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Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der N T L GmbH am 17.12.2019 zu TOP 2 gefasste Beschluss:
Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer Dr. B N und P T werden wie folgt geändert: Ab dem 01.01.2019 wird die Festvergütung auf jeweils 290.000,00 Euro brutto p.a. angehoben. Kosten der Gesellschaft für eine Altersversorgung des jeweiligen Geschäftsführers werden auf die Vergütung angerechnet. Wird ein Dienstwagen nicht in Anspruch genommen, so erfolgt zusätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe der tatsächlich bei dem anderen Geschäftsführer entstandenen Kosten des Dienstwagens, dessen Nettokaufpreis maximal 60.000,00 Euro betragen darf.
Auf Tantiemen ab dem 01.01.2018 finden die Regelungen des Gesellschaftervertrages Anwendung.
unwirksam ist.
Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der N T L GmbH am 17.12.2019 zu TOP 3 gefasste Beschluss:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 in der der Einladung als Anlage beigefügten Fassung wird festgestellt.
unwirksam ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/2 und die Beklagte zu 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND
2Die Beklagte wurde im Jahr 1998 durch Herrn Dr. N, Herrn T und Herrn Dr. S mit dem Ziel, ihre beruflichen Tätigkeiten zu bündeln und ihre Dienstleistungen über eine gemeinsame Plattform Dritten anzubieten, gegründet. Alle drei Gesellschafter waren für die Beklagte operativ als Geschäftsführer tätig Der Kläger erwarb im Jahr 2008 den Geschäftsanteil des Herrn Dr. S und übernahm gleichzeitig in Vollzeit das Amt eines weiteren Geschäftsführers der Beklagten.
3Der Gesellschaftsvertrag vom 09.01.2008 hat u.a. folgenden Inhalt:
4„§ 7 – Gesellschafterversammlung
5[…]
66. Die Gesellschafterversammlung wird von einem aus ihrer Mitte zu wählenden Versammlungsleiter geleitet, der für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse Sorge zu tragen.
77. Je DM 500,-- der übernommenen Stammeinlagen gewähren eine Stimme.
88. Die Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit nicht im Gesetz oder nach dieser Satzung andere Mehrheiten vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals gefasst.
99. Soweit das Gesetz nicht entgegensteht, ist die Beschlussfassung auch im schriftlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Verfahren möglich.
1010. Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind –soweit keine notarielle Beurkundung stattzufinden hat- schriftlich zu fassen und von dem Versammlungsleiter bzw. außerhalb von Gesellschafterversammlungen von den Geschäftsführern zu unterschreiben und den Gesellschaftern abschriftlich per Einschreiben zu übersenden oder mit Empfangsquittung zu übergeben.
11[…]
12§ 8 – Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Steuerklausel
131. Der Jahresabschluss ist von dem oder den Geschäftsführer/n innerhalb von drei Monaten seit Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen, zu unterzeichnen und unverzüglich den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses zuzuleiten. § 264 HGB bleibt unberührt.
142. […]
153. Jeder Gesellschafter nimmt am Gewinn der Gesellschaft entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile zueinander teil.
164. Die Gesellschafterversammlung stellt innerhalb von 8 Monaten seit Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss fest und beschließt nach freiem Ermessen und mit ¾ Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals über die Verwendung des jährlichen Reingewinns, insbesondere bei einer Einstellung von Beträgen in Gewinnrücklagen oder über einen Gewinnvortrag oder über eine Ausschüttung an die Gesellschafter. Sollte kein mehrheitlicher Gewinnverwendungsbeschluss zustande kommen, so wird der Steuerbilanzgewinn vor Ertragssteuern und Tantiemen wie folgt verwendet: 50 % dieses Betrages wird als Tantiemen an die Geschäftsführer ausgeschüttet, der verbleibende Betrag wird zu 50% an die Gesellschafter als Gewinn ausgeschüttet und 50% verbleibt als Gewinnrücklage der Gesellschaft.
175. Soweit, aus welchen Gründen auch immer, verdeckte Gewinnausschüttungen durch die Finanzbehörde festgestellt werden, sind die begünstigten Gesellschafter verpflichtet, die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Körperschaftssteuer an die Gesellschaft zu erstatten. Die anteilige Körperschaftssteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten und der angemessenen Vergütung durch die daraus zu viel erteilte Steuergutschrift. Der Anspruch gegen den begünstigten Gesellschafter wird mit Rechtskraft des entsprechenden Körperschaftssteuerbescheides zur Zahlung festgelegt und ist nach Ablauf eines Monats von diesem Zeitpunkt an mit 2% über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz jährlich zu verzinsen.“
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag, Anlage A4, Bl. 17 ff. AH, verwiesen.
19Die Geschäftsführeranstellungsverträge der Geschäftsführergesellschafter T und Dr. N beinhalteten einen Anspruch auf Geschäftsführergehalt in Höhe von EUR 169.000,00 jährlich zuzüglich Zahlung einer Tantieme.
20In der Gesellschafterversammlung vom 06.12.2013 fassten die Gesellschafter einstimmig folgenden Beschluss:
21„Die Geschäftsführerverträge der Herren Dr. B N, P T und Dr. E L1 werden bezüglich der Tantieme, Punkt 5.4 bzw. 5.5 ergänzt.
22Die jährliche Tantieme wird ab dem für das Geschäftsjahr 2014 auf maximal 50.000,00 € je Gesellschafter-Geschäftsführer begrenzt.
23Die Ergänzungen vom 18.12.2019 gelten unverändert weiter“.
24Der Kläger teilte den Mitgesellschaftern am 25.01.2019 mit, dass er beabsichtige, das Unternehmen der Beklagten zu verlassen, um zum 01.07.2019 bei der H-Versicherung VVaG, einer Mandantin der Beklagten, ein Vorstandsamt zu übernehmen. Der Kläger und die übrigen Gesellschafter führten mehrere Gespräche bezüglich des Ausscheidens des Klägers, deren Gegenstand auch der Verkauf der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers war. Der Kläger legte am 29.06.2019 sein Geschäftsführeramt aus wichtigem Grund nieder.
25Die Parteien schlossen im August 2019 einen Aufhebungsvertrag zum Geschäftsführervertrag des Klägers, der u.a. folgenden Inhalt hat:
26„1 Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages
271.1 Die Parteien sind sich einig, dass Herr Dr. L1 seit dem 30.06.2019 nicht mehr Geschäftsführer ist und der zwischen ihnen seit dem 01.04.2008 bestehende Geschäftsführer-Dienstvertrag zum 30.06.2019 aufgehoben wird.
281.2 Bis zum Beendigungszeitpunkt zahlt die Gesellschaft an Herrn Dr. L1 die monatliche Grundvergütung in der vertraglich vereinbarten Höhe fort.
291.3 Die Gesellschaft ist damit einverstanden, dass Herr Dr. L1 sein Aufsichtsratsmandat bei der I E1 auch über den 30.06.2019 hinaus ausübt und eine nach dem 30.06.2019 fällig werdende Vergütung aus diesem Mandat behält. Im Gegenzug verzichtet Herr Dr. L1 auf einen Tantiemenanspruch für das Jahr 2019.
301.4 Unberührt bleibt der Anspruch des Geschäftsführers auf die Tantieme für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018, der verbindlich in Höhe von 50.000,00 € festgeschrieben und am 30.09.2019 an Herrn Dr. L1 gezahlt werden wird.
311.5 Ein weitergehender Vergütungsanspruch von Herrn Dr. L1 besteht nicht. Es erfolgen nach dem 30.06.2019 auch keine weitere Zahlungen der Gesellschaft auf die zugunsten von Herrn Dr. L1 bestehende Direktversicherung mehr. Soweit erforderlich wird die Gesellschaft an einer Übertragung der Direktversicherung auf eine andere Gesellschaft oder an der Fortführung der Versicherung durch Herrn Dr. L1 persönlich mitwirken.“
32Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag, Anlage A5, Bl. 30 ff. AH, verwiesen.
33Mit Schreiben vom 22.11.2019 luden die Geschäftsführer der Beklagten zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 17.12.2019 ein, wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben, Anlage A6, Bl. 34 f. AH, Bezug genommen. Mit diesem Einladungsschreiben wurde dem Kläger der Jahresabschluss zum 31.12.2018 übersandt. Der Kläger wurde in der Gesellschafterversammlung von Herrn Rechtsanwalt Dr. G vertreten, der Gesellschafter T ließ sich durch Frau Rechtsanwältin I1 und der Gesellschafter Dr. N durch Rechtsanwalt Dr. T1 vertreten. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung, welches von Herrn Dr. T1 erstellt worden ist, enthält u.a. folgenden Inhalt:
34„2. Anpassung der Geschäftsführer-Anstellungsverträge von Dr. B N und P T
35Der Beschlussvorschlag lautet:
36Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer Dr. B N und P T werden wie folgt geändert: Ab dem 01.01.2019 wird die Festvergütung auf jeweils 290.000 Euro brutto p.a. angehoben. Kosten der Gesellschaft für eine Altersversorgung des jeweiligen Geschäftsführers werden auf die Vergütung angerechnet. Wird ein Dienstwagen nicht in Anspruch genommen, so erfolgt zusätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe der tatsächlich bei dem anderen Geschäftsführer entstandenen Kosten des Dienstwagens, dessen Nettokaufpreis maximal 60.000 Euro betragen darf. Auf Tantiemen ab dem 01.01.2018 finden die Regelungen des Gesellschaftsvertrages Anwendung. […]
37Der Beschluss wird sodann mit einer Gegenstimme gefasst. Herr RA G widerspricht der Beschlussfassung, weil er die Stimmabgabe für Herrn Dr. N und
38Herrn T für treuwidrig erachtet.
393. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018
40Der Beschlussvorschlag lautet:
41Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 in der der Einladung als Anlage beigefügten Fassung wird festgestellt. […]
42RAin I1 und RA Dr. T1 stimmen für den Beschlussvorschlag; RA Dr. G dagegen. Herr RA Dr. G widerspricht der Beschlussfassung, weil er die Stimmabgabe für Herrn Dr. N und Herrn T für treuwidrig erachtet.“
43Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll, Anlage A7, Bl. 36 ff. AH, verwiesen.
44Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2018 bemängelte der Kläger Inhalte des Protokolls, wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben, Anlage A8, Bl. 44 f. AH, verwiesen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 24.01.2020.
45Mit Schreiben vom 11.05.2020 wurde zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen in Textform eingeladen. Die Gesellschafter hielten unter dem 04.06.2020 hierauf bezogen eine Telefonkonferenz ab. Der Kläger übte mit Schreiben vom 05.06.2020 sein Stimmrecht hinsichtlich der Beschlussfassungen dahingehend aus, dass er jeweils gegen die Beschlussfassung stimmte. Die privatschriftliche Niederschrift über die in Textform gefassten Beschlüsse der Gesellschafter der N T L GmbH vom 05.06.2020 lautet wie folgt:
46"Die Stimmabgabe ergab folgende Ergebniss:
471.Beschlussfeststellungskompetenz von Herrn Dr. N
48Dafür haben die Gesellschafter Dr. N und T, dagegen hat Herr Dr. L1 gestimmt. Damit wird das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt.
492.Vorsorgliche erneute Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018
50Dafür haben die Gesellschafter Dr. N und T, dagegen hat Herr Dr. L1 gestimmt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt".
51Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2020 erklärte der Kläger seinen Austritt aus der Gesellschaft zum 31.12.2020.
52Der Kläger ist der Auffassung, die Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 3 der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2019 seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar.
53Der Kläger trägt vor, der Beschluss zu TOP 2 sei wegen Sittenverstoßes nichtig. Der Tantiemenanspruch der Gesellschaftergeschäftsführer betrage auf Grund des einstimmig gefassten Beschlusses vom 06.12.2013 maximal EUR 50.000,00. Dieser Gesellschafterbeschluss sei als Grundsatzbeschluss von den Gesellschaftern verstanden worden. Dies habe auch der gelebten Praxis für die Geschäftsjahre 2014 bis 2017 entsprochen. Mit dem Beschluss zu TOP 2 würden die Gesellschafter Dr. N und T beabsichtigen, ihre eigene Vergütung unter Missachtung des einstimmig gefassten Beschlusses zu erhöhen, dadurch solle der Gewinn der Gesellschaft auf eine Minimum reduziert und die thesaurierungsfähigen Gewinne des Beklagten erheblich reduziert werden. Ohne die rechtswidrige Tantiemenerhöhung für die Gesellschaftergeschäftsführer Dr. N und T in Höhe von EUR 728.500,00 hätte der Gewinn in 2018 bei EUR 1.004.198,20 gelegen. Unter Berücksichtigung des Festgehaltes von EUR 290.000,00 und einer Tantieme von EUR 364.250,00 würde die Gesellschaft jedoch keinen Gewinn mehr erwirtschaften. Eine solche „Ausstattung“ des Geschäftsführervertrages, eine Anhebung des Geschäftsführergehaltes um 71,6%, verstoße gegen den einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter über die Geschäftsführerbezüge, den Gleichbehandlungsgrundsatz der Gesellschafter und die Gebote des Minderheitenschutzes. Die Erhöhung der Geschäftsführergehälter sei auch steuerlich unzulässig, weil die Gehälter rückwirkend ab 01.01.2019 angehoben worden seien und zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen würden.
54Der Beschluss zu TOP 3 sei materiell rechtswidrig wegen der gebildeten Tantiemenrückstellung und der Nichterfüllung der Auskunftsansprüche des Klägers. Die Gesellschaftervereinbarung über die Höhe der Tantiemen sei nicht einseitig aufhebbar durch die Gesellschafter Dr. N und T gewesen. Zudem hätten die Gesellschafter Dr. N und T die Frage des Klägers im Rahmen des Abschlusses des Aufhebungsvertrages, ob wie bisher eine Tantieme in Höhe von EUR 50.000,00 für jeden Gesellschaftergeschäftsführer vorgesehen sei, mit ja beantwortet. Entsprechend sei die Stimmabgabe durch die Gesellschafter Dr. N und T treuwidrig. Da das Auskunftsbegehren der Klägers gemäß § 51a GmbHG in Bezug auf die Kostensteigerung für Gehälter um EUR 300.000,00, Konto 0000, die Kostensteigerung für „verschiedene betriebliche Kosten“ von EUR 160.245,36 auf EUR 253.522,90 und die Aufschlüsselung der Umbaukosten in Höhe von EUR 150.000,00 nicht erfüllt worden sei, hätte die Feststellung des Jahresabschlusses vertagt werden müssen. Zudem hätten die Umbaukosten nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben im Aufwand gebucht werden dürfen, sondern aktiviert und dann auf die Laufzeit des Mietvertrages abgeschrieben werden.
55Zu den Beschlussfassungen gemäß Niederschrift vom 05.06.2020 trägt der Kläger vor, die Satzung sehe eine Kompetenz des gewählten Versammlungsleiters, Beschlüsse mit der Rechtsfolge vorläufiger Wirksamkeit festzustellen, nicht vor, demgemäß bedürfe es eines zustimmenden Beschlusses aller Versammlungsteilenehmer, um dem Versammlungsleiter die Kompetenz zur Beschlussfeststellung zu verleihen. Mit der Ausnahme der Rüge fehlender Auskunft, die zwischenzeitlich erteilt worden sei, würden auf den Beschluss zu TOP 2 die identischen Erwägungen wie zu dem Beschluss aus der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2019 zu einer Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Beschlusses führen.
56Der Kläger beantragt,
571. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der N T L GmbH, AG Köln, HR B 00000, am 17.12.2019 gefasste Beschluss,
58„Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer Dr. B N und P T werden wie folgt geändert: Ab dem 01.01.2019 wird die Festvergütung auf jeweils 290.000,00 Euro brutto p.a. angehoben. Kosten der Gesellschaft für eine Altersversorgung des jeweiligen Geschäftsführers werden auf die Vergütung angerechnet. Wird ein Dienstwagen nicht in Anspruch genommen, so erfolgt zusätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe der tatsächlich bei dem anderen Geschäftsführer entstandenen Kosten des Dienstwagens, dessen Nettokaufpreis maximal 60.000,00 Euro betragen darf.
59Auf Tantiemen ab dem 01.01.2018 finden die Regelungen des Gesellschaftervertrages Anwendung.“
60nichtig ist;
61hilfsweise,
62Der in der Gesellschafterversammlung der N T L GmbH am 17.12.2019 gefasst Beschluss,
63„Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer Dr. B N und P T werden wie folgt geändert: Ab dem 01.01.2019 wird die Festvergütung auf jeweils 290.000,00 Euro brutto p.a. angehoben. Kosten der Gesellschaft für eine Altersversorgung des jeweiligen Geschäftsführers werden auf die Vergütung angerechnet. Wird ein Dienstwagen nicht in Anspruch genommen, so erfolgt zusätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe der tatsächlich bei dem anderen Geschäftsführer entstandenen Kosten des Dienstwagens, dessen Nettokaufpreis maximal 60.000,00 Euro betragen darf.
64Auf Tantiemen ab dem 01.01.2018 finden die Regelungen des Gesellschaftervertrages Anwendung.“
65wird für nichtig erklärt.
662. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der N T L GmbH gefasste Beschluss,
67„Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 in der der Einladung als Anlage beigefügten Fassung –Anlage A1 (Einschub durch den Unterzeichner)-, wird festgestellt.“
68nichtig ist;
69hilfsweise:
70Der in der Gesellschafterversammlung der N T L GmbH gefasste Beschluss.
71„Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 in der der Einladung als Anlage beigefügten Fassung –Anlage A1 (Einschub durch den Unterzeichner)-, wird festgestellt.“
72wird für nichtig erklärt.
733. Es wird festgestellt, dass der in Textform von den Gesellschaftern der N T L GmbH, AG Köln, HR B 00000, (vermeintlich) zu 1. gefasste Beschluss, dem Gesellschafter und Geschäftsführer, Dr. B N für die Beschlussfassung zu den nachfolgenden Beschlussgegenständen zu 2. Beschlussfeststellungskompetenz zu verleihen (protokolliert durch privatschriftliche Niederschrift vom 05.06.2020, Anlage A1), nichtig ist;
74hilfsweise:
75Der in Textform von den Gesellschaftern der N T L GmbH, AG Köln, HR B 00000, (vermeintlich) zu 1. gefasste Beschluss, dem Gesellschafter und Geschäftsführer, Dr. B N für die Beschlussfassung zu den nachfolgenden Beschlussgegenständen zu 2. Beschlussfeststellungskompetenz zu verleihen (protokolliert durch privatschriftliche Niederschrift vom 05.06.2020, Anlage A1), wird für nichtig erklärt.
764. Es wird festgestellt, dass der in Textform von den Gesellschaftern der N T L GmbH, AG Köln, HR B 00000, (vermeintlich) zu 2. gefasste Beschluss, den Jahresabschluss der N T L GmbH zum 31.12.2018 (Anlage A1) festzustellen, (protokolliert durch privatschriftliche Niederschrift vom 05.06.2020, Anlage A1), nichtig ist;
77hilfsweise:
78Der in Textform von den Gesellschaftern der N T L GmbH, AG Köln, HR B 00000, (vermeintlich) zu 2. gefasste Beschluss, den Jahresabschluss der N T L GmbH zum 31.12.2018 (Anlage A1) festzustellen, (protokolliert durch privatschriftliche Niederschrift vom 05.06.2020, Anlage A1), wird für nichtig erklärt.
79Die Beklagte beantragt,
80die Klage abzuweisen.
81Die Beklagte trägt vor, die Gründer der Beklagten hätten das Verständnis geteilt, dass der Erfolg des Unternehmens von dem persönlichen Einsatz seiner drei Geschäftsführer abhängen würde und sich hieran die Gewinnverteilung zu orientieren habe. Entsprechend sei in § 8 Abs. 4 S. 2 des Gesellschaftsvertrages festgelegt worden, dass grundsätzlich 50% des Reingewinns den Gesellschafter-Geschäftsführern als Tantieme zustehen und nur die verbleibenden 50% des Reingewinns zur Ausschüttung an die Gesellschafter und die Stärkung des Eigenkapitals verwendet werden solle. Der Begriff „Reingewinn“ sei dabei bewusst gewählt worden, den Gesellschaftern sei auf Grund der Beratung ihrer Steuerberaters bekannt gewesen, dass die Tantiemen bei der Beklagten auf Aufwand gebucht würden und damit den Jahresüberschuss schmälern würden. Dennoch sei es ihnen wichtig gewesen, in dem Gesellschaftsvertrag selbst die wirtschaftliche Grundlage ihrer Zusammenarbeit festzuhalten. Mit dem, was nach Begleichung der festen Geschäftsführergehälter und aller sonstigen Kosten verblieb, sollte vorrangig die aktive Mitarbeit der Gesellschafter als Geschäftsführer der Beklagten honoriert werden. Daraus folge zugleich, dass ein Gesellschafter, der aus der Geschäftsführung ausschied, an dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten weniger partizipiere als die Gesellschafter, die weiterhin als Geschäftsführung des Unternehmens wahrnahmen. Die 50%ige Tantieme sei im Verhältnis des jeweiligen Arbeitseinsatzes der Gesellschafter für die Beklagte, und nicht zu gleichen Teilen verteilt worden. Entsprechend sei die Reingewinnverteilung ab dem Jahr 2008, als der Kläger den Geschäftsanteil des Herrn Dr. S übernommen habe, erfolgt. Als sich Ende des Jahres 2013 jedoch abgezeichnet habe, dass der Reingewinn der Beklagten in den folgenden Jahren stark ansteigen würde, und wegen des Hinweises des Steuerberaters auf eine Wertung der Geschäftsführertantieme als verdeckte Gewinnausschüttung, sei der Gesellschafterbeschluss vom 06.12.2013 gefasst worden. Zwar sei in dem Beschlussvorschlag noch vorgesehen gewesen, dass die betragsmäßige Begrenzung ab dem Geschäftsjahr 2014 gelten solle, hiergegen habe der Gesellschafter-Geschäftsführer T jedoch Einwände erhoben, so dass beschlossen worden sei, die Tantieme zunächst nur auf das Jahr 2014 zu begrenzen und abzuwarten, ob sich für 2015 auch ein hoher Jahresüberschuss abzeichnen würde. Hingegen habe es einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss, die Geschäftsführervergütung bewusst an der unteren Grenze der Üblichkeit zu halten, nicht gegeben. Ebenso wenig sei die Tantieme begrenzt worden, in der übereinstimmenden Absicht, das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken, indem höhere Gewinne ausgewiesen und diese thesauriert worden seien.
82Die Beklagte trägt ferner vor, die Tantiemen der Gesellschaftergeschäftsführer Dr. N und T für das Jahr 2018 seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Gespräche zwischen den Beteiligten gewesen; in den Gesprächen, die über den Inhalt des Vergleichs geführt worden seien, seien die Tantiemen der Gesellschaftergeschäftsführer Dr. N und T zu keinem Zeitpunkt angesprochen worden.
83Die Beklagte ist der Auffassung, dass selbst, wenn die Gesellschafter für die Zukunft beschlossen hätten, die Geschäftsführer-Tantieme auf jährlich EUR 50.000,00 zu begrenzen, dieser Beschluss jederzeit mit einfacher Mehrheit habe aufgehoben werden können, durch diesen Beschluss sei eine feste Rechtsposition nicht begründet worden. Da der Gesellschafterbeschluss laute, dass auf die Tantiemen ab dem 01.01.2018 die Regelungen des Gesellschaftervertrages Anwendung finden würden, sei der streitgegenständliche Beschluss weder sittenwidrig noch begründe er den Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens. Ein Verstoß gegen das Gebot des Minderheitenschutzes liege nicht vor, denn dieses sei bisher in Rechtsprechung und Literatur in solchen Fällen angenommen worden, in denen eine Gesellschaftermehrheit ohne vernünftige Gründe sämtliche Gewinne thesauriert und eine Gesellschafterminderheit hierdurch ausgehungert habe. Sowohl das Fixgehalt in Höhe von EUR 290.000,00 als auch die Geschäftsführertantieme in Höhe von je 25% des Steuerbilanzgewinns seien aus steuerlicher Sicht zulässig. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag sei gerade so gewählt worden, um den steuerlichen Anforderungen zu genügen, nach der Rechtsprechung des BFH seien Tantiemen nämlich regelmäßig erst dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, wenn sie mehr als 50% des Jahresüberschusses betragen würden. Aber selbst wenn, wäre jedenfalls durch § 8 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages sichergestellt, dass die Beklagte in körperschaftssteuerlicher Hinsicht keine Nachteile erleiden würde, die begünstigten Gesellschafter müssten die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Körperschaftssteuer erstatten. Der Kläger würde in seinen Gesellschafterrechten nicht verletzt. Hinsichtlich der Erhöhung der Geschäftsführervergütung bestehe ein weiter Ermessensspielraum. Eine treuwidrige Stimmabgabe liege erst dann vor, wenn die festgelegte Geschäftsführer-Vergütung 50% über dem Betrag liege, ab dem steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sei. Die Vergütung von EUR 290.000,00 pro Jahr entspreche einem marktüblichen Geschäftsführergehalt in einem Unternehmen wie der Beklagten. Die Erhöhung rechtfertige sich aus der Tatsache, dass die Gesellschaftergeschäftsführer Dr. N und T seit dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung dessen Tätigkeiten mit wahrzunehmen haben und hierfür einen weit über die bisherigen Arbeitszeiten hinausgehenden Arbeitseinsatz zu leisten hätten. Die Anpassung der Geschäftsführervergütung zum 01.01.2019 rechtfertige sich zudem aus der Tatsache, dass die Beklagte ein sehr starkes Wachstum verzeichne und mit der zunehmenden Größe des Unternehmens auch der Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Geschäftsführung deutlich zunehme. Der Jahresabschluss 2018 sei materiell richtig. Unbeachtlich sei, dass für den Kläger eine Geschäftsführer-Tantieme von EUR 50.000,00 vereinbart worden sei, es handele sich allein um eine Regelung im Aufhebungsvertrag der Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens. Obwohl der Kläger bis zum Jahresende 2019 als Geschäftsführer der Beklagten hätte arbeiten müssen, sei ihm gestattet worden, seine Tätigkeit bereits sechs Monate früher zu beenden, ferner sei auf Schadensersatzansprüche verzichtet worden. Das Auskunftsbegehren des Klägers sei nur geltend gemacht worden, um Gründe für eine Beschlussanfechtung zu konstruieren. Von einer Verletzung seiner Informationsrechte könne nicht ausgegangen werden. Der Kläger sei bis zu seinem Ausscheiden allein für Personalangelegenheiten tätig gewesen, ihm seien daher die Gründe für die Erhöhung für Gehälter, nämlich Neueinstellungen, Rückkehr aus Elternzeit, Urlaubsrückstellungen bekannt gewesen. Soweit ein Betrag von EUR 37.000,00 für Kosten der künftigen Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in der Aufwandsrückstellung erfasst sind, unterschreite dieser Betrag deutlich die Wesentlichkeitsschwelle, ab der nach Bilanzrecht unzutreffende Buchungen die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses begründen könnte. Dem Kläger sei ferner bekannt gewesen, dass Umbaukosten erst nach dem Zeitpunkt des Mietbeginns für das Büro im Haus I2-Ring 00 in L2, dem 01.01.2019, angefallen seien, demgemäß die Kontennachweise zum Jahresabschluss 2018 entsprechende Kosten nicht ausgewiesen haben und keinen Eingang in den Jahresabschluss 2018 gefunden haben.
84Die Beklagte vertritt die Auffassung, einem Gesellschafter könne die Beschlussfeststellungskompetenz ad hoc durch einfachen Mehrheitsbeschluss verliehen werden, dies entspreche auch der Rechtsprechung der Obergerichte, die bisher von dem BGH zur Fortbildung des Rechts nicht korrigiert worden sei.
85Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
86ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
87Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
88Trotz des nach eigenem Vortrag des Klägers erklärten Austritts aus der Gesellschaft zum 31.12.2020 fehlt dem Kläger nicht die Anfechtungsbefugnis. Diese ist regelmäßig aufgrund der Gesellschafterstellung gegeben und entfällt erst, wenn der Anfechtende nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies ist vorliegend nach Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2021 derzeit noch nicht der Fall.
89Die Klage ist in Bezug auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2019 zu TOP 2 und TOP 3 dahingehend begründet, dass die Unwirksamkeit der Beschlüsse festzustellen ist, denn es fehlt an einer Beschlussfeststellung.
90Die Anfechtungsklage setzt die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus, das im Klagewege „kassiert“ werden soll, bis dahin aber vorläufig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich ist. Fehlt es aber an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffenen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterliegenden Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016, IX ZR 32/15). Rechtsanwalt Dr. T1 konnte zur Versammlungsleitung und Protokollführung gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages in § 7 nicht ermächtigt werden. Ohnehin ist Rechtsanwalt Dr. T1 durch Mehrheitsbeschluss lediglich zum Versammlungsleiter bestellt worden, wobei mangels besonderer Anforderungen in dem Gesellschaftsvertrag insoweit die einfache Mehrheit der Stimmen ausreichend war. Indes ist eine Ermächtigung zur Feststellung von Beschlüssen nicht Gegenstand der Beschlussfassung. Eine ausdrückliche Beschlussfeststellung ist zudem dem Protokoll nicht zu entnehmen, das Protokoll weist allein die jeweilige Beschlussfassung auf. Anhaltspunkte dafür, dass angesichts des niedergelegten positiven Beschlussergebnisses die Beschlüsse ungeachtet möglicher formeller oder materieller Mängel mit diesem Ergebnis als vorläufig verbindlich gelten sollten, liegen dagegen nicht vor.
91Die angegriffenen Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 3 der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2019 sind nicht bereits nichtig. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre finden, da das GmbHG keine Vorschriften zu Beschlussmängeln enthält, die aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsvorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht die Besonderheiten der GmbH eine Abweichung erfordern, was bedeutet, dass nur besonders gravierende Mängel zur Nichtigkeit des Beschlusses führen (Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 19.Aufl., Anhang zu § 47 Rdnr. 1 ff. m.w.N.). Nichtigkeit als von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ist allerdings nur bei bestimmten, im Aktiengesetz abschließend aufgeführten besonders schweren Mängeln anzunehmen, etwas bei Einberufungsmängeln, Einladungsmängeln oder Beurkundungsmängeln bzw. bei Beschlüssen, die der Gesellschaft wesensfremd oder die schutzrechtswidrig sind oder die einen Verstoß gegen die guten Sitten begründen. Derart gravierende Mängel hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Ein Sittenverstoß nach § 138 BGB, wie ihn der Kläger u.a. anführt, führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn der Beschluss durch seinen „Inhalt“ gegen die guten Sitten verstößt, § 241 Nr. 4 AktG analog. Deshalb reichen grundsätzlich weder das sittenwidrige Verfahren noch das sittenwidrige Motiv aller oder einzelner an der Beschlussfassung beteiligter Gesellschafter für die Annahme einer relevanten Sittenwidrigkeit aus. Vielmehr kommt es für den inhaltlichen Sittenverstoß allein darauf an, ob der Beschluss „für sich betrachtet“ sittenwidrig ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Beschluss auf sittenwidrigem Machtmissbrauch beruht und außerdem in unverzichtbare Rechte einzelner Gesellschafter eingreift oder in der Absicht gefasst wird, einzelne oder alle Gesellschaftsgläubiger zu schädigen (vgl. Lutter/Hommelhoff-Bayer, a.a.O. Rdnr. 20 m.w.N.). Bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens mögen die Beschlussfassungen vom 17.12.2019 und 05.06.2020 zwar von einem sittenwidrigen Motiv der Gesellschafter Dr. N und T geprägt sein, dies allein reicht indes nicht aus, die angegriffenen Beschlüsse sind für sich betrachtet nicht sittenwidrig.
92Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2019 zu TOP 2 und TOP 3 sind jedoch anfechtbar. Bei der Beschlussfassung zu TOP 2 (Erhöhung der Geschäftsführervergütung) war die Stimmabgabe der Gesellschafter Dr. N und T treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Der Beschluss vom 17.12.2019 zu TOP 2 sieht eine Anpassung der Geschäftsführeranstellungsverträge der Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. N und T in Bezug auf die Festvergütung ab dem 01.01.2019 vor. Beschlüsse, mit denen Geschäftsführervergütungen eingeführt oder erhöht werden, sind unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu überprüfen (BGH, ZIP 2008, 1818 ff.). Vorliegend wird die Festvergütung, unabhängig von der mit der Beschlussfassung zu TOP 3 der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2019 bzw. Beschlussfassung zu TOP 2 vom 05.06.2020 im Raum stehenden erheblichen Erhöhung der jährlichen Tantiemenzahlung, um ca. 72% p.a. erhöht. Dass es sich um eine rückwirkende Vergütungserhöhung handelt, ist für sich gesehen ohne Bedenken, dieses ist mit dem Gedanken der Privatautonomie zu vereinbaren. Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss jedoch angemessen sein, d.h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 2012, 332 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Gesellschaftern bei der Bewertung der Leistungen ihres Geschäftsführers ein erheblicher Ermessensspielraum bleibt, wobei jedoch auch die vertraglich vereinbarte umsatzabhängige Tantieme zu berücksichtigen ist (BGH, WM 1992, 1407 ff.). Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine angemessene Festsetzung der Bezüge von Bedeutung zu sein pflegen. Dazu gehören außer der Art und dem Umfang der Tätigkeit insbesondere Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers. Allerdings können Leistungen, für die es keine taxmäßige Vergütung gibt, unterschiedlich bewertet werden. Den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, verbleibt deshalb ein der Überprüfung durch das Gericht entzogener Ermessensspielraum. Die Unangemessenheit der Vergütung kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine andere Bemessung ebenso gut oder besser vertretbar wäre (vgl. BGH a.a.O.). Es gilt jedoch, dass es aus der unter den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht unzulässig ist, einem Gesellschafter einen durch keine entsprechende Gegenleistung gedeckten Vermögensvorteil zuzuwenden, wenn den anderen Gesellschaftern nicht ein ebensolcher eingeräumt wird (BGHZ 111,224 ff.). Zur Prüfung der Frage, ob der Ermessensspielraum überschritten wurde, kann auf Studien über Geschäftsführergehälter in vergleichbaren Unternehmen zurückgegriffen werden. Als Maßstab kann auch die Grenze herangezogen werden, die die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage entwickelt hat, ab wann eine Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist. Dabei ist der Ermessensspielraum der Gesellschafterversammlung im Regelfall nicht überschritten, wenn nach den Maßstäben der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt (vgl. OLG Hamm, GmbHR 2020, 204 ff.). Unabhängig vom Umfang der vorgenommenen Erhöhung ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um eine rückwirkende Erhöhung zum 01.01.2019 handelt, obwohl der Kläger erst zum 30.06.2019 ausgeschieden ist und damit -auch im Rahmen des den Gesellschaftern zustehenden Ermessens- keine plausiblen Gründe für eine Erhöhung jedenfalls für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019 gegeben sind und auch von der Beklagten nicht vorgetragen werden, weil die Mehrbelastung der übrigen Gesellschafter-Geschäftsführer erst mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers entstanden sein soll. Zudem trägt die Beklagte, wenn auch insoweit widersprüchlich, gleichfalls vor, dass der Umsatz der Beklagten im zweiten Halbjahr 2019 um 18% gegenüber dem ersten Halbjahr zurückgegangen sei, wobei dieser Umsatzrückgang nicht saisonal bedingt sei, denn im Jahr 2018 habe der Umsatzrückgang gegenüber dem 1.Halbjahr lediglich 4% betragen, vielmehr habe der hohe Umsatzrückgang im zweiten Halbjahr 2019 maßgeblich auf dem Ausscheiden des Klägers beruht. Unter Würdigung dieser vorgebrachten Gründe liegen auch nach dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls keine noch von dem eingeräumten Ermessen umfassten nachvollziehbaren sachlichen Gründe für eine nachträgliche Erhöhung der Geschäftsführervergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. N und T ab dem 01.01.2019 vor. Unabhängig von dem mit dem Kläger geschlossenen Vergleich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst jedenfalls bis Ende April 2019 –nach Vortrag der Beklagten-, wenn nicht sogar bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens, seine Tätigkeit im vollen Umfang für die Beklagte erbracht hat, so dass ein sachlicher Grund für eine rückwirkende Erhöhung der Geschäftsführergehälter der beiden anderen Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls in dem beschlossenen Umfang ab Januar 2019 nicht erkennbar ist. Der entsprechende Vortrag der Beklagten zu der die Erhöhung rechtfertigende Mehrarbeit bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ab Ausscheiden des Klägers bzw. ab seiner Mitteilung über das beabsichtigte Ausscheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Angabe des Datums 01.01.2019 nicht unbeachtlich, es wird vielmehr der Beginn der rückwirkenden Erhöhung der Geschäftsführervergütung zum Ausdruck gebracht, mithin müssen bereits für diesen Zeitpunkt nachvollziehbare sachliche Gründe vorliegen, was -wie bereits dargelegt- nicht der Fall ist. Die Stimmabgabe der Gesellschafter Dr. N und T war demgemäß treuwidrig.
93Der Beschluss vom 17.12.2019 zu TOP 3 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 ist ebenfalls anfechtbar. Der Wirksamkeit des Beschlusses steht eine Verletzung der Informationsrechte des Klägers entgegen, es liegt ein formeller Rechtsverstoß vor. Der Kläger ist im Vorfeld der Beschlussfassungen nicht in ausreichender Weise über den Beschlussgegenstand informiert worden, so dass ihm eine verantwortliche Entscheidungsfindung über den Jahresabschluss nicht ermöglicht worden ist.
94Gemäß § 51 a GmbHG ist jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen und Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Ein –von § 51a GmbHG umfasstes- besonderes Informationsrecht besteht vor Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung. Dieses ist auf die zur Beurteilung des Entscheidungsgegenstandes erforderlichen Informationen gerichtet. Die Verletzung der Informationspflicht führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, wobei sich ggf. die Frage der Kausalität bzw. Relevanz für das Beschlussergebnis stellen kann. Als relevant wird ein Verstoß gegen das Auskunfts- und Einsichtsrecht angesehen, wenn dem Gesellschafter Informationen vorenthalten werden, die vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Gesellschafters erforderlich und erheblich für die Beurteilung sind. Die Kausalität der Verweigerung der Auskunft für die Stimmabgabe ist nicht erforderlich (Dr. Rauch in Rauch/Schnüttgen, Die Gesellschafterversammlung der GmbH, D., Rdnr. 570 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2001, 20 U 52/97). Erläuterungen zum Jahresabschluss sind der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 17.12.2019 nicht beigefügt gewesen. Auf das Auskunftsbegehren des Klägers in der Gesellschafterversammlung selbst sind keine Auskünfte erteilt worden. Es handelt sich vorliegend um drei verschiedene Positionen des Jahresabschlusses, die nicht aus sich heraus erklärbar sind. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf abgestellt werden, dass sich für den Kläger, der für Personalangelegenheiten zuständig war, die Position Personalkosten ohne weiteres erschließt, denn die Beklagte lässt insoweit unberücksichtigt, dass der Kläger jedenfalls seit dem 30.06.2019 nicht mehr aktiv im Unternehmen tätig war. Damit ist davon auszugehen, dass die begehrten Informationen gerade vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Gesellschafters erforderlich und auch erheblich waren, auch wenn hinsichtlich der Position Kosten der zukünftigen Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen möglicherweise von einer Erheblichkeit nach Bilanzrecht nicht ausgegangen werden kann. Die Informationspflicht ist mithin gegenüber dem Kläger verletzt worden, was für das Beschlussergebnis auch relevant war.
95Die darüber hinaus gehende Klage in Bezug auf die Beschlussfassungen vom 05.06.2020 ist dagegen unbegründet.
96Die Beschlüsse zu TOP 1 und TOP 2 sind weder nichtig noch anfechtbar.
97Der in Textform zu TOP 1 gefasste Beschluss vom 05.06.2020 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Ermächtigung des Gesellschafters Dr. N zur Beschlussfeststellung auf Grund Mehrheitsbeschlusses stehen keine Bedenken entgegen. Fehlen Regelungen im Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Notwendigkeit und die Modalitäten der Bestimmung eines Versammlungsleiters für die Gesellschafterversammlung, steht es den Gesellschaftern in Ausfluss ihrer Organisationshoheit frei, in der Gesellschafterversammlung auch noch nach deren Beginn einen Versammlungsleiter zu bestellen, dazu genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss (vgl. BGH, GmbHR 2009, 1325). Nichts anderes kann für die Ermächtigung zur Beschlussfeststellung gelten. Dabei verfügt Dr. N auch über die notwendige Beschlussfeststellungskompetenz, denn die Regelung im Gesellschaftsvertrag sieht in § 7 Ziffer 6 einen aus der Mitte der Gesellschafterversammlung zu wählenden Versammlungsleiter vor.
98Der in Textform zu TOP 2 gefasste Beschluss vom 05.06.2020 (Jahresabschluss zum 31.12.2018) ist nicht anfechtbar, weil der gebildeten Tantiemenrückstellung für das Jahr 2018 in Höhe von EUR 364.250,00 für die Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. N und T keine materiell rechtlich Bedenken entgegenstehen.
99Dabei ist vorliegend bereits zu berücksichtigen, dass der Beschluss zu TOP 2 allein die Feststellung des Jahresabschlusses umfasst, der Gewinnverwendungsbeschluss zu TOP 4 ist von dem Kläger nicht angegriffen worden. In Bezug auf den Jahresabschlussbeschluss wird zwar ein inhaltliches Anfechtungsrecht der Gesellschafter bejaht, wobei jedoch auf Grund der Bedeutung des Jahresabschlusses für die GmbH und im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit der Bestand des Jahresabschlusses auch bei einer GmbH eines besonderen Schutzes bedarf. Die Anfechtbarkeit des ihn feststellenden Beschlusses ist daher nur bei erheblicher Rechtsverletzung vertretbar. Dabei ist die Funktion des Jahresabschlusses und seiner Feststellung zu beachten. Der Jahresabschluss ist nur ein Rechenwerk, in das u.a. die Forderungen und die Verbindlichkeiten des Rechnungslegungspflichtigen eingehen. In Bezug auf enthaltene Rückstellungen ist zu prüfen, ob eine Über- bzw. Unterbewertung der Gesellschaft in Bezug auf den im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss vorliegt. In welchem Umfang durch die vorgenommene Rückstellung in Bezug auf die EUR 50.000,00 überschreitenden Tantiemen eine Fehlbewertung der Gesellschaft vorgenommen worden ist, hat der Kläger indes nicht dargetan. Es geht ihm insoweit auch allein um die Bewertung der Frage, in welcher Höhe den beiden anderen Gesellschaftern Tantiemen für das Jahr 2018 zusteht. Diese Bewertung ist aber im Rahmen der Prüfung, ob der feststellende Jahresabschlussbeschluss eine erhebliche Rechtsverletzung enthält, nicht vorzunehmen. Denn der Jahresabschluss und dessen Feststellung enthalten nicht "per se" einen "Eingriff" in einen (bestehenden) Gewinnanspruch, sondern sind im Grundsatz interessenneutrale Voraussetzung für diese Berechtigung. Dabei ist der Kläger auch nicht schutzlos sein, denn er kann seine und die Befugnisse der Mitgesellschafter hinsichtlich der auszuschüttenden Tantiemen und Gewinnverwendung durch eine Feststellungsklage klären lassen (vgl. BGHZ 132, 263).
100Anhaltspunkte dafür, dass die Rückstellungen hingegen handelsrechtlich unzulässig und betriebswirtschaftlich bzw. unternehmerisch verfehlt sind, macht der Kläger indes nicht geltend. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Jahresabschluss gegen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages und/oder bestandskräftige Gesellschafterbeschlüsse verstößt. Die Einwendung des Klägers in Bezug auf den Beschluss vom 06.12.2013 ist nicht durchgreifend. Der Gesellschaftsvertrag selbst enthält keine Regelung zur betragsmäßigen Begrenzung der Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer, vielmehr greift die Regelung in § 8 des Gesellschaftsvertrages ein. Ebenso wenig hat der Kläger dargetan, dass sich eine solche Begrenzung aus den einzelnen Geschäftsführeranstellungsverträgen ergibt, so dass es dahingestellt bleiben kann, dass die jeweiligen Verträge nicht vorgelegt worden sind. Auch der Beschluss vom 06.12.2013 enthält keine Regelung für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2014. Ein Gesellschafterbeschluss ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund auszulegen. Maßgeblich für die Auslegung sind danach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des Beschlusses aus der Sicht eines verständigen Gesellschafters. Umstände, die in dem Beschluss keinen Niederschlag gefunden haben und bei einem Gesellschafter nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können oder für ihn anhand des Beschlussantrages oder -protokolls nicht ohne Weiteres erkennbar sind, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (BGH, NJW-RR 2018, 390 ff.). Bei objektiv-normativer Auslegung der Beschlussfassung lässt sich dem Beschluss lediglich eine Regelung für das Jahr 2014 entnehmen. Ein Grundsatzbeschluss kann gerade aus der Streichung der Formulierung "ab dem" und Ersetzen durch die Formulierung "für das" nicht entnommen werden. Auch der Umstand, dass bis zum Geschäftsjahr 2017 die Tantieme auf den Betrag von EUR 50.000,00 begrenzt war, lässt sich nicht entnehmen, dass die Gesellschafter jedenfalls dahingehend Übereinstimmung erzielt haben, dass eine Begrenzung auf den Betrag von EUR 50.000,00 gelten soll, wobei in diesem Zusammenhang ungeregelt wäre, bis zu welchem Zeitpunkt in Zukunft die Tantieme auf EUR 50.000,00 begrenzt sein sollte. Das Vorbringen des Klägers bietet jedenfalls bereits keine hinreichenden Indizien, die Anlass zu seiner eigenen Parteivernehmung für seinen insoweit abweichenden Vortrag bieten würden. Ebenso wenig kann von einer stillschweigenden Abänderung durch jahrzehntelange Praxis ausgegangen werden, denn die wenigen Jahre von 2014 bis 2017 reichen für eine stillschweigende Abänderung nicht aus (vgl. BGH, NJW 1996, 1678 ff.). Aber auch der Umstand, dass dem Kläger im Rahmen des Aufhebungsvertrages für das Geschäftsjahr eine Tantieme in Höhe von EUR 50.000,00 zugebilligt worden ist, lässt, auch unter dem Gesichtspunkt der wechselseitigen Treuepflichten und der Gleichbehandlung der Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht die Verpflichtung der Gesellschafter entstehen, dass den Gesellschafter-Geschäftsführern Dr. N und T ebenfalls eine Tantieme in Höhe von lediglich EUR 50.000,00 zu bewilligen ist, denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Regelungen im Aufhebungsvertrag um ein wechselseitiges Nachgeben der Parteien im Hinblick auf eine vorzeitige Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers abweichend von den vertraglichen Regelungen gehandelt hat, wobei es insoweit um eine von mehreren Regelungen handelt, die u.a. auch den Verzicht auf Schadensersatz der Gesellschaft beinhaltete. Auch das Vorbringen des Klägers, dass der Vertreter der Beklagten bzw. der beiden übrigen Gesellschafter auf Nachfragen erklärt haben soll, dass wie bisher eine Tantieme in Höhe von EUR 50.000,00 für jeden Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen sei, genügt für eine entsprechende Bindung der Beklagten nicht. Es handelt sich unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens allenfalls um eine Absichtserklärung, eine Verpflichtung der Beklagten bzw. der übrigen Gesellschafter zur Begrenzung der Höhe der Tantieme erschließt sich daraus nicht. Dahinstehen kann indes, dass auch die (variable) Vergütung des Geschäftsführers angemessen sein muss und in keinem Missverhältnis zu der Leistung stehen darf. Dieses ist im Rahmen der Überprüfung der Rückstellung im Jahresabschluss nicht zu berücksichtigen, da insoweit von einer erheblichen Rechtsverletzung auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Klägers nicht ausgegangen werden kann.
101Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
102Streitwert: EUR 40.000,00