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Landgericht Köln, 28 O 26/21

Datum:
23.06.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 26/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0623.28O26.21.00
 
Tenor:

1)      Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25.01.2021 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass vom 22.01.2021 wird zurückgewiesen, soweit der Verfügungsbeklagten verboten worden ist, in Bezug auf die Verfügungskläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

G : Der Schauspieler hat (...) Zwillinge (... )"

Zwillingen ... Die beiden Jungs ... G ist als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen ... Zwillinge ... seiner Söhne."

2)      Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger zu 1/6 und die Verfügungsbeklagte zu 5/6.

3)      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
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