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Landgericht Köln, 31 O 3/21

Datum:
03.02.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 O 3/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0203.31O3.21.00
 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss vom 06.01.2020 teilweise aufgehoben und Folgendes beschlossen:

a. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied ihres Vorstands, untersagt, für die Dauer des Bestehens des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags für Service Center Dienstleistungen Nr. 000000 vom 11.06.2012 („Rahmenvertrag“) Mitarbeiter der Antragstellerin

- zum Zwecke der unmittelbaren oder mittelbaren Abwerbung anzurufen oder anrufen zu lassen

- zum Zwecke der unmittelbaren oder mittelbaren Abwerbung per SMS oder E-Mail zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen

- zum Zwecke der unmittelbaren oder mittelbaren Abwerbung auf sonstigem Wege kontaktieren oder kontaktieren zu lassen,

sofern diese Mitarbeiter mit Leistungen aus dem Rahmenvertrag oder einem der Vertragsteile betraut sind.

b. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 52 % und die Antragsgegnerin zu 48%.

2.

Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

 
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