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Der Antrag auf gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung gemäß § 14 Abs. 4 TMG wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag vom 08.02.2021, der darauf gerichtet ist, der Beteiligten zu gestatten,
3der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestands- und Nutzungsdaten durch Angabe folgender gespeicherter Daten
4 IP-Adressen, die den Nutzern zugewiesen waren, als jene die Bewertung abgaben, nebst genauen Zeitpunkten des jeweiligen Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone,
5 Namen der Nutzer,
6 E-Mail-Adressen der Nutzer.
7zu der auf der Plattform „google-maps“
8Bilddateien entfernt
9ist unbegründet.
10I.
111.
12Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
13Dabei stellt § 14 Abs. 3 TMG selbst keine Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch dar, der notwendige Voraussetzung einer Gestattungsanordnung ist (vgl. BT-Drucks. 18/13013, 28. Juni 2017, S. 23 f.; BGH, Beschl. v. 24.9.2019, VI ZB 39/18, juris Rn. 58 = GRUR 2020, 101 Rn. 58 – Facebook Messenger).
142.
15Vorliegend fehlt es einem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch der Antragstellerin gegen die Beteiligte. Ein Schuldverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten, das einen Auskunftsanspruch begründen könnte, ist nicht ersichtlich.
16a)
17Die Kammer übersieht dabei nicht, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 2014 – VI ZR 345/13 –, BGHZ 201, 380, mit weiteren Nachweisen). Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt dabei auch ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGH, a.a.O.). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis kann etwa auch auf Grund eines aus §§ 823, 1004 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs bestehen (BGH, a.a.O.).
18b)
19Im vorliegenden Fall fehlt es indes an einem derartigen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegenüber der Beteiligten. Auch nach dem Vortrag der Antragstellerin hat die Beteiligte die angegriffenen Bewertungen (anstandslos) gelöscht, nachdem die Antragstellerin mit ihr hinsichtlich der Entfernung der Bewertungen korrespondiert hatte. Eine Verletzung der Prüfpflichten durch die Beteiligte, welche Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beteiligten als Plattformbetreiberin wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch gegenüber der Beteiligten besteht nicht.
20III.
21Die Kammer weist zur Klarstellung darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Beschluss um die Hauptsacheentscheidung in dem Verfahren gemäß § 14 Abs. 4 TMG handelt. Die Kammer hat das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass eine möglichst zeitnahe Entscheidung über die begehrte Gestattungsanordnung getroffen werden soll.
22IV.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 4 S. 6 TMG, die Festsetzung des Streitwerts aus § 3 ZPO.
24Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 14 Abs. 4 S. 7 TMG):
25Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
26Köln, 02.03.2021 28. Zivilkammer