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Landgericht Köln, 9 S 77/19

Datum:
14.04.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 77/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0414.9S77.19.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 20.03.2019 (Az 63 C 157/18) teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Reparaturkosten in Höhe von 436,86 EUR gegenüber der T GmbH & Co. KG, 00000 C, freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die T GmbH & Co. KG, N Str. 00-00, 00000 C, zur Auftragsnummer 000000/0.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie der Berufung tragen der Kläger 60 Prozent und die Beklagte 40 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bliebt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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