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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Eintragungsunterlagen, Lichtbildern, Screenshots, Versicherungen an Eides statt sowie weiterer Unterlagen.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.10.2021 abgemahnt. Die Abmahnung lag der Kammer vor. Eine inhaltliche Reaktion der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt.
Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildeten Edelstahlflaschen unabhängig von der Farbe der verwendeten Edelsteine und unabhängig von der im Hintergrund abgebildeten grauen Schutzhülle anzubieten, zu bewerben, herzustellen, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen:
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und/oder
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Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 14.10.2021 mit Anlagen zu Informationszwecken mit zuzustellen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
2I.
3Hinsichtlich des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Antragsschrift vom 14.10.2021 nebst Anlagen Bezug genommen.
4II.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
61.
7Die funktionale Zuständigkeit des Gerichts folgt aus Art. 90 Abs. 1 GGV. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO.
82.
9Ein Verfügungsgrund liegt vor. Die Antragstellerin hat ein erhebliches Interesse an der Rechtsverfolgung, um eine Schädigung der Verletzung ihres Geschmackmusters abzuwenden. Dadurch, dass sie die streitgegenständliche Verletzungshandlung zügig verfolgt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Sache dringlich ist.
103.
11Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus Art. 19, 89 Abs. 1 lit. a), 90 GGV zu.
12a)
13Die Antragstellerin ist Inhaberin eines am 27.03.2014 angemeldeten und unter der Registernummer 00000 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, von dessen Rechtsgültigkeit die Kammer gemäß Art. 85 GGV auszugehen hat.
14b)
15Die im Beschluss eingeblendeten Muster greifen in den Schutzbereich des Verfügungsmusters ein. Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Verfügungsmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden. Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Verfügungsmusters ist gemäß Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken. Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Verfügungsmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Verfügungsmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang
16aa)
17Die Kammer geht nach dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Vortrag von einem weiten Schutzbereich des Verfügungsmusters aus. Sämtliche der von der Antragstellerin aufgezeigten Muster des vorbekannten Formenschatzes weichen vom Verfügungsmuster im Gesamteindruck erheblich ab. Die den Gesamteindruck des Verfügungsmusters maßgeblich prägenden, im Inneren des Behälters platzierten Edelsteine sind im vorbenannten Formenschatz nicht erkennbar. Dem folgend konnte die Kammer auch keine hohe Musterdichte feststellen.
18bb)
19Die angegriffenen Muster erzeugen keinen anderen Gesamteindruck im Sinne von Art. 10 Abs. 1 GGV, da sie jeweils die gegenüber dem vorbekannten Formenschatz eigenartigen Merkmale des Verfügungsmusters zumindest nahezu identisch übernehmen. Das Verfügungsmuster ist im Gesamteindruck durch seine dreiteilige Zylinderform geprägt, die aus einem Glasbehälter, einem aus Edelstahl gefertigten Deckel und dem Boden aus Edelstahl besteht. Im Inneren des Glasbehälters befindet sich eine Glaskapsel, die mit Edelsteinen gefüllt ist. Die Linienführung des Verfügungsmusters ist klar, auf das Wesentliche konzentriert und betont die mittig im Behälter platzierten Edelsteine. Das angegriffene Muster übernimmt die zylindrische Form und verfügt eben wie das Verfügungsmuster über einen aus Edelstahl gefertigten Deckel und Boden. Im Inneren des angegriffenen Musters befindet sich ebenfalls ein mittig angeordneter Edelstein. Die Proportionen von Boden, Deckel und Glasbehälter im Vergleich zum Edelstein decken sich weitestgehend.
203.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
224.
23Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.