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Landgericht Köln, 34 T 157/21

Datum:
21.12.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
34. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 T 157/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:1221.34T157.21.00
 
Tenor:

1. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Köln vom 03.11.2021 (Az.: 507a XIV (B) 232/21) ihn in seinen Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag, dem Betroffenen Prozessostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus M. zu gewähren, wird zurückzuweisen.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten im erstinstanzlichen Verfahren, die nicht erhoben werden.

 
1

 

I.

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II.

Nach Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache durch die Abschiebung des Betroffenen am 12.11.2021 war gemäß § 62 FamFG über den gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden.

9 10 11 12 13

a)

14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

c)

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5.

40
 

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