Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
wird der sofortigen Beschwerde der Rechtsanwälte G vom 22.10.2021 gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.10.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Die Kammer bleibt dabei, dass die beantragte Beschlussfassung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil eine zivilprozessuale Grundlage dafür nicht ersichtlich ist, und verweist zu der entscheidungserheblichen Sachfrage auf ihre bisherigen Ausführungen.
3Köln, 25.10.2021 28. Zivilkammer