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Landgericht Köln, 33 O 43/20

Datum:
27.04.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 43/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0427.33O43.20.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen

              Verbrauchern sie Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (sog. „Riester-Verträge“) abgeschlossen hatte oder weiterhin abgeschlossen hat,

a.       in welche die nachfolgend aufgelisteten (oder inhaltsgleiche) Versicherungsbedingungen einbezogen wurden (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die H

Teil A:               Leistungsbeschreibung

§ 5              Überschussbeteiligung

III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn

(1)              (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt).

§ 6              Ihre Fondsauswahl

I. Fondsanlage

(1)               (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...) .

§ 9              Kosten

I. Abschluss- und Vertriebskosten

(2)              Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form

-               eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals

              und

-               eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab.

(3)              Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(4)              (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.

III. Höhe der Kosten

Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.

§ 10 Rückkaufswert – Kündigung

(1)              Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen.

(2)              Im Falle einer Kündigung zahlen wir

-               den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3)

-               vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4).

(3)               Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.

(4)              Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (...) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen  Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

(9)              Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

§ 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages

(1)              Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

(2)              Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen.

(4)              Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten ... zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden.

b)              dem Kläger ferner Auskunft darüber zu erteilen,

              mit welchen Verbrauchern die Beklagte Verträge der vorstehend unter lit. a) genannten Art abgeschlossen hatte oder weiterhin abgeschlossen hat, für welche zuvor mit Muster-Produktinformationsblättern und/oder individuellen Produktinformationsblättern (12 Jahre)  geworben wurde, in denen in der Rubrik „Effektivkosten“ der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „beispielhaften Wertentwicklung“ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „renditemindernden Größen“ entspricht, wenn dies geschehen ist wie folgt:

Bilddatei entfernt

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c)      Die Auskünfte gem. lit. a) und b) haben in Form einer Auflistung der betroffenen Verbraucher zu erfolgen, die

              nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen

              nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen

              nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern

              nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen

              nach Vornamen

              sortiert ist.

d)              Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem/einer Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe (Vertrauensperson) zu erfolgen, die im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln bestimmt wird.

2.       Die Beklagte erstellt für die Empfänger der Erstmitteilungen gem.Nr. 1 a) und b) binnen eines Monats nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 1. c) und d) Berichtigungsschreiben mit den nachfolgend aufgeführten Eigenschaften:

a.       Die Empfänger werden darüber aufgeklärt, dass die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags übermittelten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die H“ hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten fett gedruckten Klauselbestandteile unwirksam und daher entgegen der Darstellung im Versicherungsschein nicht Vertragsbestandteil geworden sind, weshalb sich die Beklagte bei der Abwicklung des Versicherungsvertrags nicht auf diese Klauselbestandteile berufen darf:

„Allgemeine Versicherungsbedingungen für die H

Teil A:               Leistungsbeschreibung

§ 5              Überschussbeteiligung

III.               Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn

              (1)               (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt).

§ 6              Ihre Fondsauswahl

I. Fondsanlage

              (1)               (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...) .

§ 9              Kosten

I. Abschluss- und Vertriebskosten

(2)              Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form

  •              

    eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und

  •              

    eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab.

(3)              Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(4)              (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.

III. Höhe der Kosten

Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.

§ 10               Rückkaufswert – Kündigung

(1)              Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen.

(2)              Im Falle einer Kündigung zahlen wir

  •               den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3)

  •               vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4).

(3)               Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.

(4)              Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (...) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen  Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

(9)              Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

§ 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages

(1)              Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

(2)              Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen.

(4)              Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten ... zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden.“

b.      Die Empfänger werden ferner darüber aufgeklärt, dass die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags übermittelten Produktinformationsblätter (12 Jahre) an der nachfolgend aufgeführten Stellen fehlerhaft sind und daher entgegen der Darstellung im Versicherungsschein nicht Vertragsbestandteil geworden sind, weshalb sich die Beklagte bei der Abwicklung des Versicherungsvertrags nicht auf diese Aussagen in den Produktinformationsblättern berufen darf:

in der Rubrik „Effektivkosten“ entspricht der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „beispielhaften Wertentwicklung“ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „renditemindernden Größen“.

3.       Die mit der Auskunftserteilung, der Herstellung von Berichtigungsschreiben und dem Versand der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Antrags I. 2. c. bb als unzulässig.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs einschließlich der entsprechenden Kostentragungspflicht der Beklagte 25.000 Euro und hinsichtlich des Auskunftsanspruchs einschließlich der entsprechenden Kostentragungspflicht 1.250 Euro.

 
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