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Der Antrag der Rechtsanwälte G vom 28.9.2021, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren für die Beklagte nicht zustellungsbevollmächtigt sind, wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Für die beantragte Beschlussfassung gibt es keine Grundlage im Verfahrensrecht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.1.2019, 15 W 59/18, unter II.1.a.bb).
3Die Kammer weist aber darauf hin, dass sie nach wie vor vom Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. ausgeht, und verweist auf die Ausführungen unter Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 13.9.2021 (Bl. 99 d.A.).