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I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:
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mit der Maßgabe, dass sich der Unterlassungsantrag auf Regalsysteme gemäß den vorstehenden Abbildungen auch bezieht, wenn diese wie in den in Anlage rop 16 und/oder Anlage B 22 wiedergegebenen Abbildungen gekennzeichnet sind:
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II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleidtung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 500.000,00 € und wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin vertreibt einRegalsystem für den Ladenbau, das in Deutschland vor mehr als 40 Jahren eingeführt worden ist. Wegen der Gestaltung nimmt die Kammer auf die als Anlage rop 1 vorgelegten Lichtbilder sowie auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Originalprodukte Bezug.
3Die Beklagte stellt ein mit dem System der Klägerin kompatibles,optisch nahezu identisches Regalsystem her und vertreibt dies in Deutschland. Wegen der Gestaltung verweist die Kammer auf die Abbildungen im Tenor zu I., die als Anlage rop 3 vorgelegten Lichtbilder sowie auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Originalprodukte.
4Auf den wesentlichen Systemelementen wie Konsolen, Fußteile, Säulen, Fachböden und Rückwänden stanzt die Beklagte, z.T. mehrfach, die von ihrer Firma abgeleitete Bezeichnung „P“ oder „P1“ ein. Auf die Abbildungen im Tenor zu I. sowie die Anlagen rop 16 und B 22 nimmt die Kammer Bezug.
5Die Klägerin hält das Regalsystem der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalprodukts. Sie nimmt die Beklagte (lediglich) auf Unterlassung in Anspruch.
6Die Klägerin macht geltend, die nahezu identische Übernahme ihres Regalsystems durch die Beklagte begründe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze den guten Ruf des Originalprodukts aus. Das Regalsystem der Beklagten sei zudem qualitativ minderwertig. Hierzu führt sie im Einzelnen aus. Insbesondere liege eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Ein berechtigtes optisches Kompatibilitätsinteresse bestehe nicht. Bei Ladenbauregalen bestehe anders als bei Einkaufswagen kein erheblicher Ersatz- und Erweiterungsbedarf. Selbst bei grundsätzlicher Anerkennung eines optischen Kompatibilitätsinteresses wäre eine deutlichere, etwa farblich abweichende Kennzeichnung insbesondere auf der Vorderseite der Regalböden zumutbar. Außerdem müsse sie den nahezu identischen Nachbau auch deshalb nicht hinnehmen, weil der Umfang des Ersatz- und Erweiterungsbedarfs im Verhältnis zum Geschäft mit der Erstausstattung wirtschaftlich zu vernachlässigend gering sei. Die identische Nachahmung führe auch zu einer Rufbeeinträchtigung aufgrund qualitativer Minderwertigkeit.
7Die Klägerin beantragt,
8wie erkannt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Sie stellt zunächst die wettbewerbliche Eigenart des Regalsystems der Klägerin in Abrede. Alle Merkmale, die nach Ansicht der Klägerin in ihrer Kombination die wettbewerbliche Eigenart begründeten, seien bereits Gegenstand gewerblicher Schutzrechte gewesen und könnten nach Ablauf dieser Rechte für die Begründung des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes nicht mehr herangezogen werden. Das Regalsystem der Klägerin verfüge jedenfalls heute nicht mehr über wettbewerbliche Eigenart. Es sei mittlerweile aufgrund der Vielzahl an Nachahmungen zum Allgemeingut geworden. Die Klägerin gehe seit Jahren nicht mehr aktiv gegen altbekannte und/oder neue Mitbewerber vor. Die Kennzeichnungen des Regalsystems seien schließlich ausreichend, um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Des weiteren trägt die Beklagte zum Bestehen und dem Ausmaß eines Ersatz- und Ergänzungsbedarfs sowie der Unzumutbarkeit weitergehender Kennzeichnungen vor. Darüber hinaus beruft sie sich darauf, dass der angesprochene Verkehrskreis aus Fachkunden bestehe, die bereits nicht der Gefahr einer Herkunftstäuschung unterlägen. Letztendlich sei ihr Regalsystem qualitativ im Vergelich zum Regalsystem der Klägerin nicht minderwertig.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
13Die Kammer hat die Produkte der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augeschein genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n de:
15Die Klage hat Erfolg.
16I. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige Handlung vornimmt, von jedem nach § 8 Abs. 3 UWG Anspruchsberechtigen bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
171) Dass die Parteien Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind und der Vertrieb des beanstandeten Regalsystems der Beklagten eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt, steht außer Frage.
182) Der Vertrieb ist nach § 3 UWG unzulässig, da er den Tatbestand einer unlauteren Nachahmung in Form einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung erfüllt, § 4 Nr. 9 a) UWG a.F. / § 4 Nr. 3 a) UWG n.F.. Einer Unterscheidung zwischen altem und neuem Recht bedarf es nicht, weil die maßgebliche Gesetzeslage inhaltlich unverändert ist. Dies gilt auch für die Zeit vor dem 30.12.2008, d.h. vor der Einführung des § 4 Nr. 9 UWG a.F., durch den der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nur gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden ist (BGH, Urteil vom 24.01.2013, I ZR 136/11 – Regalsystem, juris, Tz. 13 f.).
193) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 24.01.2013, I ZR 136/11 - Regalsystem, juris, Tz. 14; Urteil vom 20.09.2018, I ZR 71/17 – Industrienähmaschinen, juris, Tz. 11) kann der Vertrieb einer Nachahmung nach § 4 Nr. 9 UWG a.F. / § 4 Nr. 3 UWG n.F. wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen
20a) Das von der Beklagten angebotene Regalsystem ahmt das Produkt der Klägerin nahezu identisch nach. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
21b) Dem Regalsystem der Klägerin ist auch heute noch zumindest durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen.
22Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu in seinem Urteil vom 04.06.2021 – 6 U 152/10 - (WRP 2021, 1221 – Ladenbau-Regalsystem) ausgeführt:
23„Im Zeitpunkt der Klageerhebung verfügte das von der Klägerin angebotene Regalsystem über eine durch hohe Verkehrsbekanntheit gesteigerte wettbewerbliche Eigenart. Die wettbewerbliche Eigenart beruht auf der Kombination folgender Gestaltungsmerkmale: Spezifischen Form der Konsolen, mit einer vorderen und rückwärtigen Nut sowie einer abgeschrägten vorderen Blende versehene Fachböden, H-Lochung der Säulen sowie vier Schlitze an der vorderen Schmalseite der Fußteile. Die gesteigerte Verkehrsbekanntheit beruhte auf der seit über 30 Jahren erfolgreichen Vermarktung, dem vergleichsweise hohen Marktanteil von mindestens 30 %, der aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen und dem von der Beklagten selbst eingewandten Kompatibiltätsinteresse. Auf die Feststellungen des Senats im aufgehobenen Urteil vom 22.06.2011, die der BGH in der Revisionsentscheidung gebilligt hat (BGH, Urteil vom 24.01.2013, I ZR 136/11 – Regalsystem, juris, Tz. 21 ff.) wird Bezug genommen.
24(3) Dem Regalsystem der Klägerin ist auch heute noch zumindest durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen.
25(a) Der Ansicht der Beklagten, dass Merkmale, für die gewerbliche Schutzrechte bestanden haben, nach Ablauf dieser Rechte gesetzessystematisch nicht im Rahmen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes berücksichtigt werden dürften, kann nicht beigetreten werden. Nach der Rechtsprechung des BGH nehmen nur technisch notwendige Merkmale, d.h. Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, aus Rechtsgründen nicht an der wettbewerblichen Eigenart teil. Handelt es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und ohne Qualitätseinbuße austauschbar sind, können diese die wettbewerbliche Eigenart (mit-)begründen. Dass das Regalsysteme der Beklagten technisch nicht zwingend so gestaltet werden muss wie das der Klägerin, belegen, wie der Senat bereits in der aufgehobenen Entscheidung und insoweit vom BGH unbeanstandet ausgeführt hat, allein schon die abweichenden Beispiele der Anbieter L, M, T und I. Der BGH hat auf die in der Revision erhobene Rüge, der freie Stand der Technik müsse für den Wettbewerb offen gehalten werden, betont, dass der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrechte ausgestaltet ist und Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung fremder Leistungsergebnisse unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein können, wenn – wie hier – besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegen (BGH, Urteil vom 24.01.2013, I ZR 136/11 – Regalsystem, juris, Tz. 20 f.).
26(b) Die wettbewerbliche Eigenart ist nicht aufgrund der Marktentwicklung in den sieben Jahren nach Erlass der BGH-Entscheidung vom 24.01.2013 entfallen.
27Die Beklagte trägt vor, dass sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse auf dem Markt grundlegend geändert hätten, was einen drastischen Anstieg der Anzahl an Nachahmer zur Folge habe. Das Regalsystem der Klägerin habe hierdurch die wettbewerbliche Eigenart verloren. Es sei mittlerweile aufgrund der Vielzahl an Nachahmungen geradezu zum Allgemeingut geworden. Die Klägerin gehe gegen die Nachahmungen der ihr bekannten Wettbewerber B und P sowie gegen zahlreiche neue Wettbewerber der letzten Jahre nicht mehr vor. Im Handel sei kaum mehr vom U1-System die Rede, vielmehr habe sich die Bezeichnung T1-System etabliert.
28Das Vorbringen ist erheblich. Entfällt die wettbewerbliche Eigenart, so entfällt von diesem Zeitpunkt an auch der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz (KBF / Köhler, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 3.71). Ein Produkt besitzt keine wettbewerbliche Eigenart mehr, wenn seine prägenden Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse vom Verkehr nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zugeordnet werden. Auch bei einem Angebot zahlreicher Nachahmungen geht die wettbewerbliche Eigenart nicht verloren, solange der Verkehr noch zwischen Original und Kopie unterscheidet und die Kopie ohne weiteres oder nach näherer Prüfung als solche erkennbar ist. In diesem Fall wird allerdings keine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegen, die Unlauterkeit der Nachahmung muss sich dann aus anderen Umständen ergeben (s. KBF / Köhler, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 3.26; Wille in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 4 Nr. 3 Rn. 47, 50; BGH, Urteil vom 05.03.1998, I ZR 13/96 – Les-Paul-Gitarren, juris, Tz. 29 ff.; BGH, Urteil vom 11.01.2007, I ZR 198/04 – Handtaschen, juris, Tz. 28).
29Im vorliegenden Fall kann bereits nicht festgestellt werden, dass das Regalsystem der Klägerin tatsächlich durch eine Vielzahl von unbeanstandet gebliebenen Nachahmungen inzwischen Allgemeingut geworden ist. Außerdem unterscheidet der Verkehr nach wie vor zwischen dem Original, dem U1-Regalsystem, und den damit kompatiblen Nachahmungen, wobei sich die Unlauterkeit aus dem Umstand der Rufbeeinträchtigung ergibt, also aus einem anderen Grund als einer vermeidbaren Herkunftstäuschung.
30Die Beklagte stützt ihren Vortrag zum Wegfall der wettbewerbliche Eigenart auf insgesamt 18 Nachahmungsprodukte:
311. B
322. C
333. D
344. D1
355. D2
366. E
377. J
388. J1
399. L1
4010. M1
4111. N
4212. P
4313. P2
4414. W
4515. X
4616. M2
4717. K
4818. N1
49(aa) Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan und mit geeigneten Mitteln unter Beweis gestellt, dass es sich bei allen 18 genannten Regalsystemen um technisch kompatible Nachahmungen des Regals der Klägerin handelt. Die Klägerin hat dies bezüglich der Nrn. 7, 11, 13 und 17 sowie bezüglich der Nrn. 6 und 10, soweit diese eigene Produkte anbieten – ausdrücklich in Abrede gestellt. Das Vorbringen der Beklagten ist insoweit unzureichend.
50Dass die Fa. K / Nr. 17 keine Nachahmung vertreibt, sondern als Kundin der Klägerin deren Originalprodukt, ist inzwischen unstreitig und wird zudem durch das in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2021 zur Akte gereichte Lichtbild belegt. Dieses zeigt den vergrößerten Ausschnitt einer Abbildung aus der von der Beklagten zur Akte gereichten Anlage GvW B 139b. In der Vergrößerung ist die Einstanzung „U1 made in Germany“ und die Chargennummer der Klägerin erkennbar.
51Bei der Fa. P2 / Nr. 13 handelt es sich nach den Ausführungen der Klägerin um einen tschechischen Anbieter, der ein anders gestaltetes Regalsystem anbiete und dieses auch nicht in Deutschland vertreibe. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die von ihr zur Akte gereichten Anlagen B 135a und B 135b bestätigen weder einen Vertrieb in Deutschland noch dass es sich um eine Nachahmung des U1-Regalsystems handelt. Die Zeichnungen bzw. Abbildungen in den beiden Anlagen sind für die Feststellung einer Nachahmung nicht hinreichend aussagekräftig.
52Zu der Fa. N / Nr. 11 trägt die Klägerin vor, dass dieser polnische Anbieter in Deutschland kein mit ihrem Regalsystem technisch kompatibles Produkt vertreibe. Den von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagen B 133a und B 133b kann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit Gegenteiliges entnommen werden, weder zum Vertrieb in Deutschland noch zur technischen Kompatibilität noch zum Grad der optischen Annäherung. Auch die von der Beklagten als Anlage GvW B 148 zur Akte gereichte Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Systemregalen mit der G GmbH bestätigt die Behauptung der Beklagten nicht. Die Fa. N ist in dieser Vereinbarung zum einen unter Ziff. 8.1 nur bedingt als kompatible Alternative zum Regalsystem der Klägerin gelistet. Der (anonymisierte) Lieferant gewährleistet eine Kompatibilität seiner Produkte zwar mit dem Regalsystem U, mit den Regalbauteilen von M1 GmbH, X GmbH und N S.A. jedoch nur, sofern deren Regalbauteile ihrerseits mit dem Regalsystem U kompatibel sind. Außerdem belegt die Rahmenvereinbarung nicht, dass überhaupt Regalbauteile der Fa. N nach Deutschland geliefert worden sind. Immerhin ist die G GmbH ausweislich der Anlagen zum Rahmenkaufvertrag mit der Klägerin, Anlagen rop 53a und 53b, in noch zehn weiteren europäischen Ländern als Marktführer aktiv. Schließlich kann aus der bedingten Listung als technisch mit dem Regalsystem U kompatibles Regalsystem nicht gefolgert werden, dass das N-Regal auch optisch identisch ist. Die ebenfalls gelistete M1 GmbH z.B. vertreibt mit ihrem M3 ein Regalsystem, dass mit dem der Klägerin zwar technisch kompatibel, aber optisch abweichend gestaltet ist.
53Dass das von Nr. 7 / J bzw. jetzt M4 und vormals M vertrieben Regalsystem dem der Klägerin in der Kombination der die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale entspricht, ist aufgrund des als Anlage B 129 vorgelegten Katalogauszuges der Fa. J nicht feststellbar. Die Klägerin hatte schon im Schriftsatz vom 16.06.2014 vorgetragen, dass das M-Regal optisch anders gestaltet und mit ihrem technisch nicht kompatibel sei. Diesem durch die Anlage rop 2 belegten Vortrag war die Beklagte nicht entgegengetreten.
54Die Beklagte beruft sich nunmehr auf ein neues, von der Fa. M4 unter T1 vertriebenes Regalsystem, das mit dem der Klägerin identisch sei. Als Beleg verweist sie auf den als Anlage GvW B 144 vorgelegten umfangreichen Katalog, ohne indes zu den Änderungen/Annäherungen an das U1-Regal näher vorzutragen. Der pauschal in Bezug genommene Katalog bestätigt die Behauptung der Beklagten nicht. Ausweislich der von der Klägerin als Anlage rop 51 gefertigten Gegenüberstellung des M-Regals und des M4-Regals sind vielmehr die vom U1-Regalsystem abweichenden Merkmale bei Fußteil, Konsole und Fachboden beibehalten worden.
55Bezüglich der Nr. 6 und Nr. 10 ist unstreitig und aufgrund der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2014 auch belegt, dass das M1-Regal, das sog. M3, von dem der Klägerin optisch abweicht. Technisch ist das M3 nach den Angaben der Herstellerin mit dem U1-Regalsystem kompatibel.
56Dass / welche von der Fa. E und/oder der Fa. M1 angebotenen andere Produkte Nachahmungen des Regalsystems der Klägerin sein sollen, ist weder von der Beklagten nachvollziehbar dargetan noch aus den Anlagen B 128 und B 132 sonst ersichtlich. Die Klägerin trägt vor, dass soweit die Fa. E bzw. die Fa. M1 identische Regalteile vertrieben, es sich um U1-Originalteile handele oder um Teile ihrer Lizenznehmerin J1. Die Beklagte bestreitet dies, ohne jedoch ihrerseits weitere Hersteller zu benennen. Allein aus den Angaben der Fa. E und/oder der Fa. M1 auf ihren Internetseiten gemäß den Anlagen GvW B 143 und GvW B 146 kann die Beklagte zu ihren Gunsten nichts herleiten. Nach den Ausführungen im Internetauftritt der Fa. M1 ist das M3 mit vielen gängigen Regalsystemen kompatibel, insbesondere mit U2, F und J1. Der Internetseite der Fa. E lässt sich entnehmen, dass in deren Lager Regalelemente verschiedener Hersteller wie z.B. U1, J1 und M3 vorrätig sind. Die Regalteile seien miteinander kompatibel. Z.B. könnten U1-Regalteile mit denen von J1 kombiniert werden. Soweit die Beklagte meint, dass nach den Formulierungen der Fa. E mehr als nur die benannten Regalhersteller im Angebot sein müssten, ist ihr entgegenzuhalten, dass hierauf jedenfalls nicht die Feststellung eines Vertriebs von unlauteren Nachahmungen gestützt werden kann.
57Auch das als Anlage GvW B 146 zur Akte gereichte Angebot der Fa. M1 bestätigt die Behauptung der Beklagte nicht. Die Rechnung betrifft Teile des M3, also des M5-Regalsystems, das optisch von dem der Klägerin abweicht, aber nach den Angaben der Herstellerin mit diesem technisch kompatibel ist. Insoweit ist der Zusatz „Bei den, von uns gelieferten Bauteilen, handelt es sich um keine U1-Produkte“ zutreffend.
58(bb) Ferner kann nicht festgestellt werden, dass alle genannten Produkte für den deutschen Markt relevant sind.
59Die Klägerin trägt nicht nur bezüglich der Nrn. 11 und 13 vor, dass kein Vertrieb in Deutschland erfolge (s.o.), sondern auch bezüglich der Nrn. 2, 3, 4, 9, 15, 16 und 18. Die Fa. C / Nr. 2 und die Fa. M2 / Nr. 16 sind niederländische Anbieter, die Fa. D / Nr. 3 und die Fa. D1 / Nr. 4 sind italienischer Anbieter, die Fa. L1 / Nr. 9 ist ein russischer Anbieter und die Fa. N1 / Nr. 18 ein Anbieter aus der Ukraine. Die Fa. X / Nr. 15 ist ein deutsches Unternehmen.
60Den von der Beklagten für die genannten Firmen vorgelegten Katalog- und Webseiten-Auszügen (Anlagen B 124, B 125a und 125b, B 126, B 131a und 131b, B 137, GvW B 138a und 138b, GvW B 140a und GvW B 140b) kann zu einem Vertrieb in Deutschland nichts Konkretes entnommen werden, auch nicht, soweit die Seiten in deutscher Sprache verfasst sind.
61Bezüglich der Fa. C / Nr. 2 beruft sich die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz vom 15.04.2021 ergänzend auf Bestellungen des Non-Food-Discounters B1 für 2020 und 2021. Es ist jedoch unklar, ob die als Beleg vorgelegte Anlage GvW B 141c überhaupt Regale der Fa. C in einer Berliner B1 Filiale zeigen. Auch die von der Beklagten als Anlage GvW B 141a und 141b vorgelegten Tabellen sind ohne Beweiswert. Sie belegen nicht, dass die Fa. C an die dort angeführten Filialen Nachahmungen geliefert hat. Die Klägerin geht davon aus, dass es sich um F-Regale handelt, was auch erkläre, dass die Beklagte Fotos vom Regalaufbau habe vorlegen können. Sie, die Klägerin habe aufgrund der Corona-Beschränkungen den Vortrag der Beklagten nicht überprüfen können. Außerdem sei die Fa. C einer ihrer Kunden, den sie in den letzten Jahren regelmäßig in großen Mengen mit U1-Regalteilen beliefert habe. Sie gehe daher davon aus, dass soweit die Fa. C in Deutschland überhaupt tätig sei, diese Originalteile und keine Nachahmungen verbaue. Dass die Fa. C Originalteile von der Klägerin bezieht, wird durch die als Anlagen rop 50a ff. vorgelegten Rechnungen belegt.
62Bezüglich der Fa. D / Nr. 3 wendet die Beklagte lediglich ein, dass ihr Vortrag zu einem Vertrieb in Deutschland nicht widerlegt sei. Dies zeige sich schon daran, dass ausweislich der Anlage GvW B 142 die Fa. D das deutsche Unternehmen M6 als einer ihrer führenden Kunden angebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der wettbewerblichen Eigenart bei der Beklagten liegt. Die Anlage GvW B 143 ist in englischer Sprache gehalten, ein Vertrieb der Regale in deutschen M6-Filialen ergibt sich daraus nicht. M6-Märkte gibt es auch z.B. in Italien, Frankreich und Polen.
63Bezüglich der Fa. D1 / Nr. 4 ist zwar unstreitig, dass diese in Deutschland einzelne E1-Läden mit Regalen ausstattet, nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich dabei allerdings um gegenüber ihrem Original abweichend gestaltete Ladenbauelemente. Die Beklagte beschränkt sich auch insoweit auf ein unzureichendes Bestreiten.
64Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 15.04.2021 behauptet, das die Fa. D1 auch ein bei der Fa. G gelisteter und genutzter Lieferant für mit dem Regalsystem der Klägerin identische Regale sei und hierfür den Einkäufer der Fa. G als Zeugen anbietet, ist dies als verspätet zurückzuweisen. Warum Vortrag und Beweisantritt nicht bereits im Rahmen der Ausführungen zur Fa. D1 im Schriftsatz vom 01.11.2019 erfolgt sind, ist weder von der Beklagten erläutert noch sonst ersichtlich. Nach den Angaben der Klägerin hat der als Zeuge benannte Herr X1 die Fa. G bereits im Jahr 2020 verlassen; aktueller Einkaufsleiter für Ladenbau sei Herr C1, der ihr gegenüber bestätigt habe, dass es aktuell keine weiteren Hersteller gebe, die die fraglichen Regalsysteme für die Fa. G lieferten. Außerdem steht der Vortrag der Beklagten inhaltlich in Widerspruch zu der in anderem Zusammenhang als Anlage GvW B 148 eingereichten Rahmenvereinbarung der Fa. G über die Lieferung von Systemregalen (s.o.), in der die Fa. D1 gerade nicht als Lieferant von angeblich U1-kompatiblen Regalsystemen gelistet ist.
65Das Regal „T1“ der Fa. L1 / Nr. 9 ist nach dem als Anlage B 131b vorgelegten Webseitenauszug das populärste Regalsystem auf dem polnischen Markt. Obwohl die Seite in deutscher Sprache verfasst ist, ergibt sich aus ihr für einen Vertrieb auch in Deutschland nichts. Die Beklagte behauptet im Schriftsatz vom 15.04.2021 erstmals, dass die Fa. L1 sogar über einen eigenen Vertriebspartner in Deutschland verfüge, nämlich die Fa. P3 in Vreden. Die Klägerin bestreitet dies mit Nichtwissen. Die von der Beklagten als Beleg vorgelegten Anlage GvW B 145 ist ohne hinreichenden Beweiswert. Die Fa. L1 führt danach zwar in ihrem Internetauftritt die Fa. P3 als „Dealer“ an, einen tatsächlichen Vertrieb des „T1“ in Deutschland belegt dies indes nicht. Aus der als Anlage rop 52 vorgelegten Internetseite der Fa. P3 ergibt sich eine Zusammenarbeit mit der Fa. L1 nicht. Die Fa. P3 wirbt vielmehr mit ihrem eigenen besonderen Know-how als Fachunternehmen im Ladenbau mit einer eigenen Metallfertigung.
66Die Fa. M2 / Nr. 16 vertreibt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin ihr System nicht in Deutschland.
67Die Fa. N1 / Nr. 18 hat nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin wegen qualitativer Mängel ihres Regalsystems in Deutschland nicht Fuß fassen können.
68Die Fa. X / Nr. 15 vertreibt in Deutschland insbesondere Einkaufswagen. Die von den Einkaufswagen bekannte Gitterstruktur wird auch für ein Regalsystem genutzt, das als „X2“ mit Gitterfachböden und Drahtkörben angeboten wird. Daneben produziert die Fa. X das Regalsystem „F1“, das das Regalsystem der Klägerin nachahmt. Nach dem Vortrag der Klägerin wird das Regalsystem „F1“ jedoch nur im europäischen Markt außerhalb Deutschlands vertrieben. In Deutschland sei es nicht oder allenfalls in Einzelfällen in so wenigen Ladenlokalen zu finden, dass es für den deutschen Markt nicht relevant sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin damit nicht zugestanden, dass die Fa. X in nennenswertem Umfang Nachahmungen in Deutschland vertreibt. Die Beklagte hat ihrerseits kein einziges Beispiel für ein von der Fa. X tatsächlich nach Deutschland verkauftes Regal „F1“ vorgetragen. Die als Anlage GvW B 148 eingereichte Rahmenvereinbarung der Fa. G über die Lieferung von Systemregalen beweist einen Vertrieb der Nachahmung in Deutschland nicht. Das Regalsystem „F1“ wird darin nicht erwähnt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Vereinbarung entsprechend dem Vortrag der Klägerin auf das optisch von U1 abweichende Regalsystem „X2“ bezieht. Die X GmbH wird unter Ziff. 8.1 der Vereinbarung auch nur bedingt als kompatible Alternative zum Regalsystem der Klägerin gelistet. Der Lieferant gewährleistet eine Kompatibilität seiner Produkte zwar mit dem Regalsystem U, mit den Regalbauteilen von M1 GmbH, X GmbH und N S.A. jedoch nur, sofern deren Regalbauteile ihrerseits mit dem Regalsystem U kompatibel sind. Schließlich belegt die Rahmenvereinbarung nicht, dass überhaupt Regalbauteile der Fa. X nach Deutschland geliefert worden sind (s.o.).
69(cc) Gegen die nach dem Vortrag der Beklagten altbekannten Nachahmer B / Nr. 1 und P / Nr. 12 hat die Klägerin zwischenzeitlich Klage vor dem Landgericht Köln erhoben. Das Verfahren gegen die Fa. B wird unter dem Aktenzeichen 84 O 83/21 geführt, das Verfahren gegen die Fa. P unter dem Aktenzeichen 84 O 84/21.
70Die Beklagte meint, dass die Last-Minute-Klagen als Reflex auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.02.2021 nicht ausreichend seien, um den Anforderungen an eine aktive Verteidigung gegen Nachahmer gerecht zu werden. Dem kann so nicht beigetreten werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin jahrelang wissentlich den Vertrieb von Nachahmungen in nennenswertem Umfang geduldet hat.
71Die Fa. B ist eine Kundin der Klägerin. Die Klägerin hatte der Fa. B bis Oktober 2010 erlaubt, in China produzierte Nachahmungen mit B zu kennzeichnen und zu vertreiben.
72Die Beklagte rügt bereits im gesamten Verfahren, dass die Klägerin auch nach Ablauf der erteilten Erlaubnis im Oktober 2010 die Fa. B unbehelligt gelassen habe, obwohl diese weiterhin ein mit B gekennzeichnetes System vertrieben habe und vertreibe. Die Klägerin hatte dagegen eingewandt, dass die Fa. B in Deutschland nur Originalteile verkaufe. Den Vertrieb von Nachahmungen auf dem deutschen Markt hatte sie mit Nichtwissen bestritten und vorgetragen, einen solchen jedenfalls nicht geduldet zu haben bzw. zu dulden. Erstmals im Schriftsatz vom 08.04.2021 hat die Klägerin einen Vertrieb von Nachahmungen in Deutschland zugestanden. Die Regale der Fa. B seien für den deutschen Markt nicht relevant. Gleichwohl habe sie sich entschlossen, gerichtlich gegen die Fa. B vorzugehen, nachdem sie kürzlich Nachahmungen mit dem Schriftzug B habe erwerben können.
73Tatsachen, die die Darstellung der Klägerin widerlegen könnten, sind von der Beklagten nicht dargetan. Den als Anlage B 123a und B 123b vorgelegten Auszügen aus dem Katalog und der Webseite der Fa. B kann nicht entnommen werden, dass es sich bei den angebotenen Regalteilen, soweit sie den streitgegenständlichen entsprechen, nicht um Originalteile der Klägerin handelt. Der Vortrag der Beklagten, die Fa. B biete im Katalog 2018/2019 die Regalteile als eigenes Produkt „B-Regal“ an, ist nicht nachvollziehbar. Im Katalog finden sich nur einzelne - hier nicht streitgegenständliche - Regalteile mit dem Zusatz B (B U3- und M6-Ständer). Auch soweit gemäß der Anlage B 123b im Internet ein „B-Regal“ beworben wird, ist nicht erkennbar, dass es sich um eine Nachahmung des streitgegenständlichen Regalsystems handelt.
74Bezüglich der Fa. P / Nr. 12 trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin dieses Unternehmen seit 2013 unbehelligt lasse, obwohl es ein mit P gekennzeichnetes eigenes Programm anbiete. Die Klägerin hatte dagegen eingewandt, dass die Fa. P nur Nachahmungen von F, also der Beklagten, und der Fa. J1 vertreibe, gegen die sie gerichtlich vorgehe. Erstmals im Schriftsatz vom 08.04.2021 hat die Klägerin einen Vertrieb von Nachahmungen in Deutschland zugestanden. Die Regale des Familienunternehmens P seien für den deutschen Markt nicht relevant. Gleichwohl habe sie sich entschlossen, gerichtlich gegen die Fa. P vorzugehen, nachdem sie kürzlich Nachahmungen mit dem Schriftzug P habe erwerben können.
75Tatsachen, die diese Darstellung widerlegen könnten, sind von der Beklagten nicht dargetan. Soweit in dem von der Beklagten als Anlage B 134a vorgelegten Katalogauszug angeführt wird, dass alle im Katalog angebotenen Fachböden, Rückwände, Säulen, Konsolen und Fußteile dauerhaft mit dem Schriftzug „P“ gekennzeichnet sind, um Verwechslungen mit Regalteilen anderer Anbieter auszuschließen, bleibt unklar, seit wann die Fa. P eine solche Bemerkung in ihren Katalog aufgenommen hat, ob es sich bei den so gekennzeichneten Regalteilen überhaupt um Nachahmungen des Regalsystems der Klägerin handelt - die Zeichnungen in der Anlage B 134a sind hierzu nicht hinreichend aussagekräftig - und ob die Fa. P überhaupt in nennenswertem Umfang Regalteile in Deutschland vertreibt.
76(dd) Dass die Klägerin nicht mehr gegen Nachahmer gerichtlich vorgeht, kann auch sonst nicht festgestellt werden.
77Die Klägerin ist hat sich bereits erfolgreich gegen die Fa. J1 / Nr. 8, die Fa. M1 / Nr. 10 und die Fa. D2 / Nr. 5 gewandt.
78Die D2 GmbH hat im Verfahren 84 O 124/08 LG Köln = 6 U 118/09 ihre Berufung zurückgenommen und nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten der Fa. D2 sind nicht ersichtlich. Die Klägerin behauptet, dass die D2 GmbH bei einer Testbestellung nur Originalteile geliefert habe. Dies hat die Beklagte lediglich mit Nichtwissen bestritten.
79In den Verfahren 81 O 147/09 LG Köln = 6 U 139/10 gegen die J1 GmbH und 81 O 342/07 LG Köln = 6 U 214/11 gegen die M1 GmbH hat die Klägerin zwar jeweils in zweiter Instanz die Unterlassungsklage zurückgenommen, nach ihrem unbestrittenen und durch die Anlage rop 43 auch belegten Vortrag hat sie sich jedoch mit der J1 GmbH auf eine Lizenz geeinigt, und die M1 GmbH hat eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Für ein vertragswidriges Verhalten der Fa. M1 hat die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Die Klägerin behauptet, dass soweit die E identisch gestaltete Regalteile vertrieben, es sich entweder um Originalteile handele oder Teile der Lizenznehmerin J1. Die Beklagte rügt dies unter Verweis auf die Anlagen GvW B 146 und GvW B 147 als nicht zutreffend. Weder aus dem Angebot der Fa. M1 noch aus deren Internetseite kann sie indes etwas zu ihren Gunsten herleiten (s.o.).
80Gegen die Fa. W, auf die die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 01.11.2019 als Nachahmerin hingewiesen hatte, hat die Klägerin vor dem Landgericht Köln Unterlassungsklage unter dem Aktenzeichen 81 O 44/21 erhoben. Das fragliche Regal sei zwar für den deutschen Markt nicht relevant, nachdem sie kürzlich eine Nachahmung mit dem Schriftzug W habe erwerben können, habe sie sich gleichwohl entschlossen, gerichtlich gegen die Fa. W vorzugehen.
81(ee) Unabhängig davon, wie ernsthaft die Klägerin in den letzten Jahren auch weiterhin gegen Nachahmungen vorgegangen ist, ist die wettbewerbliche Eigenart aber auch allein schon deshalb nicht entfallen, weil der Verkehr nach wie vor zwischen dem Original, dem U1-Regalsystem, und den damit kompatiblen Nachahmungen unterscheidet. Dass im Handel jetzt nur noch von einem T1-System o.ä. die Rede ist, kann gerade nicht festgestellt werden.
82Das gesamte Verfahren war bislang von der hohen Nachfrage nach „U4-Ware“ (U4 = Text entfernt System) geprägt. Der Senat hat in seiner aufgehobenen – aber insoweit vom BGH nicht beantstandeten – Entscheidung vom 22.06.2011 die wettbewerbliche Eigenart aufgrund der hohen Bekanntheit des Produkts als gesteigert angesehen. Der Vortrag der Beklagten, es sei schon seit Jahren nicht mehr ausschließlich vom U1-System bzw. nur noch selten vom „U4-System“ oder kurz „U4-Ware“ die Rede, vielmehr habe sich inzwischen im Fachjargon die Bezeichnung „T1 System“ etabliert, ist für die Feststellung, dass der Verkehr nicht mehr zwischen dem Original „U1“ und den Nachahmungen unterscheidet, unzureichend. U1 und U1-Kompatibilität sind in der Fachwelt auch weiterhin bekannte Bezeichnungen und eine wichtige Bezugsgröße.
83So warb die Fa. C / Nr. 2 ausweislich der Anlage B 124 jedenfalls bis vor kurzem noch damit, dass ihr Produkt „mit dem bekannten System U1 austauschbar“ sei. Dass dies heute so nicht mehr der Fall ist, kann der Anlage B 124a nicht entnommen werden. Die Fa. W / Nr. 14 wirbt ausweislich der Anlage rop 45 mit „U1-Style“. Die Fa. M2 / Nr. 16 spricht in ihrem Katalog gemäß der Anlage GvW B 138b von einem „kompatiblem U1-System“. Auch aus der von der Beklagten als Anlage GvW B 148 vorgelegten Rahmenvereinbarung der G GmbH ergibt sich, dass U1-Kompatibilität nach wie vor für die Kunden von hoher Bedeutung ist. Ausweislich Ziffer 8.1. dieser Vereinbarung hat die G GmbH sich ausdrücklich zusichern lassen, dass das Produkt des Lieferanten technisch einwandfrei mit dem Regalsystem U verbunden werden kann, und dass der Lieferant auch die Kompatibilität mit den Regalbauteilen von M1, X und N gewährleistet, sofern diese ihrerseits mit dem Regalsystem U kompatibel sind. Mit den Anlagen rop 44 und rop 47a bis 48 hat die Klägerin weitere Belege dafür vorgelegt, dass U1 als Bezugsgröße für kompatible Produkte verwendet wird, nicht nur aus dem Nachahmungsbereich, sondern z.B. auch für Gitterkörbe. Schließlich bringt die Fa. J1 / Nr. 8 seit der Einigung mit der Klägerin Regalteile mit Kennzeichnung U5 = Text entfernt Produkt heraus, Anlage rop 43.“
84Dem schließt sich die Kammer an. Weitere Argumente, zu denen der Senat nicht bereits Stellung genommen hat, hat die hiesige Beklagte nicht vorgetragen.
85c) Das Produkt der Klägerin genießt eine hohe Verkehrsbekanntheit, die sich aus der mehr als 40 jährigen Marktpräsenz und dem Marktanteil von mindestens 30 % im Inland ergibt.
86d) Wie die Augenscheinseinnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat, handelt es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Regalsystem um eine nahezu identische Nachahmung des Produktprogramms der Klägerin. Unterschiede sind beim unmittelbaren Vergleich der Erzeugnisse beider Parteien nicht in ihrer den Gesamteindruck prägenden Gestaltung, namentlich bei den oben angeführten, in ihrer spezifischen Kombination für das klägerische Regalsystem charakteristischen Merkmalen, sondern bei näherer Betrachtung nur insoweit erkennbar, als beim Regalsystem der Beklagten jedenfalls die Konsolen, Fußteile, Säulen, Fachböden und Rückwände, z.T. mehrfach, mit Einstanzungen des Kennzeichens „P“ und/oder „P1“ versehen sind, wie aus den Abbildungen im Urteilstenor zu I. und den Anlagen rop 16 und Anlage B 16 ersichtlich.
87Diese sind zwar dauerhaft und waren bei Einnahme des Augenscheins aus der Nähe (!) auch mehr oder weniger deutlich sichtbar. Betrachtet man die aufgebauten Regale allerdings aus einem Abstand, der es gestattet, ihren Gesamteindruck aufzunehmen, fallen die von der Farbbeschichtung der Metallelemente überdeckten Einstanzungen schon nicht oder jedenfalls kaum mehr ins Auge, was sich bei den an Unterseiten der Elemente oder anderen versteckten Stellen angebrachten Kennzeichnungen von selbst versteht. Bei den Konsolen ist die Kennzeichnung nur auf einer Seite angebracht, so dass sie bei entsprechendem Aufbau innen und damit nicht sichtbar liegen können. Auch hat die Beklagte bei der Inausgenscheineinnahme der Regalsysteme eingeräumt, dass es beim Produktionsprozess z.T. vorkommt, dass die Kennzeichnungen weniger deutlich eingestanzt werden und nach Überlackierung kaum sichtbar sind.
88e) Bei dieser Sachlage ist im Ergebnis eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung durch den Vertrieb des Regalsystems der Beklagten zu bejahen.
89Bei weitgehenden Übereinstimmungen in der Technik und äußeren Formgestaltung und erst recht bei identischen Leistungsübernahmen liegt es nahe, dass sich dem interessierten Betrachter zwangsläufig der Eindruck aufdrängt, die in Rede stehenden Produkte stammten von demselben Hersteller (BGH GRUR 2002, 820 [823] = WRP 2002, 1054 – Bremszangen; GRUR 2004, 941 [943] = WRP 2004, 1498 – Metallbett; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 36] – Gartenliege; GRUR 2009, 1073 = WRP 2009, 1372 [Rn. 15] – Ausbeinmesser). Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er eine ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 40] – Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 32] – Gartenliege). Soweit Abweichungen bestehen, ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die Produkte in aller Regel nicht gleichzeitig wahrnimmt, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, bei dem die übereinstimmenden Merkmale mehr hervortreten als die Unterschiede (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 41] – LIKEaBIKE).
90Von den konkreten Umständen des Einzelfalles hängt es ab, ob das Hinzufügen eigener Herstellerkennzeichen geeignet ist, eine Herkunftsverwechslung auszuschließen. So pflegen die Verkehrskreise bei verpackten, unter der Marke des Herstellers vertriebenen Lebensmitteln des täglichen Bedarfs (vgl. BGH, GRUR 2001, 443 [446] = WRP 2001, 534 – Viennetta; GRUR 2009, 1069 [Rn. 14] = WRP 2009, 1374 – Knoblauchwürste) stärker auf solche Kennzeichnungen zu achten als bei der Beschaffung von Bauteilen, wo das Interesse der potentiellen Abnehmer vor allem auf die technisch-konstruktiven Merkmale und die äußere Gestaltung gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 521 [524] = WRP 2000, 493 – Modulgerüst). Zu berücksichtigen ist ferner, ob das Erzeugnis von Fachleuten auf Grund sorgfältiger vergleichender Planung bestellt und eingesetzt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 28 ff.] – Femur-Teil; Senat, WRP 2011, 109 – Joghurtbecher) oder von den Endabnehmern (vgl. BGH, GRUR 2003, 892 [893] = WRP 2003, 1220 – Alt Luxemburg) vor der konkreten Kaufentscheidung (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] – Stufenleitern; GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn.33] – Rillenkoffer) eher mit früher wahrgenommenen gleichartigen Produkten in Beziehung gesetzt wird.
91Im Streitfall wenden sich die Parteien mit ihren Angeboten nicht an die Gesamtheit der Verbraucher, sondern an die als Endabnehmer von Ladenbausystemen der streitbefangenen Art in Betracht kommenden Gewerbetreibenden. Dazu gehören entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht nur Fachleute, die den Markt für Ladenbauregale so genau kennen, dass sie die auf den Produkten der Beklagten angebrachten Kennzeichen als Herstellerangabe zu zu identifizieren und diese dadurch von den Erzeugnissen der Klägerin als denen eines anderen Herstellers zu unterscheiden vermögen. Ein Bedarf an Ladenbauregalen entsteht in Deutschland nämlich nicht nur bei einigen wenigen spezialisierten Einkäufern mit überragender Marktkenntnis, sondern bei einer Vielzahl von Ladeninhabern, die dabei auf die Leistungen kleinerer oder größerer Ladenbaubetriebe zurückgreifen. In den Vertrieb der verschiedenen Regalsysteme sind auf den höheren Absatzstufen Zwischen- und Großhändler eingeschaltet.
92Hinzu kommt, dass der Markt für Ladenbausysteme neben der marktführenden Klägerin und den vier großen Anbietern konkurrierender Regalsysteme (L, M, I und T) unstreitig noch etliche kleinere Herstellerunternehmen sowie verschiedene Vertriebspartner eines oder mehrerer Hersteller umfasst. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass Endabnehmer, die sich unter Vermittlung von Ladenbauunternehmen für ein Regalsystem entscheiden, typischerweise sowohl die Parteien namentlich kennen als auch um das zwischen ihnen bestehende Konkurrenzverhältnis wissen.
93Nach Lage der Dinge kann nicht durchweg davon ausgegangen werden, dass die als Endabnehmer in Betracht kommenden Ladeninhaber oder auch nur die in der vorgelagerten Absatzstufe tätigen Inhabern von handwerksmäßig betriebenen Ladenbauunternehmen vor ihrer jeweiligen Kaufentscheidung die unterschiedliche Kennzeichnung der Beklagtenprodukte überhaupt wahrnehmen. Die Annahme der Beklagten, dass ihre Regalbauteile von den Endabnehmern immer zuerst im Einzelnen in die Hand genommen und genau betrachtet werden, so dass ihnen die mehrfachen Einprägungen des Kennzeichens „P“ oder „P1“ nicht entgehen könnten, erscheint keineswegs zwingend. Ein relevanter Teil der in Betracht kommenden Abnehmer, die das Regal bei einem Zwischenhändler erwerben, wird seine Entscheidung für die äußere Form des Regalsystems eher auf Grund einer Katalog- oder Internetabbildung oder nach Besichtigung eines in einem Ausstellungsraum aufgebauten Regals treffen. Dass diese Kunden dabei die in das Metall vor Aufbringen der Farbbeschichtung eingeprägten und optisch kaum hervorgehobenen Kennzeichen wahrnehmen werden, liegt fern.
94Des weiteren besteht unter den Umständen des Streitfalles auch die Gefahr, dass Kunden mangels auffällig angebrachter unterschiedlicher Herstellerangaben (vgl. BGH, GRUR 2001, 251 [254] = BGH, WRP 2001, 153 – Messerkennzeichnung) auf den Regalsystemen beider Parteien gesellschafts- oder lizenzvertragliche Beziehungen zwischen dem Anbieter der „P“-Produkte und der Klägerin als Originalherstellerin vermuten und insoweit einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinn unterliegen.
95f) Diese nach alledem anzunehmende Herkunftstäuschung war für die Beklagten auch vermeidbar. Insbesondere steht das von ihr angeführte Interesse am Angebot technisch und optisch „U1-kompatibler“ Systembauteile, mithin der sog. Ersatz- und Erweiterungsbedarf, nicht entgegen. Dabei kann die Kammer zugunsten der Beklagten unterstellen, dass es einen derartigen Ersatz- und Erweiterungsbedarf der Abnehmer von Regalsystemen gibt.
96Zwar hat der BGH (Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 136/11 – juris Tz. 35 ff.) gerade für Regalsysteme der vorliegenden Art entschieden, dass, wenn Abnehmer wegen eines Ersatz- und Erweiterungsbedarf ein Interesse an der Verfügbarkeit in der äußeren Gestaltung mit den Erzeugnissen des Originalherstellers kompatiblen Konkurrenzprodukten haben, die Wettbewerber im Regelfall nicht nach den Grundsätzen des wettbewerblichen Leistungsschutzes auf abweichende Produktgestaltungen verweisen werden dürfen, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschränken.
97Der BGH hat aber betont, dass Herkunftsverwechslungen, die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhen, in einem solchen Fall nur hinzunehmen sind, wenn der Nachahmende durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen Herkunftsverwechslungen so weit wie möglich entgegenwirkt (BGH, aaO., aus Juris Tz. 38).
98Dem ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen.
99Zwar mag die Anbringung auffälliger Kennzeichnungen in dem für jedermann sichtbaren Bereich des Regalsystems u.U. nicht zumutbar sein (BGH, aaO., aus Juris Rn. 41), was die Kammer offen lässt. Wie unter e) im Einzelnen ausgeführt, sind aber die Kennzeichnungen der Beklagten insgesamt nicht ausreichend, Herkunftsverwechslungen so weit wie möglich entgegen zu wirken.
100g) Bei einer nahezu identischen Nachahmung, jedenfalls durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart des Originalprodukts, einer (nahezu) identischen Nachahmung und einer nur unzureichenden Kennzeichnung auf dem Regalsystem der Beklagten, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einschließlich der Interessen beider Parteien und der Allgemeinheit, der Vertrieb des angegriffenen Produkts als unlauter zu bewerten.
101h) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.
102II. Es kann daher dahin stehen, ob die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Rufbeeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 b) 1. Alt. UWG begründet sein könnte (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 04.06.2021 – 6 U 152/10 – Ladenbau-Regalsystem).
103Die Frage, ob – wie von der Klägerin vorgetragen - das von der Beklagten vertriebene Regalsystem qualitativ hinter dem Regalsystem der Klägerin zurückbleibt und/oder ob bei bestimmten Mischungen von Regalteilten der Klägerin und der Beklagten außerdem Qualitätsbeeinträchtigungen auftreten, wäre nur mittels eines Gutachtens eines Sachverständigen zu klären.
104III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
105Streitwert: 1.000.000,00 €