Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 33 O 89/20

Datum:
19.10.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 89/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:1019.33O89.20.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Zangen mit Griffhüllen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

1.       Zange bestehend aus

1.1.   einem Zangenkopf sowie

1.2.   zwei länglichen Griffteilen, die Griffhüllen aufweisen.

2.       Die Griffhüllen

2.1.   sind in der Draufsicht in ihrer Hauptlänge leicht gebogen,

2.2.   weisen über ihre Hauptlänge einen im Wesentlichen konstanten Querschnitt auf,

2.3.   enden leicht abgerundet,

2.4.   bilden im Bereich des Zangenkopfes eine nach außen weisende Auskragung aus und

2.5.   weisen eine Musterung auf.

3.       Die Musterung der Griffhüllen

3.1.   ist hinsichtlich beider Griffteile spiegelsymetrisch ausgebildet und

3.2.   ist bei jedem Griffteil im Wesentlichen aus einer ersten (inneren) und zweiteren (äußeren) Flächen gebildet.

4.       In der Draufsicht ist die Musterung der Griffhüllen derart ausgebildet, dass

4.1.   die erste (innere) Griffhülle

4.1.1. sich mit kurzem Abstand zu dem leicht abgerundeten Ende in Richtung der Hauptlänge unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des äußeren Griffbereichs verbreitert,

4.1.2. diese Verbreiterung im Wesentlichen parallel zur äußeren Kante fortgeführt wird,

4.1.3. sich mit Abstand zur Auskragung unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des inneren Griffbereichs verschlankt und

4.1.4. sich wieder im Bereich der Auskragung bis zum äußeren Griffbereich verbreitert;

4.2.   die zweite (äußere) Fläche

4.2.1. sich mit kurzem Abstand zu dem leicht abgerundeten Ende in Richtung der Hauptlänge unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des äußeren Griffbereichs verschlankt,

4.2.2. diese Verschlankung im Wesentlichen parallel zur äußeren Kante fortgeführt wird,

4.2.3. sich mit Abstand zur Auskragung unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des inneren Griffbereichs verbreitert und

4.2.4. sich wieder im Bereich der Auskragung bis zum äußeren Griffbereich verschlankt.

5.       In der Seitenansicht ist die Musterung derart ausgebildet, dass sie im Wesentlichen die zweite (äußere) Fläche aufweist,

5.1.   wobei ggf. im Bereich des äußersten Teils der Biegung der Griffhüllen eine Buchstabenfolge angebracht ist,

wie nachfolgend eingeblendet, jedoch unabhängig von der Farbe und Beschriftung sowie Form des Zangenkopfes:

Bilddatei entfernt

II.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu unter Ziff. I. des Tenors bezeichneten Handlungen hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 14.09.2010 sowie hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 29.11.2017 in der Bundesrepublik Deutschland begangen haben, und zwar unter Angabe

1.

der einzelnen eigenen Lieferungen unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, jeweils unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;

2.

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,- zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

3.

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren;

4.

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, nur in Kopie vorzulegen, wobei die Beklagten solche Informationen schwärzen dürfen, an denen sie Geheimhaltungsinteressen geltend machen, soweit diese mit den unter Ziff. I. des Tenors beschriebenen Handlungen nicht in einem Zusammenhang stehen.

III.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter Ziff. I. des Tenors bezeichneten, seit dem 14.09.2010 aus der Bunderepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den Abnehmern unter Hinweis auf den designverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; und die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zu entfernen.

IV.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. des Tenors bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder die Erzeugnisse selber zu vernichten und der Klägerin einen Vernichtungsnachweis zukommen zu lassen.

V.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.085,95 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2020 zu zahlen.

VI.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziff. I. des Tenors bezeichneten, seit dem 14.09.2010 in der Bundesrepublik Deutschland begangene Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziff. I. des Tenors bezeichneten Handlungen, seit dem 29.11.2017 in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist und noch entstehen wird.

VII.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 76% und die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch zu 24% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin zu 67% und die Beklagte zu 1) zu 33% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben die Klägerin zu 77% und die Beklagte zu 2) zu 23% zu tragen.

IX.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung 33.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu V. und VIII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank