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Landgericht Köln, 84 O 84/21

Datum:
08.12.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 84/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:1208.84O84.21.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

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mit der Maßgabe, dass sich der Unterlassungsantrag auf Regalsysteme gemäß den vorstehenden Abbildungen auch bezieht, wenn diese wie in den in Anlage rop 16 und/oder Anlage B 22 wiedergegebenen Abbildungen gekennzeichnet sind:

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II.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.   Das Urteil ist gegen Sicherheitsleidtung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 500.000,00 € und wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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