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Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe:
2Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
3Der Kläger nimmt in dem anhängigen Verfahren die übrigen Wohnungseigentümer auf Ersatz eines Dachschrägenfensters in Anspruch.
4Nach der Reform des WEG ist der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 2 WEG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Form gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
5Die Vorschrift in § 48 Abs. 5 WEG ist hier nicht einschlägig, da sie allein das Verfahrensrecht betrifft (vgl. BeckOGK/Skauradszun, WEG, § 18 Rn. 38), so dass der Anspruch gegen die falschen Beklagten gerichtet ist.
6Unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation räumt die Kammer dem Verpflichtungsbegehren auch in materieller Hinsicht keine Aussicht auf Erfolg ein. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Im Rahmen des ihnen bei der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zustehenden Ermessens müssen die Miteigentümer noch eine Entscheidung dazu treffen, welche Art der Instandhaltung – Erneuerung oder Reparatur – beauftragt werden soll.
7Aus Kostengründen wird die Rücknahme der Berufung angeregt.
8Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).