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Landgericht Köln, 3 O 118/18

Datum:
14.09.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 118/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0914.3O118.18.00
 
Tenor:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten – ausgenommen die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens an den Sachverständigen gezahlten Kosten in Höhe von 2.273,50 EUR, die der Kläger selbst trägt – und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 78 %, der Beklagte zu 1) 18 % und die Beklagte zu 2) 4 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 1) zu 31 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 2) zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 2) und der Kläger können die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Gläubiger Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

 
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