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Landgericht Köln, 31 O 92/20

Datum:
08.06.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 92/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0608.31O92.20.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1.1.             Nach Ausführung von Beförderungsaufträgen nicht unverzüglich zum Betriebssitz des Unternehmens zurückzukehren, es sei denn, dass bereits vor oder während der Fahrt an dem Betriebssitz des Unternehmens oder der Wohnung des Unternehmers ein neuer Beförderungsauftrag schriftlich oder telefonisch eingegangen ist;

1.2.             Mietwagen bereitzuhalten, wie nachfolgend eingeblendet

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1.3.             Beförderungsaufträge mit Mietwagen durchzuführen, die nicht zuvor an dem Betriebssitz des Unternehmens oder der Wohnung des Unternehmers schriftlich oder telefonisch eingegangen sind;

1.4.             Im Zusammenhang mit der Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen mit Mietwagen sowie Werbung für Mietwagenverkehr die Bezeichnung „Taxi“ zu benutzen, wie nachfolgend eingeblendet

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2.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28% und die Beklagte zu 72 %.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich von Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.3 jeweils 4.500 EUR und hinsichtlich von Ziff. 1.4. 1.000 EUR. Im Übrigen liegt sie bei 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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