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Landgericht Köln, 108 KLs 19/19

Datum:
25.04.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
8. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
108 KLs 19/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0425.108KLS19.19.00
 
Tenor:

Der Angeklagte N. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtstrafe von

              dreizehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte Y. wird wegen Beihilfe zum  bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts CT. vom 16.3.2020 (Az. 68 KLs 7/19) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von

                            fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt. Die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt aufrechterhalten.

Die Unterbringung des Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Vor der Vollziehung der Maßregel ist hinsichtlich des Angeklagten N. ein Anteil von drei Jahren und neun Monaten sowie hinsichtlich des Angeklagten Y. ein Anteil von fünf Jahren und sechs Monaten der Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Folgende Gegenstände unterliegen der Einziehung:

-              die halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers Pietro Beretta S. p. A., Modell 70, Kaliber 7,65 mm, einschließlich Magazin,

-              die 33 Patronen, Kaliber 7,65 mm Browning,

-              das Navigationsgerät der Marke „Snooper“

-              84 Pakete mit jeweils etwa 1 Kilogramm Kokain

Der Erlös aus der Notveräußerung des LKW MAN Pferdetransporters mit dem früheren amtlichen Kennzeichen Q.-F. 0000 in Höhe von 3.534,90 britischen Pfund wird eingezogen.

Gegen die Angeklagten wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von jeweils 110.000 € angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen Auslagen.

§§ 27, 52, 53, 64, 73, 73c, 74, 74a StGB, 30a Abs. 1 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2b WaffG (hinsichtlich des Angeklagten N.)

§§ 27, 53, 73, 73c, 74 StGB, 30a Abs. 1 BtMG (hinsichtlich des Angeklagten Y.)

 
1

 

A.

2

I. (Y.)

1.

3 4 5 6 7 8

2.

9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349

II. (N.)

1.

350 351 352 353 354

2.

355

B.

356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400 401 402 403 404 405 406 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 419

C.

420

I. (persönliche Verhältnisse)

421 422 423 424 425 426 427

II. (Tatgeschehen)

1. (Einlassungen der Angeklagten und der früheren Mitangeklagten)

a) (Y.)

428 429 430 431 432 433 434 435 436 437 438 439 440 441 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465 466

b) (N.)

467 468 469 470 471 472 473 474 475 476 477 478 479 480 481 482 483 484 485 486 487 488 489 490 491 492 493 494 495 496 497 498 499 500 501 502 503 504 505 506 507 508 509 510 511 512 513 514 515 516 517 518 519 520 521 522 523 524 525 526 527 528 529 530 531 532 533 534 535 536 537 538 539 540 541 542 543 544 545 546 547 548 549 550 551 552 553 554 555 556 557 558 559 560 561 562 563 564 565 566 567 568 569 570 571 572 573 574 575 576 577 578 579 580 581 582 583 584 585 586 587 588 589 590 591

2. (Beweiswürdigung im engeren Sinn)

592

a) (Durchführung und Ablauf der Transportfahrten)

593 594 595 596 597 598 599 600 601 602 603 604 605 606 607 608 609 610 611 612 613 614 615 616 617 618 619 620 621 622 623 624 625 626 627 628 629 630 631 632 633 634 635 636 637 638 639 640 641

b) (tatsächlicher Zweck der Fahrten)

642 643 644 645 646 647 648 649 650 651 652 653 654 655 656 657 658 659 660 661 662 663 664 665 666 667 668 669 670 671 672 673 674 675 676 677 678 679 680 681 682 683 684 685 686 687 688 689 690 691 692 693 694 695

c) (gemeinsame Organisation und Durchführung der Fahrten durch die Angeklagten Y. und N.)

696 697 698 699 700 701 702 703 704 705 706 707 708 709 710 711 712 713 714 715 716 717 718 719 720 721 722 723 724 725 726 727 728 729 730 731

 

III. (Schuldfähigkeit)

1.

732 733 734 735 736 737

Auch außerhalb des Betäubungsmittelkonsums liegen keine Umstände vor, die für sich genommen oder zusammen mit dem seitens des Angeklagten berichteten Betäubungsmittelkonsum das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB begründen würden. Der Angeklagte Y. leidet nicht unter einer krankhaften seelischen Störung etwa in Form einer Psychose oder einer hirnorganischen Störung. Hierfür haben sich ebenso wenig Anhaltspunkte ergeben, wie für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Erst Recht leidet der Angeklagte Y. nicht unter Schwachsinn.

 

Insbesondere liegt bei dem Angeklagten Y. auch keine Persönlichkeitsstörung und damit erst Recht keine solche, die den Schweregrad einer anderen schweren seelischen Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmales der §§ 20, 21 StGB erreicht, vor.  Der Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet, dass bei dem Angeklagten zwar Persönlichkeitszüge im Sinne von Persönlichkeitsakzentuierungen vorliegen, diese aber nicht eine solche Ausprägung erreichen, dass von einer Störung auszugehen sei. So weise der Angeklagte durchaus narzisstische Persönlichkeitszüge auf, die sich in einer hohen Gewichtung eigener Belange äußerten. Auch dissoziale Komponenten seien vorhanden, die sich in einer Vielzahl von Vorstrafen und einer bereits früh beginnenden Delinquenz äußerten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bipolaren Störung könne er nicht feststellen. Insgesamt fehle es für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung an zusätzlichen insoweit zu erwartenden Merkmalen und seien die vorhandenen Merkmale nicht derart ausgeprägt, dass diese die Annahme einer Störung begründen würden.  Gegen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung spreche, dass bei dem Angeklagten Y. keine Beschränkungen in seiner Lebensführung vorliegen. Wiederholte oder gar durchgängige Beeinträchtigungen in zentralen Lebensbereichen – so etwa in seiner Beziehungsgestaltung – lägen bei dem Angeklagten nicht vor. Psychosoziale Verhaltensprobleme lägen ebenso wenig vor, wie Beeinträchtigungen des Denkens. Der Angeklagte Y. sei in der Lage, spontan auf Veränderungen zu reagieren, verfüge über eine intakte Realitätskontrolle und weise eine altersentsprechende biographische Entwicklung auf.  Dies ist für die Kammer angesichts des Verhaltens des Angeklagten Y. in der Hauptverhandlung überzeugend. So zeigten sich bei dem Angeklagten auch im Rahmen der lange Zeit andauernden Hauptverhandlung immer wieder Verhaltensweisen, die auf ein gesteigertes Selbstwertgefühl und eine hohe Gewichtung eigener Belange hindeuten. Gleichzeitig war der Angeklagte Y. aber gleichwohl in der Lage, seine Belange zurückzustellen und auch die Position anderer Beteiligter einzunehmen. Auch hat er seine Ichbezogenheit selbst erkannt. Auch dissoziale Persönlichkeitsanteile ließen sich bei dem Angeklagten feststellen, wofür bereits die zahlreichen seitens des Angeklagten Y. in der Vergangenheit begangenen Straftaten sprechen. Gleichwohl ist der Angeklagte Y., wie der Sachverständige auch insoweit überzeugend ausgeführt hat, durchaus in der Lage, sich Regeln und Normen zu fügen und sich in diesem Sinne angepasst zu verhalten. Auch Hinweise für eine bipolare Störung waren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht festzustellen. Zwar kam es bei dem Angeklagten Y. im Laufe der über lange Zeit andauernden Hauptverhandlung zu Zuständen emotionaler Erregung, diese waren jedoch stets in Umständen begründet, die auch bei unauffälligen Persönlichkeiten eine solche Erregung herbeiführen. Zumeist handelte es sich hierbei um gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lebensgefährtin des Angeklagten Y..

Den Ausführungen des Sachverständigen steht auch nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten Y. in der Vergangenheit verschiedene Diagnosen für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gestellt wurden. Angesichts dieser sich jeweils widersprechenden Diagnosen – teils war von einer narzisstischen teils von einer bipolaren, teils von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung die Rede – einerseits, sowie der umfassenden Begutachtung des langjährig erfahrenen Sachverständigen, welcher den Angeklagten im Rahmen mehrerer Explorationsgespräche sowie im Rahmen von etlichen Hauptverhandlungstagen über mehrere Jahre hinweg erlebt hat, andererseits, stehen diese Diagnosen den Ergebnissen der Begutachtung nicht entgegen.

Es ergibt sich auch kein Widerspruch daraus, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB in dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Aachen auf der Grundlage der Ausführungen desselben Sachverständigen bejaht wurden. Denn – wie der Sachverständige ausgeführt hat – beruht seine unterschiedliche Einschätzung zum Vorliegen eines Eingangsmerkmals auf dem Umstand, dass der Angeklagte Y. die dortigen Taten zumeist zu einem späteren Zeitraum beging als die hiesigen Taten und in dieser Zeit seinen Kokainkonsum seinen Angaben zufolge nochmals erheblich gesteigert  hat, sodass er auf dieser Grundlage im Zusammenspiel mit der vorhandenen Persönlichkeitsakzentuierung für die späteren Taten vom Vorliegen eines Eingangsmerkmals ausgegangen sei. Dass das Landgericht Aachen diese Annahme zu Gunsten des Angeklagten auf alle dort in Rede stehenden Taten ausgedehnt hat, begründet keinen Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen.

2.

738 739 740 741 742

D.

743

I. (Y.)

744 745

II. (N.)

746 747 748

E.

749

I. (Y.)

1.

750 751 752 753

2.

754 755 756 757 758 759

3.

760 761 762 763

II. (N.)

1.

764 765 766 767 768

2.

769 770 771 772 773 774 775 776 777 778 779

3.

780 781 782

III.

783 784 785 786

F.

787

I. (Y.)

788 789 790

II. (N.)

791 792 793 794 795 796 797

G.

798 799 800 801 802 803 804 805 806

H.

807 808
 

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