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Landgericht Köln, 81 O 124/19

Datum:
02.02.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Sonstige
Aktenzeichen:
81 O 124/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0202.81O124.19.00
 
Tenor:

Auf den Tatbestandsberichtigungs- und Ergänzungsantrag der Klägerin wird das Teilend- und Teilgrundurteil  vom 27.8.2020 wie folgt berichtigt und neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das ehedem zwischen den Parteien bestehende Mietvertragsverhältnis für das Objekt mit der postalischen Bezeichnung, Q.-straße N01, N02 P., beendet ist.

2.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen im Zusammenhang mit der Beendigung des  Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung in der Q.-straße N01, N02 P., die sich bereits ergeben haben oder noch entstehen, wird als unzulässig abgewiesen.

3.

Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, aus Anlass der Beendigung des zu Ziffer 1 bezeichneten Mietverhältnisses Schadensersatz zu zahlen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 
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