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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Streithelfer selbst trägt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger war am 28.05.2018 mit seinem Jetski auf dem Rhein in Höhe Köln-Rodenkirchen unterwegs. Das Sportboot des Streithelfers war vom Anleger des Bootshauses „Alte Liebe“ führerlos abgetrieben und hatte sich in den Vorausdrähten und Ankerketten des Bootshauses der Universität Köln verfangen und lag dort mit dem Bug zur Strommitte fest. Aufgrund einer Alarmierung der Feuerwehr der Beklagten durch die Einsatzleitstelle der Polizei rückte das Feuerlöschboot „Branddirektor Hans“ zum Einsatzort aus. Bei dessen Eintreffen waren die Wasserschutzpolizei mit dem Rheinstreifenboot „Wiking 4“ und dem Wasserschutzboot „WSP 30“ sowie die Landpolizei vor Ort. Der Kläger näherte sich der Einsatzstelle mit seinem Jetski an und erklärte sich – unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen – bereit, den Zeugen N von der Feuerwehr der Beklagten mit dem Jetski zu dem havarierten Boot zu bringen, damit dieser daran eine Leine befestigen konnte. Bei Durchführung dieses Manövers kenterte der Jetski, und der Kläger tauchte für einen der Länge nach streitigen Zeitraum unter Wasser, bevor er von dem Zeugen L gerettet wurde.
3Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 05.06.2018 ließ der Kläger die „Verwaltung der Freiwilligen Feuerwehr“ auffordern, die Haftung für die durch das Kentern verursachten Schäden dem Grunde nach anzuerkennen. Unter anderem hieß es darin: „Der Mandant bot den Feuerwehrmännern seine Hilfe an, da sein Jet-Ski wesentlich flexibler und wendiger sei als das behäbige Feuerwehrboot. Diese Hilfe wurde dankend angerufen.“
4Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 11.06.2018 unter anderem darauf hin, dass ihm möglicherweise Leistungsansprüche gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger zustünden, woraufhin er entsprechende Ansprüche bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen anmeldete, die diese mit Bescheid vom 23.07.2018 unter der Begründung zurückwies, dass Schäden an den im Besitz des Klägers befindlichen Sachen nur erstattet würden, sofern kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch bestehe; ein solcher käme hier aus § 45 BHGK NRW gegen die Beklagte in Betracht. Hiergegen legte der Kläger am 26.07.2018 Widerspruch ein. In der Zwischenzeit hatte die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2018 eine Schmerzensgeldforderung des Klägers abgelehnt, weil ihrer Ansicht nach eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Zeugen N nicht festgestellt werden konnte.
5Der Kläger ließ die Beklagte am 27.09.2018 unter neuerlicher ausführlicher Schilderung des Sachverhalts aus seiner Sicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,-- € sowie zur Anerkennung der Ersatzpflicht der materiellen Schäden bis zum 15.10.2018 auffordern.
6Der Kläger behauptet, die Feuerwehrleute hätten ihm zugerufen, dass sie seine Hilfe benötigten und ob er einen von ihnen zu dem havarierten Boot bringen könne. Hätte er sich geweigert, wäre seine Hilfeleistung erzwingbar gewesen und auch erzwungen worden. Es habe ein Unglücksfall im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BHKG NRW vorgelegen, da sich das Sportboot wieder hätte losreißen können und dann eine Gefahr für die Schifffahrt auf dem Rhein dargestellt hätte.
7Nachdem der Zeuge N den Jetski bestiegen habe, sei er von dem Kläger mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sich im richtigen Moment auf das Sportboot begeben müsse und diesbezüglich auf die Aufforderung des Klägers warten solle. Nach einem gescheiterten ersten Versuch habe er den Zeugen N erneut ermahnt, in dem Moment auf das Boot zu steigen, in dem der Jetski unmittelbar in der Strömung daneben trieb. Entgegen der Weisung des Klägers habe sich der Zeuge N allerdings nicht nur an der Reling des Sportbootes, sondern auch an dem Jetski festgehalten und sich, als er bemerkt habe, dass dieses durch sein falsches Verhalten zu kippen drohte, kraftvoll mit seinem rechten Fuß vom hinteren Teil des Jetskis abgestoßen, woraufhin dieses gekentert und der Kläger über Bord gegangen sei. Dies hätte vermieden werden können, wenn der Zeuge N nicht aufgrund des strömungsbedingten Gasgebens durch den Kläger am Heck des Jetskis sein Gewicht falsch verlagert und versucht hätte, im gleichen Moment, als der Kläger Gas geben musste, sich vom Jetski abzustoßen.
8Hierbei sei der Kläger durch den umgekippten Jetski unter Wasser gedrückt worden, und es sei ihm erst nach 40 bis 50 Sekunden gelungen, wieder mit dem Kopf an die Wasseroberfläche zu kommen, weil er sich in dem Astwerk verfangen habe, das sich seinerseits an der Ankerkette gesammelt hatte. Die von ihm getragene Schwimmweste habe deshalb auch keine Hilfe geboten.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass dem Zeugen N grob fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Da er auf einem Feuerwehrboot eingesetzt sei, müsse er auch über die nötige Ausbildung und Erfahrung im Übersteigen auf havarierte Wasserfahrzeuge verfügen, andernfalls der Kläger nicht um Hilfe hätte gebeten werden dürfen.
10Anderweitige Ersatzmöglichkeiten bestünden nicht, oder deren Inanspruchnahme sei dem Kläger nicht zuzumuten.
11Aufgrund des Ereignisses seien der Jetski sowie diverse persönliche Gegenstände beschädigt worden bzw. verloren gegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Bezug genommen.
12Daneben sei der Kläger durch den Unfall erheblich verletzt worden; er habe starke Stauchungen, Prellungen und Zerrungen am rechten und linken Ellbogen, am rechten Daumengrundgelenk, an der Lendenwirbelsäule und am linken Kniegelenk erlitten, darüber hinaus Schnittwunden, Stauchungen und Schürfungen an beiden Füßen.
13Außerdem leide der Kläger infolge des Unfalls unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, aufgrund derer er bis mindestens Ende April 2020 als selbständig Tätiger im Sicherheitsdienst nicht arbeitsfähig gewesen und sogar berufsunfähig sei.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen,
161. an ihn 37.449,61 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2018 zu zahlen;
172. an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – im Säumnisfalle 8.000,-- € – nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2018 zu zahlen;
183. an ihn 640,80 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2018 zu zahlen;
194. an ihn 761,60 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2018 zu zahlen;
205. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2019 zu zahlen.
21Der Streithelfer hat sich den Anträgen des Klägers angeschlossen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie behauptet, der Kontakt zum Kläger sei von der Wasserschutzpolizei ausgegangen. Die Feuerwehr habe ihn nicht angesprochen, geschweige denn um Hilfe gebeten. Der Kläger habe der Polizei angeboten, mit seinem Jetski an das havarierte Sportboot heranzufahren, worauf diese eingegangen sei und den Zeugen N entsandt habe.
25Den Unfall habe der Kläger durch einen eigenen Fahrfehler verschuldet. Er sei mit seinem Jetski zügig an das Sportboot herangefahren, allerdings in einem denkbar ungünstigen Winkel zum Bug, so dass der Jetski durch die Strömung zurückgetrieben und vor das Sportboot gedrückt worden sei. Dies habe schließlich dazu geführt, dass der Zeuge N vom Heck des Jetskis auf den Kläger geschoben worden sei und zu fallen drohte. Gerade noch rechtzeitig habe es der Zeuge geschafft, durch eine rückwärtige Bewegung die Reling des Sportbootes zu ergreifen, als der Kläger unvermittelt Vollgas gegeben habe. Durch dieses Manöver sei der Zeuge N rückwärts ins Wasser gefallen, der Jetski habe einen großen Satz nach vorne gemacht und sei anschließend durch die Strömung auf die Steuerbordseite des Sportbootes gedrückt worden, so dass es im weiteren gekentert sei. Der Kläger, der eine Schwimmweste mit Auftrieb getragen habe, sei für einen kurzen Moment unter Wasser getaucht, dann aber nach maximal 10 bis 15 Sekunden wieder an die Oberfläche gekommen und durch die Strömung rheinabwärts getrieben worden, wobei er sich an dem Jetski festgehalten habe.
26Die Beklagte ist der Ansicht, dem Zeugen N sei kein schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten. Das Übersteigen von einem Jetski auf ein anderes Wasserfahrzeug sei nicht Bestandteil der Ausbildungsinhalte der Feuerwehr; er sei darin also nicht trainiert gewesen, sondern einem Laien vergleichbar. Überdies habe der Kläger, der über 34 Jahre Jetski-Erfahrung verfüge, die Entstehung des Schadens selbst herausgefordert, so dass ein haftungsausschließendes Mitverschulden anzunehmen sei.
27Des Weiteren stünden dem Kläger anderweitige Ersatzmöglichkeiten offen, nämlich zum einen durch Inanspruchnahme der gesetzlichen Unfallversicherung; zum anderen bestehe ein Anspruch aus GoA gegen den Streithelfer.
28Ansprüche nach § 45 BHKG NRW bestünden nicht, weil kein Unglücksfall im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BHKG NRW vorgelegen habe.
29An unfallbedingten Verletzungen habe sich der Kläger allenfalls leichte Prellungen und oberflächliche Schnittverletzungen zugezogen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
31Die Akten StA Duisburg 113 Js 3/19 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
32Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 12.11.2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.09.2020 verwiesen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage ist unbegründet.
35Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
361.
37Solche ergeben sich zunächst nicht aus § 45 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BHKG) NRW. Danach ist ein Schaden, den jemand erleidet, weil sie oder er nach § 43 Abs. 1 bis 4 oder § 44 Abs. 3 oder 4 BHKG in Anspruch genommen wird oder bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet, in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) NRW zu entschädigen.
38Gemäß § 43 Abs. 1 BHKG sind Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des § 19 OBG auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet.
39Daneben sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, unter den Voraussetzungen des § 19 OBG auf Anordnung der Einsatzleitung von jedermann zur Verfügung zu stellen (§ 43 Abs. 2 BHKG).
40Unzweifelhaft bestand vorliegend kein Brand oder eine Brandgefahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BHKG). Unglücksfälle oder öffentliche Notstände sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BHKG solche, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Auch keiner dieser Fälle war hier einschlägig. Das Sportboot des Streithelfers war auf dem Rhein führerlos stromabwärts getrieben, weil dieser sich beim Versuch des Festmachens verletzt hatte. Spätestens nachdem es in den Vorausleinen und –ketten des Universitätsbootshauses festgekommen war, ging von dem Boot keine unmittelbare Gefahr mehr aus. Weder war es derart beschädigt, dass Umweltschäden durch austretende Stoffe wie z.B. Benzin drohten, noch bestand eine Gefahr für die sonstige Schifffahrt auf dem Rhein. Die Notwendigkeit, das Boot zu sichern und hierzu eine Schleppleine an dessen Bug zu befestigen, ergab sich allein daraus, dass es nicht für einen längeren Zeitraum vor Ort verbleiben konnte, bis sich der Eigentümer selbst um die Bergung kümmern konnte.
41Insofern ist auch das Vorbringen des Klägers und des Streithelfers nicht frei von Widersprüchen, als sie zum einen geltend machen, wegen der Gefährdung des Schiffsverkehrs habe eine zur Inanspruchnahme des Klägers berechtigende Situation vorgelegen, zum anderen aber gerade dies als grob fahrlässiges Fehlverhalten des Zeugen N ansehen, weil die durchgeführte „Rettungsaktion“ objektiv unnötig gewesen sei.
422.
43Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch kann auch nicht auf § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt werden. Es liegt keine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten seitens des Zeugen N vor, für welche die Beklagte zu haften hätte.
44Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit obliegt den Bediensteten der Feuerwehr der Beklagten als Beamten i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB als Amtspflicht die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Leib und Leben Dritter nach Kräften geschützt und vermeidbare Schädigungen fremden Eigentums vermieden werden. Diese Pflicht besteht auch nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern ebenso im Interesse des betroffenen Einzelnen und ist damit drittgerichtet i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB (OLG Hamm, Urteil vom 28. Mai 2010 – I-11 U 304/0911 U 304/09 –, Rn. 36, juris).
45a)
46Zunächst stellt sich die Inanspruchnahme der Unterstützung durch den Kläger nicht als amtspflichtwidrig dar.
47Dessen Einsatz beruhte auf seinem eigenen Entschluss, gleich von wem die Initiative hierzu ausgegangen war. Auch wenn Bedienstete der Beklagten oder der Polizei den Kläger um dessen Hilfe gebeten haben sollten, hätte er dies – gerade wegen der damit verbundenen Gefahren – ohne weiteres ablehnen können. Wie oben näher dargelegt wurde, handelte es sich nicht um einen Fall, in dem der Kläger und/oder sein Jetski aus den Vorschriften des BHKG zwangsweise hätten in Anspruch genommen werden können. Dass ihm gegenüber fälschlich dieser Eindruck vermittelt worden sei, hat der Kläger nicht dargetan.
48Hinzu kommt, dass die bloße Inanspruchnahme der Hilfe des Klägers für sich genommen den eingetretenen Schaden nicht verursacht hat, sondern nach dessen eigenem Vortrag erst das unsachgemäße Übersteigen auf das Sportboot.
49Auf die Frage eines etwaigen Verschuldens, insbesondere ob die Inanspruchnahme der Unterstützung des Klägers durch den Zeugen N grob fahrlässig war, kam es daher an dieser Stelle erst gar nicht an.
50Ob sich der Kläger den in der Beweisaufnahme angeklungenen Sachverhalt zu eigen machen wollte, eine entsprechende Weisung an den Zeugen N sei von Beamten der Polizei ausgesprochen worden, konnte ebenso dahinstehen, denn für deren etwaige Pflichtverletzungen haftete jedenfalls nicht die hiesige Beklagte, sondern höchstens das Land Nordrhein-Westfalen als Anstellungskörperschaft.
51b)
52Dem Zeugen N kann auch aufgrund der konkreten Durchführung der missglückten Maßnahme keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden.
53Grundsätzlich muss jeder Beamte die für sein Amt erforderlichen Sach-, Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Bei der gebotenen Anlegung eines objektivierten Maßstabes war danach von den verantwortlichen Feuerwehrbediensteten der Beklagten zu erwarten, dass sie sich fehlende Kenntnisse zur Gewährleistung einer möglichst schadlosen Bergung des havarierten Bootes vor Beginn ihres Bergungsmanövers im Rahmen des Zumutbaren durch entsprechende Nachfrage und/oder Recherchen verschafften (vgl. OLG Hamm aaO m.w.N.).
54Seine Behauptung, der Zeuge N habe über jahrelange Erfahrung bei der Berufsfeuerwehr verfügt und sei mit Feuerlöschbooten ebenso wie mit starken Strömungen vertraut, hat der Kläger selbst als „mutmaßlich“ bezeichnet; ihre Richtigkeit kann dennoch zu seinen Gunsten unterstellt werden. Der Kläger behauptet nämlich nicht, jedenfalls nicht substantiiert, dass der Zeuge N auch über Erfahrungen im Jetskifahren und insbesondere dem Übersteigen von einem solchen auf ein anderes Boot verfügte, was auch äußerst unwahrscheinlich ist.
55Dass der Zeuge N sich derartige Kenntnisse in der Situation vor Ort nicht kurzfristig verschaffen konnte, liegt auf der Hand und kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die einzige Möglichkeit bestand darin, auf die Erfahrungen des Klägers zurückzugreifen, der nach eigenen Angaben seit 1985 Jetski in allen Variationen fährt und als einer der erfahrensten und sichersten Jetskifahrer überhaupt in NRW gilt.
56Seinen diesbezüglichen Vortrag, wonach er dem Zeugen N bei der Anfahrt zu dem Sportboot erklärt habe, wie sich dieser zu verhalten und insbesondere überzusteigen habe, hat der Kläger in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit zu führen vermocht.
57Weder der Zeuge L noch die Zeugin S konnten bestätigen, dass der Kläger dem Zeugen N vor dem Übersteigen Anweisungen oder ähnliches gegeben hatte, wie das Manöver durchgeführt werden sollte. Beide haben lediglich bekundet, wie der Kläger dem Zeugen N zugerufen habe, er solle auf das Sportboot hinüberspringen, nach der Erinnerung des Zeugen L sogar mehrfach und zunehmend energisch, was insofern auch mit dem klägerischen Vortrag übereinstimmte, dass sich der Zeuge N im richtigen Moment auf das Sportboot begeben müsse und diesbezüglich auf die Aufforderung des Klägers warten solle.
58Diese Anweisung alleine stellte sicher keine – wie vom Kläger behauptet – Unterweisung über die Art und Weise des Wechsels von dem Jetski auf das Motorboot dar. Aus dem Umstand, dass der Zeuge N nicht auf die erste Aufforderung des Klägers hinübergestiegen oder –gesprungen war, kann für sich genommen keine Pflichtverletzung hergeleitet werden, wenn dem Zeugen N das Manöver zu diesem Zeitpunkt noch zu gefährlich erschien. Im Übrigen hat sich der Zeuge N letztlich jedenfalls an die Weisung des Klägers gehalten, erst auf dessen Kommando hin auf das Sportboot überzusteigen.
59Die Aussagen der Zeugen L und S standen weiterhin teilweise im Widerspruch zu derjenigen des Zeugen N , wonach er bereits beim Aufrichten vor dem ersten Versuch des Übersteigens abgerutscht und der Jetski gekentert sei. An einen vorherigen Austausch mit dem Kläger, der Einzelheiten des geplanten Manövers zum Gegenstand hatte, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Jedenfalls zu Beginn, als der Zeuge den Jetski bestiegen hatte, sei dies nicht möglich gewesen, weil es zunächst eine Kommunikation mit dem Löschbootführer gegeben habe.
60Die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen waren im Hinblick auf das Beweisthema bereits unergiebig, weil sie von ihren Standorten aus keine Wahrnehmungen zur Kommunikation der Klägers und des Zeugen N gemacht hatten und machen konnten.
61c)
62Selbst wenn aber entgegen dem zuvor Gesagten von einer Pflichtverletzung durch den Zeugen N ausgegangen würde, so könnte ihm – anders als der Kläger und der Streithelfer meinen – kein (Fahrlässigkeits-)Verschulden vorgeworfen werden.
63Dabei kann der klägerische Vortrag zum Ablauf des Manövers und insbesondere der konkreten Ursache für das Kentern des Jetskis unterstellt werden. Nicht unberücksichtigt bleiben darf aber auch, dass sich das Gesamtgeschehen innerhalb eines nur kurzen Zeitraums abgespielt hat, wodurch die Möglichkeiten des Zeugen N zur besonnenen und überlegten Reaktion zumindest eingeschränkt waren.
64Der Weisung des Klägers, vom Jetski auf das Sportboot überzusteigen, hat der Zeuge N tatsächlich Folge geleistet; lediglich bei der konkreten Ausführung hat er sich ungeschickt angestellt, was einerseits seiner mangelnden Ausbildung und Erfahrung geschuldet war und zum anderen auch deshalb verständlich ist, weil der Zeuge seinerseits befürchten musste, ins Wasser zu fallen und dabei in Gefahr zu geraten.
65Nach Ansicht der Kammer stellte es unter den konkreten Umständen des zur Beurteilung stehenden Einzelfalls keinen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, wenn der Zeuge N in dem redlichen Bemühen, das beabsichtigte Manöver durchzuführen und dabei weder den Kläger noch sich selbst in Gefahr zu bringen, in dem Moment, als er selber ins Wasser zu fallen drohte, sich von dem Jetski abstieß, während der Kläger dieses im selben Moment – für den Zeugen N so nicht vorhersehbar – durch Gasgeben zu stabilisieren versuchte, und es erst durch das ungünstige Zusammenwirken beider Einflüsse die Stabilität verlor und kenterte.
66d)
67Würde anders als vorstehend ausgeführt auch ein Verschulden des Zeugen N bejaht, wäre die Haftung der Beklagten gleichwohl ausgeschlossen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger mit seiner Bereiterklärung zur Hilfeleistung zugleich jedenfalls stillschweigend erklärt hat, auf Schadenersatzansprüche aufgrund – wie hier – allenfalls leicht fahrlässigen Fehlverhaltens des Zeugen N zu verzichten.
68Auch wenn der Kläger von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Manövers ausging – andernfalls hätte er sich sicherlich gar nicht erst zur Hilfeleistung bereit erklärt – , so musste ihm, der nach eigener Darstellung über jahrzehntelange Erfahrungen im Jetskifahren verfügte, bewusst sein, dass ein Restrisiko darin lag, eine Person, deren Ausbildung und Erfahrung in Bezug auf die nicht alltägliche Freizeitsportart Jetskifahren ihm nicht bekannt war, nicht nur als Beifahrer mitzunehmen, sondern diese auch noch auf ein anderes Boot übersteigen zu lassen. Die Tatsache, dass der Kläger das Manöver übernommen hat, zeigt, dass er sich dessen Durchführung zutraute und das Risiko für beherrschbar hielt. Eine sich aus einer Ungeschicklichkeit des Zeugen N ergebende Gefahr, die durch dessen Unerfahrenheit bedingt war, hat der Kläger demnach bewusst in Kauf genommen, was im Ergebnis zur konkludenten Haftungsbeschränkung führt.
69e)
70Auf die Frage, ob der Kläger in anderer Weise Ersatz für die erlittenen Schäden zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), kam es nach dem Vorgesagten nicht mehr an.
713.
72Bestand nach alledem bereits dem Grunde nach kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, brauchte auch dessen Höhe nicht aufgeklärt zu werden, und die Nebenforderungen sind damit ebenfalls unbegründet.
734.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO.
75Streitwert: 46.852,01 €