. GmbH mit der IBAN DE N08),
299nämlich eines Betrages von 450.000 € am 14.01.2011,
300eines Betrages von 150.000 € am 21.01.2011,
301eines Betrages von 75.000 € am 15.04.2011,
302eines Betrages von 133.500 € am 26.05.2011,
303eines Betrages von 150.000 € am 24.06.2011,
304eines Betrages von 200.000 € am 02.08.2011,
305eines Betrages von 25.000 € am 12.10.2011,
306eines Betrages von 100.000 € am 18.10.2011,
307eines Betrages von 125.000 € am 14.11.2011
308und eines Betrages von 200.000 € am 28.12.2011,
309zum Ende des Jahres 2011 – nämlich zum 31.12.2011 – eine Verrechnung in Höhe von 425.000 € als „Minderbezug UI. XH.“, aufgrund derer sich die seitens der A. AG im Laufe des Jahres 2011 aufgelaufenen Darlehensverbindlichkeiten des Angeklagten gegenüber der A. AG trotz Ausreichen von Kreditgeldern in einer Gesamthöhe von 1.608.500 € die Gesamtverbindlichkeiten des Angeklagten vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 nur um den Betrag von 1.183.500 € erhöhten.
310Aufgrund von diversen Abzugspositionen wies allerdings die (abgesehen vom fehlenden Abzug wegen des Vorschusses vom 25.06.2010 in Höhe von 100.000 €) zutreffende Gewinnermittlung des Angeklagten, trotz des Einkommens in Höhe von 650.000 €, einen Verlust in Höhe von -160.398,31 € aus. Der tatsächliche Verlust des Angeklagten in 2011 belief sich so insgesamt auf -260.398,31 €.
311b) Steuererklärung für das Steuerjahr 2011
312Für das Steuerjahr 2011 gaben die Eheleute ZR. bis zum Ende der für die Einreichung durch mit der Erklärung beauftragte Angehörige der steuerberatenden Berufe vorgesehenen Erklärungsfrist zum 31.12.2012 keine Steuererklärung zur Einkommensteuer und der Angeklagte keine Erklärung zur Gewerbesteuer ab.
313In der – mithin verspätet – am 14.03.2013 namens und im Auftrag des Angeklagten und seiner Ehefrau durch Y. an das Finanzamt DH.-West eingereichten Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2011 (nebst Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages) beantragten der Angeklagte und die Zeugin ZR. neuerlich Zusammenveranlagung und erklärten unter Bezugnahme auf eine ebenfalls auf den 14.03.2013 datierende und an diesem Tag postalisch versandte, vom Finanzamt DH.-West auf den 15.03.2013 eingangsgestempelte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 das Folgende:
3141. Einnahmen: 650.000 €
3152. Privatanteile: 67.328,27 €
3163. Umsatzsteuer: 10.374,81 €
3174. Summe Betriebseinnahmen: 727.703,08 €
3185. Betriebsausgaben: 888.101,39 €
3196. Betrieblicher Verlust: 160.398,31 € ergebend durch steuerliche Korrektur nach Aufschlag eines Betrages in Höhe von 329,44 € für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben einen
3207. Steuerlichen Verlust nach § 4 Abs. 3 EStG: 160.068,87 €
321In Reaktion hierauf erfolgte am 25.04.2013 zum einen der Erlass eines Bescheides für 2011 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 10b Abs. 1 EStG auf den 31.12.2011 seitens des Finanzamtes DH.-West, gerichtet an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte der Eheleute ZR.. Durch diesen Bescheid wurde betreffend den Angeklagten und die Zeugin ZR. bei Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -160.069 € und unter Abzug von abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 5.712 € und eines Sonderausgaben-Pauschbetrages von 72 € ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von -165.853 € errechnet sowie eine Einkommensteuer von 0 € festgesetzt. Zugleich wurde gemäß § 10b Abs. 1 EStG der verbleibende Zuwendungsvortrag zum 31.12.2011 festgestellt auf 40.000 € (20.000 € zum 31.12.2010 und weitere 20.000 € zum 31.12.2011). Zudem wurde den Eheleuten ZR. mitgeteilt, dass ihre Steuererklärung verspätet eingegangen sei und bei erneuter verspäteter Abgabe einer Steuererklärung mit Verspätungszuschlägen zu rechnen sei. Zudem wurde der Angeklagte aufgefordert, binnen vier Wochen eine Gewerbesteuer-Erklärung einzureichen. Zum anderen setzte das Finanzamt DH.-West durch weiteren Bescheid (Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag) den Gewerbesteuermessbetrag 2011 auf 0 € fest. Hierbei ging es von einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 160.070 € aus.
322In der erst nachgehend am 29.04.2013 elektronisch durch Y. an das Finanzamt DH.-West für den Angeklagten eingereichten Gewerbesteuererklärung für das Steuerjahr 2011 verneinte der Angeklagte erneut die auch bisher verneinten Fragen zur Betriebsstätte und nahm im Übrigen Bezug auf das am 14.03.2013 Erklärte. Eine weitere Bescheidung erfolgte hierauf seitens des Finanzamtes DH.-West nicht mehr.
323Beruhend auf dem Gewerbesteuermessbetrag-Bescheid für 2011 vom 25.04.2013 erließ die nunmehr hebeberechtigte Stadt DH. am 13.06.2013 einen an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte des Angeklagten adressierten Bescheid über Gewerbesteuer 2011 betreffend den Angeklagten. In diesem veranlagte die Stadt DH. den Angeklagten – aufgrund der Messbetragsfestsetzung auf 0 € – für 2011 mit einer Gewerbesteuer von 0 € und setzte zudem fest, dass der Angeklagte für die Jahre 2013 und 2014 ff. keine Vorauszahlungen auf Gewerbesteuer zu leisten habe.
324Durch die steuerliche Zuordnung des am 25.06.2010 gezahlten Vorschusses zum Jahr 2010 erklärte der Angeklagte für 2011 einen um 100.000 € zu niedrigen Verlust. Hätte der Angeklagte seine Besteuerungsgrundlagen dementsprechend erklärt, wäre er wie folgt veranlagt worden, wäre der festzustellende vortragsfähige Verlust nicht auf 160.070 €, sondern auf 260.070 € festgesetzt worden.
325Da für 2011 kein Steuerschaden festzustellen war, erfolgte hinsichtlich der das Steuerjahr 2011 betreffenden Anklagevorwürfe 7 und 8 Freispruch.
32610.) Freispruch: Tatvorwürfe 9 und 10 der Anklage: Steuererklärungen für 2012
327Die in der Steuererklärung vom April 2014 für das Steuerjahr 2012 verspätet erklärten Gewinne aus Gewerbebetrieb entsprachen der für 2011 vertraglich vereinbarten Jahresvergütung. Aus der Steuererklärung für 2012 resultierte daher keine Steuerverkürzung. Vielmehr unterließ der Angeklagte die Aufführung von Aufwendungen in Höhe von 18.735,83 € (Zahlung an die WBA) und in Höhe von 147.050 € (Aufwendungen auf die Kampfgage für FS. OC.), weshalb er bei vollständiger Erklärung nicht aufgrund eines Gewinnes in Höhe von 85.751 € zu bescheiden gewesen wäre, sondern aufgrund eines Verlust in Höhe von 80.034 € zu bescheiden gewesen wäre.
328Im Einzelnen:
329a) Einkünfte in 2012
330In 2012 bezog der Angeklagte seitens der A. AG wiederum eine Jahresvergütung von 650.000 €, die ihm in zwölf Raten à 54.166,65 am 03.01., 07.02., 14.03., 24.05., 21.06., 25.06., 10.07., 10.08., 18.09., 11.10., 12.11. und 11.12.2012 ausbezahlt wurde. Er zahlte hiervon am 27.02.2012 einen Betrag von 18.735,83 € an die World Boxing Association und am 27.08.2012 einen Betrag von 147.050 € als Kampfgage an seinen Gegner im Kampf vom 01.09.2012, FS. OC.. Zudem erhielt er am 06.06.2012 eine Barzahlung von 50.000 € seitens der A. AG.
331b) Steuererklärung für das Steuerjahr 2012
332Auch für das Steuerjahr 2012 gaben die Eheleute ZR. ihre Einkommensteuererklärung und gab der Angeklagte seine Gewerbesteuererklärung erst nach Ende der für die Einreichung durch mit der Erklärung beauftragte Angehörige der steuerberatenden Berufe vorgesehenen Erklärungsfrist zum 31.12.2013, nämlich am 04.04.2014 ab. Diese Steuererklärung bestand in einem nicht unterschriebenen und undatierten Mantelbogen „Einkommensteuererklärung“, einer „Anlage Vorsorgeaufwand, einer „Anlage Kind“, einer „Anlage G“, einer „Anlage EÜR“ und einer „Anlage KAP“ sowie einer Übersicht über „Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen“, einem Mantelbogen „Gewerbesteuererklärung“, einem Mantelbogen „Umsatzsteuererklärung“ sowie einer „Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung“. Beigefügt war eine auf den 03.04.2014 datierte „vorläufige Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2012 bis 31.12.2012“. Auf dem Mantelbogen „Einkommensteuer“ waren angekreuzt die Kästchen „Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge“ sowie „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“. In dieser Erklärung war zudem das Kästchen „Zusammenveranlagung“ angekreuzt. Weiter waren als erklärt angegeben: Neuerlich 20.000 € Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, der Verweis auf einen festgestellten Verlustvortrag nach § 10d EStG für den Ehemann, Betriebseinnahmen in Höhe von 678.836,65 €, Betriebsausgaben in Höhe von 643.084,69 € und ein steuerlicher Gewinn von 35.751,96 €. Im Einzelnen erklärt waren ein Betrag von 8473 € an Beiträgen zur Krankenversicherung, Anspruch auf Kindergeld für ein Kind in Höhe von 2.208 €, 35.751 € Einkommen aus Gewerbebetrieb als Profiboxer, umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, in Höhe von 649.999,80 €, vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben in Höhe von 3.856,99 €, ein Betrag von 23.399,78 € für private Pkw-Nutzung, sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen in Höhe von 1.580,08 €.
333Hieraus ergab sich eine Summe der Betriebseinnahmen von 678.836,65 €. Als Betriebsausgaben erklärt waren 1.854 € als AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter, 7.900,44 € als Aufwendungen für Telekommunikation, 3.570 € für Fortbildungskosten, 7.839,59 € für Rechts- und Steuerberatung, 205 € für übrige Schuldzinsen, 5.773,96 € für gezahlte Vorsteuerbeträge, 30.612,68 € für an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer und 311.929,24 € übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Außerdem erklärt waren 250.000 € Gewerbesteuer und 23.399,78 € Tatsächliche Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten (laufende und feste Kosten ohne AfA und ohne Zinsen). In der Summe ergaben sich 643.084,69 € Betriebsausgaben. Als steuerpflichtiger Gewinn ergab sich ein Betrag von 35.751,96 €.
334Weiterhin erklärt waren Entnahmen einschließlich Sach- Leistungs-, und Nutzungsentnahmen in Höhe von 186.101,10 € und Einlagen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen in Höhe von 320.495,14 €. Außerdem waren in Rahmen der Gewerbesteuer erklärt neben dem Gewinn in Höhe von 35.751 € Entgelte auf Schulden in Höhe von 205 € und Miet- und Pachtzinsen in Höhe von 20.594 €, außerdem ein zum Ende des Erhebungszeitraumes 2011 gesondert festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust gemäß § 10a GewStG in Höhe von 307.532 €. Angegeben waren daneben 181 € Kapitalerträge, 45,35 € Kapitalertragsteuer und hierauf bezogene 2,49 € Solidaritätszuschlag. Dies fand sich auch wieder in der „vorläufige[n] Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012“:
3351. Einnahmen: 649.999,80 €
3362. Privatanteile: 24.979,86 €
3373. Umsatzsteuer: 3.856,99 €
3384. Summe Betriebseinnahmen: 678.836,65 €
3395. Betriebsausgaben: 643.084,69 €
3406. Betrieblicher Gewinn: 35.751,96 €, der im Rahmen steuerlicher Korrekturen keine Veränderung finde und somit ergebe einen
3417. Steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG: 35.751,96 €.
342In Reaktion hierauf erfolgte am 24.04.2014 zum einen der Erlass eines Bescheides für 2012 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 10b Abs. 1 EStG auf den 31.12.2012 in Höhe von 60.000 € seitens des Finanzamtes DH.-West, gerichtet an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte der Eheleute ZR.. Durch diesen Bescheid wurde betreffend den Angeklagten und die Zeugin ZR. bei Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 975.752 € und unter Abzug eines Verlustvortrages in Höhe von -256.531 € sowie von Sonderausgaben in Höhe von 8.473 € (Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen), 60.000 € (Summe der gesondert festgesetzten Zuwendungsbeträge in Höhe von 60.000 € als unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben) und 7.008 € (Freibetrag für den Sohn) ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 643.740 € errechnet. Es wurde, versteuert nach dem Splittingtarif und unter Abzug einer Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ein Einkommensteuerbetrag in Höhe von 258.294 € berechnet, der nach Abrechnung eines Betrages von 85.611 € als Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Hinzurechnung eines Betrages von 2.208 € als gemäß § 32d Abs. 1 EStG zu versteuernder Betrag eine festzusetzende Einkommensteuer von 174.891 € ergab. Dazu wurde ein Solidaritätszuschlag von 9.497,56 € festgesetzt, errechnet als Bruchteil von 5,5 % auf die Summe aus dem vorgenannten Betrag der festzusetzenden Einkommensteuer und dem vorgenannten Betrag von 2.208 €. Daneben wurde ein Verspätungszuschlag festgesetzt, da die Steuererklärung wiederum nicht fristgerecht abgegeben wurde. Die Eheleute wurden aufgefordert, bis zum 28.05.2014 einen Betrag von 185.840,07 an das Finanzamt zu überweisen (174.845 € ESt, 9.495,07 € SolZ, 1.500 € Verspätungszuschlag).
343Zum anderen setzte das Finanzamt DH.-West durch weiteren Bescheid (Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag) den Gewerbesteuermessbetrag 2012 auf 22.529 € fest. Hierbei ging es von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 975.752 € aus, von dem ein Abzug in Höhe von 307.532 € als zum 31.12.2011 festgestelltem Gewerbeverlust erfolgte.
344Beruhend auf diesem Gewerbesteuermessbetrag-Bescheid für 2012 erließ die Stadt DH. am 22.05.2014 einen an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte des Angeklagten adressierten Bescheid über Gewerbesteuer 2012 betreffend den Angeklagten. In diesem veranlagte die Stadt DH. den Angeklagten – aufgrund der Messbetragsfestsetzung auf 22.529 € und eines Hebesatzes von 475 % – für 2012 mit einer Gewerbesteuer von 107.682,75 €, setzte einen Verspätungszuschlag von 670 € fest und setzte beides zum 26.06.2014 fällig.
345Mit Bescheid über Zinsen zur Gewerbesteuer 2012 vom 22.05.2014 setzte die Stadt DH. zudem Nachzahlungszinsen in Höhe von 535 € gegen den Angeklagten fest und stellte diese zum 26.06.2014 fällig.
346Da für 2012 kein Steuerschaden festzustellen war, erfolgte hinsichtlich der das Steuerjahr 2012 betreffenden Anklagevorwürfe 9 und 10 Freispruch.
34711.) Neues steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, neue Rückdatierungen
348Am 03.12.2013 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Steuerjahre 2008-2012 und der Vorgang am 06.01.2014 an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben. Gestützt auf Durchsuchungsbeschlüsse vom 14.02.2014 wurde am 12.03.2014 unter anderem beim Angeklagten durchsucht. Dem bei der Durchsuchung nicht anwesenden Angeklagten wurde am 14.03.2014 Mitteilung über das eingeleitete Ermittlungsverfahren gemacht. Nach entsprechender Erweiterung des Ermittlungsverfahrens (vgl. auch unten) wurde dem Angeklagten am 01.04.2015 die Erweiterung des Strafverfahrens um das Steuerjahr 2013 (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärung) bekannt gegeben. Zuletzt erfolgte im Februar 2017 die Mitteilung betreffend die Erweiterung des Ermittlungsverfahrens um das Steuerjahr 2015 (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärung).
349Zuvor hatte T. mit Blick auf die diesem Ermittlungsverfahren vorgehende, den Angeklagten betreffende Prüfung bei Y., in Übereinstimmung mit dem Angeklagten und Y. weitere rückdatierte Verträge erstellt, die der Angeklagte mit dem Willen unterschrieb, die Papierlage weiter zu seinen Gunsten zu verfälschen.
350Zum einen betraf dies einen auf den 15.12.2011 datierenden „1. Anhang zum Rahmen-Kreditvertrag“, den T. am 09.09.2013 fertigte, in dem bezugnehmend auf den auf den 28.12.2010 rückdatierten Rahmenkreditvertrag niedergelegt war, dass der „Rahmenkredit Betrag“ von 2,5 Mio. € auf 4 Mio. € erhöht werde und alle übrigen Bedingungen und Bestimmungen des „Rahmenkreditvertrages vom 28. Dezember 2009“ unverändert Gültigkeit hätten.
351Zum anderen betraf dies einen auf den 04.10.2010 datierenden Darlehensvertragstext, den T. am 20.09.2013 fertigte, der einen Kredit der A. AG an den Angeklagten mit einem Volumen von 850.000 € „zur Finanzierung der gerichtlich festgelegten Vergleichszahlungen an C. Box-Promotion GmbH, Hamburg in der gesamten Höhe von Euro 850‘000---“ vorsah, zu verzinsen mit 3 % Zinsen p.a., zahlbar bei Rückzahlung des Darlehens, und einer Laufzeit bis zum 31.12.2020 unter ausdrücklicher Bestimmung, dass die A. AG berechtigt sei, Ansprüche des Angeklagten aus dem „Management- Beratungs- und Vermarktungsvertrag vom 17.08.2009“ mit der Kreditforderung zu verrechnen. Dies erfolgte aufgrund folgenden vorausgegangenen E-Mail-Wechsels:
352Y. hatte mit E-Mail vom 17.09.2013 an T. geschrieben:
353„Lieber B. I.,
354vielen Dank für Deine E-Mail vom 09.09.2013. Bei den Zahlungen für die Jahre 2010 – 2012 fällt auf, dass Du die Beträge, die an die C. gingen, nämlich 850.000,00 € in Deiner Aufstellung nicht berücksichtigt hast. Sie würden nach unserer Meinung den Saldo des Darlehenskontos entsprechend erhöhen. Ebenso wenig sind die Zinsen berücksichtigt worden, die laut Vertrag 3 % betragen.
355Bitte überprüfe das und lasse es ggf. berichten.
356Mit besten Grüßen
357J.“.
358Darauf hatte T. mit E-Mail vom Vormittag des 20.09.2013 geantwortet wie folgt:
359„Lieber J.
360Die Zahlungen an C. sind aufgeführt, jedoch im Darlehen nicht Berücksichtigt. Wir sind davon ausgegangen, dass UI. diese Zahlungen steuerlich nicht geltend macht. Sollte dies jedoch gemacht worden sein, müssen wir diese Zahlungen noch als Darlehen erfassen. Ich schlage in diesem Fall vor, dass wir einen separaten Darlehensvertrag über die Summe von Euro 850‘999.--- schreiben.
361Viele Grüsse
362B. I.“
363Damit gemeint waren hier die Zahlungen an die C. GmbH.
364Hierauf wiederum antwortete Y. am frühen Nachmittag des 20.09.2013:„Lieber B.-I.,
365UI. macht die Zahlungen steuerlich geltend. Bitte fertige einen entsprechenden Darlehensvertrag an. Die Sache eilt, der Prüfer kommt am Montag, dem 23.09.2013 erneut in unsere Kanzlei um die Prüfung weiter fortzuführen.
366Mit besten Grüßen
367J.“.
36812.) Taten 7 und 8 – Steuererklärungen für 2013 (Fälle 11 und 12 der Anklage)
369Durch die bewusst und gewollt pflichtwidrige Nichtabgabe der Steuererklärung bewirkte der Angeklagte, dass er zunächst nicht, wie eigentlich aufgrund der bemessungsrelevanten Tatsachen geboten, mit einer Einkommensteuer (inkl. SolZ) in Höhe von 92.216,38 € und einer Gewerbesteuer von 52.017,25 € besteuert wurde. Durch die sodann bewusst und gewollt wahrheitswidrige Verschweigen von Zuflüssen in Höhe von 40.000 € und brutto 11.900 € Angaben in der Steuererklärung vom 18.05.2015 perpetuierte der Angeklagten diese beiden Steuerschäden – bei Berücksichtigung erklärten vortragfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2012 in Höhe von 271.780 € und somit unter Beachtung des Kompensationsverbotes – in Höhe von 53.270,11 € (ESt inkl. SolZ) und 11.371,50 € (GewSt). Bei Berücksichtigung eines vortragfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2012 in Höhe von 340.103 € und somit unter Außerachtlassung des Kompensationsverbotes in Höhe notieren die perpetuierten Schäden auf 17.354,75 € (ESt inkl. SolZ) und 8.312,50 € (GewSt).
370Im Einzelnen:
371a) Einkünfte in 2013
372Auch im Steuerjahr 2013 bezog der Angeklagte seitens der A. AG wiederum eine Jahresvergütung von 650.000 €, die ihm in zwölf Raten à 54.166,65 € am 11.01., 11.02., 11.03., 10.04., 13.05., 11.06., 11.07., 12.08., 11.09., 14.10., 12.11. und 11.12.2013 ausbezahlt wurde. Des Weiteren bezog er einen Betrag von 40.000 € seitens der A. AG durch am 22.03.2013 in SM. erfolgende Barauszahlung. Außerdem erhielt er für einen Vortrag bei der VH. RG.-Akademie in RF. AA. einen Betrag von 11.900 €, den er am 11.09.2013 ausbezahlt erhielt.
373b) Unterlassen der Steuererklärung für 2013, Erweiterung des Ermittlungsverfahrens
374Auch für das Steuerjahr 2013 gaben die Eheleute ZR. ihre Einkommensteuererklärung und gab der Angeklagte seine Gewerbesteuererklärung nicht innerhalb der für die Einreichung durch mit der Erklärung beauftragte Angehörige der steuerberatenden Berufe vorgesehenen Erklärungsfrist zum 31.12.2014 ab. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er zum 31.12.2014 seine Steuererklärungen einzureichen hatte. Obschon er bereits 2011 und 2012 die Steuererklärung verspätet abgab und im Steuerbescheid für 2012 auf diesen Punkt auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen wurde, gab er gleichwohl bewusst und gewollt seine Steuererklärung zum 31.12.2014 nicht ab, sondern ignorierte die verbindliche Frist auch für die Steuererklärung 2013, und veranlasste auch Y. nicht zur Vorbereitung bzw. Einreichung der Steuererklärung. Der Angeklagte ging somit sehenden Auges und bewusst in die Verabsäumung einer rechtzeitigen Steuererklärung.
375Wie oben bereits dargestellt, wurde daraufhin das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren auf das Steuerjahr 2013 erweitert. Außerdem erfolgte am 16.04.2015 der Erlass eines Bescheides für 2013 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag seitens des Finanzamtes DH.-West, gerichtet an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte der Eheleute ZR.. Durch diesen Bescheid wurde betreffend den Angeklagten und die Zeugin ZR. bei Zugrundelegung von geschätzten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 450.000 € und unter Abzug von Sonderausgaben in Höhe von 72 € ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 449.928 € errechnet. Es wurde, versteuert nach dem Splittingtarif, eine Einkommensteuer in Höhe von 172.576 € berechnet und in gleicher Höhe festgesetzt. Zugleich wurde ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 9.491,68 € festgesetzt. Daneben wurde wegen erneut fristsäumiger Steuererklärung ein Verspätungszuschlag in Höhe von 750 € festgesetzt. Die Eheleute wurden aufgefordert, bis zum 20.05.2015 einen Betrag von 182.817,68 € an das Finanzamt zu überweisen (172.576 € ESt, 9.491,68 € SolZ, 750 € Verspätungszuschlag).
376Das Finanzamt DH.-West hatte am 30.11.2015 95 Prozent aller Einkommensteuererklärungen für 2013 und am 29.02.2016 95 Prozent aller Gewerbesteuererklärungen für 2013 abgearbeitet.
377c) nachgereichte Steuererklärung für das Steuerjahr 2013
378Erst nach Einleitung und Bekanntgabe dieser Erweiterung und Zugang des Steuerbescheides vom 16.04.2015, nämlich am 18.05.2015, übersandte Y. für das Steuerjahr 2013 elektronisch namens und im Auftrag des Angeklagten und der Zeugin ZR. deren Einkommensteuer (nebst Erklärung zur Feststellung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge) und für den Angeklagten dessen Gewerbesteuer (nebst Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags) an das Finanzamt DH.-West. In Bezug auf den Angeklagten erfolgte die Einreichung bewusst und gewollt wahrheitswidrig, als dass dieser vorsätzlich 51.900 € Gewinn einschließlich 1.900 € Umsatzsteuer nicht erklärte.
379In der Einkommensteuererklärung beantragten der Angeklagte und die Zeugin ZR. Zusammenveranlagung.
380In der Anlage Kind erklärten sie einen Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in Höhe von 2.208 €. In der Anlage G war erklärt ein Gewinn aus Gewerbebetrieb des Ehemannes, sprich: des Angeklagten, in Höhe von 625,698 €, ein Gewerbesteuermessbetrag von 11.529 € und eine tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer von 53.033 €. In der Anlage KAP waren erklärt Kapitalerträge von 181 €, eine Kapitalertragsteuer von 45,35 € und hierauf bezogenen Solidaritätszuschlag in Höhe von 2,49 €. In der Anlage Vorsorgeaufwand waren erklärt 8.473 € an Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (Basisabsicherung, keine Wahlleistungen). Zudem erklärte der Angeklagte in seiner Gewerbesteuererklärung einen Gewinn in Höhe von 625.698 € aus gewerblicher Betätigung, Miet- und Pachtzinsen in Höhe von 20.573 € und führte den zum Ende des Erhebungszeitraumes 2012 gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG mit 271.780 € auf. In der als „Anlage EÜR“ beigefügten Einnahmeüberschussrechnung war das Folgende erklärt:
3811. Betriebseinnahmen: 673.980,99 €, davon
3821. Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen: 1.743,30 €,
3832. Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet: 649.999,80 €,
3843. Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben: 4.759,17 €,
3854. Private Kfz-Nutzung: 17.478,72 €
3862. Betriebsausgaben: 48.282,64 €,
3873. korrigierter Gewinn: 625.698,35 €, ergebend, da ohne steuerliche Korrekturen, einen
3884. steuerpflichtigen Gewinn: 625.698,35 €
3895. Entnahme einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen: 544.883,11 €
390In Reaktion darauf ergingen am 02.06.2015 neue Bescheide betreffend die Eheleute ZR.. Zum einen wurde in einem Bescheid für 2013 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 625.698 € und Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe eines Bruttoarbeitslohns in Höhe von 55.500 € und unter Abzug eines Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf diese Summe in Höhe von 1.000 € ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 680.198 € berechnet. Nach Abzug von Sonderausgaben (Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen: 3.743 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag: 72 €, Freibetrag auf den Sohn: 7.008 €) wurde weiter ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 669.375 € errechnet. Es wurde, versteuert nach dem Splittingtarif, eine Einkommensteuer in Höhe von 269.782 € berechnet und nach Abzug eines Ermäßigungsbetrages in Höhe von -79.945 € für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Berücksichtigung eines Betrages von 2.208 € für Kindergeld oder vergleichbare Leistungen eine festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von 192.837 € festgesetzt. Zugleich wurde ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 10.441,03 € festgesetzt (errechnet als 5,5 % der Differenz von zu versteuerndem Einkommen von 192.045 € abzüglich des Betrages von 2.208 € Kindergeld oder vergleichbarer Leistungen) sowie Zinsen in Höhe von 108 €. Daneben blieb der Verspätungszuschlag in Höhe von 750 € unverändert bestehen. Die Eheleute wurden aufgefordert, sofort einen Gesamtbetrag von 182.817,68 € (172.576 € ESt, 9491,68 € SolZ und 750 € Verspätungszuschlag) zu zahlen und bis zum 06.07.2015 einen Betrag in Höhe von 11.411,19 € (10.829 € ESt, 108 € Zinsen und 474,19 € SolZ). Zum anderen wurde durch weiteren Bescheid (Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag) seitens des Finanzamtes DH.-West der Gewerbesteuermessbetrag 2013 auf 21.038 € festgesetzt. Auch hierbei ging es von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 625.698 € aus.
391Beruhend auf diesem Gewerbesteuermessbetrag-Bescheid für 2013 erließ die Stadt DH. (zusammen mit den oben erwähnten auf das Steuerjahr 2012 bezogenen Bescheiden) am 22.05.2014 einen an die XF. GmbH als Empfangsberechtigte des Angeklagten adressierten Bescheid über Gewerbesteuer 2013 betreffend den Angeklagten. In diesem veranlagte die Stadt DH. den Angeklagten – aufgrund der Messbetragsfestsetzung auf jeweils 15.914 € und eines Hebesatzes von weiterhin 475 % – für 2013 (und – entgegen der Bezeichnung des Bescheides – auch für 2014) mit (jeweils) einem Betrag von 75.591 € zur Gewerbesteuer. Die Zahlung des Betrages für 2013 stellte sie auf den 26.06.2014 fällig, den Betrag für 2014 in zwei Raten à 37.795 € zum 15.08.2014 und 15.11.2014. Außerdem setzte sie fest, dass für die Jahre ab 2015 jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeweils ein Betrag von 18.897 € als Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer zu zahlen sei.
392Unter dem 14.07.2014 erließ die Stadt DH. einen neuen Bescheid über Gewerbesteuer 2013 betreffend den Angeklagten. In diesem veranlagte die Stadt DH. den Angeklagten – aufgrund der Messbetragsfestsetzung von nunmehr 0 € für 2013 und 2014 nunmehr mit 0 € Gewerbesteuer und setzte auch Vorauszahlungshöhen von 0 € fest.
393Unter dem 25.06.2015 erging sodann neuerlich ein Bescheid der Stadt DH. über Gewerbesteuer 2013 an den Angeklagten. In diesem veranlagte die Stadt DH. den Angeklagten – aufgrund der Messbetragsfestsetzung von nunmehr 21.038 € und eines Hebesatzes von weiterhin 475 % – für 2013 und 2015 [sic!] mit Beträgen von 99.930,50 € zur Gewerbesteuer. Die Zahlung des Betrages für 2013 stellte sie auf den 29.07.2015 fällig, den Betrag für 2015 in zwei Raten à 49.965 € zum 15.08.2015 und zum 15.11.2015. Außerdem setzte sie fest, dass die die Jahre ab 2016 jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeweils ein Betrag von 24.982 € zu zahlen sei.
394Schließlich erging am 25.06.2015 seitens der Stadt DH. an den Angeklagten (wiederum über die XF. GmbH) ein Bescheid über Zinsen zur Gewerbesteuer 2013, in dem Nachzahlungszinsen in Höhe von 999 € festgesetzt wurden, die zum 29.07.2015 fällig gestellt wurden.
395Hätte der Angeklagte seine Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig und wahrheitsgemäß erklärt, wäre ihm die bereits am Beginn dieses Abschnittes niedergelegte Steuerlast entstanden.
396Teil 2: Feststellungen Dopingstrafverfahren (Anklage 118 Js 364/16 StA DH.)
3971.) Vorgeschichte ab dem Jahr 2014
398Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, vgl. dazu die Ausführungen unter II., Teil 2, dort Abschnitt 11 wusste der Angeklagte seit dem 14.03.2014, dass gegen ihn das diesem Urteil zugrunde liegende Steuerstrafverfahren, zunächst nur hinsichtlich der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer in den Jahren 2008 bis 2011, geführt wird. Dabei hatte der Angeklagte zu gegenwärtigen, dass die Bewährungsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe aus dem im Steuerstrafverfahren I ergangenen Urteils des Amtsgericht Köln vom 01.06.2011 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen war. Die Bewährungsstrafe lief erst im Jahr 2015 ab und wurde im Jahr 2017 erlassen.
399Am 31.05.2014 verlor der Angeklagte den WM-Titelverteidigungskampf des Boxverbands WBA gegen DW. FH.. In der Folge trennte sich der Angeklagte von seinem langjährigen Trainer CK. VG., um mit einem neuen Trainer wieder erfolgreich zu sein. Er engagierte den Zeugen LW., der seit langen Jahren erfolgreich als Boxtrainer tätig war und hierbei namhafte Boxer betreut hatte. Den Zeugen LW. kannte der Angeklagte schon seit langen Jahren. LW. hatte Ende der neunziger Jahre noch einige Zeit parallel mit dem Angeklagten im K. der C. GmbH geboxt und betreute zu der Zeit, in der der Angeklagte bei der C. GmbH boxte, dort andere Boxer dieses Boxstalls. Nachgehend holte der Zeuge O. ihn zur XH. Box Promotion GmbH, wo er als Trainer die im Gym des Angeklagten trainierenden Boxer betreute, bevor er das Training des Angeklagten übernahm.
400Trotz des verlorenen WM-Kampfes und der Konfrontation mit dem neuen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren trugen sich der Angeklagte und seine Frau mit dem Gedanken, sich den lange gehegten Wunsch des Kaufes einer repräsentativen Immobilie in DH. zu erfüllen. Als ihnen im Sommer 2014 die zum Erwerb stehende Immobilie WD.-straße 71 in bester DH.er Wohnlage (Stadtteil LQ.) bekannt wurde, trafen sie die Entscheidung, diese zu kaufen.
401Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin ZR., erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 14.11.2014 die Immobilie zu einem Kaufpreis von 2.600.000 €, zahlbar in Höhe von 50.000 € zum 15.12.2014, im Übrigen (bei Vorliegen der sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen) zum 30.06.2015. Zur Finanzierung des Kaufpreises erhielten der Angeklagte und seine Ehefrau Darlehen der Kreissparkasse DH. in einer Gesamthöhe von 2 Mio. € (vgl. oben zu I.), nachdem T. zwecks Bonitätsnachweis am 24.03.2015 vom Konto der A. AG einen Betrag von 1 Mio. € an die Kreissparkasse überwiesen hatte. Die Immobilie sollte nach den Vorstellungen der Eheleute ZR. im Jahr 2015 noch grundlegend umgestaltet werden.
402In sportlicher Hinsicht entschied sich der Angeklagte mit Blick darauf, dass sich sein Gewicht mit zunehmendem Lebensalter trotz hohen Trainingsaufwands leicht nach oben entwickelte, künftig nicht mehr im Mittelgewicht (160 lbs = 72,574 kg), sondern im Supermittelgewicht (168 lbs = 76,203 kg) zu boxen. Trainiert vom Zeugen LW., bestritt er zur Vorbereitung von möglichen WM-Kämpfen in der neuen Gewichtsklasse zunächst am 08.11.2014 den Kampf bei einer eigens festgelegten Gewichtsgrenze bei 75,5 kg gegen OQ. VZ.. Dieser Kampf endete unentschieden (vgl. oben).
403Anfang des Jahres 2015 wurde die Tochter der Eheleute ZR. geboren. Sie ist deren zweites Kind.
404Anfang April 2015 wurde dem Angeklagten bekannt gegeben, dass das ihm seit März 2014 bekannte neue Steuerermittlungsverfahren für die Steuerjahre 2008 bis 2012 auf das Steuerjahr 2013 erweitert wurde. Neben erneuter strafrechtlicher Verfolgung – diesmal als einschlägig Vorbestrafter – hatte er wiederum auch erhebliche Steuernachzahlungen zu gewärtigen.
405Der Angeklagte erhielt die Möglichkeit, am 09.05.2015 in OP. am CJ. um die seinerzeit vakante WBA-Weltmeisterschaft zu boxen. Es handelte sich um den ersten Kampf in der höheren Gewichtsklasse, dem Supermittelgewicht. Gegner war der 27-jährige, und damit deutlich jüngere russische Boxer TR. GZ., der seine letzten zwölf Kämpfe allesamt gewonnen hatte, davon zehn Kämpfe durch einen k. o.-Sieg. Der Kampf endete mit einer hohen Niederlage des bereits 36 Jahre alten Angeklagten nach Punkten. GZ. war ihm deutlich überlegen.
406In der Folge dieser Niederlage, für die der Angeklagte – wie immer – sehr intensiv trainiert und „Gewicht gemacht“ hatte, durchlief er eine Motivationskrise von mehreren Monaten, die er teilweise im Rahmen einer erneuten „Auszeit“ in Bosnien-Herzegowina verbrachte (vgl. oben zu I.). Er hatte seit dem 31.05.2014 keinen Kampf mehr gewonnen und war seit diesem Tag nicht mehr Weltmeister. Bei alledem drückte ihn auch der Gedanke daran, dass seine Familie und die Mitglieder seines Teams allesamt wirtschaftlich abhängig von seinem Erfolg waren. Es fiel dem Angeklagten sehr schwer, sich zu weiterem Training anzuhalten.
407In der zweiten Jahreshälfte 2015 hatte der Angeklagte zudem einige andere „Baustellen“ zu bearbeiten:
408Die Immobilie in LQ. erwies sich bereits im Sommer 2015 als zu kostspielig für den alleine das Geld für die Eheleute ZR. verdienenden Angeklagten (vgl. unten). Die bei der Kreissparkasse DH. aufgenommenen Darlehen konnten nicht bedient werden. Dieser Umstand lag maßgeblich darin begründet, dass die Zahlungen der A. AG an den Angeklagten auf die Jahresvergütungen in 2015 anfingen zu stocken und die Zahlungen sodann im Herbst 2015 – abgesehen von der Auszahlung eines weiteren Darlehens am 03.11.2015 in Höhe von 20.000 € – ganz ausblieben. Der Angeklagte hatte große finanzielle Probleme. Es war klar, dass der Angeklagte mit seiner Familie nie in das Haus würde einziehen könne. Es wurde nach einem Käufer für die Immobilie gesucht.
409Der Angeklagte trug sich auch mit Überlegungen, ins Ausland überzusiedeln. Zwar war – entgegen einer Mitteilung Y. an das Finanzamt DH.-West vom 27.08.2015, dass der Angeklagte und seine Ehefrau „ins Nicht-EU-Ausland verzogen seien und demgemäß in der Bundesrepublik nicht mehr steuerpflichtig“ seien – der Aufenthalt in Bosnien nur vorübergehender Natur und der Angeklagte kehrte alsbald wieder nach DH. und in sein Sportlerleben in Deutschland zurück. Jedoch erwog der Angeklagte im Herbst 2015 – u.a. aus steuerlichen Gründen – tatsächlich, sich in Kitzbühel oder in Wien niederzulassen und zog hierbei schon Erkundigungen über zur Vermietung stehende Wohnungen ein.
410Immerhin konnte die Immobilie mit Vertrag vom 11.11.2015 zu einem Mehrbetrag von 914.424,15 € gegenüber dem Kaufpreis aus 2014 verkauft werden. Zur Zeit des Vertragsschlusses (genauer: zum 01.12.2015) valutierten die Darlehen der Kreissparkasse DH. noch in Höhe von 1.978.340,36 €. Der von Seiten T. für den Immobilienerwerb erbrachte Bonitätsnachweis in Höhe von 1.000.000 € wurde bereits im April 2015 seitens der Kreissparkasse DH. in Höhe von 863.000 € an die A. AG zurücküberwiesen. Der Restbetrag der Bonitätsleistung wurde durch den Angeklagten Ende 2015/Anfang 2016 in voller Höhe an die A. AG zurückgezahlt.
411Die finanziellen Sorgen des Angeklagten wurden durch den erfolgreich durch seine Ehefrau bestrittenen Immobilienverkauf kurzfristig abgemildert, bestanden jedoch mit Blick auf die Einstellung der monatlichen Zahlungen durch die A. AG fort.
4122.) Kampfvorbereitung und Kampf
413Nach der am 31.05.2015 erlittenen Niederlage gegen GZ. nahm der Angeklagte keinen weiteren Kampf im Jahr 2015 in den Blick. Nach der mehrmonatigen „Auszeit“ entschied er sich, den bereits vor dem ersten Kampf gegen GZ. vereinbarten Rückkampf durchzuführen. Dieser wurde auf den 20.02.2016 verabredet. Von der A. AG und ihrem Verwaltungsrat, T., erhielt er die Zusage, dass die A. AG die für den Kampf erforderlichen Zahlungen Anfang des Jahres 2016 erbringen werde. Dieser Zusage kam die A. AG in der Folge auch nach. Der Angeklagte hoffte, dass die A. AG im Falle eines erfolgreichen Rückkampfes die vertraglich vereinbarten monatlichen Zahlungen an ihn in Höhe von 54.166,66 € wieder aufnehmen werde.
414Auf den Rückkampf um die WBA-Weltmeisterschaft im Supermittelgewicht wollte sich der Angeklagte mit aller VQ. vorbereiten. Er trug sich mit dem Gedanken, seine erfolgreiche Karriere als Profiboxer nach dem Rückkampf zu beenden. Seine Karriere wollte er nicht mit einer weiteren Niederlage beenden. Deshalb stellte er in der Vorbereitung auf den Rückkampf alle Elemente seiner langjährig eingeübten Kampfvorbereitung auf den Prüfstand.
415So begann er die Zusammenarbeit mit einem US-amerikanischen Fitness- und Gewichtsreduktions-„Papst“ namens ZN. LP.. Diesen hatte der Angeklagte von einem Freund empfohlen bekommen und engagierte ihn nachgehend, um seine seit jeher bestehenden Probleme das Kampfgewicht zu erreichen anzugehen. LP. stand dem Angeklagten ab seinem Engagement telefonisch mit Rat zur Seite und gab aus der Ferne detaillierte Instruktionen, wie der Angeklagte „Gewicht machen“ sollte. Seinem Arzt, dem Zeugen LY., seinem Trainer, dem Zeugen LW., und auch seinem langjährigen Konditionstrainer und Ernährungsberater, dem Zeuge RT., der dem Angeklagten weiterhin seine wöchentlichen Ernährungspläne schrieb, sagte er hiervon nichts. Diese erfuhren allesamt auch nicht auf anderem Weg von dem Engagement RW..
416Weiterhin plante er, zur Vorbereitung auf den Rückkampf erstmals ein Trainingslager in Kitzbühel (Österreich) zu machen. Ihn trieb der Gedanke um, ob er sich während der Zeit des intensiven Trainingslagers im Ausland nicht einen Wettbewerbsvorteil in dem anstehenden Rückkampf durch Einnahme des anabolen Steroids Stanozolol verschaffen sollte. Ihm war bewusst, dass die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur (nachfolgend kurz „NADA“) bei anderen Sportlern unangemeldete Trainingskontrollen durchführt und dass dieses Dopingmittel während der akuten Einnahmephase durch eine Urinprobe sehr gut nachweisbar ist. Er fürchtete, in seinem Trainingslager als Dopingsünder enttarnt zu werden. Vor diesem Hintergrund rief er im Herbst 2015 im Ressort Doping-Kontroll-System der NADA in EO. an und erkundigte sich, ob er Verpflichtungen gegenüber der NADA oder deren Abmeldesystem habe. Dort wurde ihm zu seiner Beruhigung mitgeteilt, dass er keinem Testpool der NADA angehöre und er keine Verpflichtungen gegenüber der NADA und deren Abmeldesystem habe.
417Seine Vorbereitung für den Kampf am 20.02.2016 intensivierte er sodann in einem im gesamten Dezember 2015 und über den Jahreswechsel 2015/2016 hinaus durchgeführten VQ.- und Konditions-Trainingslager in Kitzbühel (Österreich) – auch dies ein Novum, ein mehrwöchiges Trainingslager im Ausland hatte er bisher nie durchgeführt. Dort mietete sich der Angeklagte, der das Bedürfnis verspürte, das DH.er Umfeld für einige Wochen zu verlassen, zugleich aber auch die Vorzüge eines Höhentrainings erfahren wollte, mit seinem Team im dortigen Hotel KZ. FP. ein. Er unternahm mit dem Zeugen LW. dreimal in der Woche ausgedehnte Märsche von sechs bis sieben Stunden durch den Schnee als erste Trainingseinheit. Alternativ unternahm er als erste Trainingseinheit ein ausgedehntes Boxtraining, als zweite Trainingseinheit am Tag schwamm er extensiv.
418Während der gesamten Dauer dieses VQ.- und Aufbautrainings im Trainingslager führte der Angeklagte an sich Selbstdoping durch täglich Einnahme von leistungssteigernden Mengen von Stanozolol in Tablettenform durch mit dem Vorsatz, sich durch diese Einnahme eines verbotenen leistungssteigernden Mittels einen Vorteil für den geplanten Kampf am 20.02.2016 zu verschaffen. Stanozolol ist ein anaboles Steroid, das die Stimulierung von Gewichtszunahme und Muskelaufbau bewirkt, aber auch zum Erhalt von weitgehend fettfreier Muskulatur während Zeiten des Gewichtsabbaus dienlich ist. Dieses Anabolikum ist eines der meistbenutzen Anabolika in Kreisen dopender Sportler, u.a. auch im Bereich des Boxens. Stanozolol findet sich – wie der Angeklagte wusste – auf der Liste verbotener Substanzen sowohl in der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG, der entsprechenden Substanzen-Liste der Welt-Anti-Doping-Agentur (World Anti-Doping Agency, i.F.: „WADA“) sowie den Dopingregeln des Boxverbandes WBA. Dies galt unverändert für die Zeit der Einnahme des Stanozolols durch den Angeklagten wie auch im Zeitpunkt des Kampfes mit der Maßgabe, dass das Antidopinggesetz erst am 18.12.2015 in VQ. getreten ist.
419Da der menschliche Körper nicht in der Lage ist, Stanozolol selbst zu synthetisieren, ist jedwede Konzentration dieses Stoffes im Körper Beweis für die externe Aufnahme dieses Stoffes in den Körper. Als Ausfluss dieses Umstandes sehen die Anlage des Antidopinggesetzes wie auch die entsprechenden Regularien der WADA und der WBA keinen dopingrelevanten Schwellenwert für Stanozolol vor, vielmehr stellt jedwede Menge im Körper einen (jedenfalls objektiven) Dopingverstoß dar, was der langjährig dopingprobenerfahrene Angeklagten ganz genau wusste. Der Angeklagte wollte mit der Einnahme von Stanozolol in Kenntnis des Verbots dieses Mittels nach dem Antidopinggesetz wie auch nach den Regeln des Boxverbandes WBA seine Chancen auf einen Sieg gegen den im Mai 2015 dominanten GZ. dadurch erhöhen, dass er im Trainingslager leichter Muskulatur aufbaute die sich bei Gewichtsreduktion nicht so schnell verlor. Eine medizinische Indikation für den Einsatz des Stanozolol gab es bei dem Angeklagten nicht.
420Nach Rückkehr von Kitzbühel nach DH. setzte er das Doping mit Stanozolol ab, um das Risiko der Aufdeckung des Dopings für die nach dem Kampf am 20.02.2016 anstehende Urinprobe zu minimieren. Er führte seine Vorbereitung auf den Kampf nach Abschluss des intensiven Ausdauer- und Krafttrainings mit boxtechnik-orientiertem Training in Form intensiven Sparrings mit dem Zeugen LW. fort. Zugleich hatte er mit nahendem Kampftermin sein – ohnehin durchgeplantes – Ernährungsprogramm darauf auszurichten, dass er zum Termin am 20.02.2016 das für Supermittelgewichtler zulässige Höchstgewicht von 76,203 kg nicht überschritt.
421Auch hier hatte sein neuer Ernährungsberater ZN. LP. ein neues Konzept vermittelt. Hierzu gehörte, dass der Angeklagte in Ergänzung zu seiner in der Vergangenheit verzehrten Kost aus Rind, Fisch, Gemüse, Folienkartoffeln, Reis, Milch und Obst in den letzten vier Wochen vor dem Kampf regelmäßig sog. Whey Isolat (Molkenproteinisolat mit einem Proteingehalt von 90 Prozent und darüber) einnahm. Mittels des Whey Isolats wollte er, nachdem der Angeklagte das Stanozolol mit Blick auf die zu erwartende Dopingprobe nach dem Kampf zum Ende des Trainingslagers in Kitzbühel Anfang Januar abgesetzt hatte, einem zu starken Muskelabbau während der Phase vorbeugen, in der er insgesamt gut zwölf Kilogramm abnehmen musste.
422Neben dem Whey Isolat, dass der Angeklagte durchgängig von der Firma AE. Nutrition des Zeugen TA. erhielt, nahm der Angeklagte in der Vorbereitungsphase außerdem Vitamin C- und Magnesium-Präparate, die er entweder von seinem Werbepartner KR. oder aus der Apotheke bezog, sowie Kräuterblut zu sich.
423Eine Woche vor dem Kampf am 20.02.2016 in der RL.-XU.-Arena in DJ. bezog der Angeklagte mit seinem Team ein dortiges Hotel, um hier die Woche vor dem Kampf zu verbringen. Hier wurde der Angeklagte mit speziell für ihn geordertem Essen versorgt. Hierzu gehörten an die vorgesehene Gewichtsverlustkurve angepasste Mahlzeiten mit Fleisch, Fisch, Folienkartoffeln, frischem Gemüse und Obst. Über die Woche im Hotel hatte der Angeklagte noch zwischen sieben und acht Kilogramm abzunehmen.
424Auch für diese letzte Woche vor dem Kampf griff der Angeklagte auf Methoden RW. zurück, der ihm auch in dieser Phase täglich neue Instruktionen gab, wie er Gewicht machen könne. Hierzu bediente sich der Angeklagte einer speziellen Trink- und Diurese-Kur, die vorsah, dass der Angeklagte täglich enorme Mengen an Wasser trank, um sodann – gesteigert durch Entwässerungstabletten – mehr Gewicht zu verlieren, als er sich zuvor über das Wasser zugeführt hatte. Konkret trank der Angeklagte am Montag, dem 15.02.2016, sechs Liter Flüssigkeit, am Dienstag acht Liter, am Mittwoch neun Liter, sodann am Donnerstag drei Liter.
425Vor dem durch die WBA angeordneten Wiegetermin am 19.02.2016 schwitzte er das letzte überzählige Kilogramm dadurch weg, dass er – dick gekleidet und mit Vaseline eingecremt – ein kurzes „explosives“ Training von 15 bis 20 Minuten Dauer unternahm.
426Den Kampf um das Kampfgewicht empfand der Angeklagte – wie immer – als anstrengend und psychisch belastend.
427Am 19.02.2016 fing er sodann sofort nach dem Wiegetermin an, sich Nahrung zuzuführen. Er aß Reiswaffeln und Apfelmus und nahm Mandeltrunk zu sich. Dies machte er portions- und löffelweise im Abstand von jeweils fünf Minuten über 30 Minuten. Außerdem setzte er sein Trinkprogramm fort und trank anderthalb Liter nach dem Konzept RW. mit Honig und Meersalz versetzten Wassers. Anschließend nahm er die erste richtige Mahlzeit an diesem Tag zu sich und verzehrte ein großes Steak sowie Folienkartoffeln. Später nahm er Bananen zu sich und abends Fisch. Vor dem Schlafen nahm er nochmals Whey Isolat zu sich.
428In einem durch die WBA für ihren Weltmeisterschaftskampf angesetzten sog. Rules Meeting (einem Treffen am Vortag des Kampfes, in dem die Regeln des Kampfes erörtert und sodann vereinbart werden), das am 19.02.2016 im Anschluss an den Wiegetermin stattfand, vereinbarten der Angeklagte und GZ. die Regeln des Kampfes, unter anderem den Verzicht auf nach den Regeln des Boxverbandes WBA verbotene leistungssteigernden Substanzen in der Vorbereitung auf den Kampf und während des Kampfes, und stimmten unter Bezugnahme auf diese Regeln wechselseitig dem Erleiden von Schlägen während des Kampfes zu, was dem Angeklagten so auch bewusst war. Wie bereits ausgeführt, war Stanozolol nach den Regeln des Boxverbandes WBA als anaboles Steroid ein verbotenes Dopingmittel.
429Am 20.02.2016 selbst trank der Angeklagte nochmals fünfeinhalb Liter mit Honig und Meersalz versetzten Wassers, um eine weitere Abführung von Flüssigkeit zu bewirken, auch dies Teil der „LP.’schen“ Methoden. Diesen Effekt erzielte die Methode so gut, dass der Angeklagte trockene Lippen bekam. Zudem nahm er hochdosiertes Vitamin C und Magnesium ein und aß zum Frühstück Haferflocken, Chia- und Leinsamen, Erd- und Heidelbeeren, dazu trank er Mandelmilch, zum Mittagessen aß er Steak und Folienkartoffeln, nachmittags einen Apfel und abends zwei Stunden vor dem Kampf noch Reiswaffeln, wozu er wiederum Mandelmilch trank.
430Nach Bezug der Kabine in den Katakomben der RL.-XU.-Arena mit seiner Mannschaft ließ sich der Angeklagte eine halbe Stunde vor dem Kampf – dem Reglement entsprechend unter Aufsicht eines Mitgliedes des Teams GZ. – sodann die Hände tapen und mit Boxhandschuhen versehen, machte sich anschließend warm und begab sich dann in den Boxring.
431Der Kampf fand am 20.02.2016 ab 23:00 Uhr in der mit mehr als 12.000 Zuschauern ausverkauften Arena DJ. statt und wurde live im frei empfangbaren Fernsehen durch den Sender BH. übertragen. Es handelte sich um einen Weltmeisterschaftskampf im Supermittelgewicht des austragenden Boxverbandes WBA. Örtlicher Veranstalter des Kampfes war die XH. Box-Promotion GmbH. An der Kampfveranstaltung beteiligt war auch der Bund Deutscher Berufsboxer (nachfolgend kurz „BDB“). Aufgabe des BDB war es als nationaler Boxverband die Einhaltung der nationalen Regeln für Profiboxveranstaltungen, wie z.B. den regelkonformen Aufbau des Boxrings, zu kontrollieren. Dafür erhielt der BDB von dem örtlichen Veranstalter eine Vergütung. Mit der Dopingkontrolle im Anschluss an den Kampf beauftragte der Boxweltverbandes WBA die KG. GmbH aus NK. bei DV., die die entnommenen Dopingproben nach Kampfende entnehmen und im Auftrag der WBA an das Labor des Institutes für Biochemie, Zentrum für Präventive Dopingforschung, der Deutschen Sporthochschule DH. versenden sollte.
432Während des sodann von 23:00 Uhr über zwölf je 3 Minuten lange Runden (50 Minuten Gesamtkampfzeit inklusive Pausen) ausgetragenen Boxkampfes musste der Angeklagte 297 Treffer und sein Kontrahent GZ. lediglich 184 Treffer nach der Zählweise des Fernsehsenders BH. wegstecken. Gleichwohl gewann der Angeklagte den Kampf knapp nach Punkten. Während ein Punktrichter den Kampf als unentschieden wertete (114:114), überstimmten ihn die beiden anderen Kampfrichter dahingehend, dass der Angeklagte den Kampf mit 115 zu 113 Punkten gewonnen habe. Hintergrund der Wertung der Punktrichter ist es, dass bei einem Boxkampf nicht allein die Anzahl der Treffer, sondern auch die Qualität der Treffer im Sinne von klaren Treffern und deren Schlagwirkung – für jede Runde gesondert – als maßgebliches Kriterium bewertet wird. Als weiteres Kriterium wird in jeder Runde ergänzend die Aggressivität im Sinne von Aktivität des Boxers sowie die Überlegenheit im Ring bewertet. In diesem Kampf erzielte der Angeklagte eine Vielzahl von klaren Treffern auf Kopf, Körper und Arme des Gegners, die Wirkung auf diesen entfalteten, mithin eine erhebliche Krafteinwirkung auf dessen Körper erzeugten. Der Gegner GZ. erlitt durch diese Wirkungstreffer Schmerzen, die sein körperliches Wohlbefinden erheblich beeinträchtigten. So konnte der Angeklagte bereits in der ersten Runde des Kampfes mehrere klare Treffer landen, so dass die Stirn des Gegners GZ. in der Pause nach der ersten Runde gekühlt werden musste. An der linken Schulter erlitt GZ. durch einen Schlag des Angeklagten – gleichfalls bereits in der ersten Runde – eine deutlich sichtbare Hautverletzung, die stark gerötet war. Auch in den weiteren Runden landete der Angeklagte klare Treffer. Bereits nach der vierten Runde war die Haut GZ. im Bereich von Nase und Stirn sowie an der Brust deutlich gerötet. In der siebten Runde stießen beide Boxer so heftig mit dem Kopf gegeneinander, so dass der Ringrichter den Kampf mit Rücksicht auf die Gesundheit der Boxer unterbrach. Auch in der zehnten Runde stießen die Boxer mit den Köpfen zusammen. Dabei erlitt der Angeklagte einen Hauteinriss („Cut“) an der rechten Augenbraue, der blutete und in der Pause mit Vaseline und Adrenalin geschlossen wurde. Am Ende des Kampfes waren bei GZ. Hautrötungen im Bereich von Bauch und Brust, an den Schultern und beiden Armen sowie im Gesicht deutlich erkennbar.
433Bei dem Kampf wirkte sich das während des Trainingslagers in Kitzbühel eingenommene Stanozolol und die damit erzeugten Effekte noch immer noch leistungssteigernd aus, da der Angeklagte bei seinen Schlägen und seiner Deckungsarbeit noch immer von der verbesserten Faserkraft seiner Muskeln profitierte.
434Ab Ende des Kampfes nahm der Zeuge GY. als Mitarbeiter der Fa. KG. GmbH seine Aufgabe als sog. Chaperon auf. Ein solcher hat die Aufgabe, den Boxer, für den er eingeteilt ist, ab Ende des Kampfes jederzeit im Blick zu behalten und in seiner Nähe zu bleiben, um Manipulationen oder unbeabsichtigte Einflussnahmen mit Blick auf die nach einem Kampf anstehende Abgabe einer Urinprobe auszuschließen. In der Folge nahm der Zeuge GY. diese Aufgabe bis zur Abgabe der Urinprobe durch den Angeklagten gewissenhaft und erfolgreich wahr.
435Nach Abläuten der letzten Runde dauerte es vier Minuten bis zur Bekanntgabe des Sieges des Angeklagten. Unmittelbar nach Verkündung des Kampfergebnisses bedrängten Mitglieder des Teams GZ. den Angeklagten. Der Trainer GZ.s forderte den Angeklagten dazu auf, seine Niederlage einzuräumen. Trotz dieses Umstandes konnte sich der Angeklagte aber als Sieger feiern und fotografieren lassen. Noch im Ring gab er BH. ein Interview. Darin betonte er unter anderem, dass es möglichweise sein letzter Kampf gewesen sei. Er werde intensiv über die Beendigung seiner Karriere nachdenken. Elf Minuten später verließ er das Halleninnere, um sich in seine Kabine zu begeben.
436Ab dem Verlassen des Boxrings wurde der Angeklagte durch den Zeugen GY. lückenlos bis zu dessen Eintreffen in der Dopingkontrollstation begleitet. Der Zeuge GY. übte die Funktion eines Chaperons aus.
437In der Kabine des Angeklagten herrschte ein großes Gedränge und auch Mitglieder des Teams GZ. waren in der Kabine, wurden dieser aber alsbald verwiesen. Fünf Minuten nach Verlassen der Halle führte der Angeklagte sodann ein etwa sechsminütiges Interview mit den Reportern von BH. zu seinem Kampf. Anschließend wurde der Angeklagte von seinem Chaperon, dem Zeugen GY., zur Dopingkontrollstation begleitet. An der Station wurde der Angeklagte von den Zeugen und Eheleuten RN., gleichfalls Mitarbeiter der Fa. KG. GmbH, in Empfang genommen und ihm wurde eine Sammlung von drei Urinabgabesets angeboten, aus denen er eines auswählte. Sodann begab er sich zusammen mit dem Zeugen GY. auf die für die Abgabe der Urinprobe vorgesehene Kabine und reichte nach erfolgter – vorschriftskonformer – Befüllung des Sammelbechers diesen an die Zeugen RN. (sie als Verantwortliche für die Dopingprobe, er als zweiter Kontrolleur) weiter, die den Inhalt des Bechers in die hierfür vorgesehenen selbstversiegelnden Flaschen für die A- und B-Probe umfüllten, die selbstversiegelnden Flaschen sodann verschlossen und – bei der Erfassung der Vorgänge der Dopingkontrolle in einem hierfür benutzten Dienst-ipad – den Zeitpunkt der Urinabgabe mit 1.21 Uhr vermerkten. Diese Eintragungen und die Ordnungsgemäßheit der Dopingkontrolle zeichnete der Angeklagte auf dem ipad ab.
438Die Proben wurden durch die Eheleute RN. im Auftrag der WBA als „testing authority“ couvertiert und an das Dopinglabor der Deutschen Sporthochschule DH. versendet, wo sie am 23.02.2016 eingingen. Dieses Labor ist – als eines von zwei Laboren in Deutschland – zertifiziert durch die WADA und erfüllt mithin die Anforderungen der WADA für Doping-Analyse-Labore – diese Anforderungen sehen u.a. vor, dass das Labor in der Lage sein muss, eine Verunreinigung von Urin mit einer Konzentration von 1000 pg/mlUrin (1000 Pikogramm ja Milliliter Urin) zu detektieren. Dort wurde die A-Probe am 27.02.2016 auf verbotene Substanzen hin analysiert und es ergaben sich Hinweise auf das Vorhandensein von Steroid-Anabolika in dieser Urinprobe. Nach Auswertung einer Bestätigungsanalyse vom 07.03.2016 ergab sich das Resultat, dass die Urinprobe des Angeklagten die Substanz 3‘-Hydroxy-Stanozolol Glucuronid in einer Konzentration von 30 pg/l Urin (also 30 Pikogramm je Liter Urin) aufwies. Diese Substanz ist ein Metabolit der Substanz Stanozolol, entsteht mithin bei der Verstoffwechselung der Substanz Stanozolol mit dem Ziel der renalen Ausscheidung des Stanozolols bzw. seiner Metaboliten. Zugleich wies die Probe ein Profil verschiedener weiterer Metaboliten nach Stanozolol auf. Die Analyse erbrachte somit ein positives Ergebnis für die Einnahme der Substanz Stanozolol durch den Angeklagten.
439Dieses Analyse-Ergebnis der A-Probe wurde daraufhin durch das Labor am 14.03.2016 über das System Adams kommuniziert an die NADA und die WADA. Die über dieses System gleichzeitig beabsichtigte Mitteilung an den Boxverband WBA schlug zunächst fehl, da in dem System noch nicht der neue Sitz des Boxverbands WBA eingepflegt war. Dies wurde durch das Labor später nachgeholt. Mitte April wurde das Testergebnis auch dem Angeklagten kommuniziert. Im Juni 2016 wurde dem Angeklagten das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln mit dem Aktenzeichen 118 Js 364/16 bekannt. Am 03.11.2016 erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln die Öffnung der kryokonservierten B-Probe, deren Analyse das Ergebnis der A-Probe aufgrund gleichen Analyseergebnisses bestätigte.
440Im Nachgang der Mitteilung über die positive A-Probe gab der Angeklagte bekannt, dass er wegen Sehnenproblemen im Ellbogen-Bereich seinen Titel nicht verteidigen werde, wodurch der WM-Titel im Supermittelgewicht der WBA vakant wurde. Angesichts dieses Umstandes hatte der positive Dopingtest keine weiteren Konsequenzen seitens der Weltboxverbands WBA oder des BDB; der Kampf des Angeklagten gegen GZ. wurde nie aus der Wertung der WBA genommen oder dem Angeklagten der Sieg durch die WBA aberkannt; vielmehr wird er bis zum heutigen Tage als vom Angeklagten gewonnen gewertet.
441Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 17.06.2016 erstattete GZ. Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Antidopinggesetz. Zuvor hatte schon die NADA mit Schreiben vom 18.04.2016 Strafanzeige gegen den Angeklagten eingereicht.
442Teil 3: Feststellungen zu den Geschehnissen ab 2016
443Nach dem Kampf vom 20.02.2016 entschied der Angeklagte […] mit seiner Familie nach Bosnien-Herzegowina überzusiedeln und so zog die Familie im August 2016 nach SM. fort.
444Bei T. wurde in 2016 Morbus Crohn diagnostiziert, er musste sich einer Operation unterziehen und erhielt einen künstlichen Darmausgang. Dem folgten weitere Operationen, zum Teil mit Notindikation, und auch eine Pneumonie hatte er zu bewältigen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme kontaktierte er den Angeklagten und fragte ihn, ob die vertragliche Zusammenarbeit beendet werden könnte, was in 2017 (siehe nachfolgend) zu einer vergleichsweisen Regelung führen sollte.
445Am 19.09.2017 wurde über die A. AG (nach Schweizer Recht) der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven am 15.11.2017 eingestellt.
446Am 23.11.2017 schließlich erfolgte eine Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt des Kreises ZV., bei der der Angeklagte das Rechtsbegehren stellte, dass T. zu verpflichten sei, ihm 2.800.000 € nebst Zins zu 3 % seit dem 08.10.2017 zu zahlen. Es wurde in gleicher Verhandlung das Zustandekommen eines Vergleiches festgestellt des Inhalts, dass der Angeklagte die eingeklagte Forderung auf pauschal 2.800.000 € reduziere und auf Geltendmachung des Mehrbetrages verzichte und T. den so reduzierten Forderungsbetrag anerkenne und sich verpflichte, diese Summe in zwei Raten à 1.400.000 €, zahlbar bis Ende November 2017 und Ende Mai 2018 zu bezahlen.
447Am 04.09.2018 wurde über das Vermögen T. (nach Schweizer Recht) Konkurs beschlossen.
448Zu diesem Zeitpunkt war T. allerdings noch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach bosnischem Recht, der ZZ. UZ. Resources d.o.o. Mit dem Ziel, jedenfalls teilweise die Schuld gegenüber dem Angeklagten zu tilgen, räumte T. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ZZ. UZ. Resources, GmbH nach bosnischem Recht, und beruhend auf einem Entscheid der Gesellschaft vom 24.08.2018 dem Angeklagten Prokura ein, der daraufhin in seiner Eigenschaft als Prokurist und in Umsetzung eines weiteren Gesellschaftsentscheids vom 10.10.2018 eine der Gesellschaft gehörende Eigentumswohnung in SM. an seinen Vetter ED. ZR. zum Preis von 580.000 BAM (konvertible Mark, fester Wechselkurs zum Euro: 1 €:1,95583 BAM), umgerechnet 296.549,29 €, verkaufte (notarieller Kaufvorvertrag vom 17.10.2018, Urkundenrollennummer OPU-IP-000/00, und notarieller Kaufvertrag vom 22.11.2018, Urkundenrollennummer OPU-IP-000/00). In Folge des Verkaufes erhielt der Angeklagte auf sein in konvertibler Mark (BAM) geführtes Konto bei der bosnisch-herzegowinischen CB.Bank BH am 19.10.2018 eine Zahlung in Höhe von 268.616,30 BAM (konvertible Mark, fester Wechselkurs zum Euro: 1:1,95583 (Euro:BAM)), mithin 137.341,33 €. Angegeben war der Zahlungszweck „KÄUFER QD. QC. ZAHLUNG GEMÄSS KAUFVERTRAG OPU IP 000/0000 0 D 1/“. Am 10.12.2018 ging auf diesem Konto bei der CB.Bank BH zudem ein Betrag von 205.000 BAM (104.814,83 €) mit dem Zahlungszweck „Schuldenabzahlung gemäß gerichtlicher Anordnung“ ein und schließlich auf einem weiteren, in Euro geführten Konto des Angeklagten bei der gleichen Bank am 20.02.2019 ein Betrag von 74.876,50 €. Beide Zahlungen hatte T. vorgenommen, einmal (2018) selbst und einmal (2019) über seinen Sohn CU. YA. AX..
449Weitere Zahlungen erhielt der Angeklagte in der Folge nicht mehr, weder von der A. AG, noch von T. persönlich.
450Am 07.06.2019 schließlich erging an den Angeklagten eine Kollokationsverfügung des Beitreibungs- und Konkursamtes ZV. im Konkursverfahren T. unter Anfügung eines Auszuges aus dem Kollokationsplan T., Konkurs Nr. N09, in dem der Angeklagte (mit der Adresse QH. BB, 00000 DE., Bosnien und Herzegowina) unter Klasse 3, lfd. Nr. 16 mit einem angemeldeten und zugelassenen Betrag von CHF 3.159.240 eingetragen war.
451Eine Sperre für den Fall einer Feststellung eines Dopingverstoßes betreffend den Kampf vom 20.02.2016 hat der Angeklagte nicht mehr zu gewärtigen, nachdem die WBA das Dopingverfahren infolge der Rückgabe des Titels durch den Angeklagten eingestellt hat und seit dem Kampf mehr als vier Jahre vergangen sind.
452Wegen des Vorwurfes, dass der Angeklagte für die Steuerjahre 2008 bis 2015 insgesamt gut 6,3 Mio. € an Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuern (ESt nebst SolZ) hinterzogen habe und die Hinterziehung in Höhe von knapp 3 Mio. € versucht habe (Summe: gut 9.3 Mio. €), erwirkte die Staatsanwaltschaft Köln beim Amtsgericht Köln am 15.02.2019 einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gegen den Angeklagten. Als dieser Anfang April 2019 zur FIBO, der in DH. stattfindenden Weltleitmesse für Fitness, Wellness und Gesundheit, anreiste und diese besuchte, wurde der Angeklagte auf dem Messegelände verhaftet. Seitdem saß er bis zur Haftverschonung durch die Kammer am 23.12.2019 in Haft. Anklage erfolgte am 30.07.2019 mit dem Vorwurf, dass er in den besagten Jahren Einkommen- und Gewerbesteuer (ESt nebst SolZ) in Höhe von gut 5,8 Mio. € (Einkommensteuer in Höhe von 3.890.625 €, davon 1.844.438 € im Versuch, und Gewerbesteuer in Höhe von 1.956.484 €, davon 1.153.007 € im Versuch) hinterzogen habe. Diese Anklage wurde dem Angeklagten über seinen vormaligen Verteidiger IT. am 02.08.2019 sowie über seinen Verteidiger SI. am 09.08.2019 zugestellt.“
453Zur Strafzumessung enthält das Urteil -soweit noch von Bedeutung- folgende Ausführungen:
454„V.
455Strafzumessung
456[…]
457b) Bestimmung der Einzelstrafen für die Steuerstraftaten
458[…]
459Tat |
Steuerschaden |
Einzelstrafe |
ESt 2008 nebst SolZ |
248.476,76 € |
Ein Jahr und zehn Monate |
GewSt 2008 |
119.604,60 € |
Ein Jahr und zwei Monate |
ESt 2009 nebst SolZ |
195.914,69 € |
Ein Jahr und acht Monate |
GewSt 2009 |
89.824,20 € |
Ein Jahr |
[…] |
[…] |
[…] |
ESt 2013 nebst SolZ |
92.216,38 € (Versuch) (Nachtat: 17.354,75 €) |
acht Monate |
GewSt 2013 |
52.017,52 € (Versuch) (Nachtat: 8.628,37 €) |
sechs Monate |
2.) Tateinheitliche Straftaten nach dem Antidopinggesetz und Körperverletzung
461[…]
462d) Einzelstrafe
463Insgesamt hat sie unter Abwägung der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessene Einzelstrafe erkannt.“
464Zu den Teilfreisprüchen enthält das Urteil folgende Ausführungen:
465„VI.
466Teilfreispruch
467Hinsichtlich der Tatvorwürfe 7 bis 10 der Anklage 113 Js 1609/13 StA Köln vom 30.07.2019
468[…]
469war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da in diesen beiden Jahren aufgrund der Einkommenssituation des Angeklagten kein Steueranspruch des Staates bestand.“
470II.
471Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.03.2021 (1 StR 470/20), der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, beschlossen:
4721. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. April 2020 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
4732. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
4743. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu rückverwiesen.
475Dem Beschluss liegt folgende Begründung zugrunde:
476„Gründe:
477Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen eines „Verstoßes gegen das Antidopinggesetz durch Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Antidopinggesetz durch Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels bei sich" und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
478Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
4791. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht durch.
4802. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
481a) Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung nach dem Antidopinggesetz und wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Steuerstraftaten in den Fällen 1 bis 4, 7 und 8 der Urteilsgründe richtet, ist sie insgesamt unbegründet.
482b) Auch in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe tragen die rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen jeweils den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in Form der Verkürzung von Einkommen- und Gewerbesteuer für den Veranlagungszeitraum 2010. Allerdings hat insoweit der Strafausspruch keinen Bestand.
483aa) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde ein Rechtsstreit zwischen dem Angeklagten und der C. GmbH über Schadensersatz aus Anlass der Beendigung ihrer vertraglichen Zusammenarbeit im Juli 2010 vor dem Zivilgericht durch einen Vergleich beendet, in dem sich der Angeklagte verpflichtete, an die C. GmbH in fünf Teilbeträgen insgesamt 850.000 Euro Schadensersatz zu zahlen.
484Zu Beginn des Jahres 2010 betrug das auf Schweizer Konten in Wertpapieren „geparkte" und durch die A. AG verwaltete „Schwarzgeldguthaben" des Angeklagten 1.248.195,29 Euro. Zugleich bestanden gegen ihn Darlehensrückzahlungsforderungen der A. AG in Höhe von 667.800 Euro. Nach Absprache zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten T. als Verwaltungsrat der A. AG sollte diese finanzielle Situation im Jahr 2010 ,,aufgelöst" werden. Das Guthaben sollte „abgewickelt" werden (UA S. 134), und zwar - unabhängig von der Rückführung der Darlehensschulden - dadurch, dass daraus die voraussichtliche Abfindung an die C. GmbH in Gestalt des zu leistenden Schadensersatzes entrichtet wird. Als im Juli 2010 der Angeklagte den oben genannten Vergleich mit der C. GmbH schloss und der zu zahlende Schadensersatz der Höhe nach feststand, zahlte der gesondert Verfolgte T. das Altguthaben noch im Jahr 2010 in „Resthöhe von gerundet 400.000 Euro" (1.248.195,29 Euro abzüglich 850.000 Euro) an den Angeklagten aus und verrechnete dieses mit (weiteren) Darlehensauszahlungen an den Angeklagten ab August 2010. Dabei waren sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte T. einig, dass ein Betrag in dieser Höhe aber nicht zurückzuzahlen sei, da er - lediglich als Darlehen „camoufliert" - dem „verbleibende(n) Schwarzgeld aus der Zeit vor dem 01.01.2010" entsprach (UA S. 48). Die Konten des Angeklagten bei der V. Kantonalbank wurden im März 2011 saldiert und geschlossen.
485Die A. AG zahlte in 2010 und 2011 die der C. GmbH aus dem Vergleich zustehenden Teilbeträge, die der Angeklagte als Aufwendungen steuerlich geltend machte, wobei nicht festgestellt ist, in welchem Veranlagungszeitraum welcher Betrag den steuerlichen Gewinn minderte.
486bb) Der Strafausspruch in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sich das Landgericht nicht mit der sich aufdrängenden und damit erörterungsbedürftigen Möglichkeit auseinandergesetzt hat, ob der gesamte gegenüber der C. GmbH zu leistende Schadensersatzbetrag in Höhe von 850.000 Euro das zu versteuernde Einkommen allein im Jahr 2010 minderte. Dann wären die Steuerverkürzungsbeiträge und damit der Schuldumfang bezüglich der Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 rechtsfehlerhaft bestimmt.
487(1) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG sind bei einer Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 3 EStG (Betriebs-)Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Der Begriff der Leistung in § 11 Abs. 2 EStG korrespondiert mit dem des Zuflusses in § 11 Abs. 1 EStG. Eine Ausgabe ist dabei in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld bzw. das geldwerte Gut verliert (vgl. BFH, Urteile vom 16. Februar 2011 - X R 46/09 Rn. 15 und vom 6. März.1997 - IV R 47/95 Rn. 14). Maßgeblich für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. BFH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - VIll R 40/11 Rn: 30; Kirchhof/Seer/Seiler,· EStG, 20. Aufl., § 11 Rn. 10).
488(2) Nach den Feststellungen sollte das Guthaben des Angeklagten im Jahr 2010 aufgelöst bzw. abgewickelt" werden, indem die A. AG nach Absprache mit dem Angeklagten die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber der C. GmbH übernahm und nach außen - nicht zuletzt zur Verschleierung der Herkunft des Geldes - die Zahlungen aus eigenem Vermögen leistete (UA S. 134). Da die A. AG dem Angeklagten im Jahr 2010 lediglich noch ein Guthaben in „Resthöhe" von gerundet 400.000 Euro überwies, hätte sich das Landgericht mit der sich aufdrängenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte im Jahr 2010 der A. AG die Geldmittel - betrieblich veranlasst - zur Begleichung der Forderung gegenüber der C. GmbH aus seinem Altguthaben überlassen und dadurch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag von 850.000 Euro bereits zu diesem frühen Zeitpunkt verloren hatte (vgl. zur Einschaltung Dritter in den Zahlungsweg Schmidt/Krüger, EStG, 40. Aufl., § 11 Rn. 37 mwN); denn dies hätte zur Folge, dass der Angeklagte eine Betriebsausgabe in Höhe von insgesamt 850.000 Euro im Veranlagungszeitraum 2010 getätigt und diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG die Höhe des für das Jahr 2010 zu versteuernden Einkommens verringert hätte.
489Welche Betriebsausgaben der Angeklagte im Einzelnen für das Jahr 2010 erklärte, insbesondere, ob er im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung mit der C. GmbH hier tatsächlich nur - wie in einem Schreiben seines steuerlichen Beraters vom 15. November 2010 erläutert - 200.000 Euro angegeben hatte, lassen die Urteilsgründe offen. Der Umfang der für das Jahr 2010 verkürzten Einkommen- und Gewerbesteuer ist daher in den Urteilsgründen nicht nachprüfbar dargelegt.
490(3) Der Schuldspruch bleibt von diesem Rechtsfehler unberührt, weil der Berücksichtigung einer solchen Betriebsausgabe jedenfalls das Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO entgegensteht.
491Danach liegt eine Steuerhinterziehung auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Kompensationsverbot allerdings dann nicht, wenn die verschwiegenen steuererhöhenden Umstände in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit ebenfalls verschwiegenen steuermindernden Umstanden stehen (vgl. BGH, -Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17 Rn. 73; Jäger in: Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 133; jeweils mwN). Ein solch unmittelbarer Zusammenhang, bei dem das Kompensationsverbot nicht eingreift, läge hier aber nicht vor; denn die Verwendung des Altguthabens zur Begleichung der Zahlungsverpflichtung wegen vorzeitiger Auflösung des Altvertrages mit der C. GmbH stünde in keinem wirtschaftlichen Bezug zu den vom Angeklagten bezogen auf das Jahr 2010 verschwiegenen Zuflüssen.
492(4) Ermäßigungsgründe und Steuervorteile, die wegen des Kompensationsverbots nicht berücksichtigungsfähig sind, können aber im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd einzustellen sein, weil dem Täter einer Steuerhinterziehung nur die verschuldeten (steuerlichen) Auswirkungen der Tat zur Last zu legen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 22; Urteile vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10 Rn. 120; vom 5. Februar 2004 - 5 StR 420/03 Rn. 20 und vom 11. Juli 2002 - 5 StR 516/01 Rn. 21, BGHSt 47, 343, 350 f.; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 140; jeweils mwN). Dies bedingt hier die Aufhebung der wegen der Verkürzung von Einkommen- und Gewerbesteuer 2010 verhängten Einzelstrafen in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen.
493c) Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 5 und 6 hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.“
494III.
495Feststellungen
496Die neue Hauptverhandlung hat Folgendes ergeben:
497Zur Person
498Der am 31.07.0000 geborene Angeklagte ist das einzige Kind seiner Eltern. Die Eltern siedelten in den 1970er Jahren vor der Geburt des Angeklagten von Jugoslawien nach AT. aus. Sie waren dort als Handwerker bzw. als Reinigungskraft tätig. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte eine AT.er Hauptschule und verließ die Schule mit einem Realschulabschluss.
499Den Boxsport lernte der Angeklagte in seiner frühen Jugend kennen: Er begleitete im Alter von elf Jahren einen Freund zum Boxtraining und wollte den Boxsport ab diesem Zeitpunkt weiterverfolgen. Bereits bis in das Jahr 2000 absolvierte er insgesamt 186 Amateurkämpfe, von denen er 177 Kämpfe gewann. So gewann er 1995 und 1996 die Internationale Q. Juniorenmeisterschaft. Ab einem Alter von 17 Jahren kämpfte der Angeklagte auch im Seniorenbereich. Im Jahr 1997 erhielt der Angeklagte die deutsche Staatsbürgerschaft und wurde Mitglied der deutschen Nationalmannschaft. Im gleichen Jahr gewann er bei der Box-Junioren-Europameisterschaft Gold im Halbmittelgewicht. In den zwei darauffolgenden Jahren gewann er die deutsche Meisterschaft im Halbmittelgewicht. 1999 nahm er an der Weltmeisterschaft in XN./U.S.A teil. Im Jahr 2000 wurde er erneut Europameister und nahm an den Olympischen Spielen in Sydney teil.
500Ende der Neunziger Jahre wechselte der Angeklagte in den Profibereich. Er verfolgte damit das Ziel, seinen Lebensunterhalt durch das Boxen finanzieren zu können und größere sportliche Herausforderungen und höhere mediale Aufmerksamkeit zu erlangen. Die im Profibereich untereinander konkurrierenden Weltboxverbände, die jeweils Weltmeisterschaftskämpfe in unterschiedlichen Gewichtsklassen organisieren, sind die World Boxing Association (nachfolgend kurz „WBA“), die International Boxing Federation (nachfolgend kurz „IBF“) und die World Boxing Organization (nachfolgend kurz „WBO“).
501Der Angeklagte kaufte im Jahr 2004 ein Haus in der FX.-straße in AT., in das seine Eltern und er im Herbst 2004 einzogen. 2005 lernte der Angeklagte schließlich seine Frau kennen. Im Sommer 2006 starb die Mutter des Angeklagten und seine Ehefrau zog zur Familie, um und diese unterstützen. Es folgte die religiöse Trauung im Dezember 2006 und die standesamtliche im September 2009.
502Im Oktober 2009 wurden der Angeklagte und seine Ehefrau Eltern eines Sohnes, der ab 2012 einen englisch-bilingualen BL.-Kindergarten in DH.-XR. besuchte. 2011 zogen die Eheleute in eine Wohnung in der HT.-straße in DH.-LQ. um. Die Zeit am Wochenende sowie nach Kämpfen verbrachte der Angeklagte mit seiner Familie auch in dem von seinem Vater bewohnten Haus in AT..
503Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin ZR., erwarb 2014 mit Mitteln aus dem Angeklagten und ihr gewährten Krediten der Kreissparkasse DH. in Höhe von 1,15 Mio. € und 0,85 Mio. € ein Haus in der DH.er RB.-straße. Dieses Haus veräußerte sie 2015 wieder. Zu einem Einzug in das Haus, das erst noch umgebaut werden sollte, kam es nicht, weil es wirtschaftlich von dem Angeklagten und seiner Frau nicht getragen werden konnte.
504Nachdem im Januar 2015 die Tochter des Angeklagten zur Welt gekommen war, zog die Familie in eine größere Mietwohnung nach DH.-XR. um – auch mit Blick auf den dort gelegenen BL.-Kindergarten, den ihr Sohn besuchte. Da sich die Familie dort nicht wohlfühlte, zog sie alsbald in die Wohnung in der HT.-straße zurück.
505Der Angeklagte war im Profibereich bis 2014 in der Gewichtsklasse des Mittelgewichts, danach im Supermittelgewicht erfolgreich, womit er sich recht schnell als Boxer profilieren und etablieren konnte. Nachdem er am 27.01.2001 seinen ersten Kampf als Profi-Boxer absolviert hatte, gewann er im März 2003 die IBF-Youth-Meisterschaft und verteidigte sie im Mai 2003. Im Juli 2003 wurde er Interkontinentalmeister und Weltmeister der WBO. Im März 2006 erlangte der Angeklagte den Weltmeistertitel des Boxverbandes WBA, den er nach zwischenzeitlichem Verlust im April 2007 zurückerlangen konnte. Nach zwölfmaliger Titelverteidigung gewann er zusätzlich im März 2010 den Titel des WBA-Superweltmeisters, den er schließlich im Februar 2013 verlor. Im Dezember 2013 erlangte er den Weltmeistertitel des Boxverbandes IBF, den er in einem weiteren Kampf verteidigen konnte.
506Der Angeklagte wechselte anschließend von der Mittelgewichtsklasse in die Supermittelgewichtsklasse. Im November 2014 absolvierte er erfolgreich einen Boxkampf gegen OQ. VZ.. Es folgten zwei Kämpfe im Supermittelgewicht gegen den Russen TR. GZ.. Der Erste im Mai 2015 um den Weltmeistertitel des Boxverbandes IBF und der E. im Februar 2016 um den Titel des WBA-„Superweltmeisters“ im Supermittelgewicht. Den ersten Kampf verlor der Angeklagte, den zweiten gewann er.
507Nach dem Kampf vom 20.02.2016 und der für positiv befundenen Dopingprobe, die er unmittelbar nach diesem Kampf abgegeben hatte, verzichtete der Angeklagte auf den Titel des WBA-„Superweltmeisters“, den er mit diesem Kampf gewonnen hatte, und bestritt in der Folge erst im Jahr 2020 neue Boxkämpfe. Er begann sein Training nach dem erstinstanzlichen Urteil in diesem Verfahren am 30.04.2020 und kämpfte am 19.12.2020 in Hamburg gegen TK. TB.. Diesen Kampf gewann der Angeklagte nach Punkten. Einen weiteren Boxkampf absolvierte der Angeklagte am 19.06.2021 gegen PH. VQ., auch diesen Kampf gewann der Angeklagte.
508Im August 2021 entwickelte der Angeklagte die Geschäftsidee, mit einem Investor einen K. zu eröffnen. Derzeit ist ein weiterer Kampf des Angeklagten für das erste Quartal 2022 in Planung. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung stand ein Termin jedoch noch nicht fest, da zunächst die jüngsten Entwicklungen der Covid-19-Pandemie abgewartet werden sollten.
509In vertraglicher Beziehung stand der Angeklagte zu Beginn seiner Profi-Karriere mit der damals von Herrn F. geführten C. Box-Promotion GmbH (i.F.: „C. GmbH“ oder kurz „C.“), einem K. in Hamburg. Er schloss mit dieser im Jahr 2000 einen dreijährigen Vertrag mit einer einseitigen Verlängerungsoption zugunsten der C. GmbH um weitere drei Jahre, den er 2002, 2004 und zuletzt 2006 (jeweils erneut mit einer Vertragslaufzeit von drei Jahren, zuletzt bis 2009 laufend und jeweils einer entsprechenden Verlängerungsoption zugunsten der C. GmbH für drei Jahre) verlängerte.
510Der Angeklagte stand seit 2006 zudem in vertraglichen Verhältnissen zu der in ZV. am Rhein ansässigen A. Marketing und Werbe AG (i.F.: „A. AG“ oder kurz „A.“), einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit deren alleinvertretungsberechtigtem Verwaltungsrat, dem gesondert verfolgten B. I. T..
511Die C. übte im Juli 2009 ihre Verlängerungsoption erneut aus. Daraufhin kündigte der Angeklagte den Vertrag „fristlos und mit sofortiger Wirkung“ um sich zum Jahreswechsel 2009/2010 selbstständig zu machen. Dazu trat er seine medialen Verwertungsrechte an die A. AG ab, die diese über die WI. Sports GmbH (i.F.: „WI. GmbH“ oder kurz „WI.“) vermarktete. Die WI. GmbH wiederum vermarktete die Kämpfe des Angeklagten an die IQ.BH. Media AG.
512Damit einhergehend wurde die (zunächst als MB. ER. promotion GmbH firmierende) XH. Boxpromotion GmbH mit HR. O. und der Ehefrau des Angeklagten als Geschäftsführern gegründet. Diese Firma kümmerte sich daraufhin um die den Angeklagten und dessen Kämpfe betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Organisation der Boxkämpfe des Angeklagten.
513Der Angeklagte begann ab Herbst 2009 in DH. in einem Teil eines vom Zeugen O. betriebenen Fitnesscenters am TD.-straße, sich eine separierte Trainingsstätte einzurichten, in der er in der Folge trainierte. In dieser Trainingsstätte trainierten auch weitere Boxerinnen und Boxer, die durch die XH. Boxpromotion GmbH und den Geschäftsführer HR. O. betreut wurden.
514Dominierender Lebensinhalt des Angeklagten und seiner Frau waren die sportlichen Aktivitäten des Angeklagten. Er trainierte im Regelfall an sechs Tagen in der Woche, häufig mit zwei Trainingseinheiten am Tag. Die drei einem Boxkampf unmittelbar vorausgehenden Monate nutzte der Angeklagte um seine Vorbereitungen nochmal zu steigern, unterwarf sich einem rigiden Trainings- und Ernährungsregime – er musste zumeist zwischen zehn und fast 15 kg Gewicht verlieren, um der Gewichtsgrenze seiner Gewichtsklasse zu genügen. Er wurde regelmäßig zunehmend angespannt und nervös. Nach den Kämpfen verbrachte der Angeklagte jeweils eine Zeit meist in Bosnien-Herzegowina bei seinen dort lebenden Verwandten. Nach der ersten strafrechtlichen Verurteilung am 01.06.2011 verbrachte der Angeklagte mit seiner Familie einen mehrmonatigen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina.
515Nach dem bereits zuvor dargestellten verlorenen Kampf gegen TR. GZ. im Jahr 2015 wollte der Angeklagte Abstand zu dem mit Belastungen und Entbehrungen verbundenen Berufsalltag gewinnen. Er verbrachte daher er im Jahr 2015 ebenfalls einige Monate in Bosnien-Herzegowina. Im Dezember 2015 absolvierte der Angeklagte ein Trainingslager vor dem zweiten Kampf gegen GZ. in Kitzbühel in Österreich. Er plante einen Umzug nach Wien. Nach dem im Februar 2016 gewonnenen Rückkampf gegen TR. GZ. und der Mitteilung einer positiven Dopingprobe zu diesem Kampf beschloss der Angeklagt jedoch, mit seiner Familie für zunächst unbestimmte Zeit nach Bosnien-Herzegowina zu ziehen. Die Wohnung in der HT.-straße wurde von den Eheleuten ZR. aufgelöst und nach Ende des Schuljahres 2015/2016 zog der Angeklagte mit seiner Familie im August 2016 nach SM. um, von wo sie später nach DE. umzogen. Dort besaß der Vater des Angeklagten ein Haus. Die Trainingsstätte des Angeklagten am TD.-straße wurde nicht weiter betrieben, die Teammitglieder mussten sich eine neue Arbeit suchen und die weiteren Boxer konnten die Trainingsstätte nicht weiter nutzen.
516Die Eheleute ZR. kehrten im Sommer 2018 nach Deutschland zurück, in Bosnien-Herzegowina sah die Familie keine Zukunft für sich - insbesondere die Ehefrau des Angeklagten vermisste das Leben in DH.. Zudem sollte der Sohn der Familie eine gute Schulausbildung in Deutschland erhalten. Der Sohn wurde in einer englisch-bilingualen Schule in DH.-XR. eingeschult. Er besucht dort die sechste Klasse. Die Tochter besucht derzeit die erste Klasse der gleichen Schule.
517Der Angeklagte, dessen Familie und der Vater des Angeklagten wohnen weiterhin in dem Haus in der FX.-straße in AT.. Das Haus gehört nicht mehr dem Angeklagten oder seiner Ehefrau. Infolge finanzieller Schwierigkeiten des Angeklagten und seiner Ehefrau wurde die Zwangsversteigerung des Hauses betrieben. Die Ehefrau des Angeklagten verkaufte daher die Immobilie an eine auf den Erwerb von der Zwangsversteigerung unterworfenen Grundstücken unter Rückverkauf-Garantie spezialisierte Gesellschaft. Von dieser Gesellschaft kann das Grundstück weiterhin für einen Preis von 308.000 € zurückgekauft werden.
518Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Mit Urteil vom 01.06.2011 (Az. 581 Ls 477/10 = StA DH. 113 Js 687/10) verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (im Folgenden auch: Steuerstrafverfahren I). Das Urteil wurde am Tag der Verkündung rechtskräftig.
519Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
520Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2001 Profiboxer und unter dem Künstlernamen UI. XH. bekannt. Als solcher erzielte er Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Dem Angeklagten war bewusst, dass er die im Laufe des Geschäftsbetriebes anfallenden Umsätze dem zuständigen Finanzamt AT. gemäß §§ 149, 150 AO, 18 UStG, 25 EStG, 14a GewStG zutreffend zu erklären und die darauf entfallenden Steuern zu entrichten hatte. Entgegen dieser Verpflichtung tätigte er in den Jahren 2003 bis 2007 erhebliche Umsätze, die er nicht der Besteuerung unterwarf. Er verschwieg auch seinen erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb, indem er jedwede Anmeldung bei den Finanzbehörden unterließ und so steuerlich beim zuständigen Finanzamt AT. nicht geführt werden konnte. Soweit er – nach Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegen ihn, für den Voranmeldungszeitpunkt April 2009 am 11.05.2009 eine Umsatzsteuervoranmeldung abgab, verschwieg er hierin den Umsatz aus einem am 25.04.2009 geführten Boxkampf und führte dementsprechend zu wenig Umsatzsteuer ab.
521Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten, begangen jeweils durch Nichtabgabe der entsprechenden Steuererklärungen:
522Fall |
Tatzeit/Vollendung |
Steuerart |
Zeitraum |
Schadenshöhe in Euro |
01 |
31.05.2004 |
Umsatzsteuer |
2003 |
47.292,48 |
02 |
31.05.2005 |
Umsatzsteuer |
2004 |
59.833,28 |
03 |
31.05.2006 |
Umsatzsteuer |
2005 |
43.055,04 |
04 |
31.05.2007 |
Umsatzsteuer |
2006 |
232.372,80 |
05 |
31.05.2008 |
Umsatzsteuer |
2007 |
254.876,45 |
06 |
31.10.2005 |
Einkommensteuer |
2003 |
62.524,00 |
07 |
31.10.2005 |
Gewerbesteuer |
2003 |
29.900,00 |
08 |
31.10.2006 |
Einkommensteuer |
2004 |
98.276,00 |
09 |
31.10.2006 |
Gewerbesteuer |
2004 |
158.079,00 |
10 |
31.10.2007 |
Einkommensteuer |
2005 |
107.644,00 |
11 |
31.10.2007 |
Gewerbesteuer |
2005 |
69.759,00 |
12 |
31.10.2008 |
Einkommensteuer |
2006 |
315.094,00 |
13 |
31.10.2008 |
Gewerbesteuer |
2006 |
214.314,00 |
14 |
31.09.2008 (Versuch) |
Einkommensteuer |
2007 |
169.876,00 |
15 |
31.09.2008 (Versuch) |
Gewerbesteuer |
2007 |
114.218,00 |
sowie
52416. Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung am 11.05.2009: verschwiegener Umsatz: 1.150.000,00 Euro, dementsprechend verkürzte Umsatzsteuer (19 %) = 218.500,00 Euro.
525Die Insgesamt durch den Angeklagten verkürzten Steuerbeträge belaufen sich auf 2.195.614,05 Euro.
526Diesen Schaden hat der Angeklagte zwischenzeitlich wiedergutgemacht.“
527Das Amtsgericht hat im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten gestanden sowie den entstandenen Schaden vollständig wiedergutgemacht habe. Strafschärfend wurde die Höhe der jeweils entstandenen Steuerverkürzung berücksichtigt. Die Strafe könne zur Bewährung ausgesetzt werden, weil es sich um die erste Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe handele.
528Mit Bewährungsbeschluss ebenfalls vom 01.06.2011 wurde eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt, in welcher sich der Angeklagte straffrei zu führen und jeden Wohnortwechsel dem Gericht anzuzeigen habe. Ferner wurde ihm aufgegeben, einen Betrag in Höhe von 20.000 € an den Förderverein des QB. der Uniklinik zu DH. als gemeinnützige Organisation zu zahlen. Der vorgenannte Betrag ging am 30.08.2011 auf dem Konto der gemeinnützigen Organisation ein.
529Nach Verlängerung der Bewährungszeit mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.11.2015 bis zum 31.12.2015 wurde die Gesamtfreiheitsstrafe mit Beschluss vom 18.01.2017 erlassen.
530Der Angeklagte ist bereits seit seiner Jugend an Asthma erkrankt und therapiert dies mit dem Medikament Viani. Derzeit probiert er einen weiteren Therapieansatz auf Empfehlung seiner Heilpraktikerin. Das Asthma wird stärker, wenn die Außentemperaturen sinken.
531Der Angeklagte ist derzeit finanziell mittellos. Er lebt von Zuwendungen seiner Familie und Bekannten. Es werden ihm Darlehen gewährt, die er zur Deckung der Lebenshaltungskosten benötigt, insbesondere auch ein Darlehen zur Deckung des Schulgeldes seines Sohnes in Höhe von 1.200 € monatlich (für die Tochter wird kein Schuldgeld fällig) von seinem Cousin LT. ZR.. Darüber hinaus hat er ein Darlehen seiner Cousins in Höhe von 100.000 € für die Kautionshinterlegung erhalten. Die Zuwendungen muss er zurückzahlen, sobald er wieder über eigene Einnahmen verfügt. Die so entstandenen Schulden umfassen einen sechsstelligen Betrag.
532Der Angeklagte hat in Höhe von 200.000 € Vorauszahlungen auf den noch nicht beschiedenen Gesamtsteuerschaden des gegenständlichen Verfahrens veranlasst. Zum einen hat der Angeklagte hinsichtlich eines Teils von 100.000 € seinen Kautions-Rückzahlungsanspruch an das diese Abtretung annehmende Land NRW zur Tilgung der Steuerverbindlichkeiten aus dem hiesigen Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung vor der 12. Großen Strafkammer des Landgerichts Köln am 27.04.2020 abgetreten. Dieser Betrag wurde am 10.08.2020 der Finanzkasse gutgeschrieben. Zudem hat der Angeklagte, ebenfalls am 27.04.2020, im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt, dass er einen zur Sicherheit hinterlegten Betrag für die Aussetzung der Vollziehung für das Steuerjahr 2012 im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Finanzgericht DH., Az. 11 V 2290/15, nicht zurückfordern wird. Dies wurde in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen. Eine konkrete Verbuchung der Zahlungen konnte seitens der Finanzbehörden noch nicht erfolgen, weil zum Zeitpunkt der Verurteilung die geänderten Einkommens- und Gewerbesteuerbescheide noch nicht bekannt gegeben waren.
533IV.Beweiswürdigung
534Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung und seinen Antworten auf die Fragen der Kammer, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.11.2021 und den im Hauptverhandlungsprotokoll näher bezeichneten Urkunden zu dem Steuerstrafverfahren I und dem dazugehörigen Bewährungsheft (StA DH. 113 Js 687/10, AG DH. 581 Ls 477/10).
535Die Feststellungen zu der veranlassten Schadenswiedergutmachung beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Protokoll des 25. Hauptverhandlungstages des erstinstanzlichen Verfahrens am 27.04.2020, der verlesenen Stellungnahme des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung DH. vom 17.11.2021 und dem Zahlungsbeleg der Finanzkasse mit Stand vom 24.11.2021.
536V.
537Strafzumessung
538Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
539Hinsichtlich der Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe des Urteils vom 30.04.2020 hat die Kammer das Verfahren eingestellt und von einer Verfolgung auf Antrag der Staatsanwaltschaft abgesehen. Neue Einzelstrafen sind insofern von der Kammer nicht zu bilden. Die Kammer stellt klar, dass die vorgenannten Fälle in die Strafzumessungserwägungen keinen Eingang gefunden haben.
540Wie dargestellt, hat das Landgericht Köln den Angeklagten mit Urteil vom 30.04.2020 (112 KLs 6/19) unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH vom 11.03.2021 (1 StR 470/20) rechtskräftig zu folgenden Einzelstrafen verurteilt:
541Fall des Urteils |
Jahr |
Steuerart |
Einzelstrafe |
1 |
2008 |
ESt (jew. Inkl. Sol.-Z.) |
1 Jahr 10 Monate |
2 |
2008 |
GewSt |
1 Jahr 2 Monate |
3 |
2009 |
ESt |
1 Jahr 8 Monate |
4 |
2009 |
GewSt |
1 Jahr |
7 |
2013 |
ESt |
8 Monate |
8 |
2013 |
GewSt |
6 Monate |
Straftaten nach dem Antidopinggesetz in TE mit Körperverletzung |
6 Monate |
Aus den genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von einem Jahr und 10 Monaten (Fall 1) gemäß §§ 53, 54 StGB unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei waren folgende Erwägungen maßgebend:
543Zugunsten des Angeklagte hat die Kammer berücksichtigt, dass er auch im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung nach teilweiser Aufhebung der Feststellungen durch den Bundesgerichtshof ein konstruktives Prozessverhalten durch die umfangreiche Einlassung zu seinen persönlichen Verhältnissen und die Beantwortung von Fragen der Kammer gezeigt hat. Hierdurch hat der Angeklagte die Dauer der Hauptverhandlung erheblich verkürzt, weil ansonsten eine umfangreiche Beweisaufnahme zu seiner Biographie und Person notwendig gewesen wäre.
544Auch die Dauer des gerichtlichen Strafverfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens, die Dauer des Ermittlungsverfahrens und die Untersuchungshaft waren strafmildernd zu berücksichtigen. Nach Begehung der ersten zwei Taten sind mittlerweile knapp zwölf Jahre, der Taten drei und vier über zehn Jahre und den Fällen aus 2013 etwa sechs Jahre vergangen. Hinsichtlich der tateinheitlichen Taten nach dem Antidopinggesetz und der Körperverletzung liegen die Taten mittlerweile über fünf Jahre zurück. Hinsichtlich des letzteren Vorwurfes ist der Angeklagte auch nicht einschlägig vorbestraft. Außerdem ist der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich.
545Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer zudem, dass der Angeklagte zu Beginn des Ermittlungsverfahrens Steuerhinterziehungsvorwürfen in Höhe von ca. 10 Mio. € und Vorwürfen auch bezüglich der Jahre 2011, 2012, 2014 und 2015 ausgesetzt war. Diese Vorwürfe haben sich nach Durchführung der hiesigen Hauptverhandlung bei weitem nicht bestätigt. Nach dem Revisionsverfahren und der Teileinstellung beliefen sich die reduzierten steuerlichen Auswirkungen der Taten auf eine im Rahmen der Strafzumessung relevante Gesamtschadenssumme (ohne Anwendung des Kompensationsverbotes) von 679.803,37 €.
546Als Auswirkung der Verurteilung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten weiterhin berücksichtigt, dass ihm eine weitere geschäftliche und sportliche Tätigkeit vor dem Hintergrund der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und der damit einhergehenden Folgen auch im Hinblick auf eine Vermarktung erschwert ist.
547Die zwischenzeitlich im Rahmen seiner Möglichkeiten, etwa durch Abtretung eines Teils des ihm zustehenden Kautionsrückerstattungsanspruchs in Höhe von 100.000 € auf die Finanzbehörden als Vorabzahlung auf die zu tilgende Steuerschuld - deren Eingang zwischenzeitlich bei der Finanzkasse verbucht worden ist -, veranlasste Wiedergutmachung des Schadens findet ebenfalls strafmildernd Berücksichtigung.
548Schließlich hat sich der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und die von ihm begangenen Taten aufrichtig bereut. Auch dies war zu seinen Gunsten zu werten.
549Zulasten des Angeklagten hat die Kammer den Zeitpunkt der Begehung der Taten der versuchten Steuerhinterziehung hinsichtlich des Jahres 2013 gewertet, da der Angeklagte diese Taten in der laufenden Bewährungszeit nach der einschlägigen Verurteilung vom 01.06.2011 im Verfahren vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Köln (581 Ls 477/10) beging. Der Angeklagte hat sich durch die Vorverurteilung und die Bewährungsstrafe offensichtlich unbeeindruckt gezeigt. Durch die Vorverurteilung war der Angeklagte auch einschlägig vorbestraft, was ebenfalls strafschärfend berücksichtigt wurde.
550Strafschärfend hat die Kammer die trotz der erheblichen Reduzierung - siehe hierzu die zugunsten des Angeklagten sprechenden Aspekte - immer noch erhebliche Gesamtschadenssumme der steuerlichen Auswirkungen (ohne Anwendung des Kompensationsverbotes) von 679.803,37 € berücksichtigt.
551In Bezug auf die Verurteilung des Amtsgerichts Köln vom 01.06.2011 (Az. 581 Ls 477/10) und die Fälle 1 - 4 dieses Urteils hinsichtlich der Steuerjahre 2008 und 2009 war ein Härteausgleich aus dem Rechtsgedanken des § 55 StGB nicht vorzunehmen, weil die Bewährungsstrafe aus der Vorverurteilung bereits vollständig durch Beschluss des Amtsgerichts vom 18.01.2017 erlassen worden ist. Ein nachträglich auszugleichender Nachteil des Angeklagten besteht infolge des vollständigen Erlasses der verhängten Strafe nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 18.08.2004, Az. 2 StR 249/04).
552Insgesamt hält die Kammer im Ergebnis, unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von
5532 Jahren und 4 Monaten
554für tat- und schuldangemessen.
555VI.
556Kosten
557Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
558Die Kostenentscheidung bezüglich des Rechtsmittels folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
559Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich. Soweit der Bundesgerichtshof die Einzelstrafen für die Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe des Urteils vom 30.04.2020 sowie die Gesamtstrafe mitsamt der zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat, liegt ein wesentlicher Teilerfolg der Revision des Angeklagten vor.
560Die Aufhebung des zunächst ergangenen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht sind für sich noch kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne. Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Maßgebend ist der Vergleich zum früheren - angefochtenen - Urteil, vgl. BGH Beschl. v. 06.03.1990, Az. 1 StR 666/89; BGH Beschl. v. 30.09.2008, Az. 4 StR 374/08. Der Angeklagte hat durch das Revisionsverfahren im Ergebnis eine Herabsetzung der ursprünglichen Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren um 8 Monate erreicht. Dies stellt eine wesentliche Verminderung des Rechtsfolgenausspruchs dar, da die Freiheitsstrafe sich um etwa ein Fünftel verringert hat. Die Kammer erachtet es in der Folge als unbillig, den Angeklagten mit den Kosten hinsichtlich des teilweise erfolgreichen Rechtsmittels sowie seinen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten. Denn zum einen ergibt sich aus der gesonderten, nur dieses Ziel verfolgenden Revisionsbegründung vom 23.12.2020, dass der Angeklagte sich explizit mit eigenem Interesse auch gegen die sachlich-rechtliche Beurteilung der steuerstrafrechtlichen Fälle betreffend das Jahr 2010 wandte. Dadurch geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte den steuerstrafrechtlichen Teil der Revision auch ohne die im Ergebnis erfolglos gebliebene weitere Revision eingelegt hätte. Zum anderen ist auch im Rahmen der von der Kammer anzustellenden Billigkeitsentscheidung der Umfang des Teilerfolgs, vorliegend in einer wesentlichen Verringerung des Rechtsfolgenausspruchs (s.o.), zu berücksichtigen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass die Revision im Hinblick auf den Schuldspruch hingegen keinen Erfolg hatte und sich die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um etwa ein Fünftel reduziert hat, erscheint die tenorierte Kostentragung angemessen.