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Landgericht Köln, 28 O 276/21

Datum:
18.05.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28 O 276/21
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 276/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0518.28O276.21.00
 
Tenor:

1.  Den Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder, zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich),

in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

„Obwohl er von den Vorwürfen wusste – L X beförderte Missbrauchs-Priester

Der L1 L X (00) hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!

Konkret geht es um Q N E (00) aus E1. Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.

Aus den Berichten der Kanzleien X1 (Fallbeispiel 15) und H (Aktenvorgang 82) geht detailliert hervor, was sich N E. zu Schulden kommen ließ und was ihm vorgeworfen wird:

Demnach wurde E. 2001 von einem damals 17-jährigen „Strichjungen“ in L1 erpresst. Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Q Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden. Im X1-Bericht heißt es über E.: „Polizeilicherseits wurde ausdrücklich angeregt (…) dem beschuldigten Q (gemeint ist E.) ein Aufgabengebiet zuzuweisen, in dem er keinen sexuellen Kontakt zu ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen (z.B.: Messdienern etc.) aufnehmen könne.

Ungeachtet dessen befördert X diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von E1.“

wenn dies geschieht wie im Artikel vom 27.04.2021 mit dem Titel „L X beförderte Missbrauchs-Priester“ (Anlage K 1) auf c.de,

und/oder

„Es ist amtlich: L X, der F von L1, hat einen Missbrauchspriester befördert, anstatt Minderjährige vor ihm zu schützen.“

wenn dies geschieht wie im Artikel vom 27.04.2021 mit dem Titel „Stoppen Sie den L!“ (Anlage K 2) auf c.de.

2.   Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen.

3.   Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

4.   Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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