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Landgericht Köln, 29 S 143/20

Datum:
22.04.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 143/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0422.29S143.20.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2020 – 204 C 1/20 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin als Eigentümerin der Einheit Nr. 11 mangels Ausübung der dem Eigentümer der Einheit Nr. 11 gemäß § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung alt (Urkunden des Notars Dr. I vom 22.12.2002, Urkunden-Nr. ####/2002 und Änderungsurkunde vom 13.03.2003, Urkunden-Nr. ###/2003) und Ziffer 2.1.1. Teilungserklärung neu (Urkunde des Notars a.D. L als amtlich bestellter Vertreter von Dr. C vom 22.09.2016, Urkunden-Nr ###/2016) zustehenden Ausbaurechte bis zu Beginn der Errichtung/Ausübung der Rechte gem. § 5 Abs. 2 Teilungserklärung alt und Ziffer 2.1.1. Teilungserklärung neu nicht verpflichtet ist, über die allgemeinen Regelungen/sonstigen Bestimmungen der Teilungserklärung hinaus Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Dachaufbauten inklusive der Anschlüsse an das Hauptdach allein zu tragen.

Der Beschluss zu TOP 7 aus der Eigentümerversammlung vom 05.12.2019 wird, soweit der Beschluss die Erhebung einer Klage gegen die Klägerin vorsieht, für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten nach Kopfteilen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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