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Landgericht Köln, 323 KLs 3/21
Datum:
03.05.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
323 KLs 3/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0503.323KLS3.21.00
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, davon einmal in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2020 (Az. 580 Ds 24/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Er wird ferner wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 53, 55 StGB
Gründe:
I. Zur Person
1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41-jährige Angeklagte wurde am 31. Mai 1979 in A, einer größeren iranischen Stadt in der Nähe zum Irak, geboren und wuchs dort auf. Er ist das dritte von fünf Kindern seiner Eltern. Sein Vater war als Chef eines Fuhrparks im Bereich der, in der Region vorherrschenden, Bergbauindustrie tätig. Seine Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte empfand seine Eltern als liebevoll, das von der Familie geführte Leben als ordentlich. Der erste Golfkrieg führte dabei indes auch zu Opfern in der Großfamilie des Angeklagten.
Der Angeklagte wurde im Alter von sieben Jahren regulär eingeschult. Er besuchte die Schule bis zum Erreichen des Abiturs mit 17 oder 18 Jahren, hatte jedoch zwischenzeitlich auch Klassen wegen Konflikten mit Lehrern wiederholt. Nach der Vorstellung seiner Mutter sollte der Angeklagte nach Erreichen des Schulabschlusses beruflich in den Bergbaubetrieb, in welchem auch der Vater tätig war, einsteigen. Der Vater wünschte sich indes für seine Kinder etwas Anderes als die harte Arbeit und das karge Leben in dieser Firma. Nachdem der Angeklagte nach einem ersten probatorischen Konsum von Opium im Alter von 17 Jahren dann mit 20 Jahren regelmäßig Opium konsumierte, wollte er sich der Eingangsprüfung in der Bergbaufirma auch nicht unterziehen, weil er befürchtete, dass er aufgrund seines Opiumkonsums dort nicht genommen würde.
Bis zur seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 2013 war der Angeklagte stattdessen als Taxifahrer tätig. Er heiratete dort seine heutige Ehefrau und ihr erstes Kind wurde bereits im Iran geboren. Nach mehreren Jahren als Taxifahrer, was er nicht als sehr vorzeigbaren Beruf ansah, entschied sich der Angeklagte, nach Europa zu migrieren. Ursprünglich bestand dabei zunächst der Plan, einem Bruder nach England zu folgen, der dort als Taxifahrer arbeitete. Der Angeklagte verkaufte das Haus, welches sein Vater für ihn und seine Familie erworben hatte, um hierdurch Schleuser zu finanzieren, die sie nach Europa bringen sollten. Nachdem eine Migration nach Großbritannien nicht möglich war, kam der Angeklagte mit seiner schwangeren Ehefrau und dem Kind nach Deutschland und beantragte dort Asyl. Ihr zweites Kind wurde im Jahr 2014 in Deutschland geboren. Der Angeklagte erhielt keine Arbeitserlaubnis und fand entsprechend keine Arbeit. Wegen sprachlicher Vermittlungsprobleme gelang auch keine Vermittlung durch das Jobcenter. Der Angeklagte belegte keinen Sprachkurs und verlor die Lust, über das Jobcenter vermittelt zu werden. Seine Flüchtlingseigenschaft wurde nach anfänglicher Ablehnung, Rechtsstreit und einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 29.01.2015 anerkannt.
Während seiner Zeit in Deutschland hatte der Angeklagte zunächst mit seiner Familie in einer Asylunterkunft gewohnt und später in einer eigenen Wohnung in B, wobei die Familie auskömmlich von Sozialleistungen lebte. Im Sommer 2019 erfolgte die Trennung von seiner Ehefrau und der Angeklagte wurde nach einer körperlichen Auseinandersetzung am 19.08.2019 auch der Wohnung verwiesen. Seither lebt er teilweise bei einer neuen Lebensgefährtin und ist im Übrigen jedoch ohne festen Wohnsitz. Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern hat er nur noch sehr eingeschränkt. Sozialleistungen bezieht er im Vergleich zum Zusammenleben mit seiner Familie nur noch in beschränkten Umfang. Der Angeklagte verfügte zuletzt über eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die indes bis zum 19.02.2021 befristet war. Dem Angeklagten ist derzeit unklar, ob diese noch einmal verlängert werden wird. Am 08.02.2021 wurde ihm bis zum 08.05.2021 befristet eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt. Der Rhein-Erft-Kreis teilte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Email vom 22.03.2021 zuletzt bezüglich der Einleitung eines Widerrufs nach § 73 AufenthG Nachweise über die verhängten Strafen mit und kündigte eine Auflistung der Straftaten an.
Der Angeklagte ist weder schwer erkrankt noch verunfallt.
2. Der Angeklagte konsumiert seit seinem frühen Erwachsenenalter – mit kurzer Unterbrechung – bis heute Opioide, dabei zunächst Opium und seit 2015 Heroin.
Erstmalig in Kontakt mit Opioiden kam der Angeklagte bereits als Kind, da ein Onkel in seiner Großfamilie regelmäßig Opium konsumierte. Der Konsum von Opium gehörte im Umfeld des Angeklagten zum Alltag, wobei Konsumutensilien auch nicht vor den Kindern verborgen wurden. Der Angeklagte selbst probierte den Konsum von Opium erstmalig im Alter von 17 Jahren und konsumierte dieses dann mit zwanzig Jahren regelmäßig inhalativ. Im Iran probierte er auch bereits zwei bis dreimal den Konsum von Heroin, welches ebenfalls im Iran ein verbreitetes Rauschmittel darstellt. Dort kam es – auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer – nicht zu Ausfällen.
Nach seiner Migration nach Deutschland konsumierte er zunächst weiter Opium. Während der Zeit in der Asylunterkunft wandte er sich eigenständig an eine dortige Mitarbeiterin und wurde in ein Substitutionsprogramm aufgenommen. Er blieb zunächst ohne Beikonsum und setzte schließlich auch das ihm zur Substitution verschriebene Methadon ab, blieb dann insgesamt bis ins Jahre 2015 und ohne Auftreten von Suchtdruck abstinent.
Im freundschaftlichen Kontakt zu anderen Iranern probierte der Angeklagte jedoch im Jahre 2015 sodann erneut den Konsum von Heroin und entwickelte aufgrund des empfundenen „Kicks“ eine starke Sehnsucht, weiter zu konsumieren. Bis ins Jahr 2018 erfolgte sein Konsum nur sporadisch. Seit 2018 konsumierte der Angeklagte Heroin jedoch regelmäßig, überwiegend, um dem Eintreten von Entzugssymptomen entgegenzuwirken und ohne in dem Maße wie zuvor noch einen euphorisierenden Rausch zu erleben. Er befand sich zwischenzeitlich drei Wochen in einer Entzugsklinik in C, wo er ohne Erfolg mit Subutex substituiert wurde.
Ab dem Sommer 2020 konsumierte er ungefähr zwei bis drei Gramm Heroin pro Tag, wobei er dieses ausschließlich rauchte und niemals intravenös konsumierte. Körperliche Folgeschäden des Heroinkonsums sind nicht erkennbar.
Gelegentlich konsumierte der Angeklagte daneben auch Kokain, so etwa auch vor seiner Festnahme am 15.12.2020. Andere Drogen hat der Angeklagte noch nicht konsumiert.
3. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 01.02.2021 enthält sechs Eintragungen.
a) Durch, seit dem 04.12.2013 rechtskräftigen, Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 14.11.2013 (Az. 44 Cs 416/13) wurde gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es sich in einem Fall um eine geringwertige Sache handelte, eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EURO verhängt. Dabei wurde festgestellt, dass der Angeklagte am 30.07.2013 aus den Auslagen der Firma D in B Parfum zum Preis von 92,95 EURO und kurze Zeit später aus der Filiale der Firma E in B eine Boxershorts zum Preis von 12,00 EURO entwendet hatte.
b) Durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 25.02.2016 (Az. 12 Ls 44/15) wurde der Angeklagte weiter, seit dem 04.03.2016 rechtskräftig, wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EURO verurteilt. Dabei wurde festgestellt, dass er gemeinsam mit einer weiteren Person eine zuvor von einem Dritten geraubte Goldkette in einem Geschäft für Goldankauf für ca. 250 EURO verkauft und einen Anteil an dem Erlös erhalten hatte.
c) Mit, seit dem 02.04.2019 rechtskräftigen, Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2019 (Az. 581 Cs 106/19) wurde gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EURO festgesetzt. Dabei wurde festgestellt, dass er am 11.02.2019 gegen 11 Uhr am F in G ein „Bubble“ Heroin zum Preis von 10 EURO und danach einer weiteren Person Heroin für 5 EURO verkauft hatte. Bei einer anschließenden polizeilichen Kontrolle hatte er in seiner Unterhose insgesamt über 134 weitere „Bubbles“ mit insgesamt netto 1,9 Gramm Heroin zum gewinnbringenden Verkauf und 70 EURO Bargeld aus Drogengeschäften verfügt.
d) Mit, seit dem 08.11.2019 rechtskräftigen, Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 17.10.2019 (Az. 44 Cs 421/19) wurde gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EURO festgesetzt. Dabei wurde festgestellt, dass es am 19.08.2019 in der Wohnung Hstraße zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau I gekommen war, in dessen Verlauf er seiner Ehefrau mit dem unbeschuhten Fuß gegen die Wade getreten hatte, sodass diese Schmerzen erlitten hatte.
Die Strafe wurde in Unterbrechung der Untersuchungshaft in hiesiger Sache zwischen dem 11.02.2021 und dem 01.04.2021 als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
e) Zuletzt wurde der Angeklagte, rechtskräftig seit dem 23.10.2020, durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2020 (Az. 580 Ds 24/20) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 EURO verurteilt.
Dabei wurde festgestellt, dass der Angeklagte am 18.10.2020 gegen 19:45 Uhr auf dem F über 0,54 Gramm Heroin zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes verfügt hatte. Davon hatte er gegen 19:45 Uhr 0,36 Gramm zum Preis von zehn EURO an den gesondert verfolgten J veräußert. Eine weitergehende Begründung – etwa zur Strafzumessung – enthält dieses abgekürzte Urteil nicht.
Der Angeklagte war in dieser Sache am 18.10.2020 vorläufig festgenommen worden und befand sich vom 19.10. bis zum 23.10.2020 in Untersuchungshaft im beschleunigten Verfahren nach § 127b StPO. Über die Anrechnung dieser Haftzeit hinaus ist die Geldstrafe noch nicht erledigt.
II. Zur Sache
1. Der Angeklagte veräußerte jedenfalls ab Mitte 2020 Heroin im Umfeld der Ger Innenstadt, um sich damit eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen und so insbesondere seinen Eigenkonsum von zwei bis drei Gramm Heroin pro Tag zu finanzieren. Dabei versorgte er unter anderem eine dort aktive größere Konsumentengruppe insbesondere auch iranischer Herkunft, welcher der Angeklagte auch selbst angehörte. Für seine Betäubungsmittelgeschäfte bezog der Angeklagte dabei jeweils von einem unbekannt gebliebenen Hintermann Betäubungsmittelmengen von fünf bis zehn Gramm Heroin, manchmal auch größere Mengen, für einen Preis von 10 EURO pro Gramm, den er diesem indes jeweils erst nach Weiterveräußerung des Heroins zu entrichten hatte. Neue Mengen an Heroin erhielt er ebenfalls erst nach Abverkauf einer solchen Menge.
Der Angeklagte verkaufte hiervon in der Regel mindestens die Hälfte des Heroins zum Preis von 10 EURO für Teilmengen von jeweils etwa 0,5 Gramm an Heroinkonsumenten. Höchstens die übrige Hälfte der ihm übergebenen Mengen verwandte er daneben indes für seinen Eigenkonsum.
2. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
a) Fall 2 der Anklage
Am 06.07.2020 verfügte der Angeklagte gegen 10:45 Uhr über eine Betäubungsmittelmenge von netto 10,3 Gramm Heroin. Dieses enthielt eine Wirkstoffmenge von 2,33 Gramm Heroinhydrochlorid (HHCl) sowie weitere 0,85 Gramm Monoacetylmorphinhydrochlorid (MAM-HCl), mithin umgerechnet insgesamt eine Wirkstoffmenge von 3,28 Gramm HHCl. Das Heroin war jedenfalls zur Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf und im Übrigen, höchstens zur Hälfte, zum Eigenkonsum bestimmt.
Der Angeklagte wurde von einem Polizeibeamten, dem Zeugen K, dabei beobachtet, wie er das in einem blauen Mundschutz eingepackte Heroin zur Lagerung in einer Hecke, die an eine Grünfläche an der Lstraße zwischen Mstraße und Nstraße in der Ger Innenstadt angrenzte, versteckte. Das Heroin wurde dort aufgefunden und daraufhin vollständig sichergestellt.
b) Fall 3 der Anklage
Am 10.07.2020 verfügte der Angeklagte gegen 14:30 Uhr erneut im Bereich der Lstraße in der Ger Innenstadt über eine weitere Menge von netto ca. 25,3 Gramm Heroin, die wenigstens zur Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und höchstens zur anderen Hälfte zum Eigenkonsum durch den Angeklagten. Zum Eigenkonsum verfügte er zusätzlich weiter über netto 4,58 Gramm Kokain.
Während der Angeklagte erneut durch den Zeugen K beobachtet wurde, veräußerte er etwa 0,1 Gramm des Heroins an den Zeugen O. Zur zwischenzeitlichen Lagerung vergrub der Angeklagte die restlichen netto 25,18 Gramm Heroin und das Kokain auf einer Grünfläche. Die Betäubungsmittel wurden durch die Polizei gefunden und sichergestellt, wobei das Heroin über Wirkstoffmengen von 6,2 Gramm HHCl sowie 1,71 Gramm MAM-HCl, umgerechnet damit über eine Wirkstoffmenge von insgesamt 8,1 Gramm HHCl, verfügte. Der Zeuge O konsumierte die erste Hälfte des erworbenen Heroins, bevor er durch den Zeugen P kontrolliert und die restliche Hälfte sichergestellt wurde.
c) Fall 4 der Anklage
Am 10.09.2020 gegen 00:55 Uhr verfügte der Angeklagte in einem Parkhaus in der Qstraße in der Ger Altstadt aus einer weiteren Menge über netto 2,4 Gramm Heroin, die mindestens zur Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf und höchstens zur Hälfte zum Eigenkonsum bestimmt waren. Das Heroin verfügte dabei ungefähr über einen Wirkstoffgehalt von 0,48 Gramm HHCl. Das Heroin wurde bei einer unter anderem durch den Zeugen R durchgeführten Kontrolle bei dem Angeklagten gefunden und sichergestellt.
d) Fälle 5 und 6 der Anklage
Vor dem Nachmittag des 26.11.2020 erhielt der Angeklagte – davon geht die Kammer jedenfalls zu seinen Gunsten aus – erneut eine größere Menge Heroin von seinem Hintermann.
aa) Aus dieser Gesamtmenge führte er eine Verkaufseinheit Heroin von 0,08 Gramm Heroin mit einer Wirkstoffmenge von 0,016 Gramm HHCl am 26.11.2020 gegen 17:30 Uhr in einem Treppenhaus zur Sstraße der U-Bahnhaltestelle Tstraße in G bei sich. Diese veräußerte er für 10 EURO an die Zeugin U. Noch bevor der Angeklagte der Zeugin das Heroin und diese ihm im Austausch den Geldschein übergeben konnte, kamen die Zeugen P und V hinzu, die den Verkaufsvorgang beobachtet hatten. Der Angeklagte ließ das Heroin und die Zeugin U den 10 EURO Schein fallen. Das Heroin wurde sichergestellt.
bb) Aus der gleichen Gesamtmenge verkaufte der Angeklagte weiter netto 1,38 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 0,276 Gramm HHCl am 27.11.2020 gegen 17:00 Uhr ebenfalls in diesem Treppenhaus zur Sstraße für 50 EURO an die Zeugin W. Die Zeugin verließ daraufhin das Treppenhaus und wurde von der Zeugin V verfolgt und durchsucht, wobei das Heroin gefunden und sichergestellt wurde.
3. Der Angeklagte war bei der Begehung der geschilderten Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
III. Beweiswürdigung
1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Fälle 2, 3 und 4 der Anklage geständig im Sinne der Feststellungen eingelassen und dabei auch die unter II. 1 festgestellten allgemeinen Abläufe seiner Betäubungsmittelgeschäfte, diesbezüglich mit zwischenzeitlichen Änderungen seiner Einlassung, dargestellt. Hinsichtlich Fall 5 der Anklage hat er angegeben, er könne sich nicht erinnern, es könne sein, dass er etwas abgegeben habe, damit er im Gegenzug vielleicht später auch selbst mal etwas bekomme, wenn er mal selbst Bedarf habe. Darüber hinaus hat er eine Tatbeteiligung in Fall 6 der Anklage, ebenso wie in dem später eingestellten Fall 1 der Anklage, bestritten. Die Einzelheiten der Einlassung werden – soweit diskussionsbedürftig – im Rahmen der jeweiligen Beweiswürdigung dargestellt.
2. Fall 2 der Anklage
Die unter II. 2 a) getroffenen Feststellungen zu Fall 2 der Anklage und zu den unter II. 1 festgestellten allgemeinen Abläufen der Betäubungsmittelgeschäfte beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie dem weiteren Beweisergebnis.
a) aa) Dabei hat sich der Angeklagte über seinen Verteidiger am ersten Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen, am 04. oder 05.07., also vor dem 06.07.2020, eine Menge Heroin zu einem Preis von 10 EURO pro Konsumeinheit erworben und sodann außerhalb von G gebunkert zu haben, wobei die dann am 06. und auch 10.07.2020 sichergestellten Mengen aus diesem Vorrat stammten. Dieser sei etwas, aber nicht viel, größer gewesen als die Summe der Sicherstellungsmengen. Einen Teil habe er selbst konsumieren wollen, er habe etwa ein Gramm Heroin am Tag konsumiert, den überwiegenden Teil habe er dann ungefähr zum Einkaufspreis ohne Gewinnerzielungsabsicht verkaufen wollen. Der Grund für die erworbene größere Menge habe allein darin bestanden, dass er es selbst dann günstiger bekommen habe. Konkret nach dem am 10.07.2020 (Fall 3 der Anklage) ebenfalls gefundenen Kokain befragt, hat der Verteidiger für den Angeklagten angegeben, dieses habe auch zum Einkaufspreis verkauft werden sollen, selbst habe er das nicht konsumiert.
bb) Im weiteren Gang der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sodann am zweiten Hauptverhandlungstag durch seinen Verteidiger erklären lassen, er habe nochmal nachgedacht und ursprünglich Bedenken gehabt, dass er auch Hintermänner hätte benennen müssen. Tatsache sei, dass er in den bereits eingeräumten Fällen, wie von den Polizeibeamten beobachtet, agiert, die Betäubungsmittel versteckt und auch gegen Geld weitergegeben habe. Das sei jedoch für einen Hintermann geschehen und für ihn habe dadurch die Gelegenheit bestanden, Geld zu verdienen und seine eigene Sucht zu befriedigen. Auf weiteres Befragen hat der Angeklagte dann erläutert, er habe Heroinmengen von dem Hintermann jeweils in Mengen von etwa fünf bis zehn Gramm erhalten, für zehn Gramm hätte er diesem dann später zwischen 80 und 100 EURO zahlen müssen. Den Rest des erzielten Gewinns habe er behalten können. Er könne es nicht genau sagen, aber er habe in etwa die Hälfte der jeweiligen Mengen zum Preis von 10 EURO pro 0,5 Gramm an Abnehmer verkauft, teilweise jedoch angepasst an das, was der Markt hergegeben habe. Den Rest habe er selbst konsumiert, wobei er durchschnittlich täglich zwei bis drei Gramm Heroin pro Tag geraucht habe, was mit den ihm übergebenen Mengen und seinen Verkaufsverpflichtungen hingekommen wäre. Eine neue Menge habe er durch den Hintermann jeweils erst bekommen, wenn er die aktuelle Menge abverkauft gehabt hätte. Die am 06. und 10.07.2020 sichergestellten Heroinmengen hätten auch tatsächlich nicht aus demselben Vorrat gestammt. Das am 10.07.2020 gefundene Kokain sei jedoch hingegen ebenfalls zum Eigenkonsum und nicht zum Verkauf bestimmt gewesen.
b) Das in der korrigierten Form abgegebene Geständnis des Angeklagten zum allgemeinen Tatgeschehen ist glaubhaft, wonach der Angeklagte letztlich als Zwischenhändler von Heroin im Bereich der Innenstadt fungierte und dadurch seinen eigenen Heroinkonsum finanzierte. Dagegen stellt sich seine ursprüngliche Einlassung einer gewinnabsichtslosen Weitergabe von Teilen einer größeren Eigenkonsummenge an weitere Personen als unplausibel dar, als diese gerade die Frage der Finanzierung des beträchtlichen Eigenkonsums des Angeklagten nicht erklärt und letztlich offenlässt. Die ursprüngliche Einlassung fügt sich insofern nicht zu den ansonsten mangelnden finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums. Insofern hatte er – wie festgestellt – nachvollziehbar dargelegt, dass er insbesondere nach Trennung von seiner Familie nur noch in beschränkten Umfang Sozialleistungen beziehe. Der Angeklagte war hierzu vielmehr darauf angewiesen, das Heroin gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zudem haben auch die polizeilichen Zeugen R, K, V und P jeweils angegeben, dass sie den Angeklagten seit längerer Zeit als sehr aktiven Teil der Heroinszene in der Ger Innenstadt in der Funktion des Konsumenten und des Händlers erlebt haben, nach Angaben des Zeugen K insbesondere als einer der Händler der großen Gruppe von heroinkonsumierenden Afghanen und Iranern am F und Umgebung.
Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen einer Handels- und Eigenkonsummenge geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte bis zur Hälfte des ihm jeweils übergebenen Heroins zum Eigenkonsum bestimmte bei gleichzeitiger jedenfalls hälftiger Verwendung zum Verkauf. Insofern hat der Angeklagte schließlich glaubhaft erläutert, dass er täglich selbst zwischen zwei und drei Gramm Heroin konsumierte, sodass ein entsprechend erheblicher Anteil nach seiner Vorstellung hierfür verbraucht wurde. Soweit er in seiner ersten Einlassung seinen Konsum zunächst mit ungefähr täglich einem Gramm geschätzt hat, fügt sich diese auch nicht zu seinen in der Sanitätsakte der JVA G enthaltenen Angaben vom 19.10.2020, wonach er täglich zwei Gramm Heroin konsumiere. Die Kammer geht entsprechend seiner Einlassung davon aus, dass der wirkliche Anteil, der jeweils verkauft wurde, letztlich auch von der Nachfrage und den Abnehmermarktverhältnissen und der damit korrespondierenden Dauer des Abverkaufs bestimmt wurde, der Angeklagte aber zum dauerhaften Erfolg seines Modells und mangels anderweitiger erheblicher Einkünfte jedenfalls die Hälfte der Betäubungsmittel zur Finanzierung seines Konsums verkaufen musste.
c) Hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufs am 06.07.2020 wird das Geständnis sodann auch durch die Angaben des Zeugen K bestätigt, der dargestellt hat, dass er die in diesem Zeitraum regelmäßig von einer größeren Gruppierung von Heroinkonsumenten frequentierte Tatörtlichkeit als Zivilpolizist observiert und dabei den Angeklagten dabei beobachtet habe, wie er einen medizinischen Mundschutz in einer Hecke versteckt habe, in dem Bereich, wo bei gutem Wetter auf der Grünfläche der Szene konsumiert würde. Durch eine herbeigerufene Streifenwagenbesatzung sei dann an der Stelle der Mundschutz, befüllt mit dem Steinheroin gefunden worden. Der Fund der Einweg-Atemschutzmaske mit zwei Steinen Heroin ergibt sich zudem aus dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsbericht vom 06.07.2020.
d) Die Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt des Heroins beruhen auf dem Gutachten des LKA NRW vom 20.11.2020, wonach insbesondere auch die 0,85 Gramm MAM-HCl aufgrund der vergleichbaren pharmakologischen und berauschenden Wirkungen des MAM-HCl dem HHCl hinzugerechnet werden könne und aufgrund des relativ größeren Gewichts von HHCl dabei einer Menge von 0,95 Gramm HHCl entspreche.
Die Sachverständige X vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen hat insoweit in ihrem Gutachten vom 20.11.2020 ausgeführt, MAM entstehe entweder bei Synthese von Heroin durch eine nicht vollständige Umsetzung (Acylierung) oder durch Hydrolyse (Zersetzung durch Feuchtigkeit) von Heroin. In seiner Gefährlichkeit sei MAM ein mit einer entsprechenden Menge an Heroinhydrochlorid vergleichbarer Wirkstoff, der als Morphinester auch von Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG erfasst werde.
Laut einem Urteil des OLG München könne der Anteil von MAM – umgerechnet auf das leicht schwerere Heroin – auf den Gehalt von Heroin umgerechnet werden, da die pharmakologischen und berauschenden Wirkungen im Wesentlichen ähnlich denen des Heroins seien. Die festgestellte Menge von 0,85g MAM entspreche rechnerisch ca. 0,95g Heroin.
Die Kammer legt zunächst die nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen zur mit Heroin vergleichbaren Wirkungsweise von MAM zugrunde und folgt des Weiteren auch der Auffassung des Oberlandesgerichts München in der Entscheidung vom 06.07.2010 (Az. 5St RR (I) 35/10, = NStZ-RR 2011, 106, zitiert nach juris), nach der das MAM dem Heroin unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts hinzugerechnet werden kann.
e) Der Angeklagte handelte hier – wie auch in den anderen Fällen – ausweislich seines glaubhaften Geständnisses auch gewerbsmäßig, um sich durch wiederholte Tatbegehung eine dauerhafte Einkunftsquelle zu verschaffen, um mit diesen insbesondere auch seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren zu können.
f) Die Kammer ist schließlich davon überzeugt, dass die sichergestellten Mengen zu den Fällen 2 und 3 der Anklage entsprechend der korrigierten Einlassung des Angeklagten nicht aus einem einheitlichen Vorrat herrühren.
Seine dahingehende ursprüngliche Einlassung erscheint als unglaubhaft, als es sich dabei in der Summe der am 06. und 10.07. sichergestellten Mengen um eine recht große Menge gehandelt hätte, die er insgesamt über mehrere Tage verwaltet hätte. Zudem hat der Angeklagte diese Angabe auch mit der unplausiblen Einlassung verknüpft, dass er insgesamt wegen Preisvorteilen größere Mengen erworben habe, die er dann lediglich zum Selbstkostenpreis weitergegeben hätte. Vor dem Hintergrund seines Bedürfnis des gewinnbringenden Weiterverkaufs zur Finanzierung seines Eigenkonsums erscheint es auch als naheliegender, dass er – wie er sich später eingelassen hat – kleinere Mengen zwischen fünf und zehn Gramm, teilweise wie vorliegend auch mehr, bekam, um dieses zunächst abzuverkaufen, bevor er auf neue Mengen zugreifen konnte. Dies erscheint auch deshalb als plausibel, als der Hintermann dagegen bei Überlassung sehr großer Mengen einem beachtlichen Ausfallrisiko unterlegen hätte, wenn der Angeklagte im Rahmen seines Heroinhandels in der Ger Innenstadt von der Polizei aufgegriffen würde.
3. Fall 3 der Anklage
Die unter II. 2 b) getroffenen Feststellungen zu Fall 3 der Anklage beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie dem weiteren Beweisergebnis.
a) Der Angeklagte hat sich hierzu – wie bereits unter III. 2. a) dargestellt – geständig eingelassen, wobei er seine Einlassung im Randbereich nachträglich korrigiert hat.
b) Bezüglich des konkreten Tatablaufs beruhen die Feststellungen neben dem glaubhaften Geständnis auf den Angaben des Zeugen K, der dargestellt hat, als Zivilpolizist auch an diesem Tag die Örtlichkeit beobachtet zu haben. Er habe den Angeklagten wiedererkannt, wie er einen Gegenstand im Erdreich vergraben habe und sich sodann in der Nähe hingesetzt habe. Er habe weiter beobachtet, wie er dann von einer weiteren Person angesprochen und diese für 10 EURO eine Verkaufseinheit verkauft habe, diese sodann von dem Zeugen P aufgegriffen worden sei. Die herbeigerufene Streifenwagenbesatzung habe den Bunker an der Stelle dann ausgehoben und auch in der Nähe nichts Weiteres gefunden, sodass die gefundenen Betäubungsmittel dem Angeklagten zugeordnet werden konnten, welchen er sodann später habe beobachten können, wie er verzweifelt versucht habe, an der Stelle etwas auszugraben. Entsprechend hat auch der Zeuge P bestätigt, auf Ansage durch den Zeugen K den Käufer, um den es sich um den Zeugen O gehandelt habe, kontrolliert zu haben, der gerade dabei gewesen sei, das Erworbene zu konsumieren. Der Fund von einem Stein Heroin in Golfballgröße und Kokain in Tischtennisballgröße ergibt sich zudem aus dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 10.07.2020 und bezüglich des Fundes von Alufolie mit Resten von Heroin beim Zeugen O aus dem weiteren Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll.
Die Kammer geht auch zu Gunsten des Angeklagten und entsprechend seiner letzten Einlassung davon aus, dass das ebenfalls gefundene Kokain zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt war. Dass er auch regelmäßig mit Kokain handelte ist jedenfalls nicht bekannt geworden und insbesondere die vernommenen polizeilichen Zeugen R, K, V und P haben den Angeklagten als Heroinhändler beschrieben, ohne dass er mit weiteren Betäubungsmitteln – wie Kokain – in Verbindung gebracht worden wäre.
c) Die Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt des Heroins beruhen auf dem Gutachten des LKA NRW vom 20.11.2020, woraus sich auch ergibt, dass die 1,71 Gramm MAM-HCl einer Wirkstoffmenge von 1,9 Gramm HHCl entsprechen.
4. Fall 4 der Anklage
Die unter II. 2. c) getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und dem weiteren Beweisergebnis.
a) Der Angeklagte hat diesbezüglich bereits am ersten Hauptverhandlungstag ein Handeltreiben eingeräumt und dabei angegeben, dass die am 10.09.2020 bei ihm gefundenen netto 2,4 Gramm Heroin zur Hälfte für ihn selbst, also seinen Konsum, bestimmt gewesen seien, den Rest hätte er verkauft, wenn man ihn angesprochen hätte.
b) Das Geständnis wird auch gestützt durch die Angaben des Zeugen R, der den Kontrollvorgang wie dargestellt berichtet hat, wobei man sich zum Zwecke der Kontrolle der Betäubungsmittelszene der Örtlichkeit verdeckt angenähert habe und der Angeklagte dann das Mitführen von „Material“, also Heroin, eingeräumt und dieses sodann ausgehändigt habe. Der Fund von einem „Bubble“ Heroin ergibt sich zudem aus dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 10.09.2020.
c) Die Feststellung zu der Menge der gefundenen Betäubungsmittel beruht auf dem verlesenen Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 10.09.2020, wonach das gefundene Heroin netto 2,4 Gramm gewogen habe. Die Kammer hat sodann vom Nettogewicht des Heroins ausgehend hinsichtlich der Wirkstoffmenge zugunsten des Angeklagten einen geschätzten Wirkstoffgehalt von 20% HHCl angenommen. Insofern verfügten die untersuchten Heroinmengen indes sogar über wesentlich höhere Wirkstoffmengen, als zu Fall 2 der Anklage ausweislich des Gutachtens des LKA NRW vom 20.11.2020 das gefundene Heroin über 22,6% DAM und zusätzlich 8,25% MAM und zu Fall 3 der Anklage ausweislich des Gutachtens des LKA NRW vom 20.11.2020 das gefundene Heroin über 24,6% DAM und zusätzlich 6,78% MAM verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in diesem zeitlich später gelagerten Fall Heroin mit einer wesentlich niedrigeren Wirkstoffkonzentration verfügte, bestehen nicht.
d) Dass die in diesem Fall sichergestellten Betäubungsmittel aus einer größeren Gesamtmenge stammen, aus denen auch Teilmengen aus anderen Fällen herrühren, hat der Angeklagte nicht erklärt und ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Insofern liegt der Tatzeitpunkt auch zwei Monate nach demjenigen aus Fall 3 der Anklage und mehr als zwei Monate vor demjenigen aus Fall 5 der Anklage. Auch zu der mit der unter Ziffer I. 3. e) dargestellten Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2020 abgeurteilten Tat vom 18.10.2020 besteht kein enger zeitlicher Zusammenhang. Mangels zeitlicher Nähe bestehen keine Anhaltspunkte für die Herkunft aus einer größeren Gesamtmenge.
5. Fälle 5 und 6 der Anklage
Die unter II. 2. d) getroffenen Feststellungen zu den Fällen 5 und 6 der Anklage beruhen hinsichtlich Fall 5 der Anklage auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, darüber hinaus und hinsichtlich Fall 6 der Anklage auf dem übrigen Beweisergebnis.
a) Der Angeklagte hat sich zu Fall 5 der Anklage dahingehend eingelassen, er habe an dem Tag selbst Heroin geraucht. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er was abgegeben habe. Es könne sein, dass er angesprochen worden sei und etwas abgegeben habe, damit er im Gegenzug vielleicht später auch selbst mal etwas bekomme, wenn er mal selbst Bedarf habe. Den Fall 6 der Anklage hat er indes bestritten, damit habe er überhaupt nichts zu tun.
b) Die unter II. 2) aa) getroffenen Feststellungen zum Fall 5 der Anklage beruhen zunächst auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er jedenfalls seine Anwesenheit an der Örtlichkeit eingeräumt und eine etwaige Abgabe für möglich gehalten hat.
Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zum äußeren Ablauf der Tat auf den Angaben der Zeugen P, V und K, die jeweils glaubhaft und übereinstimmend von dem – unterbrochenen – Austausch von 0,08 Gramm Heroin gegen 10 EURO zwischen dem Angeklagten und der Zeugin U berichtet haben. Der Zeuge P hat insofern angegeben, oberhalb des Angeklagten und der Zeugin gestanden zu haben und beobachtet zu haben, wie der Angeklagte dieser eine Konsumeinheit in Form eines Bubble in einem Taschentuch gereicht habe, während diese ihm einen Geldschein hingehalten habe. Als sie, die Polizisten, dann nach unten gegangen seien, habe sich die Szenerie so dargestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin gesessen habe und vor ihnen sowohl die im Taschentuch gefasste Konsumeinheit als auch der Zehneuroschein gelegen hätten; die Zeugin habe mitgeteilt, dass sie vom Angeklagten habe kaufen wollen. Gleichsam hat die Zeugin V angegeben, die zu dem Zeitpunkt als Drogenumschlagpunkt bekannte Treppe beobachtet zu haben, in der sich neben mehreren Männern nur eine Frau aufgehalten habe. Der von ihr erkannte Angeklagte habe der Frau ein weißes Papier hingehalten, die Frau dagegen einen Zehneuroschein. Als die beiden die Polizisten entdeckt hätten, hätten sie alles fallen lassen, die Zeugin U habe den Zehneuroschein dann wieder an sich genommen, als man sie habe festnehmen wollen. Die Zeugin habe dann angegeben, dass sei von dem Angeklagten habe Heroin kaufen wollen, und in dem Papierstück habe man dieses dann auch gefunden. Ohne den Übergabevorgang gesehen zu haben, hat schließlich auch der Zeuge K erklärt, dass er ebenfalls an dem Kontrolleinsatz beteiligt gewesen sei und sowohl die verpackten Drogen als auch den Zehneuroschein auf dem Boden zwischen dem Angeklagten und der Zeugin U gesehen habe. Als sie hinzugekommen seien, hätten diese indes alle ihre Hände von sich gestreckt. Aufgrund der sich deckenden Angaben der Zeugen, die sowohl die Kontaktanbahnung zwischen den beiden Personen beschreiben haben als auch die Situation beim Eintreffen der Polizisten, bei dem sowohl die Drogen als auch der Zehneuroschein vor diesen gelegen habe und der Angaben der Zeugen U bestehen keine Zweifel, dass sich der Angeklagte und die Zeugin über die Veräußerung der Betäubungsmittel für den Preis von 10 EURO bereits geeinigt hatten und lediglich die Übergabe sodann von den Polzisten unterbrochen wurde.
Die Kammer ist weiter auch davon überzeugt, dass sich der Verkauf innerhalb des üblichen Geschäftsmodells des Angeklagten abspielte und er der Zeugin die Betäubungsmittel nicht als Hilfe oder Ähnliches überließ. Dass der Angeklagte auch an diesem Tag selbst Heroin konsumiert hatte, wofür die nach Angaben des Zeugen K und dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 14.12.2020 bei ihm gefundenen Konsumutensilien – konkret Alufolie mit vermutlich Heroinanhaftungen – sprechen, und dass er keine größere Menge an Betäubungsmitteln bei sich führte, ändert nichts daran, dass der Angeklagte auch in diesem Fall Heroin an die Zeugin mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft hat. Dies ergibt sich schon aus dem Preis von 10 EURO für eine Verbrauchseinheit von 0,08 Gramm Heroin. Insofern handelte der Angeklagte auch hier gewerbsmäßig. Im Übrigen legte der Angeklagte, wie konkret zu den Fällen 2 und 3 der Anklage festgestellt, auch regelmäßig Bunker an, augenscheinlich um eine Sicherstellung größerer Betäubungsmittelmengen bei polizeilichen Kontrollen zu verhindern.
c) Die unter II. 2) bb) getroffenen Feststellungen zu Fall 6 der Anklage beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugen P und V, die übereinstimmend zwar nicht die Übergabe der Betäubungsmittel selbst beobachtet haben, jedoch den Vor- und Nachlauf dieser nebst der Angaben der dann kontrollierten Zeugen W. Diese konnte mangels Anschrift selbst nicht geladen werden und ihr Aufenthalt konnte nach Angaben der Zeugin V auch nicht aufgeklärt werden.
Der Zeuge P hat dabei angegeben, an diesem Tag dem Angeklagten in den Bereich der Treppen bei der Sstraße zusammen mit der Zeugin V gefolgt zu sein und dabei von einem Hinweisgeber auf die Zeugin W hingewiesen worden zu sein, welche, so der Hinweis, immer Betäubungsmittel dabei habe. Dort habe er neben der Zeugin W noch drei männliche Personen gesehen, jeweils in einer schwarzen, grünen und blauen Jacke, wobei letztere durch den Angeklagten getragen worden sei. Die Betäubungsmittelübergabe habe er, wohl wegen der Ablenkung durch den Hinweisgeber, nicht gesehen, die Zeugin W sei jedoch außerhalb des Treppenbereichs im unmittelbaren zeitlichen Nachgang kontrolliert worden und habe angegeben, dass sie das bei ihr gefundene Heroin gerade bei einem Iraner mit einer blauen Jacke gekauft habe. In dem Zusammenhang habe er dies dem Angeklagten zugeordnet. Entsprechend hat auch die Zeugin V beschrieben, dass sie auf der Ebene insgesamt drei männliche und eine weibliche Person beobachtet habe. Eine Übergabe von Betäubungsmitteln selbst habe sie nicht gesehen. Nach dem an den Zeugen P abgegebenen Hinweis durch eine weitere Person, habe sie die Zeugin W verfolgt und nach 100 Metern kontrolliert, bei ihr Heroin vom Stein gefunden und von dieser erklärt bekommen, dieses „Gramm“ eben von einem Iraner mit blauer Jacke in der Sstraße für 50 EURO gekauft zu haben. Nach Rücksprache mit dem Zeugen P habe dieser von der Tatörtlichkeit aus mitgeteilt, dass der Angeklagte dort eine blaue Jacke trage, die anderen beiden indes eine grüne und eine schwarze. Ihr Schluss sei daher auf den Angeklagten gefallen, da die Beschreibung passe, sie innerhalb der 15 Minuten vor Ort keine weitere Person gesehen hätten, der Angeklagte vor der Zeugin vor Ort gewesen sei und die beiden ca. fünf Minuten zusammen dort gewesen seien. Der Angeklagte sei ihnen in den Wintermonaten 2020 auch regelmäßig mit seiner blauen Winterjacke aufgefallen. Auf Vorhalt, dass die zeitliche Angabe der Zeugin W in der Strafanzeige nicht enthalten sei, hat die Zeugin V schließlich auch bestätigt, sich genau daran erinnern zu können, dass diese geäußert habe, „das“ eben gekauft zu haben.
Im Hinblick auf die Angaben der Zeugen bestehen dabei keine Zweifel, dass die Zeugin W jedenfalls den Angeklagten als Verkäufer der bei ihr gefundenen Betäubungsmittel identifiziert hat. Insofern steht zwar die zeitliche Angabe „eben“ nicht in der Strafanzeige vom 27.11.2020, fügt sich aber dazu, dass – wie die Zeugen berichtet haben – die Zeugin V sodann unmittelbar beim Zeugen P vor Ort nachgefragt hat, welche Jackenfarben die anwesenden Personen hatten. Die Zeugen haben weiter auch glaubhaft beschrieben, dass neben den drei dort anwesenden Personen keine weitere iranisch aussehende Person mit blauer Jacke vor Ort gewesen sei, sodass die Beschreibung treffend auf den Angeklagten passt.
Die Kammer ist weiter auch davon überzeugt, dass die Zeugin W von einem tatsächlichen Geschäft berichtet hat. Dabei verkennt sie nicht, dass insoweit eine besonders kritische Beweiswürdigung vorzunehmen ist, weil die Zeugin W in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung gestanden hat und daher weder von der Kammer noch der Verteidigung hat befragt werden können. Sie übersieht auch nicht, dass die Zeugin als nach den Angaben der Polizeibeamten regelmäßige Heroinkonsumentin, die auch im Besitz größerer Mengen sein sollte, grundsätzlich ein Interesse haben konnte, gegenüber der Polizei falsche Angaben zu machen und sich so möglicherweise zu Lasten des Angeklagten zu entlasten und Vorteile für ein Strafverfahren gegen sich selbst zu erlangen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht aber zunächst, dass sie den als Heroinumschlagplatz bekannten Treppenbereich offensichtlich gezielt aufsuchte und wenig später mit Betäubungsmitteln aufgegriffen wurde. Zudem war der Angeklagte an dieser Stelle bereits einen Tag vorher (Fall 5 der Anklage) als Heroinhändler aufgefallen und handelte entsprechend seiner Einlassung auch darüber hinaus in dem Bereich der Ger Innenstadt als Heroinhändler. Die bei der Zeugin gefundene Menge an Heroin bewegte sich mit 1,38 Gramm netto auch in einer Größenordnung, die der Angeklagte nach der von ihm geschilderten Vorgehensweise ohne weiteres bei einem Verkaufsvorgang abgab. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin V handelte es sich bei dem Heroin zudem um ein Stück eines Steins, mithin um die Form von Heroin, mit der der Angeklagte – wenn auch nicht als Einziger im Umfeld des Fs – auch sonst regelmäßig befasst war. Ein Grund, warum die Zeugin gerade den Angeklagten zu Unrecht bezichtigen sollte, ist ferner nicht erkennbar, insbesondere haben die vernommenen Polizeibeamten, die die Heroinkonsumentenszene im Umfeld des Fs recht gut kennen, nichts von einer ihnen bekannten Auseinandersetzung zwischen beiden berichtet. Dass die Zeugin W, die zu diesem Zeitpunkt bereits mit Betäubungsmitteln aufgegriffen und strafrechtlich relevant aufgefallen war, zu Unrecht den Angeklagten belasten sollte, erscheint angesichts dessen bei einer Gesamtwürdigung im Vergleich zur Variante, dass der Angeklagte ihr das Heroin tatsächlich verkauft hatte, unwahrscheinlich und die Kammer ist überzeugt davon, dass ihre Angaben glaubhaft waren.
d) Die Feststellungen zu den jeweils verkauften Mengen beruhen hinsichtlich der netto 0,08 Gramm zu Fall 5 der Anklagte auf dem Asservierungsvermerk vom 14.12.2020 und hinsichtlich der netto 1,38 Gramm zu Fall 6 der Anklage auf dem Asservierungsvermerk vom 08.12.2020. Entsprechend der unter 4. c) dargestellten Ergebnisse der ausgewerteten Wirkstoffgehalten zu den Fällen 2 und 3 der Anklage ist die Kammer auch hier nach Vornahme eines Abschlages von einem Wirkstoffgehalt von 20% ausgegangen.
e) Die Kammer ist aufgrund des sehr engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der beiden Verkaufsvorgänge zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass beide Mengen aus einer einheitlichen größeren Menge an Heroin stammen, die der Angeklagte sich zuvor zum Weiterverkauf beschafft hatte. Dies fügt sich insofern zu seiner allgemeinen Einlassung, während es als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Angeklagte genau zwischen dem Abend des 26.11. und dem Nachmittag des 27.11.2020 eine neue größere Menge erhalten hätte.
6. a) Die unter I. 1. getroffenen Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und seinem Gesundheitszustand beruhen auf seinen glaubhaften Angaben gegenüber dem Sachverständigen Y in einem in einer längeren Unterbrechung am zweiten Hauptverhandlungstag durchgeführten Explorationsgespräch, von denen der Sachverständige als Zeuge berichtet hat. Hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus beruhen sie ergänzend auf der verlesenen Auskunft aus dem Ausländerzentralregister und den verlesenen Urkunden aus der Akte der Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen zudem auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 01.02.2021 sowie aus den aus den Vorstrafenakten verlesenen Urkunden, insbesondere den Urteilen und Strafbefehlen, und zum Vollstreckungsstand insbesondere auf der VG 10 vom 01.04.2021 sowie dem Auszug aus dem elektronischen Geldstrafensystem der Staatsanwaltschaft Köln bezüglich des Vollstreckungsstandes der unter I. 3. e) dargestellten Vorstrafe.
b) Hinsichtlich seines Konsumverhaltens ist die Kammer aufgrund seiner Angaben in der Hauptverhandlung sowie gegenüber dem Sachverständigen und aufgrund des weiteren Beweisergebnisses überzeugt, dass er – wie festgestellt – seit mehreren Jahren in erheblicher Weise Opioide, zuletzt Heroin konsumiert. Darüber hinaus hat hinsichtlich eines zusätzlichen Konsums von Kokains indes lediglich ein gelegentlicher Konsum festgestellt werden können.
aa) Der Angeklagte hat dabei im Zusammenhang mit seiner ersten Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag erklären lassen, dass er Heroinkonsument sei und über längere Zeit früher auch Opium konsumiert habe. Nach anderen Drogen befragt hat er angegeben, Opium eine lange Zeit früher konsumiert zu haben. Auf Vorhalt, dass am 10.07.2020 bei ihm auch Kokain gefunden worden sei, hat er – wie dargestellt – zunächst erklären lassen, dass auch dieses habe verkauft werden sollen. Konsumiert habe er das selbst indes nicht. Der Sachverständige Y hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung am zweiten Hauptverhandlungstag dann dargestellt, mit dem Angeklagten zuvor an diesem Tag ein Explorationsgespräch geführt zu haben und seine Einschätzung mitgeteilt, dass ein Kokainkonsum beim Angeklagten nicht relevant sei. Ein solcher tauche weder in den Unterlagen aus der Entzugsklinik in C auf, noch habe der Angeklagte selbst von einem erheblichen, einen gelegentlichen Konsum übersteigenden, Kokainkonsum berichtet. Er habe den Angeklagten im Explorationsgespräch konkret danach befragt, worauf dieser angegeben habe, das sei kein Problem für ihn; Kokain habe er lediglich drei bis viermal probiert. Auf den unmittelbar auf die Passage der Gutachtenerstattung anschließenden Vorhalt des Verteidigers an den Angeklagten, dass im JVA-Bericht aus Oktober 2020 eine Kokainsucht vermerkt sei, hat der Angeklagte dann geantwortet, dort keinen Dolmetscher gehabt zu haben, er wisse gar nicht, wie das in den Bericht gekommen sei. Tatsächlich habe er Kokain lediglich mal probiert. In seiner an die Begutachtung anschließenden zweiten Einlassung zur Sache hat er dann klargestellt, dass jedenfalls das am 10.07.2020 gefundene Kokain jedoch zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei.
bb) Dafür, dass er gelegentlich auch Kokain konsumierte, spricht dabei der Fund bei ihm am 10.07.2019, wobei seine letzte Einlassung, dass dieses zum Eigenkonsum gedacht gewesen sei, – wie dargestellt – nachvollziehbar erscheint, nachdem er ansonsten als Heroinhändler tätig geworden ist und auch von den Polizeibeamten, den Zeugen R, K, P und V, als Verkäufer der Heroinszene der Ger Innenstadt zugeordnet wurde. Für einen eigenen Konsum spricht weiter, dass ausweislich der Eintragungen in der Sanitätsakte der JVA G eine Urinkontrolle am 19.10.2020 und am 16.12.2020 positiv auf Kokain ausgefallen ist. Soweit indes am 19.10.2020 ebenfalls vermerkt ist, dass der Angeklagte – wohl anhand seiner Angaben – zwei Gramm Heroin inhalativ und zwei Gramm Kokain dito konsumiere, alles zuletzt gestern, und eine Kokainsucht nach ICD-10:F14.2 vermerkt ist, hat der Angeklagte gerade glaubhaft gegenüber dem Sachverständigen und auch spontan auf die Nachfrage seines Verteidigers versichert, dass es sich dabei um einen Irrtum handle. Aufgrund dieser ausdrücklichen Angaben und der Einschätzung des Sachverständigen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die durch die JVA-Mitarbeiter vermerkte Diagnose einer Kokainabhängigkeit nicht auf dem tatsächlichen Konsum des Angeklagten fußt, der sich lediglich als gelegentlicher Konsum darstellt.
7. Die unter II. 2 getroffenen Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Y, Facharzt für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie langjährigen forensischen Sachverständigen, an dessen Fachkunde keine Zweifel bestehen. Dieser hat dargestellt, dass beim Angeklagten bereits jeweils kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt sei.
a) Der Sachverständige hat zunächst dargestellt, dass jenseits einer beim Angeklagten zu erkennenden – und in der Folge zu diskutierenden – Betäubungsmittelproblematik keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale vorliege.
Aus dem Explorationsgespräch mit dem Angeklagten habe er den Eindruck eines ernsthaften Menschen gewonnen, der seine langjährige Sucht nicht bagatellisiere und ernsthaft bestrebt sei, Hilfe zu erhalten. Hinweise auf psychische Störungen, einen Intelligenzmangel oder emotionale Störungen mit erheblichen Veränderungen des Gemütes wie Depressionen hätten sich aus dem Gespräch, seinen Äußerungen und dem Verhalten des Angeklagten nicht gezeigt. Zu den von ihm referierten und unter I. 1. festgestellten Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten hat er sodann erklärt, auch aus dieser Vita ergäben sich keinerlei Hinweise, die auf Eingangsmerkmale hindeuten würden. Aus den Sanitätsunterlagen der JVA G ließen sich weiter ebenfalls keine über eine Abhängigkeitserkrankung mit Substitution hinausgehenden Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder Ähnliches finden. Gleiches gelte auch für die Unterlagen seines Klinikaufenthalts in C, aus deren Entlassungsbericht sowie den Eintragungen im Verlaufsbericht sich bis auf eine Abhängigkeit von Heroin keine Auffälligkeiten finden lassen.
Aus den verfügbaren Erkenntnissen lägen damit keine Hinweise auf eine psychotische Erkrankung oder affektive Störung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung, dem ersten Eingangsmerkmal, vor. Hinsichtlich des zweiten Eingangsmerkmals einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei bei den vorgeworfenen Taten des planvollen Betäubungsmittelhandels keine Affekthandlung erkennbar. Weiter liege auch sicher keine Intelligenzminderung des Angeklagten im Sinne des dritten Eingangsmerkmals vor. Hinsichtlich des vierten Eingangsmerkmals einer schweren anderen seelischen Störung hat er weiter ausgeführt, dass auch hier jenseits der suchtmäßigen Problematik keine Hinweise auf eine Form der Persönlichkeitsstörung vorliegen, die relevant für eine Schuldminderung sein könnte. Denkbar sei es indes, dass beim Angeklagten, der lange Jahre Opiate konsumiert habe, gewisse Aspekte seiner Persönlichkeit wie etwa die Frustrationstoleranz beeinträchtigt worden seien. Dass der Angeklagte nach der Migration nach Deutschland und seinem Verbot zu Arbeiten dann mit der Ablehnung der Durchführung eines Sprachkurs auch nicht mehr konstruktiv an seiner sozialen Verankerung mitgewirkt habe, könnte insofern ein Hinweis auf eine solche eingeschränkte Frustrationstoleranz darstellen. Eine schuldmindernde erhebliche Persönlichkeitsstörung stelle dies jedoch nicht dar.
b) Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Angeklagte zwar sicher abhängig von Opioiden sei, indes auch hieraus hinsichtlich der Taten kein Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB folge.
aa) Hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten sei aus psychiatrischer Sicht sicher davon auszugehen, dass dieser aufgrund seines langjährigen Opium- und anschließenden Heroinkonsums an einem Abhängigkeitssyndrom bezüglich Opioiden nach ICD-10:F11.2 leide.
Dabei habe der Angeklagte bereits im Iran mit dem regelmäßigen Konsum von Opium angefangen, ohne dass dieser für sein Leben zunächst eine entscheidend negative Rolle eingenommen habe. Ausfälle habe es dort nicht gegeben, so habe er bei einem Konsumdruck während seiner Tätigkeit als Taxifahrer konsumieren können, ohne dass dies insgesamt auffällig gewesen wäre. Hinsichtlich seines Konsums von Heroin in Deutschland habe er diesen zunächst glaubhaft so beschrieben, dass er ein totales „High“ erlebt habe und die Sehnsucht zum Weiterkonsum verspürt habe. Irgendwann habe der Konsum beim Angeklagten jedoch nicht nur dem Erlangen schöner Gefühle und Träume, sondern mehr der Verhinderung von Entzugssymptomen gedient. Sein regelmäßiger, gesteigerter Konsum seit 2018 habe dann überwiegend dazu gedient, Entzugssymptomen entgegenzuwirken. Klassischerweise sei in einem solchen Stadium zu beobachten, dass Heroinkonsumenten nur noch den Zustand erreichen wollten, der vor dem Beginn des erstmaligen Konsums bestanden habe, während ein euphorisierender Rausch so nicht mehr eintrete. Der Angeklagte habe insgesamt für eine lange Zeit mit Unterbrechungen Opioide konsumiert und seinen Konsum dabei auch ausgeweitet bei gleichzeitigem Zerbrechen seiner familiären Integration. Ausweislich der Sanitätsakte der JVA G seien dann auch im Januar 2021 sicher auf Heroin zurückzuführende Entzugserscheinungen aufgetreten. Die ihm dort verabreichten täglich 60 Milligramm Methadon stellten auch eine recht gute Dosis zur Substitution dar; es handele sich um eine durchschnittliche Dosierung für Menschen zu Beginn, die mit einer solchen Vorgeschichte in die JVA kommen. Während damit eindeutig eine körperliche Abhängigkeit von Opioiden gegeben sei, sei jedoch auch festzustellen, dass der Angeklagte, was regelmäßig aufgrund der höheren Preise für Heroin in Deutschland im Vergleich zum Iran festzustellen sei, nicht aus Kostengründen von einem inhalativen zu einem intravenösen Konsum übergegangen sei. Dies spreche für einen Restgrad an Selbsterhaltung, einen relativ fürsorglichen Umgang mit der eigenen körperlichen Situation. Es sei bei dem Angeklagten eine Skepsis hinsichtlich gesundheitlicher Folgen verblieben, wobei bislang auch keine Erkrankungen oder Folgeschäden aus dem inhalativen Opium- und Heroinkonsum entstanden seien.
bb) Der Sachverständige hat indes weiter erläutert, dass eine relevante Einschränkung im Hinblick auf eine Suchterkrankung oder intoxikationsbedingte Veränderung der Situation eher bei spontanen und situationsbedingt akuten Handlungsweisen in Betracht komme, weniger jedoch bei gezielt überdachten, rational verankerten Handlungen. Soweit man Tathandlungen etwa über einen längeren Zeitraum durchführen und stärker rational handeln müsse, mit anderen Personen verhandeln, organisieren, wo man die Betäubungsmittel einkaufe, Verhandlungen mit Abnehmern führen, den Bedarf kalkulieren und dabei eine kaufmännische Denkweise anwenden, Vorkehrungen gegen ein Entdecken durch die Polizei und gegen Übervorteilungen durch andere Personen treffen müsse, so seien dies alles deutliche Aspekte, die gegen eine erhebliche Schuldminderung sprechen würden.
Im Hinblick auf eine Betäubungsmittelproblematik kämen insofern als Ausnahmen relevante Einschränkungen im Sinne des ersten Eingangsmerkmals einer krankhaft seelischen Störung lediglich in den Konstellationen einer drogenbedingten Persönlichkeitsdepravation, bei einer außergewöhnlichen Intoxikation, bei akuten erheblichen Entzugserscheinungen oder einer entsprechenden Angst vor einem anstehenden Entzug in Betracht.
Eine Persönlichkeitsdepravation als vollständige Verflachung der Persönlichkeit aufgrund langjährigen Betäubungsmittelkonsums sei nicht erkennbar. Dabei könne ein langjähriger Konsum von Suchtmitteln, die neurotoxisch wirken, zu einer Hirnschädigung mit der Folge einer Persönlichkeitsdepravation führen. Insbesondere beim langjährigen Missbrauch von Alkohol oder neueren Designerdrogen, aber auch Opioiden und Heroin, könne sich die Persönlichkeit rückgängig entwickeln und ein regelrechter Abbau der Persönlichkeit eintreten mit einer solchen Verflachung, dass den Betroffenen etwa auch ein Entdecktwerden ihrer Straftaten letztlich egal werde. Dies sei beim Angeklagten ohne Zweifel nicht der Fall. Von forensischer Relevanz seien dabei auch nur solche Einschränkungen, welche die Fähigkeiten zur Gestaltung des Alltagslebens maßgeblich negativ verändern, was hier nicht zu erkennen sei.
Eine Einschränkung aufgrund einer außergewöhnlichen Intoxikation könne weiter vorliegen, wenn schwerstkranke Abhängige eine für sie ungewohnte Kombination verschiedener Suchtmittel oder eine für sie deutlich überdurchschnittliche Dosierung ihres Suchtmittels konsumierten. Ein solcher Effekt sei jedoch nicht vereinbar mit solchen planvollen Handlungen, welche dem Angeklagten zu Last gelegt würden. Im Bereich des Drogenhandels sei es insofern sinnvoll, dies nicht unter extremem Konsumerleben durchzuführen. Indes ergeben sich aus der Selbstdarstellung des Angeklagten und den sonstigen Quellen, insbesondere den Angaben der Polizeibeamten, auch keine Anhaltpunkte, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Schwersttoxikomanen handle, der den „Thrill“ nur noch darin sehe, das Bewusstsein zu verlieren und nur noch unter massivster Betäubung zu agieren. Sein Konsum diene vielmehr dem Blockieren von Entzugssymptomen.
Denkbar sei eine relevante Einschränkung weiter bei einer bereits anlaufenden körperlichen Entzugssymptomatik, wie sie bei Opiaten – wenn auch nicht schlagartig – eintreten könnte. Ein solcher Entzug, wie ihn der Angeklagte etwa später in der JVA erlebt habe, sei hier indes mangels berichteter Symptomatik nicht erkennbar. Zudem sei eine solche Geschehensalternative aufgrund des zu erwartenden Handlungsdrucks des Süchtigen auch nicht vorstellbar, wenn dieser – wie der Angeklagte hier – jeweils selbst über eine erhebliche Menge des Betäubungsmittels verfüge, nach welchem er süchtig sei, und von der er einen Teil zur Deckung des eigenen Konsums verwenden könne.
Ebenso spreche jedoch auch nichts für eine akute Angst des Angeklagten vor einem bevorstehenden, bereits erlebten Entzug. Zwar könne bereits die Antizipation einer bereits in der Vergangenheit erlebten Entzügigkeit von Opiaten handlungsbeeinträchtigende Ängste und emotionale Spannungen auslösen, die zu spontanen, akut aus dem Stand begangene Handlungen zur Beschaffung von Betäubungsmitteln oder zu dessen Finanzierung verleiten würden. Entzugserscheinungen seien in Abhängigkeit von der Konstitution des Konsumenten bei Heroin dabei immer zu erwarten. Hier gehe es bei dem Handel mit Betäubungsmitteln jedoch nicht um eine solche spontane Handlung, sondern um ein planvolles Agieren. Es bedürfe hierfür einer gewissen Wirtschaftsplanung, einer Vorbereitung, einem Organisieren, Bunkern und Auffinden von Abnehmern. Bereits aufgrund dieser längerfristig einzustielenden Handlungsweisen sei es nicht plausibel, dass jemand Angst vor einer drohenden Entzugssymptomatik habe, wenn er über die Suchtmittel verfüge, die er planvoll veräußere. Im Übrigen seien von einer relevanten handlungsleitenden Angst vor einem Entzug allgemeinpsychologische Effekte zu unterscheiden, dass die eigene Stimmung in Folge des Mangels einer Substanz abgesenkt sei und man daher zur Vorbeugung möglicher Entzugssymptome weiter konsumiere. Diese Effekte seien jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht geeignet, das Eingangsmerkmal zu begründen.
Insgesamt seien damit auch konsumbezogen die Eingangsmerkmale nicht gegeben. Sicher bestehe beim Angeklagten eine gewisse Tatneigung. Die Hemmschwelle für ein Engagement im Drogenhandel sei vermindert, da man auch für den Eigenkonsum dauernd mit Verkäufern von Betäubungsmitteln zu tun habe und dann auch aufgrund der Verfügbarkeit zu seiner Eigenkonsummenge einen zusätzlich Teil zum Weiterverkauf hinzuerwerbe. Psychiatrisch relevant sei dies jedoch nicht.
cc) Der Sachverständige hat weiter dargestellt, dass auf Grundlage der Angaben des Angeklagten und der weiteren Unterlagen eine zusätzliche Abhängigkeit von Kokain beim Angeklagten nicht gegeben sei und insofern auch aus psychiatrischer Sicht keine Polytoxikomanie vorliege.
Selbst wenn man dies unterstellen würde, so der Sachverständige weiter, würde sich an seiner Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines Eingangsmerkmals nichts ändern. Eine Polytoxikomanie würde sich hinsichtlich der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB insofern ähnlich wie eine alleinige Opiatabhängigkeit darstellen. Spezielle Wechselwirkungen zwischen einer Opiat- und einer Kokainabhängigkeit beständen nicht. Nachvollziehbar wäre lediglich bei einer Polytoxikomanie eine höhere Gefahr der Entwicklung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsdepravation. Für eine solche beständen hier – wie dargestellt – indes ebenso wenig Anhaltspunkte wie für die anderen denkbaren und dargestellten Konstellationen, in denen das Eingangsmerkmal der krankhaft seelischen Störung erfüllt sein könnte.
c) Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals haben sich auch in der Hauptverhandlung, in welcher der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger vermittelt und dann auch unmittelbar mit der Kammer kommuniziert hat, nicht ergeben. Auch bezüglich akuter drogeninduzierter Einschränkungen während der Taten liegen Anhaltspunkte nicht vor. Dass der Angeklagte in einem der Fälle unter einer höhergradigen Intoxikation gestanden hätte, hat er selbst dabei nicht behauptet und ein solches wurde auch von den jeweiligen Zeugen R, K, V und P nicht geschildert. Gleiches gilt auch für das Vorliegen von akuten Entzugssymptomen beim Angeklagten. Eine Angst vor Entzugsentscheidungen ist nicht plausibel, nachdem der Angeklagte nach den Feststellungen über eine erhebliche Menge an Heroin verfügte, die er zur Hälfte zum Eigenkonsum vorhielt und darüber hinaus damit Handel treiben konnte. Dass er darüber hinaus Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzte, befürchtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt haben diejenigen Zeugen, die geschildert haben, ihn regelmäßig als Händler und Konsument erlebt zu haben, auch dargestellt, dass der Angeklagte aus ihrer Sicht nicht bis zum Delirium konsumiere. Der Zeuge R hat hierzu angegeben, ihn zwar beim Konsumieren von Heroin gesehen, aber generell nie auffällig, so richtig im Rauschzustand erlebt zu haben, in welcher er „in einer Ecke rumgelegen“ hätte. Ebenso hat sich der Zeuge P geäußert.
IV.Rechtliche Würdigung
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge und jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, davon einmal in nicht geringer Menge nach den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 53 StGB schuldig gemacht.
1. Die Kammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Fall 1 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Fall 2 der Anklage
Die unter II. 1. a) getroffenen Feststellungen erfüllen den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der zum Verkauf bestimmten Menge an Betäubungsmittel sowie den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln hinsichtlich der Eigenkonsummenge, wobei diese konkurrenzrechtlich in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander stehen.
Hinsichtlich der Handelsmenge ist dabei der Grenzwert der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln – hier 1,5 Gramm HHC – überschritten. Hinsichtlich des tateinheitlich hierzu erfüllten Besitzes ist eine Überschreitung des Grenzwertes dagegen nicht anzunehmen, da nach den Feststellungen höchstens die Hälfte zum Eigenkonsum bestimmt war.
3. Fall 3 der Anklage
Die unter II. 1. b) getroffenen Feststellungen erfüllen weiter den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der zum Verkauf bestimmten Menge an Betäubungsmittel sowie den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der Eigenkonsummenge, die tateinheitlich (§ 52 StGB) begangen wurden.
Der Grenzwert der nicht geringen Menge – hier von 1,5 Gramm HHC – ist dabei sowohl hinsichtlich der Handelsmenge als auch hinsichtlich der Eigenkonsummenge überschritten, wobei zu letzterer auch die anteilige Überschreitung des Grenzwertes von 5 Gramm KHC aus dem zum Eigenkonsum bestimmten Kokain hinzuzurechnen ist.
4. Fall 4 der Anklage
Die unter II. 1 c) getroffenen Feststellungen erfüllen den Tatbestand des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG hinsichtlich der Handelsmenge und tateinheitlich (§ 52 StGB) hierzu des Besitzes von Betäubungsmitteln hinsichtlich der Eigenkonsummenge.
Dabei steht der Umstand, dass es noch nicht zu einem finalen Austausch der Betäubungsmittel gegen Geld gekommen war, der Vollendung des Tatbestands des Handeltreibens nicht entgegen. Vollendet ist eine solche Tat vielmehr schon, wenn der Täter mit der Ausführung der Handlung begonnen hat, die nach seiner Vorstellung dem Umsatz eines Betäubungsmittel fördert, wobei es ausreicht, dass der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verlässt, auch wenn das Geschäft letztlich trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande kommt (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl. 2018, BtMG § 29 Rn. 463). Dies ist hier indes bereits der Fall, als der Angeklagte sich mit den zur Veräußerung bestimmten Betäubungsmitteln verkaufsbereit positionierte und dann auch schon die Veräußerung mit der Abnehmerin besprochen hatte.
5. Fälle 5 und 6 der Anklage
Schließlich erfüllen die unter II. 1. d) getroffenen Feststellungen den Tatbestand des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Eine Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge hat insofern nicht festgestellt werden können. Indes stammen die Heroinmengen zu den Fällen 5 und 6 der Anklage nach den Feststellungen aus einer gemeinsamen Gesamtmenge, sodass bereits auf Tatbestandsebene eine Bewertungseinheit anzunehmen ist.
6. Die einzelnen festgestellten Taten stehen darüber hinaus im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
V. Strafzumessung
1. Fall 2 der Anklage
a) Die Strafe ist hinsichtlich der unter II. 1. a) festgestellten Tat im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann in den Blick genommen, ob ein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG gegeben ist und dafür sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen.
aa) Zugunsten des Angeklagten ist dabei zunächst sein Geständnis im Sinne der Feststellungen zu berücksichtigen, welches im Kernbereich auch bereits am ersten Hauptverhandlungstag erfolgt ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich erstmals für einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befindet, erstmals Strafhaft zu gegenwärtigen hat und als Erstverbüßer und aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf 550 EURO Bargeld und Gegenstände, zu denen insbesondere ein Smartphone der Marke Samsung gehörte, diesbezüglich eine Einziehung mit nebenstrafenähnlichen Charakter in Betracht gekommen wäre und die Kammer von einem Wert von bis zu 500 EURO ausgegangen ist, verzichtet hat. Hierdurch hat der Angeklagte Verantwortungsübernahme für seine Taten demonstriert. Hinsichtlich der konkreten Tat spricht weiter zu seinen Gunsten seine nicht unerhebliche Tatneigung, die zum einen daraus herrührt, dass er selbst abhängiger Konsument von Heroin ist und zum anderen nach seinem Lebenslauf bereits früh im Iran mit Opium in Kontakt gekommen war, welches dort ein verbreitetes Konsummittel darstellt. Die Betäubungsmittel sind zudem sichergestellt und damit dem Verkehr entzogen worden, sodass sich ihre Gefährlichkeit nicht mehr auswirken kann. Schließlich hat die Kammer auch gesehen, dass bezüglich der Handelsmenge der Grenzwert der nicht geringen Menge an Heroin nicht erheblich überschritten wurde.
bb) Zulasten des Angeklagte ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung bereits mehrfach vorbestraft war und hinsichtlich der unter I. 3. c) dargestellten Verurteilung, wenn auch nur mit einer Geldstrafe belegt, auch einschlägig wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zu seinen Lasten ist weiter auch mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, dass sich die Tat als Ausfluss des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten darstellt.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 4 StR 474/19 –, juris, Rn. 9) kein minder schwerer Fall vor.
b) Die Kammer hat sodann sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt und dabei eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
2. Fall 3 der Anklage
a) Hinsichtlich der unter II.1. b) festgestellten Tat ist die Strafe im Ausgangspunkt ebenfalls dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren zu entnehmen. Die Kammer hat auch hier in den Blick genommen, ob ein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt und dafür sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen, das Vorliegen eines minder schweren Falls jedoch im Ergebnis verneint.
Zugunsten des Angeklagten sprechen dabei die bereits unter V. 1. a) aa) dargestellten Zumessungsgesichtspunkte, wobei die Hemmschwelle des Angeklagten aufgrund der fortgesetzten Begehung noch weiter gesunken ist und hier bis auf die von dem Zeugen O konsumierten Kleinstmenge sämtliche Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. In Abwägung mit den gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten, seiner Vorbestrafung, dem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten und unter Berücksichtigung der noch größeren Menge als in Fall 2 der Anklage liegt auch hier kein minder schwerer Fall vor.
b) Unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
3. Fall 4
a) Hinsichtlich der unter II. 1. c) festgestellten Tat ist die Strafe im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Dabei liegt aufgrund der Gewerbsmäßigkeit gem. § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens vor. Die Kammer hat dabei in den Blick genommen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels ein solcher nicht gegeben ist und hat dies nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte verneint.
Dabei sprechen zugunsten des Angeklagten die bereits unter V. 1 a) aa) dargestellten Gesichtspunkte und die weitere Absenkung der Hemmschwelle durch die fortgesetzte Tatbegehung. Auch aufgrund der nicht unerheblichen Menge unterhalb des Grenzwertes der nicht geringen Menge und der Vorbestrafung des Angeklagten verbleibt es bei einem besonders schweren Fall.
b) Die Kammer hat sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
4. Fälle 5 und 6
a) Hinsichtlich der unter II. 1. d) festgestellten Tat ist der Strafrahmen aufgrund des gewerbsmäßigen Handeltreibens dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG mit Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren zu entnehmen. Die Kammer hat in den Blick genommen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens nicht gegeben ist und hat dies nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten verneint.
Die Kammer hat dabei zunächst die unter V. 1 a) aa) dargestellten Gesichtspunkten berücksichtigt, wobei der Angeklagte hinsichtlich dieser Fälle nicht vollumfänglich geständig gewesen ist. Es ist aber zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich Fall 5 der Anklage jedenfalls teilgeständig gewesen ist und die Hemmschwelle zur Tatbegehung weiter abgesenkt war aufgrund des fortgesetzten Handeltreibens. Zudem stellt sich die Handelsmenge als sehr gering dar. Dagegen ist jedoch zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur zuvor bereits, wie unter I. 3. c) dargestellt, im April 2019 einschlägig vorbestraft worden, sondern, wie unter I. 3. e) dargestellt, noch am 23.10.2020 einschlägig wegen Heroinhandels am F verurteilt worden und dennoch am 26. und 27.11. erneut mit diesem Delikt aufgefallen ist. Vor diesem Hintergrund verbleibt es aufgrund der Gewerbsmäßigkeit auch bei einem besonders schweren Fall des Handeltreibens.
b) Die Kammer hat sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
5. a) Die Einzelstrafen zu den Fällen 2, 3 und 4 der Anklage sind gesamtstrafenfähig mit der unter I. 3. e) festgestellten Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 23.10.2020 (Az. 580 Ds 24/20) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 EURO. Unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs sämtlicher Taten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
gebildet.
b) Die für die Fälle 5 und 6 der Anklage verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten bleibt aufgrund der Zäsurwirkung der Verurteilung vom 23.10.2020 daneben bestehen. Diese verhängte Einzelstrafe ist, da die beiden Tatzeitpunkte nach der Verurteilung vom 23.10.2020 liegen, nicht gesamtstrafenfähig.
6. Hinsichtlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten kommt eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Insofern ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Vielmehr hat er bereits durch seine mehrfachen Vorstrafen gezeigt, dass eine spezialpräventive Wirkung von Verurteilungen bei ihm nicht festzustellen ist. Er verfügt weiter konkret über eine unbearbeitete Betäubungsmittelproblematik, hält sich ohne festen Wohnsitz in Deutschland auf und verkehrt regelmäßig im insbesondere iranischen Betäubungsmittelmilieu. Mangels anderweitiger Einnahmequellen als den Betäubungsmittelhandel ist es ihm auch nicht möglich, seinen erheblichen Heroinkonsum anders als durch die Begehung neuer Straftaten zu finanzieren. Eine außerhalb des Betäubungsmittelmilieus bestehende Anbindung, die als stabilisierender sozialer Empfangsraum zu werten wäre, besteht nicht, nachdem insbesondere zu seiner Familie kein belastbarer Kontakt mehr existiert.
VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neben der Strafe ist nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorliegen.
1. Zwar liegt beim Angeklagten ein Hang vor, der auch im Tatzeitraum schon bestand.
a) Ein solcher ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, Rauschmittel im Übermaß, das heißt in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (s. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris Rn. 5, m.w.N.).
Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18 –, Rn. 12, juris). Dabei muss das Vorliegen eines Hanges jedoch zur Anordnung der Unterbringung positiv festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03 –, juris m.w.N.).
b) Der Sachverständige Y hat – wie unter III. 7. b) aa) und cc) dargestellt – erläutert, dass der Angeklagte körperlich abhängig von Opioiden nach ICD-10:F11.2 sei, während eine Polytoxikomanie oder eine Kokainabhängigkeit darüber hinaus nicht festgestellt werden könnte. Mit der Diagnose einer körperlichen Opiatabhängigkeit sei indes aus psychiatrischer Sicht ein Hang ohne weiteres erfüllt. Darüber hinaus schädige der Angeklagte auch deutlich seine eigene Persönlichkeit, Leistungsfähigkeit und körperliche Integrität mit dem fortgesetzten Konsum von Heroin und stelle sich auch als sozial gefährdet und gefährlich dar, als er sich mit der Beschaffungskriminalität befasse.
c) Die Kammer folgt insofern den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Ein Hang war und ist aufgrund der körperlichen Abhängigkeit von Opioiden sicher gegeben.
2. Die Tat steht weiter auch in einem symptomatischen Zusammenhang zu dem Hang des Angeklagten.
a) Insofern ist ferner ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat erforderlich; diese muss eine Hangtat sein. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang mit Symptomwert zwischen dem Hang und der Tat bestehen. Dieser liegt vor, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet; die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern. Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt schon vor, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen hat (Fischer, StGB, 66. A., 2019, § 64, Rn. 13). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe, wobei ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs genügt, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – 3 StR 262/18, juris m.w.N.).
b) Der Sachverständige Y hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Zusammenhang eindeutig vorliege. Der Angeklagte habe die Taten begangen, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Der Angeklagte habe über keine anderen relevanten Einnahmen für die Finanzierung des Konsums verfügt. Schließlich sei auch die eigene Konsumfinanzierung maßgebliches Ziel seines Handeltreibens und nicht nur – wie etwa bei Großhändlern – nur ein marginaler Nebeneffekt eines größeren Wirtschaftens zur allgemeinen Einnahmengenerierung.
c) Die Kammer folgt auch dieser Einschätzung des Sachverständigen. Der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und den Straftaten liegt vor, nachdem seine Motivation zur Tatbegehung, wie er selbst angegeben hat, unmittelbar in der Finanzierung seines Eigenkonsums besteht.
3. Es ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung seiner Suchterkrankung weitere erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird.
a) Der Sachverständige Y hat hierzu erläutert, dass bei fortlaufender Suchterkrankung damit zu rechnen sei, dass der Angeklagte wieder ähnliche Straftaten begehen werde. Eine Abhängigkeitserkrankung stelle sich insofern als maßgeblicher ungünstiger prognostischer Faktor für künftige Straftaten dar. Bei Heranziehung weiterer Merkmale wie der unstabilen sozialen Integration des Angeklagten, seiner prekären beruflichen und finanziellen Situation und dem fehlenden sozialen Empfangsraum, bestehe insgesamt sogar eine hohe Gefahr für weitere vergleichbare Straftaten.
b) Auch dieser Einschätzung des Sachverständigen folgt die Kammer. Der Angeklagte ist entsprechend er Prognose zudem auch einschlägig vorbestraft und hat selbst angegeben, dass er durch seine iranischen Bekannten erst zum Heroinkonsum gekommen sei und sich maßgeblich in diesem Milieu aufhalte.
4. Indes besteht nicht die hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67 d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden könnte.
a) Der Sachverständige Y hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte mit seinen Ressourcen und seiner Persönlichkeit zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Therapiebehandlung aufbringen könnte. Er verfüge über eine hinreichende Einsicht in sein Betäubungsmittelproblem, sehe was das Heroin aus ihm mache und zeige sich aufgeschlossen hinsichtlich eines Therapieziels einer Abstinenz. Er verfüge auch über eine hinreichende Introspektionsfähigkeit und die intellektuelle Möglichkeiten zur Therapiemitarbeit. Weiter verfüge er über keine dissoziale Persönlichkeitsstörung, welche die Suchtproblematik überstrahle und die sowohl dem Therapieerfolg, als auch der Resozialisierung durch die Therapie entgegenstehen würde. Auch eine andere, einem Therapieerfolg entgegenstehenden, Persönlichkeitsstörung liege nicht vor.
Problematisch sei indes sicherlich die Einschränkung bezüglich der sprachlichen Fähigkeiten für den Angeklagten im hiesigen Maßregelvollzug. Der Angeklagte habe nach seiner Einschätzung die an ihn im Rahmen des Explorationsgesprächs gestellten Fragen ohne Dolmetscher nicht verstanden und ihm gegenüber auch selbst seine Bedenken hinsichtlich seiner mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Angeklagte habe in der Vergangenheit keine Lust gehabt, dem Votum des Arbeitsamts nach der Durchführung eines Sprachkurses nachzukommen. Die Maßregelvollzugsanstalten könnten sich insofern zwar in regelmäßigen Abständen eines Dolmetschers bedienen. Dies mache einzeltherapeutische Maßnahmen jedoch bereits erheblich schwieriger, da die Vermittlung wesentlicher Themen der Therapie über einen Dolmetscher übersetzt wesentlich weniger effektiv sei. Es fehle vollständig die notwendige Spontanität im Austausch zwischen dem Therapeuten und dem Patienten. Auch entsprechende körpersprachliche Reaktionen würden fehlen. Durch die jeweilige Übersetzung würde dem Ablauf eines Therapiegesprächs damit Vieles genommen. Gruppentherapeutische Angebote, die ebenfalls maßgeblicher Inhalt einer Therapie im Maßregelvollzug darstellen, seien unter diesen Voraussetzungen entsprechend noch schwieriger denkbar. Eine erfolgreiche Drogentherapie unter solchen Voraussetzungen stelle sich damit insgesamt als schwierig, aber nach seiner Einschätzung nicht als unmöglich dar.
Der Sachverständige hat weiter angegeben, dass die prognostisch notwendige Therapiedauer drei Jahre inklusive Adaptionsbehandlung betrage. Für eine lange Therapiedauer sprechen dabei die bereits recht lange andauernde soziale Desintegration des Angeklagten und sein Leben im Drogenmilieu. Der Angeklagte müsse hier herausgeholt werden und ihm eine Idee einer Alltagsgestaltung gegeben werden ohne Betäubungsmittelkonsum. Derzeit habe er auch nichts, worauf er zurückblicken könne. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung und habe keine erkennbaren Chancen, beruflich Fuß zu fassen. Zudem habe seine Familie ihn verlassen, er habe kaum noch Kontakt zu ihr. Insgesamt hänge die Dauer jedoch davon ab, ob sich der Angeklagte nunmehr um eine Sprachexpertise bemühe und ob er für sich noch etwas erreichen wolle, etwa auch eine Möglichkeit für seine Ehe sehe.
b) Die Kammer sieht aufgrund der vom Sachverständigen dargestellten und auch darüber hinaus ersichtlichen Sprachproblematik die Voraussetzung der hinreichend konkreten Erfolgssausicht nicht als gegeben an.
Im Anschluss an die diesbezügliche Diskussion dieser Frage im Rahmen der Gutachtenerstattung mit dem Sachverständigen Y hat die Kammer diese Frage auch erneut mit dem Angeklagten selbst erörtert. Konkret auf Bedenken hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse angesprochen, hat dieser geantwortet, die Sprache leider Gottes nicht zu beherrschen und angegeben, dass er immer mit persischen Landleuten zu tun gehabt und einen Deutschkurs niemals besucht habe. Sowohl hinsichtlich von Kontakten mit Polizeibeamten in der Vergangenheit als auch hinsichtlich seines Verständnis von in der Hauptverhandlung Gesagtem vor der Übersetzung durch den Dolmetscher hat er angegeben, hiervon ganz, ganz wenig verstanden zu haben. Er hat weiter angegeben, dass – wie er es verstanden habe – die Basis einer Unterbringung nach § 64 StGB in einer Therapie bestehe, dass man sich unterhalte und sprechen könne. Das sei für ihn unvorstellbar, wie er damit umgehen und das bewältigen würde, auch wie er Diskussionen dort führen könne. Die Kammer verkennt nicht, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann. Auf Grundlage der dargestellten Angaben des Angeklagten geht sie indes – wie auch der Sachverständige – davon aus, dass der Angeklagte praktisch über keine Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und damit noch nicht einmal über Grundkenntnisse verfügt und selbst realistisch einschätzt, dass damit eine Therapie nicht erfolgsversprechend durchführbar sein wird. Nicht erkennbar ist zudem, dass es dem Angeklagten, der sich bereits beachtliche Zeit in Deutschland aufhält, nunmehr gelingen könnte, kurzfristig die Sprache zu lernen, um einen Therapieerfolg zu unterstützen.
Zu den ganz gravierenden Sprachschwierigkeiten kommt noch hinzu, dass sich nach dem Ablauf seines Aufenthaltstitels auch sein künftiger Aufenthaltsstatus als ungeklärt darstellt, sodass jedenfalls die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte etwaige Therapiebemühungen wegen einer zwischenzeitlichen Abschiebung auch nicht gewinnbringend durchführen könnte; dies auch deshalb, da der Sachverständige nachvollziehbar von einer recht langen erforderlichen Therapiedauer ausgeht und jedenfalls aufgrund der hiesigen Verurteilung zu einer langen Haftstrafe, vom Rhein-Erft-Kreis geforderte, aufenthaltsrechtliche Konsequenzen wahrscheinlicher geworden sind.
5. Unabhängig von der bereits nicht positiv feststellbaren Erfolgsaussicht einer Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs sieht die Kammer jedenfalls auch im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens im Hinblick auf die mangelnden Sprachkenntnisse des Angeklagten und seinen ungeklärten Aufenthaltsstatus von der Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab. Insofern besteht auch die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die begrenzten Ressourcen des Maßregelvollzugs nicht durch erkennbar wenig erfolgsversprechende Behandlungsversuche – wie beim Angeklagten – blockiert werden sollen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18 –, Rn. 18, juris).
VII. Einziehung
Eine Einziehungsentscheidung ist nicht zu treffen, nachdem der Angeklagte auf sämtliche sichergestellten Gegenstände verzichtet hat und die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß den §§ 73, 73c StGB abgesehen hat.
VIII. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.