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I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
nachfolgende private WhatsApp-Chat-Nachrichten des Antragstellers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen:

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wenn dies wie durch Veröffentlichung vom 30. Januar 2021 über den Twitter-Account der Antragsgegnerin mit Namen „Q.“ wie folgt geschieht:
„Twitter-Account wurde entfernt“
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Streitwert: 10.000,- €
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.02.2021 ist zulässig begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
31.
4Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 19.02.2021 seitens der Antragstellerinnen abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.
52.
6Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG. Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen den Antragsteller rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Durch die wörtliche Wiedergabe des Schriftsatzes sowie der privaten Chatinhalte sind vorliegend die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers betroffen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Einer Weitergabe des Inhalts der Kommunikation an Dritte oder gar einer Veröffentlichung dieser hat der Antragsteller nicht zugestimmt. Das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt auch das von der Antragsgegnerin verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.
73.
8Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.