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Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1
10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

2
Tatbestand:
2Die Klägerin und Beklagte sind zwei auf die Errichtung von Kraftwerksanlagen
3spezialisierte Unternehmen, die zum Zwecke der Errichtung einer
4Müllverbrennungsanlage für einen X. Endkunden in I., X. zusammenarbeiteten.
5Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen beiden Parteien geschlossenen
6Subunternehmervertrag vom 18.09.2017 in Anspruch, in dem sich die Beklagte
7verpflichtete, zwei Verbrennungskessel der Müllverbrennungsanlage zu montieren.
8Dafür sollte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 6.435.000 EUR erhalten. Als
9Gerichtsstand wurde Köln vereinbart. Des Weiteren einigten sich die Parteien zur
10Absicherung der Vertragserfüllung durch die Beklagte auf die Bereitstellung einer
11Garantie in Höhe von 10 Prozent des Auftragvolumens.
12Es kam in der Folgezeit zu Verzögerungen der Arbeiten. Mit Schreiben vom
1317.07.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur sofortigen Einleitung von
14Beschleunigungsmaßnahmen auf.
15Am 08.08.2018 trafen sich die Parteien in S., um über das weitere
16Vorgehen mit Blick auf die drohenden weiteren Verzögerungen der Arbeiten zu
17beraten und schlossen an dem Tag eine Änderungsvereinbarung ab.
18Es wurde vereinbart, dass die Beklagte einen Teil der Leistung nicht mehr
19durchführen sollte. Die Vergütung wurde auf 4.704.881 EUR reduziert. Eine
20ausdrückliche Regelung über die Frage, wer die Kosten der Ersatzvornahme der
21herausgenommenen Leistungen trägt, sah die Änderungsvereinbarung nicht vor.
22Mit Schreiben vom 18.02.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten
23Mehrkosten im Hinblick auf die ursprünglich von der Beklagten geschuldeten
24Leistungen geltend. In demselben Schreiben erklärte die Klägerin zudem gegenüber
25der Beklagten die Aufrechnung bezüglich offener Rechnungen in Höhe von 539.092
26EUR sowie Forderungen der Beklagten nach Garantierückbehalt in Höhe von
27321.750 EUR und aufgrund einer Doppelversicherungsregelung in Höhe von 80.207
28EUR und stellte als ausstehenden Betrag 2.807.270 EUR in Rechnung.
29Nachdem die Beklagte in ihrer Korrespondenz mehrfach erklärt hatte, keine
30Grundlage für die gestellten Forderungen zu sehen, drohte die Klägerin am 5. März
312019 erstmals damit, auf die im Zusammenhang mit dem Werkvertrag ausgereichte
323 Bankgarantie zurückzugreifen, was sie auch schließlich am 28.03.2019 tat. Die
33Garantiesumme wurde in voller Höhe (643.500 EUR) an die Klägerin ausbezahlt.
34In Reaktion auf die Inanspruchnahme der Garantie reichte die Beklagte am
3530.07.2019 in H. bei dem Juzgado de primera instancia de H. Klage ein.
36Neben Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin fordert die Beklagte darin die
37Rückzahlung der Summe aus der in Anspruch genommenen Garantie. Dies wurde in
38der Klage in H. unter anderem damit begründet, dass vermeintliche
39Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht bestünden.
40Das angerufene Gericht in H. verneinte mit Verfügung vom 16.06.2020 seine
41örtliche Zuständigkeit und verwies den Fall an das Amtsgericht San Sebastián.
42Gleichzeitig hielt es fest, dass nach § 22-5 des X.
43Gerichtsverfassungsgesetzes die X. Gerichte zuständig seien, um über das
44Verfahren zu entscheiden. Die daraufhin erfolgte Rüge der internationalen
45Zuständigkeit seitens der Klägerin wies das Amtsgericht San Sebastián mit
46Beschluss vom 09.09.2020 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 09.12.2020
47bestätigte das Amtsgericht San Sebastián auf ein Rechtsmittel der Klägerin hin
48seinen Beschluss erneut.
49Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Gerichte in Spanien aufgrund der
50Gerichtsstandvereinbarung unzuständig seien. Die Entscheidung des Amtsgerichts
51San Sebastián über die Rüge der internationalen Zuständigkeit binde die deutschen
52Gerichte nicht, da diese im Wege der Berufung noch angreifbar sei. Der in Spanien
53rechtshängige Anspruch sei außerdem nicht „derselbe Anspruch“, der mit der
54streitgegenständlichen Klage geltend gemacht werde.
55Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
56sämtliche Mehrkosten und/oder Schäden zu ersetzen, die daraus
57entstanden sind oder noch entstehen, dass die Beklagte die
58nach dem Vertrag (Anlage K 2) ursprünglich geschuldeten
59Teilleistungen bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben
60nach der Vereinbarung vom 08.08.2018 (Anlage K 7) nicht mehr erbracht hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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62Die Beklagte ist der Ansicht, dass die deutschen Gerichte an die Entscheidungen der
63X. Gerichte gebunden seien und eine Überprüfung der internationalen
64Zuständigkeit nicht vornehmen dürften. Das Landgericht Köln habe sich für
65unzuständig zu erklären und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
67Entscheidungsgründe:
68Die Klage ist unzulässig.
69Das LG Köln ist unzuständig gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO.
70Die grundsätzliche Zuständigkeit des LG Köln folgt daraus, dass die Parteien in Ziffer
7118 des Verhandlungsprotokolls vom 18.09.2017 als Gerichtsstand Köln vereinbart
72haben. Allerdings steht der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Beschluss
73des Amtsgerichts I. vom 09.12.2020 über die Zuständigkeit der
74X. Gerichte gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO entgegen.
751. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO scheidet aus. Der
76Rückgriff auf Art. 30 EuGVVO ist vorliegend durch die Anwendbarkeit des Art. 29
77EuGVVO gesperrt. Dem in Spanien rechtshängigen Verfahren und der
78streitgegenständlichen Klage liegt „derselbe Anspruch“ im Sinne des Art. 29 Abs.
791 EuGVVO zugrunde.
80Nach der vom EuGH angewandten sog. Kernpunkttheorie ist „derselbe Anspruch“
81bereits gegeben, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die
82Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht. Identität des
83Streitgegenstands bzw. „Anspruchs“ ist danach zu bejahen, wenn sich potentiell
84konkurrierende Sachentscheidungen hinsichtlich ihrer rechtskraftfähigen
85Aussagen widersprechen könnten (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-
86VO Art. 29 Rn. 10).
87Dieser Sichtweise hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 6. 2. 2002 -
88VIII ZR 106/01 (Stuttgart), NJW 2002, 2795):
89„Die Auslegung des Begriffs „derselbe Anspruch” in Art. 21 EuGVÜ (jetzt: Art. 29
90EuGVVO) hat sich daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse
91vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen
92Entscheidungen ergehen können, die miteinander „unvereinbar” i.S. von Art. 27
93Nr. 3 EuGVÜ sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt
945
95werden (EuGH, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rdnrn. 8, 13 - Z. Maschinenfabrik).“
96Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von „demselben Anspruch“
97iSv Art. 29 Abs. 1 EuGVVO auszugehen. Die Gefahr divergierender
98Entscheidungen liegt vor. Eine Entscheidung der X. Gerichte über die
99Rechtmäßigkeit eines Rückgriffs auf die Garantie durch die Klägerin würde
100potentiell konkurrieren mit einer Entscheidung der Kammer über die Ansprüche der Klägerin auf
101Schadensersatz. Die Garantie sollte unstreitig
102Schadensersatzansprüche der Klägerin abdecken. Dies wird durch den
103vereinbarten Zweck, die „Absicherung der Vertragserfüllung“, verdeutlicht. Die in
104X. rechtshängige Frage, ob die Garantie zurückzuzahlen ist, hängt somit
105von der Existenz der am LG Köln rechtshängigen Schadensersatzansprüche ab.
106Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen ist mithin Kernpunkt für beide
107Verfahren. Sich widersprechende Entscheidungen wären unvereinbar.
1082. Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln hat gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO
109grundsätzlich Vorrang. Dieses Vorrangprinzip kommt im vorliegenden Fall jedoch
110nicht zum Tragen, da sich die X. Gerichte über ihre Aussetzungspflicht
111aus Art. 31 Abs. 2 EuGVVO hinweggesetzt haben.
112Gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist das Prioritätsprinzip nach Art 29 Abs. 1
113EuGVVO nicht anwendbar, wenn, wie hier, eine ausschließliche
114Zuständigkeitsvereinbarung getroffen wurde. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist
115nach der Vermutung des Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO ausschließlich. Für Streitigkeiten zwischen den Parteien greift ausschließlich die Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Köln.
116Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete prorogierte Gericht die Zuständigkeit
117gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, haben sich die Gerichte des anderen
118Mitgliedsstaats zugunsten dieses Gerichts nach Art. 31 Abs. 3 EuGVVO für
119unzuständig zu erklären. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, in dem ein
120Mitgliedsstaat, wie hier, seine Aussetzungspflicht nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO
121missachtet.
122Der EuGH hat diesen Fall bislang nicht entschieden. Entschieden hat er in
123seinem Urteil „E. Allgemeine“ bislang nur die Frage der Bindungswirkung
124einer mitgliedsstaatlichen Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit
125aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung (Urteil des EuGH vom 15.11.2012
126(Rs. C-456/11, E. Allgemeine Versicherung AG u.ꢀa./Samskip GmbH). Eine
127solche Entscheidung erachtet der EuGH als bindend für die Gerichte anderer
128Mitgliedsstaaten.
129In der Literatur werden diese Grundsätze zum Teil auf den Fall der Missachtung
130der Aussetzungspflicht übertragen (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021,
131EuGVVO Art. 31 Rn. 7, siehe unten).
132Das Gericht erachtet die Grundsätze aus „E. Allgemeine“ jedoch nicht für
133übertragbar auf diese Konstellation.
134Die Grundsätze wurden durch den EuGH zu einer Vorfassung der EuGVVO
135entwickelt, in der Art. 31 EuGVVO in der heutigen Form noch nicht enthalten war.
136Art. 31 EuGVVO statuiert in seiner jetzigen Fassung eine Ausnahme von der
137Rechtshängigkeitsregel des Art. 29 EuGVVO mit der Folge, dass
138Parallelverfahren abweichend von den Grundsätzen aus „E. Allgemeine“
139möglich werden.
140Dies belegt Erwägungsgrund Nr. 22 zur Neufassung der EuGVVO:
141„.. Das vereinbarte Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen
142können, ob das nicht vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren
143auszusetzen.“
1443. Gleichwohl kann nach Ansicht des Gerichts aus der Möglichkeit von
145Parallelverfahren nicht darauf geschlossen werden, dass der Unionsgesetzgeber
146auch parallele Entscheidungen zulassen wollte.
147Vereinzelte Stimmen in der Literatur gehen von einer Duldung widersprechender
148Entscheidungen seitens des Europäischen Gesetzgebers aus, um den Zweck der
149Regelung, die Vermeidung sog. „Torpedoklagen“ zu realisieren (vgl.
150Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO
151(EG) 1215/2012 Art. 31 Rn. 20, 21).
152Eine fehlende Bindung an eine negative Aussetzungsentscheidung stünde jedoch
153im Konflikt mit dem Anerkennungsgrundsatz bezüglich Entscheidungen aus
154einem anderen Mitgliedsstaat (Art. 36 Abs. 1 EuGVVO). Mangels ausdrücklicher
155Regelung kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden,
156dass mit Art. 31 Abs. 2 und 3 EuGVVO eine Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs.
1571 EuGVVO statuiert werden sollte.
158Der europäische Gesetzgeber hat die Gefahr von widersprechenden
159Entscheidungen erkannt und dennoch keine ausdrückliche Regelung getroffen.
160Nach der Systematik der EuGVVO wird der Grundsatz aus Art. 36 Abs. 1
1617 EuGVVO vielmehr weiterhin allein durch die Möglichkeit der
162Anerkennungsversagung gemäß Art. 45 EuGVVO eingeschränkt.
163Diese Auslegung deckt sich mit der überwiegenden Ansicht in der Literatur:
164Weder die Verletzung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO noch die Verletzung der
165Gerichtsstandsvereinbarung stehen nach Auffassung der herrschenden
166Literaturansicht einer Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung im
167forum prorogatum entgegen (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-
168VO Art. 31 Rn. 15, Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 31 Rn. 7,
169Rauscher EuZPR/EuIPR/Leible Rn. 17). Das gilt unabhängig davon, ob das
170zuerst angerufene Gericht sogleich zur Sache entscheidet oder ob es lediglich eine isolierte Entscheidung über die Zuständigkeit trifft (vgl. Wieczorek/Schütze/Weller Rn. 11). Beide Entscheidungen stehen dem Verfahren
171im forum prorogatum nach Maßgabe von Art. 36 entgegen, sofern dieses nicht
172früher zum Abschluss gekommen ist (Art. 45 Abs. 1 lit. c) (BeckOK ZPO/Eichel,
17340. Ed. 1.3.2021 Rn. 22, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 22).
174Es bleibt folglich bei dem Grundsatz, dass die Entscheidung spanischer Gerichte
175gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen ist und eine Anerkennung nur
176unter den Voraussetzungen von Art. 45 EuGVVO versagt werden kann.
1774. Eine Entscheidung der X. Gerichte ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO
178ohne gesondertes Verfahren anzuerkennen. Die Möglichkeit einer
179Anerkennungsversagung für den Fall, dass Art. 32 Abs. 2 und 3 EuGVVO
180missachtet wird, wurde in Art. 45 EuGVVO gerade nicht normiert.
181Art. 45 Abs. 1 e) EuGVVO regelt die Anerkennungsversagung für die Fälle, in
182denen ein Mitgliedsstaat in seiner Entscheidung Zuständigkeitsvorschriften
183missachtet hat. Hierunter fällt weder Art. 25 noch Art. 29 ff. EuGVVO. Im
184Umkehrschluss und in Anbetracht des generellen Verbots der Überprüfung der
185Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates (Art. 45 Abs. 3 EuGVVO) besteht
186für die vorliegende Konstellation kein Grund, die Anerkennung zu versagen. Eine
187Anerkennungsversagung kommt allenfalls unter den allgemeinen
188Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Frage (vgl.
189MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 15). Hierfür wäre
190allerdings eine Entscheidung des Landgerichts Köln Voraussetzung. Eine solche
191stünde jedoch, wie dargelegt, in Konflikt mit der Bindungswirkung des Art. 36 Abs.
1921 EuGVVO. 8
1935. Der Anerkennungspflicht nach § 36 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass die
194X. Gerichte bislang nur in Form von Beschlüssen, zuletzt über die Rüge
195der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts I. vom
19609.12.2020, entschieden haben. § 36 EuGVVO umfasst auch Beschlüsse.
197Der Wortlaut von Art. 2 lit a. UAbs. 1 EuGVVO enthält zwar ausdrücklich auch
198Beschlüsse“, allerdings ist dieser Begriff euroautonom auszulegen.
199„Der Begriff der „Entscheidung“ erfasst jede Entscheidung, die Ausfluss staatlicher
200Gerichtshoheit ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, Form oder Rechtskraft
201mit Ausnahme gerichtlicher Verfügungen, die lediglich prozessleitenden
202Charakter haben (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer,
20360. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art. 2 Rn. 3). Gemeint sind alle
204Entscheidungen mit Außenwirkung, nicht hingegen bloße prozessleitende
205Verfügungen und verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen wie z.B.
206Beweisbeschlüsse (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021 Rn. 2, EuGVVO Art.
2072
208Rn. 2).
209Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der streitgegenständliche
210Beschluss als anzuerkennende Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO
211einordnen. Die Entscheidung ist Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit mit
212Außenwirkung. Sie ist eine Zwischenentscheidung, die nicht nur
213verfahrensrechtliche Wirkung entfaltet, sondern die Zuständigkeit für alle anderen
214Gerichte bindend festlegt.
215Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist irrelevant (vgl. BGH, 8.12.2005 – IX ZB
216238/04, NJW-RR 2006, S. 1290, Rn. 10 (nach juris); OLG Düsseldorf, 1.3.2012 – I-
217W 104/11, IPRspr. 2012, Nr. 262, S. 584, Rn. 28 (nach juris)).
218Einer Überprüfung der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des X.
219Gericht durch das erkennende Gericht steht Art. 52 EuGVVO entgegen.
2206. Der Rechtsstreit ist folglich mangels internationaler Zuständigkeit durch
221Prozessurteil abzuweisen. Die Entscheidung des Amtsgerichts I. ist
222nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen.
223Im Grundsatz bedeutet Anerkennung Wirkungserstreckung (Schlosser/Hess,
224EuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 36 EuGVVO Rn. 2). Die Entscheidung entfaltet im
225Zweitland also dieselben Wirkungen wie im Ursprungsland. Im Zweitland sind
226daher nach dem Prozessrecht des Ausgangslandes die Entscheidungswirkungen
227der anerkannten Entscheidung zu bestimmen (Geimer/Schütze Int.
2289 Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art.
22936 Rn. 13).
230Entscheidend ist somit, welche Wirkung dem Beschluss nach spanischem Recht
231zukommt. Der Beschluss weist die Rüge der internationalen Zuständigkeit unter
232Bejahung der Zuständigkeit des Amtsgerichts I.s zurück. Für das
233Landgericht Köln steht damit bindend fest, dass die internationale Zuständigkeit
234spanischer Gerichte und die Zuständigkeit des Amtsgerichts I.
235gegeben sind.
2367. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2
237ZPO.
238Streitwert: 4.000.000,00 EUR
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