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Landgericht Köln, 81 O 18/20

Datum:
10.06.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 18/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0610.81O18.20.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,  zu unterlassen

wie am 18.6.2019 in der Zeit von 17:19 Uhr bis 17:24 Uhr geschehen -, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation V Y für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung).

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.345,89 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz  aus 2.348,94 € seit 21.12.2019 und aus 996,95 € seit 30.5.2020  an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

 
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