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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1.1. Nach Ausführung von Beförderungsaufträgen nicht unverzüglich zum Betriebssitz des Unternehmens zurückzukehren, es sei denn, dass bereits vor oder während der Fahrt an dem Betriebssitz des Unternehmens oder der Wohnung des Unternehmers ein neuer Beförderungsauftrag schriftlich oder telefonisch eingegangen ist;
1.2. Mietwagen bereitzuhalten, wie nachfolgend eingeblendet
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1.3. Beförderungsaufträge mit Mietwagen durchzuführen, die nicht zuvor an dem Betriebssitz des Unternehmens oder der Wohnung des Unternehmers schriftlich oder telefonisch eingegangen sind;
1.4. Im Zusammenhang mit der Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen mit Mietwagen sowie Werbung für Mietwagenverkehr die Bezeichnung „Taxi“ zu benutzen, wie nachfolgend eingeblendet
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2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28% und die Beklagte zu 72 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich von Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.3 jeweils 4.500 EUR und hinsichtlich von Ziff. 1.4. 1.000 EUR. Im Übrigen liegt sie bei 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche wegen geltend gemachter Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz.
3Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben gemäß § 2.1 seiner Satzung die Wahrung und Förderung der allgemeinen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes der Unternehmer des privaten Personenverkehrs im Land Nordrhein-Westfalen gehört. Hinsichtlich des Inhalts der Satzung im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen (AB). Dem Kläger gehören insgesamt 1035 Taxi-und/oder Mietwagenunternehmen an. Im Kreis Mettmann, der unmittelbar an den Rheinisch-Bergischen-Kreis und die kreisfreie Stadt Solingen angrenzt, hat der Kläger 21 Mitglieder, darunter zwei Taxizentralen mit 14 bzw. 24 Mitgliedern. In Solingen hat der Kläger fünf Mitglieder (vgl. i.E. die auszugsweise vorgelegte Mitgliederliste in Anl. K 4, AB). Der Kläger ist in der Vergangenheit bereits gegen Wettbewerbsverstöße von Mitgliedern und Dritten vorgegangen. Die Bilanz des Klägers im Jahr 2017 schloss mit einer Summe von 000 EUR.
4Die Beklagte betreibt ein Mietwagen-und Personenbeförderungsunternehmen mit Sitz in C. Auf ihrer geschäftlichen Homepage sowie Visitenkarte gab die Beklagte wie im Einzelnen aus der Einblendung im Antrag Z. 1.4 sowie der Anlage K 11 (AB) ersichtlich neben einer Festnetznummer auch eine Mobilfunknummer an. Auch auf einer Quittung, die Fahrer der Beklagten für eine Fahrt am 09.03.2020 vom Evangelischen Krankenhaus C bis zum C Markt ausgaben, war eine Mobilfunknummer angegeben (vgl. Anl. K 15, AB).
5Ferner führte die Beklagte in der Vergangenheit wie im Einzelnen aus der Einblendung im Antrag Z. 1.5 und der Anlage K 11 ersichtlich auf ihrer Homepage Folgendes aus: „In unserem Familienbetrieb seit 2005 im 15. Jahr in der Personenbeförderung, legen wir als Taxi C Alternative unseren Fokus auf Ihre sorgenfreie Fahrt, sicher ans Ziel zu kommen.“ Ferner hieß es auf der Homepage: „Unser Fuhrpark-Limousine Class Alle Fahrzeuge sind stets in einwandfreiem technischen Zustand, stilvoll und elegant in schwarzem Chauffeur Design, so dass sie für jeden Anlass jederzeit vorfahren können. Wir legen besonderen Wert darauf, dass sie nicht im typischen „Taxi Look“ am Ziel ankommen.“
6Am 12.03.2020 beförderte der bei der Beklagten tätige Zeuge X den Zeugen L gegen 11:00 Uhr oder 11:20 Uhr vom evangelischen Krankenhaus in C aus an einen anderen Ort, ohne dass der Zeuge L zuvor eine Beförderung über den Betriebssitz der Beklagten in Auftrag gegeben hatte.
7Der Kläger behauptet, dass ein Mietwagen der Beklagten im März 2020 mehrfach vor dem evangelischen Krankenhaus in C neben wartenden Taxen bereitgestanden habe. Insoweit verweist sie auf Lichtbilder (Anl. K 13, AB; Anl. K 17, Bl. 77 ff. d.A.), die ihrer Behauptung nach am 09.03.2020 zwischen 13:47 Uhr und 13:53 Uhr und am 12.03.2020 gegen 11:14 Uhr entstanden sind und nach der klägerischen Behauptung sämtlich den Mietwagen der Beklagten mit dem Kennzeichen ##-## 000 zeigen. Der Kläger behauptet zudem, dass die Mietwagen der Beklagten infolge ihrer Bereitstellung am Krankenhaus auch Fahrgäste aufgenommen hätten, ohne dass zuvor eine telefonische Beauftragung der Fahrten am Betriebssitz der Beklagten eingegangen sei und ist der Ansicht, dass ihm aufgrund dessen der mit dem Antrag 1.1. geltend gemachte Anspruch zustehe. Insoweit verweist er insbesondere auf die als solche unstreitige Fahrt vom 12.03.2020. Vor Aufnahme der Fahrt habe der Zeuge den Fahrer gefragt, ob er frei sei, was dieser bestätigt habe. Außerdem behauptet der Kläger, dass am 09.03.2020 gegen 13:55 Uhr der Zeuge L erneut ohne zuvor am Betriebssitz eingegangene Bestellung durch den Mietwagen mit dem Kennzeichen ##-## 000 zum Markt in C befördert worden sei, wobei der Fahrer auf Befragen abermals mitgeteilt habe, frei zu sein. Der Mietwagenfahrer habe bei dieser Fahrt zudem geäußert, dass er immer am Krankenhaus warte, wenn er gerade keinen Fahrauftrag habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass insoweit Verstöße gegen § 49 Abs. 4 S. 3 und – hinsichtlich des Bereitstellens der Mietwagen am Krankenhaus – auch gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG gegeben seien, die er mit seinen Anträgen Ziff. 1.1 bis 1.3. unterbunden sehen will.
8In der Angabe einer Mobilfunknummer auf der geschäftlichen Internetseite und den geschäftlichen Visitenkarte sowie der Quittung der Beklagten sieht der Kläger Verstöße gegen § 49 Abs. 4 S. 2, 3 und 5 PBefG. Es handele sich um Vorbereitungshandlungen, mit denen die Annahme von Beförderungsaufträgen außerhalb des Betriebssitzes vorbereitet worden seien. Außerdem suggerierten sie dem Verkehr entgegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, das der Mietwagen zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen außerhalb des Betriebssitzes berechtigt sei, weswegen Verwechselbarkeit mit dem Taxigewerbe bestehe. Auch indem die Beklagte sich wie in dem Antrag Z. 1.5 ersichtlich als Taxi bezeichnet habe, habe sie gegen die vorstehend genannte Norm verstoßen.
9Der Kläger beantragt – nach sprachlicher Umstellung seines Antrags 1.2– die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
104.1. Nach Ausführung von Beförderungsaufträgen nicht unverzüglich zum Betriebssitz des Unternehmens zurück zu kehren, es sei denn, dass bereits vor oder während der Fahrt an dem Betriebssitz des Unternehmens oder der Wohnung des Unternehmers ein neuer Beförderungsauftrag schriftlich oder telefonisch eingegangen ist;
114.2. Mietwagen bereitzuhalten, wie nachfolgend eingeblendet
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134.3. Beförderungsaufträge mit Mietwagen durchzuführen, die nicht zuvor an dem Betriebssitz des Unternehmens oder der Wohnung des Unternehmers schriftlich oder telefonisch eingegangen sind;
144.4. im Zusammenhang mit Werbung für Mietwagenverkehr auf Quittungen und im Internet Ihrer Mobilfunknummer anzugeben, wie geschehen durch
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164.5. im Zusammenhang mit der Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen mit Mietwagen sowie Werbung für Mietwagenverkehr die Bezeichnung „Taxi“ zu benutzen, wie geschehen durch
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18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte bestreitet unter Vorlage von nicht mit Uhrzeiten von Fahrten und Aufträgen versehenen Fahrtenaufzeichnungen (vgl. Anl. B1 und B 2, Bl. 62 f. d.A.), am 09.03 und am 12.03.2020 Fahrten ohne zuvor am Betriebssitz eingegangene Aufträge entgegen genommen zu haben. Die Entgegennahme der Aufträge sei jeweils durch den Ehemann der Beklagten erfolgt. Die Aufzeichnungen habe der Fahrer des Mietwagens mit dem Kennzeichen ##-## 000, der Zeuge X , gefertigt.
21Bezüglich der Beförderung des Zeugen L vom 12.03.2020 behauptet die Beklagte, dass zuvor am Betriebssitz ein Beförderungsauftrag des evangelischen Krankenhauses C eingegangen sei. Der Fahrer habe die Verhaltensweise des Zeugen L nur so verstehen können, dass es sich um denjenigen gehandelt habe, der den Mietwagen angefordert habe.
22Am 9.3.2020 sei am Betriebssitz der Beklagten ein sodann durchgeführter Auftrag für eine Beförderung von S zum Krankenhaus eingegangen. Während des Auftrags sei der Fahrer vom Betriebssitz aus über eine Anschlussfahrt vom Krankenhaus informiert worden. Es habe sich jedoch um eine Fehlfahrt gehandelt. Nachdem der Fahrer das Krankenhaus verlassen habe, sei am Betriebssitz ein neuer Auftrag des Krankenhauses eingegangen, der an den Zeugen weitergegeben worden sei. Soweit der Zeuge L befördert worden sei, habe demnach ein Beförderungsauftrag des Krankenhauses zugrunde gelegen.
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H und L . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.05.2021 Bezug genommen (Bl. 149-151 d.A.).
24Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 24.11.2020 und vom 18.05.2021 Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
27I.
28Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Kläger steht der mit seinem Antrag Ziff. 1.1. geltend gemachte Anspruch aus § 8 Absatz 1 S. 1, Abs. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG zu.
29Nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG hat ein Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Diese Bestimmung ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG zu werten, da sie dazu dient, in der Praxis aufgetretene Schwierigkeiten bei der Überwachung des im Interesse der übrigen Marktteilnehmer (Verbraucher und Taxiunternehmer) aufgestellten Verbots, Mietwagen zum Zwecke der Fahrgastbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr taxiähnlich bereitzustellen, zu verringern (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2015, I ZR 196/13, juris, Rn. 12 – Rückkehrpflicht V; BGH, Urt. v. 26.04.1989, I ZR 105/87, juris, Rn. 11 – Rückkehrpflicht II; BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, juris, Rn. 48 - Mietwagenunternehmen).
30Ein Erstverstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG, der die nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert, liegt vor. Denn unstreitig hat der Zeuge X am 12.03.2020 den Zeugen L befördert, ohne dass dieser Beförderung ein am Betriebssitz angenommener Auftrag zugrunde lag. Der Zeuge X ist demgemäß nicht wie von § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG gefordert unmittelbar nach Ausführung eines Beförderungsauftrags an seinem Betriebssitz zurückgekehrt, sondern hat einen objektiv rechtswidrig angenommenen neuen Auftrag ausgeführt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob tatsächlich ein durch einen anderen Kunden am Betriebssitz aufgenommener Beförderungsauftrag bestand und der Zeuge X , wie beklagtenseits behauptet, fälschlich davon ausging, dass es der Zeuge L war, der den Beförderungsauftrag aufgegeben hatte. Denn ein Wettbewerbsverstoß setzt ein Verschulden nicht voraus (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2005, 778, 779 – Atemtest, m.w.N.).
31Auch einer Wiederholungsgefahr steht der nach Behauptung der Beklagten lediglich fahrlässige Verstoß nicht entgegen. Denn es widerspräche der Verschuldensunabhängigkeit des Unterlassungsanspruchs, wenn zwar ein Verstoß auch bei fehlendem Verschulden bejaht, die Wiederholungsgefahr jedoch sodann verneint würde (MüKoUWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, UWG § 8 Rn. 37; Paal in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl. 2015, § 8 Beseitigung und Unterlassung; Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 8 UWG [Stand: 26.03.2020], Rn. 40).
32II.
33Nach dem vorstehend Ausgeführten ist auch der Antrag 1.3 begründet. Ein Anspruch des Klägers folgt insoweit aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.v.m. § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG, wonach mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Bei § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. LG Gießen, Urt. v. 26.05.2015, 6 O 59/14, juris, Rn. 25).
34Ein die Wiederholungsgefahr indizierender Erstverstoß liegt vor, weil der Mitarbeiter der Beklagten, Herr X , am 12.03.2021 unstreitig den Zeugen L befördert hat, ohne dass dem ein durch den Zeugen L bzw. ein in dessen Auftrag aufgegebener und am Betriebssitz der Beklagten eingegangener Fahrauftrag zugrunde lag.
35Es ist wie bereits dargelegt sowohl für den Verstoß als auch für die Wiederholungsgefahr irrelevant, ob die Beförderung des Zeugen L – wie die Beklagte behauptet – auf einer Verwechselung beruht hat.
36III.
37Der Kläger dringt hinsichtlich der zweiten Einblendung auch mit seinem Antrag zu Ziff. I.2. durch.
381.
39Der geltend gemachte Anspruch folgt zunächst aus § 8 Absatz 1 S. 1, Abs. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG, weil die Beklagte durch den Aufenthalt ihres Mitarbeiters X am Evangelischen Krankenhaus C am 09.03.2021 zwischen 13:47 und 13:53 Uhr gleichfalls gegen die Rückkehrpflicht verstoßen hat.
40Die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr an den Betriebssitz nach Durchführung eines Beförderungsauftrags schließt das Verbot ein, grundsätzlich einsatzbereite Mietwagen für die Ausführung von Beförderungsaufträgen anderenorts als am Betriebssitz bereitzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 196/13 –, Rn. 17, juris). „Unverzüglich“ ist eine Rückkehr an den Betriebssitz dabei bereits dann nicht mehr, wenn der Mietwagenfahrer eine nicht ganz kurze Pause außerhalb des Betriebssitzes einlegt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls dies erfordern (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 – I ZR 171/87 –, Rn. 11 ff., juris – Rückkehrpflicht III). Fünf Minuten reichen für die Annahme eines Verstoßes aus (ebd., Rn. 13 f.). Greift die Rückkehrpflicht ein, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von ihr eine Ausnahme bestand, bei dem Beklagten (BGH, Urteil vom 05. Mai 1988 – I ZR 124/86 –, Rn. 17, juris).
41Von einem Verstoß gegen die Rückkehrpflicht ist danach auszugehen.
42a.
43Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der zum Unternehmen der Beklagten gehörende Mietwagen mit dem Kennzeichen ##-## 000 am 09.03.2020 zwischen 13:47 Uhr und 13:53 Uhr auf dem Parkplatz des evangelischen Krankenhauses C abgestellt war.
44Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen H , der bekundet hat, dass er sich als Delegierter des Taxiverbands Nordrhein gemeinsam mit dem Zeugen L unter anderem am 09.03.2020 zum Evangelischen Krankenhaus C begeben habe, um wegen vorangehender Hinweise auf die dortige Bereitstellung von Mietwagen etwaige Verstöße zu dokumentieren. Im Rahmen dessen habe er zwei Mietwagen der Beklagten feststellen können, nämlich einen Kombi und einen Vito. Als der Vito weggefahren sei, habe man Lichtbilder von dem Kombi gefertigt. Unter anderem sei dies um 13:47 Uhr und um 13:53 Uhr geschehen, als der Zeuge L , der den Fahrer des Wagens gebeten habe, ihn zum Markt zu fahren, mit diesem davon gefahren sei. Er sei sich hinsichtlich der Zeiten sicher; seinen Bericht für den Taxiverband habe er damals verfasst. Die Zeitstempel zu den insoweit gefertigten Lichtbildern seien aufgrund einer entsprechenden Voreinstellung im Handy automatisch bei deren Versand erschienen.
45Von der Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen H ist die Kammer überzeugt. So fanden sie insbesondere Bestätigung in den dem Zeugen vorgehaltenen Lichbildern (Bl. 77, 79) und den entsprechenden Zeitstempeln. Danach stammt das erste Lichtbild des schwarzen Fahrzeuges mit dem daraus ersichtlichen amtlichen Kennzeichen ##-## 000 vom 09.03.2020 und wurde um 13:47 Uhr gefertigt. Ein Lichtbild eines mit Fahrer und jedenfalls einem weiteren Fahrgast davon fahrenden schwarzen PKW stammt von 11:53 Uhr und ist nach dem Zeit- und Ortstempel wie auch das erste Lichtbild am Evangelischen Krankenhaus in C aufgenommen. Zwar ist das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht zu erkennen. Dennoch war die Angabe des Zeugen, dass es sich um dasselbe Fahrzeug gehandelt habe, glaubhaft. Denn das Fahrzeug ist gleichfalls schwarz und weist wie der PKW mit dem Kennzeichen ##-## 000 einen silberfarbenen Dachaufbau auf. Bei beiden Fahrzeugen wird zudem das Fenster auf der Beifahrerseite von einem silberfarbenen Rahmen umschlossen. Wie auf dem Lichtbild auf Blatt 81 der Akte erkennbar befinden sich zudem auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen ##-## 000 auf der Beifahrerseite ein grünlich-bläulicher Aufkleber und darüber ein weißer Aufkleber. Dies ist auch bei dem gemäß Zeitstempel um 13:53 Uhr davon fahrenden Fahrzeug der Fall. Dass die Zeit- bzw. Ortsstempel oder die Lichtbilder manipuliert sind, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
46Auf die Frage, ob der Zeuge X zudem dem Zeugen L mitgeteilt hat, dass er sich stets am Krankenhaus bereitstelle - was ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen H wäre - kommt es danach nicht an; eine Vernehmung des Zeugen X war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme danach entbehrlich.
47b.
48Stand der Mietwagen der Beklagten auf dem Parkplatz des evangelischen Krankenhauses für eine Dauer von jedenfalls rund sechs Minuten bereit, ist nach dem eingangs ausgeführten von einem Verstoß gegen die Rückkehrpflicht auszugehen.
49Ihrer Darlegungslast dahingehend, dass der Verbleib am Krankenhaus durch besondere Umstände gerechtfertigt war, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Insbesondere kann nach dem Vortrag der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Mitarbeiter am Krankenhaus zwischen 13:47 Uhr und 13:53 aufgrund eines konkreten Beförderungsauftrags aufgehalten hat. So hat die Beklagte die zur Überzeugung der Kammer feststehenden (s.o. Ziff. a) Standzeiten bestritten. Im Lichte dessen kann dem Vortrag der Beklagten auch nicht die Behauptung entnommen werden, dass sie den Parkplatz um 13:53 Uhr aufgrund eines ihr zuvor erteilten, konkreten Beförderungsauftrags verlassen hat. Entsprechendes lässt sich auch den vorgelegten Fahrtenaufzeichnungen nicht entnehmen, die der Zeuge X am 09.03.2020 gefertigt haben soll. Denn die Aufzeichnungen enthalten keine Angaben zu den Uhrzeiten der Beförderungen.
502.
51Zugleich steht dem Kläger auch ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG, 49 Abs. 4 S. 5 PBefG zu.
52Nach § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG dürfen die Annahme, die Vermittlung und die Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.
53Für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (OLG Frankfurt GRUR 1984, 601). Verboten ist insbesondere das Aufstellen von Taxen an Orten, an denen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen häufig Fahrgäste gesucht werden (Erbs/Kohlhaas/Lampe, 232. EL August 2020, PBefG § 49 Rn. 14), wozu auch Krankenhäuser zählen (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler/Heinze, 2. Aufl. 2014, PBefG § 49 Rn. 13).
54Ein eine Verwechslungsgefahr begründendes Bereitstellen des Mietwagens am 09.03.2021 lag danach vor. Das nicht lediglich ganz vorübergehende Abstellen eines grundsätzlich betriebsbereiten Mietwagens auf einem Krankenhausparkplatz begründet die Gefahr einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr, weil es sich um einen Ort handelt, an dem Taxen wegen zu erwartender Fahraufträge von Besuchern und ehemaligen Patienten eines Krankenhauses häufig bereitstehen. Das gilt umso mehr in dem Fall, in dem - wie vorliegend und aus der im Tenor enthaltenen Einblendung ersichtlich - der Mietwagen neben einem auch von Taxen genutzten Stellplatz abgestellt wird. Die Dauer von etwa sechs Minuten reicht – wie im Falle des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG (s.o.) – aus.
55Davon, dass der Zeuge X den Mietwagen der Beklagten nicht „bereithielt“, sondern sich auf dem Parkplatz aufgrund eines konkreten Beförderungsauftrags aufhielt, kann nicht ausgegangen werden (s.o.).
56Bei § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG handelt es sich wie erforderlich auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, da hierdurch im Interesse von Verbrauchern und Mitbewerbern der mit besonderen Pflichten verbundene Betrieb des Taxenverkehrs vor der Konkurrenz des ungebundeneren Mietwagenverkehrs geschützt und damit erhalten werden soll. Die Bestimmung soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen beiden Beförderungsarten vermeiden, mit denen zu rechnen wäre, wenn der Mietwagenverkehr für den Verbraucher nicht mehr ohne weiteres vom Taxenverkehr zu unterscheiden wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.1983, 1 BvL 8/81, juris, Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, juris, Rn. 55 – Mietwagenunternehmen BGH, Urt. v. 24.11.2011, I ZR 154/10, juris, Rn. 12 – Mietwagenverkehr; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2012, I-4 U 12/12, juris, Rn. 27;Erbs/Kohlhaas/Lampe, 232. EL August 2020, PBefG § 49 Rn. 12).
57IV.
58Der Kläger dringt des Weiteren mit seinem Antrag 1.5 durch, soweit es die erste in dem Antrag enthaltene Einblendung betrifft.
59Ein die Wiederholungsgefahr indizierender Erstverstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG liegt hinsichtlich der ersten aus dem Antrag ersichtlichen Einblendung („in unserem Familienbetrieb […] legen wir als Taxi C Alternative unseren Fokus auf ihre sorgenfreie Fahrt […].) vor. Denn durch die vorstehenden Ausführungen schafft die Beklagte die Gefahr, dass der Verkehr ihr Unternehmen mit einem Taxiunternehmen verwechselt. Entgegen der Auffassung der Beklagten grenzt sie sich trotz der Nutzung des Worts „Alternative“ in ihrer augenscheinlichen Selbstbezeichnung als „Taxi C Alternative“ für den Verkehr nicht erkennbar von Taxiunternehmen ab. Das wäre sprachlich eindeutig nur dann der Fall, wenn sie „Taxi-Alternative“ bzw. „Taxi-Alternative C“ hieße. Die verwandte, sprachlich missglückte Bezeichnung als „Taxi C Alternative“ lässt hingegen nicht eindeutig erkennen, dass sich das Wort „Alternative“ auf das Wort „Taxi“ bezieht.
60Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beklagte auf ihrer Homepage anderenorts von Taxiunternehmen deutlich abgrenzt, indem sie ausführt, dass man mit ihren schwarzen Fahrzeugen nicht im „Taxi Look“ ans Ziel komme (vgl. die zweite Einblendung im Antrag sowie Anlage K 11(AB). Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die beiden Angaben zwingend gemeinsam zur Kenntnis nehmen wird. Denn wie sich aus der Anlage K 11 (AB) ergibt, sind die beiden Aussagen voneinander räumlich deutlich abgesetzt. Sie werden unter einer anderen Überschrift getroffen, wobei zwischen den beiden betreffenden Abschnitten noch ein weiterer Abschnitt unter einer weiteren Überschrift eingefügt ist.
61V.
62Dagegen hat die Klage im Übrigen keinen Erfolg.
631.
64Unbegründet ist zunächst der Antrag 1.2 hinsichtlich der ersten Einblendung.
65Dass das in dem Antrag eingeblendete Lichtbild des Mietwagens der Beklagten abbildet, wie sich dieses auf dem Krankenhausparkplatz bereithält und hierdurch die Gefahr einer Verwechslung mit Taxenverkehr schafft, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Das insoweit vorgelegte Lichtbild dokumentiert eine Standzeit um 11:14 Uhr, jedoch hat der Kläger zu dem Zeitraum des Aufenthalts in seinen Schriftsätzen nichts vorgetragen. Ein nur ganz kurzfristiger Aufenthalt auf dem Parkplatz des evangelischen Krankenhauses würde indes weder die Gefahr einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr begründen, noch einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht darstellen.
662.
67Ferner hat der Kläger mit seinem Antrag 1.4 keinen Erfolg.
68a.
69Es liegt zunächst in der Benennung (auch) einer Mobilfunknummer auf Quittungen und auf der Homepage der Beklagten kein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, hinsichtlich dessen der Kläger Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG verlangen könnte. Denn die entsprechende Bewerbung ist nicht geeignet, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen (vgl. zur Zulässigkeit einer Bewerbung von Mietwagenfahrten mit Mobilfunknummern auch OLG Jena, Urt. v. 2.8.2017 – 2 U 574/16, GRUR-RS 2017, 159280, beck-online).
70Der Verkehr wird angesichts der Gängigkeit einer Nutzung von Mobiltelefonen – viele Personen haben keine Festnetznummer mehr –nicht davon ausgehen, dass mit Blick auf die Angabe einer Mobiltelefonnummer dem Mietwagenunternehmer gestattet sei, Aufträge während der Fahrt entgegenzunehmen. Das gilt sowohl generell als auch in den hier in Frage stehenden Fällen, in denen in der betreffenden Werbung außer einer Mobilfunknummer auch eine Festnetznummer als Erreichbarkeit angegeben ist. Es ist für einen verständigen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres denkbar, dass ein Unternehmen über mehrere Anschlüsse verfügt, ohne dass diese Anschlüsse aus Sicht des Verkehrs zwingend auch unterschiedliche Funktionen haben müssen, sprich die Mobilfunkleitung der mobilen Nutzung vorbehalten ist. Das Vorhalten mehrerer Leitungen kann naheliegenderweise der besseren Erreichbarkeit dienen, die gerade für Mietwagenunternehmen essenziell ist, die nach der Erwartung des Verkehrs auch für kurzfristig erforderlich werdende Fahrten zur Verfügung stehen sollen. Die Nutzung unterschiedlicher Anschlüsse wiederum kann aus Sicht des Verkehrs aus Kostengründen erfolgen. Dass Unternehmer unterschiedliche Leitungen zu demselben Zweck vorhalten können, wird zudem jedenfalls im hiesigen Fall Verbrauchern offenbar, denn die Beklagte hat nicht nur sowohl eine Mobilfunknummer als auch eine Festnetznummer angegeben, sondern sie hat zwei Festnetznummern angegeben.
71b.
72Auch die klägerische Argumentation, wonach es sich um Vorbereitungshandlungen für Verstöße gegen § 49 Abs. 4 S. 2 und 3 PBefG handele, rechtfertigt den Unterlassungsanspruch nicht (vgl. auch OLG Jena, Urt. v. 2.8.2017 – 2 U 574/16, GRUR-RS 2017, 159280, beck-online). Gegenstand des Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG sind unzulässige geschäftliche Handlungen. Gegen Handlungen, mit denen (angeblich) unzulässige geschäftliche Handlungen vorbereitet werden, besteht dagegen kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG. Allenfalls kann sich in einem solchen Fall wegen Erstbegehungsgefahr der Anspruch auf das Unterlassen der noch nicht begangenen, aber drohenden unzulässigen geschäftlichen Handlungen richten. Der Antrag des Klägers ist indes nicht auf das Unterlassen von Auftragsentgegennahmen außerhalb des Betriebssitzes gerichtet, sondern auf das Unterlassen der vermeintlichen Vorbereitungshandlung.
733.
74Zuletzt scheitert der Kläger auch hinsichtlich des Antrags 1.5 bezogen auf die zweite Einblendung („Unser Fuhrpark-Limousine Class Alle Fahrzeuge sind stets in einwandfreiem technischen Zustand, stilvoll und elegant in schwarzem Chauffeur Design, so dass sie für jeden Anlass jederzeit vorfahren können. Wir legen besonderen Wert darauf, dass sie nicht im typischen „Taxi Look“ am Ziel ankommen“).
75Der bezüglich der vorstehenden Werbeangabe geltend gemachte Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG liegt nicht vor. Die Gefahr einer Verwechslung ist durch die bloße Verwendung des Wortes „Taxi“ nicht begründet, denn mit der angegriffenen Angabe grenzt die Beklagte ihre eigenen Fahrzeuge von Taxen ersichtlich ab, indem sie deren äußeres Erscheinungsbild abwertet. Der Verkehr wird aus der Verwendung des Wortes „Taxi“ deswegen nicht annehmen, dass die Beklagte ein Taxiunternehmen betreibe.
76V.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
78Streitwert: 15.000 EUR(Anträge 1.1. bis 1.3 jeweils 4.000 Euro, Anträge 1.4 und 1.5 jeweils 1.500 EUR).
79Rechtsbehelfsbelehrung:
80A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
811. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
822. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
83Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
84Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
85Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
86Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
87B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
88Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
89Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.