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Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten nach Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch. Der Beklagte macht Rechtsverteidigungskosten im Wege der Widerklage wegen einer missbräuchlichen Abmahnung geltend.
3Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Kläger ist im Bereich des Wettbewerbsrechts tätig. Der Beklagte ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.
4Der Kläger stellte auf der Website des Beklagten fest, dass Cookies verwendet wurden, entgegen § 15 Abs. 3 TMG ohne Einholung der vorherigen Einwilligung des Nutzers.
5Mit Schreiben vom 25.01.2021 mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Er berechnete Aufwendungsersatz in Höhe der Klageforderung nach einem Gegenstandswert von 12.000 € und einer Gebühr von 1,3 zzgl. Auslagenpauschale.
6Der Beklagte beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der Rechtsverteidigung. Der Beklagte gab am 01.02.2021 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, lehnte aber die Erstattung von Abmahnkosten ab. Der Kläger nahm die modifizierte Unterlassungserklärung an.
7Der Beklagte fordert die Erstattung der Aufwendungen für die Rechtsverteidigung im Wege der Widerklage von dem Kläger.
8Der Kläger mahnte weitere Rechtsanwälte wegen Wettbewerbsverstößen ab. Auf den Vortrag in der Klageerwiderung wird Bezug genommen.
9Der Kläger meint, die Voraussetzungen der Erstattung von Abmahnkosten im Wege der Selbstbeauftragung lägen hier vor. Angesichts einer erforderlichen mehrstufigen aufwändigen Prüfung sowie einer notwendigen Einzelfallrecherche handele es sich um eine Angelegenheit, für die auch bei Selbstbeauftragung die Erstattung von Abmahnkosten verlangt werden könne. Es liege kein Fall des Rechtsmissbrauchs vor.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an ihn 880,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14widerklagend,
15den Kläger zu verurteilen, an ihn 818,20 € Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.06.2021 zu zahlen.
16Der Beklagte hält die Abmahntätigkeit des Klägers für rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger gehe es vornehmlich um die Erzielung von Abmahnkosten. Die Abmahnung von Rechtsanwälten sei ein Geschäftsmodell des Klägers, wofür die Anzahl der Abmahnungen in kurzer Zeit spreche.
17Die Voraussetzungen für eine Erstattung der Abmahnkosten bei einer Selbstbeauftragung lägen nicht vor. Der Kläger habe die erforderliche Prüfung binnen kurzer Zeit und mit geringem Aufwand vornehmen können. Die maßgeblichen Rechtsfragen müssten dem Kläger geläufig sein. Bei dem Beklagten handele es sich dagegen um einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der sich für Fragen des Wettbewerbsrechts anwaltlicher Hilfe bedienen dürfe.
18Der Beklagte könne seine Rechtsverteidigungskosten gemäß § 8c Abs. 3 UWG erstattet verlangen. Diese berechnet der Beklagte nach einen Gegenstandswert von 10.000 €, einer Gebühr von 1,3 sowie 20 € Auslagenpauschale. Er behauptet, er habe diese Kosten an seine Rechtsanwälte gezahlt.
19Der Kläger beantragt,
20die Widerklage als unzulässig und unbegründet abzuweisen.
21Die Abmahnung des Klägers sei nicht missbräuchlich gewesen. Daher könne der Beklagte auch nicht Aufwendungsersatz für die Rechtsverteidigung fordern. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei auch nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagte sich habe selbst verteidigen können.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Klage und Widerklage sind unbegründet.
251.
26Für die Klage kann dahinstehen, ob die Abmahnung missbräuchlich ist. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten waren jedenfalls nicht erforderlich im Sinne von § 13 Abs. 3 UWG. Dies folgt aus den in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen des Aufwendungsersatzes bei Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts (hierzu BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; OLG Hamm GRUR-RR 2013, 338; KG AfP 2010, 271; Bornkamm/Feddersen in KBF, UWG, § 13, Rn. 116). Danach kann ein sachkundiger Rechtsanwalt, der sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennen Wettbewerbsverstoßes selbst mandatiert, keine Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung berechnen. Dies betrifft typische und durchschnittlich Wettbewerbsverstöße, insbesondere auch Pflichten, die der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen hat.
27Die von dem Kläger beanstandete Rechtsverletzung, nämlich Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG, betrifft einen solchen unschwer zu erkennen Wettbewerbsverstoß. Die Hinweispflicht bei Setzung von Cookies auf Webseiten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien ist über die Fachkreise hinaus bekannt und trifft auch den Kläger für seine eigene Website. Die Prüfung bzw. Recherche, ob das von dem Beklagten verwendete Banner solche Cookies betrag, ist für den kundigen Rechtsanwalt leicht möglich. Der Kläger ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und bezeichnet sich zudem als Datenschutzbeauftragter. Er nimmt damit für sich Kompetenz im Medienrecht in Anspruch. Die Möglichkeit eines Rechtsverstoßes drängte sich auf, weil das auf der Webseite des Beklagten gesetzte Banner keine Auswahlmöglichkeit des Nutzers vorsah. Dass die Recherche bezogen auf die gesetzten Cookies für einen kundigen Rechtsanwalt unschwer zu erledigen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers zu der Prüfung mit Hilfe von E. Analytics einerseits und aus dem Umstand andererseits, dass der Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten innerhalb von wenigen Tagen mehrere Abmahnungen gegenüber anderen Rechtsanwälten ebenfalls wegen Wettbewerbsverstößen in Zusammenhang mit Cookies ausgebracht hat.
282.
29In gleicher Weise ist auch die Widerklage unbegründet, da gemäß § 8c UWG nur die erforderlichen Aufwendungen zur Rechtsverteidigung erstattet verlangt werden können. Die Erforderlichkeit bestimmt sich in gleicher Weise wie bei § 13 Abs. 3 UWG (Feddersen in KBF, UWG, § 8c, Rn. 6). Auch wenn der Beklagte Fachanwalt für Arbeitsrecht ist und daher im Wettbewerbs- oder Medienrecht über keine besonderen Kenntnisse verfügen mag, konnte er anhand der Abmahnung unschwer feststellen, dass der Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes berechtigt war. Einem Rechtsanwalt, der eine eigene Webseite betreibt, müssen die Anforderungen des TMG zur Einwilligung in Cookies sein, jedenfalls konnte er diese anhand der in der Abmahnung bezeichneten Vorschriften selbst unschwer nachvollziehen. Insoweit bedurfte der Beklagte nicht der Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts. Dies ergibt sich auch für die weitere Problematik der geltend gemachten Abmahnkosten im Hinblick auf die Selbstbeauftragung des Klägers. Dass die Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren Bedenken unterliegen kann, muss auch dem Beklagten vor Augen gestanden haben, dies war jedenfalls für ihn unschwer überprüfbar.
303.
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Streitwert: 1.704 € (Klage und Widerklage)