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Landgericht Köln, 84 O 32/21

Datum:
22.09.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
84 O 32/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0922.84O32.21.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird über das Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 27.04.2021 hinaus verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

für das Produkt „I A N E“ mit den Angaben

a)      „Mund- & Rachenraum: 2-3 Sprühstöße in den Mund- & Rachenraum“

b)      „keine giftigen und ätzenden Rückstände“

und/oder

„Schleimhäute werden nicht angegriffen“

c)      „Als Zusatz in einem Ultraschall-Vernebler desinfiziert der I A die Raumluft“

zu werben,

sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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